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- Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juli 2006 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. - Die aufschiebende
Wirkung der Klage des Antragstellers vom 2. März 2006 gegen den Bescheid
des Antragsgegners vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30. Januar 2006 wird hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und
der Zwangsgeldandrohung angeordnet; - Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. - Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3 750 € festgesetzt. Gründe I.Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Nach den im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Unterlagen waren bzw. sind ihm mit Auswirkung für die Punkte im Verkehrszentralregister folgende Zuwiderhandlungen zur Last gefallen: 1. Am 2. Juli 1996 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h. Der Bußgeldbescheid erlegte ihm eine Geldbuße von 160,00 DM auf und wurde am 28. September 1996 unanfechtbar (1 Punkt). 2. Am 1. Juni 1998 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 27 km/h. Der Bußgeldbescheid erlegte ihm eine Geldbuße von 240,00 DM auf und wurde am 24. Juli 1998 unanfechtbar (3 Punkte). 3. Am 23. Juli 1999 nahm er einen Pkw mit nicht vorschriftsmäßigen Reifen in Betrieb. Der Bußgeldbescheid erlegte ihm eine Geldbuße von 100,00 DM auf und wurde am 4. September 1999 unanfechtbar (3 Punkte). 4. Wegen am 7. August 1999 begangener Beleidigung in Tateinheit mit Nötigung verurteilte ihn das Amtsgericht N. mit Urteil vom 22. August 2000 zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen (5 Punkte). 5. Am 2. September 2000 beging er durch Pkw eine fahrlässige Körperverletzung, weshalb ihn das Amtsgericht N. mit Urteil vom 30. Januar 2001 zu einer Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen verurteilte (5 Punkte). 6. Am 4. April 2001 bog er bei rotem Lichtzeichen mit rechts angebrachtem Grünpfeil ab, ohne vorher anzuhalten. Der Bußgeldbescheid erlegte ihm eine Geldbuße von 102,26 € auf und wurde am 13. Juli 2001 unanfechtbar (3 Punkte). 7. Am 21. September 2001 führte er vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis ein Leichtkraftrad. Das Amtsgericht T. verurteilte ihn am 14. Februar 2002 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu vier Monaten Freiheitsentziehung; nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit wurde die Strafe erlassen (6 Punkte). 8. Am 30. April 2005 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h. Der Bußgeldbescheid erlegte ihm eine Geldbuße von 50,00 € auf und wurde am 9. Juli 2005 unanfechtbar (1 Punkt). Mit Schreiben vom 19. Februar 2001 verwarnte ihn die Fahrerlaubnisbehörde N. wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen und wies ihn auf die Möglichkeit der punktevermindernden Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Unter dem 3. Juni 2002 ordnete der Antragsgegner die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und wies auf die Möglichkeiten einer verkehrspsychologischen Beratung und einer Entziehung der Fahrerlaubnis hin. Mit Bescheid vom 21. November 2005 entzog ihm der Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € zur Rückgabe des Führerscheins. Zur Begründung heißt es: Wer wegen seiner Verkehrszuwiderhandlungen Eintragungen im Verkehrszentralregister habe, die 18 oder mehr Punkte ergäben, sei gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Antragsteller habe mit seiner am 30. April 2005 begangenen Ordnungswidrigkeit einen Punktestand von „real 18 (fiktiv 20)“ Punkten erreicht. Der Führerschein sei gemäß § 3 a Abs. 2 Satz 3 StVG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 FeV abzugeben. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2006 zurück. Am 2. März 2006 hat der Antragsteller Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 erhoben und zugleich sinngemäß die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Er hat insbesondere geltend gemacht, nach der aufgrund der Anordnung vom 3. Juni 2002 erfolgten Teilnahme an einem Aufbauseminar im Juni/Juli 2002 habe er sein Verkehrsverhalten grundlegend geändert, sodass für vergangene Zuwiderhandlungen Tilgungsreife eingetreten sei. Damit sei der Punktestand abgesunken. Der Verstoß vom 30. April 2005 sei nur mit einem Punkt bewertet worden und daher geringfügig. Hiernach sei die Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig. Mit Beschluss vom 25. Juli 2006 hat das Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gehe zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Führerscheinentzugs