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Beschluss
- Der
angefochtene Beschluss wird geändert.
- Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
9. Juli 2007 wird wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung
angeordnet.
- Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.
- Der Streitwert wird wird unter Abänderung der erstinstanzlichen
Festsetzung für beide Instanzen auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis
der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und
3 VwGO), hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht davon abgesehen,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung
des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen
bzw. anzuordnen. Die Ordnungsverfügung vom 9. Juli 2007, mit der
dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich
nämlich aufgrund summarischer Überprüfung als offensichtlich
rechtswidrig.
Die Voraussetzungen,
unter denen gemäß § 46 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 8 Satz
1 FeV wegen der Weigerung, sich untersuchen zu lassen, auf die Nichteignung
des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden
darf, liegen nicht vor. Die Schlussfolgerung auf das Fehlen der Fahreignung
nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt voraus, dass dem Fahrerlaubnisinhaber
zu Recht eine Untersuchung - vorliegend eine medizinischpsychologische
Untersuchung - aufgegeben worden ist.
Vorliegend sind indessen die Voraussetzungen für eine solche Anordnung
nicht gegeben. Die beim Antragsteller zutage getretenen Eignungszweifel
resultieren aus zwei Fahrten unter Alkoholeinfluss in den Jahren 2000
und 2007, so dass diesbezüglich auf die spezielle Bestimmung über
die Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik des §
13 Nr. 2 FeV - und nicht etwa auf die allgemeine Regelung des § 11
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV - zurückzugreifen ist. Es greift indessen
keine der dort genannten Fallgruppen ein. Insbesondere ist der vom Antragsgegner
für einschlägig erachtete Fall des
§ 13 Nr. 2 Buchst, b FeV -wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
unter Alkoholeinfluss - nicht gegeben. Denn gemäß § 29
Abs. 8 Satz 1 StVG darf die Fahrt des Antragstellers vom 19. Oktober 2000
mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l nicht mehr für die
Fahreignungsbeurteilung (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG) herangezogen bzw.
zum Nachteil des Antragstellers verwertet werden, da sie der Tilgung gemäß
§ 29 StVG unterliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der betreffende
Sachverhalt tatsächlich getilgt, d.h. im Verkehrszentralregister
gelöscht bzw. unkenntlich gemacht worden ist. Vielmehr besteht das
Verwertungsverbot - wie auch im Bundeszentralregisterrecht (§ 51
Abs. 1 BZRG) - schon dann, wenn die jeweilige Eintragung zu tilgen ist.
Vgl. Bode/Winkler,
Fahrerlaubnis, 4. Auflage, § 6 Rn. 121.
Zumindest
die Tilgungsreife ist im Hinblick auf die Zuwiderhandlung des Antragstellers
im Jahr 2000 gegeben. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG beträgt die
Tilgungsfrist bei Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten (§
28 Abs. 3 Nr. 3 StVG) zwei Jahre. Eine spezielle Bestimmung für Ordnungwidrigkeiten
nach § 24a StVG besteht insoweit - anders als hinsichtlich der sog.
absoluten Tilgungsreife (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG) - nicht. Demnach
wäre die Eintragung wegen der Rauschfahrt vom 19. Oktober 2000 zwei
Jahre nach der Rechtskraft des betreffenden Bußgeldbescheides, d.h.
am 23. Dezember 2002, zu tilgen gewesen. Soweit § 29 Abs. 6 Satz
1 StVG bestimmt, dass im Falle der Eintragung mehrerer Einscheidungen
nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person die Tilgung
einer der Eintragungen erst zulässig ist, wenn für alle betreffenden
Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen, ergibt sich vorliegend
nichts Abweichendes.
Denn insoweit könnte eine Ablaufhemmung lediglich mit Blick auf die
Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 2a Abs. 3 StVG vom 4.
August 1997 eingetreten sein. Auch diese Eintragung unterliegt jedoch
seit langem der Tilgung. § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG bestimmt insoweit
- ausgenommen sind gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 StVG nur die
hier nicht einschlägigen Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG -, dass
die Tilgung ein Jahr nach dem Ablauf der Probezeit nach § 2a StVG
erfolgt. Die regelmäßige Probezeit beläuft sich auf zwei
Jahre vom Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung an (§ 2a Abs. 1 Satz
1, 2. Halbs. StVG).
