Gericht: 

OVG Schleswig

Datum:

10.05.2006

Aktenzeichen:

4 LA 32/06
Vorinstanz:

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BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Löschung von Eintragungen im Verkehrszentralregister
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 10. 5. 2006 beschlossen:

Indes tragen die vorgebrachten Gründe weder den einen noch den anderen Tatbestand, weil keinerlei Zweifel an der angefochtenen Entscheidung bestehen und die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist:

Zunächst ist schlicht nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Tilgung bzw. Löschung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 1. 2. 2005 nach der bis dahin geltenden Rechtslage „bereits hätte erfolgen müssen” und somit eine „echte Rückwirkung” vorliegen soll. Nach alter Rechtslage endete die Tilgungsfrist vorliegend am 23. 4. 2005, wovon bislang alle Beteiligten – auch der Kl. selbst – ausgegangen sind und was dem Stand der Akten entsprach und entspricht. Dass eine Verletzung des Rückwirkungsverbots des Art. 103 II GG nicht vorliegt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt.

Die vom Kl. geforderten Übergangsregelungen hat der Gesetzgeber gerade nicht erlassen und musste dies auch nicht; erst recht hat er ihre Einführung nicht „versehentlich” unterlassen. Durch die „unechte Rückwirkung” der Neuregelung wird auch das Vertrauensschutzgebot in Abwägung mit dem vom Gesetzgeber verfolgten öffentlichen Interesse nicht verletzt. Auch dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen und zutreffend dargelegt. Es hat für den Kl. gerade nicht die Absicht unterstellt, durch Verfahrensgestaltung Einfluss auf den Punktestand nehmen zu wollen (vgl. UA S. 6, 3. Abs.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Verlängerung der Speicherungsfrist (nicht der Tilgungsfrist!) auf drei Jahre auch im Zusammenhang mit vom Kl. für geringfügig erachteten Ordnungswidrigkeiten mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht in Einklang stehen soll, welche „unverhältnismäßigen Folgen” ihn damit treffen sollen.

Aus diesen Gründen folgt zudem, dass der Rechtssache aus den vom Kl. geltend gemachten Gründen (vgl. Ziff. 1 der Antragsbegründung) auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen bedarf keiner Klärung, „ob hier eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliegt”, denn letztere liegt nach den vom Verwaltungsgericht angewandten Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf der Hand. Zum anderen ist ebenso offensichtlich, dass die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit das Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der alten Regelung überwiegt. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung entspricht der Rechtsauffassung des Senats, der auch die Zweifel des Kl. an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung nicht nachvollziehen kann.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 3. 4. 2006 wird abgelehnt.
Der Kl. trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,ß EUR festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag kann keinen Erfolg haben, denn die vom Kl. geltend gemachten Zulassungsgründe
nach § 124 II Nr. 1, 2 und 3 VwGO greifen sämtlich nicht durch.

Soweit der Kl. unter Ziffer 2) seiner Antragsbegründungsschrift vom 2. 5. 2006 das angefochtene Urteil als „rechtsfehlerhaft” rügt und den „zu Grunde liegenden Sachverhalt (für) rechtlich schwierig” hält (insbesondere was „Anwendung und Auslegung der Absätze 6 und 7 des § 29 StVG betrifft”), will er offensichtlich die seiner Begründung unter a) und b) allgemein vorangestellten Zulassungstatbestände nach Nr. 1 und 2 des § 124 VwGO darlegen. Ob er mit der nachfolgend einheitlichen Begründung, d.h. ohne deren Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand, dem Darlegungserfordernis nach § 124 a IV S. 4 VwGO genügt, ist schon für sich genommen zweifelhaft. Zu Gunsten der Zulässigkeit des Klägerantrags geht der Senat nachfolgend davon aus, dass der Kl. seine Gründe unter Ziffer 2 a) bis d) jeweils selbstständig sowohl auf „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils” als auch auf „besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache” ausgerichtet sehen will.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 II GKG.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 52 I VwGO, §§ 68 I S, 5, 66 III S. 3 GKG).