aus, weil diese zu Recht erfolgt sei. Es ergebe sich unter Berücksichtigung der Verstöße des Antragstellers, „hinsichtlich derer seinerzeit noch nicht tilgungsreife Eintragungen im Verkehrszentralregister mit insgesamt 20 Punkten bestanden, letztlich ein Punktestand von 18 Punkten“ (S. 2 des Beschlussabdrucks). Führe die Säumnis der nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG gebotenen behördlichen Maßnahmen (Verwarnung, Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar usw.) zu einem „Punkterabatt“ gemäß § 4 Abs. 5 StVG, so würden sich später eintretende Tilgungen auf die Punktezahl nicht auswirken. Denn andernfalls sei der vom Punkterabatt Betroffene doppelt begünstigt, ohne dass dies mit dem Zweck des § 4 Abs. 5 StVG zu vereinbaren wäre. Der Punkterabatt wolle den Punktestand lediglich nach oben hin begrenzen, um nicht vorzeitig weitergehende und noch nicht gewollte Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde auszulösen. Tilgungen im Verkehrszentralregister könnten den Punktestand erst dann weiter absinken lassen, wenn die zu tilgenden Eintragungen den Punkterabatt übersteigen würden (S. 4 BA). Welche Auswirkung die Tilgung von Verstößen hinsichtlich der Punkteermittlung habe, lasse sich ausschließlich nach den Vorschriften über das Punktesystem beantworten, nicht aber nach §§ 28, 29 StVG. Der Punkterabatt des § 4 Abs. 5 StVG durchbreche das System des § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG, wonach der Gesamtpunktestand der Summe der Einzelbewertungen der eingetragenen Verstöße entspreche (S. 5 BA). Dann könne aber nicht noch jede Tilgung eines Verstoßes den Gesamtpunktestand weiter absinken lassen, weil sonst durch Punkterabatt und Tilgungen der Punktestand „unter null“ absinken könnte und der Betroffene durch neue Verstöße zunächst wieder die Nullgrenze erreichen müsste, bevor das Punktesystem erneut für ihn wirksam werden könnte. Eine Doppelbegünstigung habe der Gesetzgeber offenkundig nicht gewollt. Der „Rabatt“ des § 4 Abs. 5 StVG könne nur als Kappungsgrenze verstanden werden, deren einzige Bedeutung darin liege, das Überspringen noch nicht durchlaufener Maßnahmen des § 4 Abs. 3 StVG zu verhindern (S. 6 BA). Hier seien für den Antragsteller bei Zustellung des Widerspruchsbescheides im Verkehrszentralregister die Entscheidungen bezüglich der Verstöße zu 4) bis 8) eingetragen gewesen, die eine Punktzahl von 20 ergäben. Das rechtfertige die Entziehung der Fahrerlaubnis (S. 7 BA). Hiergegen hat der Antragsteller nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt, mit der er im Wesentlichen geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Tilgung nicht zu einer Verringerung des Punktestandes führe. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. II. a. Für
den Antragsteller hat sich bei Entziehung der Fahrerlaubnis am 21. November
2005 ein Punktestand von 14 ergeben. Dieser errechnet sich aus der Addition
der Einzelpunkte unter Berücksichtigung von Tilgungen (zu Nr. 1,
2 und 3; s. dazu im Einzelnen unter b.) und den Folgen des § 4 Abs.
5 Sätze 1 und 2 StVG aufgrund unterlassener Maßnahmen nach
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG, und zwar wie folgt: Hierzu im
Einzelnen: Neben der Wirkweise der Punktereduktion kommt der Wegfall von Punkten durch Tilgung zum Zuge (§ 29 StVG). Für Ordnungswidrigkeiten gilt eine Tilgungsfrist von zwei Jahren, die mit dem Tag der Rechtskraft/Unanfechtbarkeit der betreffenden Entscheidung beginnt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 StVG). Für die Eintragung von Straftaten gilt eine fünfjährige Tilgungsfrist, die mit dem Tag des „ersten Urteils“ beginnt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 StVG). Ist die Tilgungsfrist abgelaufen - unbeschadet der, wie vorstehend dargestellt, auch hier greifenden Besonderheiten der Ablaufhemmung und der absoluten Tilgungsfrist -, so ist von einer Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit auszugehen und bieten die Eintragungen keine ausreichende Erkenntnisgrundlage für weitere Eignungsbeurteilungen (s. hierzu im Einzelnen z.B. VG Ansbach, Urteil vom 31. Juli 2006 – AN 10 K 06.02165 -, juris Rn. 46). Nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG dürfen, wenn die Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt ist, die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 (hier insbesondere für die Beurteilung der Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen) nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Das Verwertungsverbot gilt auch für