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BESCHLUSS
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Löschung von Eintragungen im Verkehrszentralregister
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts
in Schleswig am 10. 5. 2006 beschlossen:
Indes tragen die vorgebrachten Gründe weder den einen noch den anderen
Tatbestand, weil keinerlei Zweifel an der angefochtenen Entscheidung bestehen
und die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten
aufweist:
Zunächst ist schlicht nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Tilgung
bzw. Löschung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am
1. 2. 2005 nach der bis dahin geltenden Rechtslage „bereits hätte
erfolgen müssen” und somit eine „echte Rückwirkung” vorliegen
soll. Nach alter Rechtslage endete die Tilgungsfrist vorliegend am 23.
4. 2005, wovon bislang alle Beteiligten – auch der Kl. selbst – ausgegangen
sind und was dem Stand der Akten entsprach und entspricht. Dass eine Verletzung
des Rückwirkungsverbots des Art. 103 II GG nicht vorliegt, hat das
Verwaltungsgericht zutreffend erkannt.
Die vom Kl. geforderten Übergangsregelungen hat der Gesetzgeber gerade
nicht erlassen und musste dies auch nicht; erst recht hat er ihre Einführung
nicht „versehentlich” unterlassen. Durch die „unechte Rückwirkung”
der Neuregelung wird auch das Vertrauensschutzgebot in Abwägung mit
dem vom Gesetzgeber verfolgten öffentlichen Interesse nicht verletzt.
Auch dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen und zutreffend dargelegt.
Es hat für den Kl. gerade nicht die Absicht unterstellt, durch Verfahrensgestaltung
Einfluss auf den Punktestand nehmen zu wollen (vgl. UA S. 6, 3. Abs.).
Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Verlängerung der Speicherungsfrist
(nicht der Tilgungsfrist!) auf drei Jahre auch im Zusammenhang mit vom
Kl. für geringfügig erachteten Ordnungswidrigkeiten mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht in Einklang stehen
soll, welche „unverhältnismäßigen Folgen” ihn damit treffen
sollen.
Aus diesen Gründen folgt zudem, dass der Rechtssache aus den vom
Kl. geltend gemachten Gründen (vgl. Ziff. 1 der Antragsbegründung)
auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen bedarf keiner
Klärung, „ob hier eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliegt”,
denn letztere liegt nach den vom Verwaltungsgericht angewandten Maßstäben
der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf der Hand. Zum anderen
ist ebenso offensichtlich, dass die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens
für das Wohl der Allgemeinheit das Vertrauen der Betroffenen auf
den Fortbestand der alten Regelung überwiegt. Die vom Verwaltungsgericht
vorgenommene Abwägung entspricht der Rechtsauffassung des Senats,
der auch die Zweifel des Kl. an der Verfassungsmäßigkeit der
Neuregelung nicht nachvollziehen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 3. 4. 2006 wird abgelehnt.
Der Kl. trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
5.000,ß EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag kann keinen Erfolg haben, denn die vom Kl. geltend gemachten
Zulassungsgründe
nach § 124 II Nr. 1, 2 und 3 VwGO greifen sämtlich nicht durch.
Soweit der Kl. unter Ziffer 2) seiner Antragsbegründungsschrift vom
2. 5. 2006 das angefochtene Urteil als „rechtsfehlerhaft” rügt und
den „zu Grunde liegenden Sachverhalt (für) rechtlich schwierig” hält
(insbesondere was „Anwendung und Auslegung der Absätze 6 und 7 des
§ 29 StVG betrifft”), will er offensichtlich die seiner Begründung
unter a) und b) allgemein vorangestellten Zulassungstatbestände nach
Nr. 1 und 2 des § 124 VwGO darlegen. Ob er mit der nachfolgend einheitlichen
Begründung, d.h. ohne deren Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand,
dem Darlegungserfordernis nach § 124 a IV S. 4 VwGO genügt,
ist schon für sich genommen zweifelhaft. Zu Gunsten der Zulässigkeit
des Klägerantrags geht der Senat nachfolgend davon aus, dass der
Kl. seine Gründe unter Ziffer 2 a) bis d) jeweils selbstständig
sowohl auf „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils” als auch
auf „besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache” ausgerichtet
sehen will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 II GKG.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124
a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 52 I VwGO, §§ 68 I
S, 5, 66 III S. 3 GKG).
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