Gericht: 

OLG München

Datum:

20.12.2007

Aktenzeichen:

4St RR 222/07
Vorinstanz:


Urteil

Aus den Gründen:

„... Das LG hat ebenso wie das AG bei der Strafzumessung zu Unrecht die noch im Bundeszentralregister eingetragenen strafrechtlichen Verurteilungen zu Lasten des Angeklagten herangezogen, obwohl diese bereits im Verkehrszentralregister getilgt waren.
Gem. § 29 Abs. 8 S. 1 StVG durften die Vorstrafen des Angeklagten für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG, d.h. hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 StVG für die Ahndung der Verstöße einer Person, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden. Sind Entscheidungen im Verkehrszentralregister getilgt oder tilgungsreif, aber noch im Bundeszentralregister aufgeführt, gilt das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 StVG gleichwohl, denn den Tilgungsfristen des § 29 StVG liegt der Gedanke der Bewährung i.S.d. Verkehrssicherheit zugrunde, während es bei den Tilgungsfristen und dem Verwertungsverbot nach dem Bundeszentralregistergesetz um eine Umsetzung des Resozialisierungsgedankens geht.

Der Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten stand daher das mit umfassender Wirkung ausgestattete Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 5.1 StVG entgegen

(vgl. hierzu im Einzelnen KG VRS 106,130/131 m.w.N.; ferner BayObLG DAR 1996, 243).

Ein Fall des § 29 Abs. 8 5. 3 StVG liegt hier nicht vor, weil die Vorstrafen nicht zur Prüfung, ob der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt war, herangezogen worden sind, sondern allein für die Zwecke der Strafzumessung

(vgl. auch BVerwG DAR 2005, 578/579)....."