behördliche Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 29 StVG Rn. 1 c, 15; Ferner, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2006, Abschnitt 43 Rn. 43).24 Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG, dass die tilgungsreifen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG für die Anwendung des Punktsystems im Verkehrszentralregister erfasst und bewertet sind, keine Punkte mehr ergeben. Nach Tilgungsreife dürfen mit Punkten belastete Entscheidungen nicht mehr berücksichtigt werden (Hentschel, a.a.O., Rn. 5). War der Tilgungsreife einer Eintragung eine Punktereduktion vorausgegangen, so muss die Tilgung vom reduzierten Punktestand ausgehen, weil andernfalls gegen die gesetzliche Rechtsfolge der Tilgung verstoßen oder die Reduktionsvorschrift des § 4 Abs. 5 StVG dahin missverstanden würde, sie gewähre keine echte Punkteminderung und stelle den Fahrerlaubnisinhaber nur vorübergehend mit Blick auf die nach § 4 Abs. 3 StVG anstehenden Maßnahmen besser; für eine solche fiktive, noch sämtliche Eintragungen ungeachtet der Reduzierung berücksichtigende Parallelrechnung ist kein Raum (ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 13. Februar 2006 – AN 10 S 06.00157 -, juris Rn. 40 f.; VG Ansbach, Urteil vom 31. Juli 2006 – AN 10 K 06.02165 -, juris Rn. 43 bis 48; VG München, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – M 6a S 06.2974 -, ZfSch 2007, 56 [57]; vgl. noch VG Gießen, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 6 G 368/03 -, juris LS 2 und Rn. 8). Weiter folgt daraus, dass - wie auch vorliegend nach (Wieder-)Erreichen von 17 Punkten, s. oben - die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG jeweils vorgesehene Maßnahme erneut zu ergreifen ist, wenn der Betroffene nach Wegfall aufgrund Tilgung und sodann erneuten Anstiegs den Punkteschwellenwert wiederholt erreicht (Hentschel, a.a.O., § 4 StVG, Rn. 13 und 15). Mit dem Einwand der Doppelbegünstigung, den das Verwaltungsgericht vorgebracht hat und den Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 4 StVG, Anm. 26 a. E. ohne nähere Begründung für überzeugend halten, hat sich bereits das OVG Münster im Beschluss vom 17. Juni 2005 - 16 B 2710/04 - (VerkMitt 2005, 71 [72]) auseinander gesetzt. Danach könne nicht davon die Rede sein, der Fahrerlaubnisinhaber werde durch die Gewährung der Punktereduktion nach § 4 Abs. 5 StVG und durch eine hiervon unbeeinflusste Tilgung von Verstößen nach § 29 StVG in unangemessener Weise doppelt begünstigt. Lägen zu einem bestimmten Zeitpunkt die jeweils eigenständigen tatbestandlichen Voraussetzungen beider Begünstigungen vor, so widerspreche es weder den Intentionen des Punktsystems noch allgemein dem Gerechtigkeitsempfinden, wenn dann auch beide Begünstigungen nebeneinander angewandt und nicht ohne hinreichende gesetzliche Grundlage miteinander verrechnet würden. Dieser Sicht der Dinge folgt auch der beschließende Senat. Soweit es im Übrigen die Befürchtung des Verwaltungsgerichts betrifft, durch „Punkterabatt“ und Tilgungen könne der Punktestand „unter null“ absinken und dadurch bei weiteren Verkehrsverstößen das Punktesystem unterlaufen werden, ist dies nicht begründet. Durch Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister fallen nur die mit den betreffenden Zuwiderhandlungen verbundenen Punkte weg (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG). Ebenso wenig kann durch die Punktereduktion des § 4 Abs. 5 StVG ein Punktestand „unter null“ absinken, weil sie nur zu einem Punktestand von 13 (Satz 1) bzw. 17 (Satz 2) führt. Für das Bonussystem des § 4 Abs. 4 StVG ordnet Satz 5 der Vorschrift ausdrücklich an, dass ein Punkteabzug nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig ist. Selbst der Fall des Zusammentreffens von Punktereduktion, Punkteabzug und darauf folgender Tilgung einer Eintragung mit hoher Punktzahl hätte rechtlich nur die Folge, dass die betreffende Eintragung keine Punkte (m.a.W. keine Punktzahlerhöhung) mehr ergibt, nicht aber die Nullgrenze unterschreiten lässt. Dies stellt nicht zuletzt die Anordnung des § 4 Abs. 4 Satz 5 StVG sicher, die eine allgemeine Wertung des Gesetzgebers enthält und deshalb analog für das gesamte Punktesystem gilt. Nach alledem geht die Abwägung von Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse zu Gunsten des Antragstellers aus. Dies erfasst entsprechend auch die Folgeentscheidungen über die Anordnung der Rückgabe des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung.28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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