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Urteil
Aus den Gründen:
„... Das
LG hat ebenso wie das AG bei der Strafzumessung zu Unrecht die noch im
Bundeszentralregister eingetragenen strafrechtlichen Verurteilungen zu
Lasten des Angeklagten herangezogen, obwohl diese bereits im Verkehrszentralregister
getilgt waren.
Gem. § 29 Abs. 8 S. 1 StVG durften die Vorstrafen des Angeklagten
für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG, d.h. hier nach § 28
Abs. 2 Nr. 3 StVG für die Ahndung der Verstöße einer Person,
die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat, die
im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, nicht mehr zu seinem
Nachteil verwertet werden. Sind Entscheidungen im Verkehrszentralregister
getilgt oder tilgungsreif, aber noch im Bundeszentralregister aufgeführt,
gilt das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 StVG gleichwohl, denn
den Tilgungsfristen des § 29 StVG liegt der Gedanke der Bewährung
i.S.d. Verkehrssicherheit zugrunde, während es bei den Tilgungsfristen
und dem Verwertungsverbot nach dem Bundeszentralregistergesetz um eine
Umsetzung des Resozialisierungsgedankens geht.
Der Berücksichtigung
der Vorstrafen des Angeklagten stand daher das mit umfassender Wirkung
ausgestattete Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 5.1 StVG entgegen
(vgl. hierzu
im Einzelnen KG VRS 106,130/131 m.w.N.; ferner BayObLG DAR 1996, 243).
Ein Fall
des § 29 Abs. 8 5. 3 StVG liegt hier nicht vor, weil die Vorstrafen
nicht zur Prüfung, ob der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen
berechtigt war, herangezogen worden sind, sondern allein für die
Zwecke der Strafzumessung
(vgl. auch
BVerwG DAR 2005, 578/579)....."
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