Für den Antragsteller verlängerte sie sich um zwei weitere Jahre,
weil ihm während der Probezeit die Teilnahme an einem Aufbauseminar
auferlegt worden ist (§ 2a Abs. 2a Satz 1 StVG). Die nach dem Ersterwerb
einer Fahrerlaubnis am 15. Februar 1996 in Lauf getretene Probezeit endete
mit dem Wirksamwerden der Ordnungsverfügung vom 4. August 1997, also
nach etwa 18 Monaten (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 6 StVG). Als der Antragsteller
am 6. November 1997 erneut eine Fahrerlaubnis erwarb, begann gemäß
§ 2a Abs. 1 Satz 7 StVG eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang
der Restdauer der vorherigen Probezeit, d.h. für rund zweieinhalb
Jahre. Demzufolge hätte seine Probezeit im Mai 2000 endgültig
geendet; ein Jahr danach ist somit diese Eintragung tilgungsreif geworden,
so dass sie die Tilgung der Eintragung wegen der Ordnungswidrigkeit nach
§ 24a StVG am 23. Dezember 2002 nicht mehr hemmen konnte.
Liegt demnach nur noch eine verwertbare alkoholbedingte Auffälligkeit
des Antragstellers im Straßenverkehr vor, nämlich die Zuwiderhandlung
vom 14. Januar 2007, kann mangels "wiederholter" Zuwiderhandlungen
iSv § 13 Nr. 2 Buchst, b FeV allein daran keine Pflicht zur medizinisch-psychologischen
Untersuchung des Antragstellers geknüpft werden. Es greift auch keiner
der anderen Tatbestände des § 13 Nr. 2 FeV ein. § 13 Nr.
2 Buchst, a ist schon deshalb nicht einschlägig, weil nicht im Rahmen
eines gestuften Vorgehens zunächst eine ärztliche Begutachtung
angeordnet und durchgeführt worden ist. Auch die Tatbestände
des § 13 Nr. 2 Buchst, c und d FeV sind ersichtlich nicht gegeben.
Schließlich ist es auch nicht gerechtfertigt, auf die Auffangregelung
des § 13 Nr. 2 Buchst, e FeV zurückzugreifen. Denn es liefe
auf eine Umgehung insbesondere der spezielleren Regelungen des §
13 Nr. 2 Buchst, b und c FeV hinaus, wenn bereits eine einmalige alkoholbedingte
Zuwiderhandlung im Straßenverkehr, die wie vorliegend nicht den
Schweregrad des
§ 13 Nr. 2 Buchst.c FeV (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration
von 0,8 mg/l oder mehr) erreicht, gleichfalls zu einer Pflicht zur medizinisch-psychologischen
Untersuchung führen würde.
Erweist sich damit, dass im Fall des Antragstellers schon gar nicht der
Verdacht eines fahrerlaubnisrechtlich relevanten Eignungsmangels, der
Anlassfürdie Auferlegung einer Pflicht zur medizinisch-psychologischen
Begutachtung sein kann, gerechtfertigt war, lässt sich die angegriffene
Ordnungsverfügung des Antragsgegners erst recht nicht mit der Erwägung
halten, die Ungeeignetheit zum Führen stünde bereits ohne eine
entsprechende (negative) Begutachtung fest.
Auf die Frage, ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt hat, kommt es
nach alledem nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 iVm den §§
47 Abs. 1, 52 Abs. 1 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG unter Änderung der
erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000
Euro festgesetzt. Der Senat geht in Hauptsacheverfahren für die Fahrerlaubnisklasse
B von einem Streitwert in Höhe von 5.000 Euro aus und erhöht
diesen für die zusätzlich bestehenden oder angestrebten Fahrerlaubnisklassen
A sowie CE (einschließlich CE79) jeweils um den halben Auffangwert
von 2.500 Euro (vgl. etwa den Beschluss vom 11. September 2007 -16 B 1492/07
-). Der demnach für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzusetzende
Streitwert von 10.000 Euro ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit
des hier erstrebten Rechtsschutzes auf die Hälfte davon zu vermindern.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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