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In dem
Verwaltungsstreitverfahren hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts am 4. Juni 2008 beschlossen:
Gründe Der 1960
geborene Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts,
mit dem sein Begehren abgelehnt wurde, die aufschiebende Wirkung seines
Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung
seiner Fahrerlaubnis anzuordnen. Am 20. Dezember 2005 wurde dem Kläger auf Antrag eine neue Fahrerlaubnis erteilt. Zuvor hatte er an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen. Bei der Entscheidung über die Neuerteilung lag dem Antragsgegner eine vom 15. November 2005 datierende Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vor, aus der sich neben den fünf vorgenannten Taten eine weitere Zuwiderhandlung ergab: 13. Oktober 2003: Führen eines KfZ mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,94 %0 (4 Punkte). Im Juli 2006 übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner die Information Ober einen weiteren Verkehrsverstoß vom 8. März 2006 - Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h - für den ein weiterer Punkt eingetragen wurde. Die Tat vom 17. September 2001 (ein Punkt) wurde am 20. Oktober 2006 getilgt. Der Antragsgegner ging seinerzeit von einem Punktestand von 13 Punkten zu Lasten des Antragstellers aus. Mit Schreiben vom 23. November 2006 ordnete der Antragsgegner gegenOber dem Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens zur Klärung von Zweifeln an dessen Fahreignung an. Diese Anordnung wurde im Wesentlichen darauf gestUtzt, dass der Antragsteller am 1.Juli 2000 und am 13. Oktober 2003 ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt habe. Der Kläger wurde am 29. Januar 2007 von der Begutachtungsstelle für Fahreignung beim TÜV ThOringen untersucht. Das Gutachten ging dem Antragsgegner am 19. Februar 2007 zu. Dieses Gutachten berücksichtigt sowohl die Tat vom 1.Juli 2000 als auch vom 13. Oktober 2003. Der Gutachter befragte den Antragsteller zu seinen allgemeinen Trinkgewohnheiten und zu den Umständen der beiden Alkoholfahrten. Im Ergebnis stellte er fest, dass der Antragsteller die bestehenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt habe. Ihm sei bezogen auf sein Trinkverhalten eine ungünstige Prognose zu stellen. Es sei unter Einbeziehung der auffälligen körperlichen Befunde möglich, aber nicht definitiv beweisbar, dass er Alkoholmissbrauch betrieben habe. Entscheidend sei, dass die Ausführungen des Antragstellers sehr widersprüchlich gewesen seien. Er habe sein Trinkverhalten nicht beschreiben können und habe massive Bagatellisierungs- und Verdrängungsmechanismen gezeigt. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller irgendwelche Konsequenzen aus seinem Trinkverhalten gezogen hätte. Eine längerfristige verkehrstherapeutische Maßnahme werde empfohlen. Durch Bescheid vom 15. März 2007 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die am 20. Dezember 2005 wiedererteilte Fahrerlaubnis. Dabei legte er zugrunde, dass Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen der Fahrten unter Alkoholeinfluss am I.Juli 2000 und am 13. Oktober 2003 entstanden seien. Die Bedenken an der Kraftfahreignung seien durch das vorgelegte Gutachten nicht ausgeräumt worden. Eine positive Prognose sei nur möglich, wenn der bisherige Alkoholkonsum selbstkritisch bewertet und für die Zukunft differenzierte Vermeidungsstrategien entwickelt würden. Weitere Alkoholfahrten könnten nicht ausgeschlossen werden. Gegen diesen
am 19. März 2007 zugestellten Bescheid legte der Antragsteller am
26. März 2007 Widerspruch ein und hat beim Verwaltungsgericht Meiningen
am 26. März 2007 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat den Antrag auf Wiederherstellung
bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch Beschluss
vom 23. April 2007 -2 E 140/07 Me - abgelehnt. Diese Entscheidung hat
es im Wesentlichen damit begründet, dass das von dem Antragsteller
vorgelegte Gutachten Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis
sein könne und dass die Hinweise des Antragstellers dieses nicht
erschüttern könnten. Es könne dahinstehen, ob die Anordnung
des Gutachtens wegen Tilgung der Tat vom 1. Juli 2000 möglicherweise
rechtswidrig gewesen sei. Die Vorlage desselben schaffe eine neue Tatsachengrundlage.
Es sei nachvollziehbar, dass die Angaben des Antragstellers zu seinem
Trinkverhalten in dem Gutachten als Bagatellisierungs- und Verdrängungstendenz
bewertet worden seien. Unerheblich sei, dass der Antragsteller in den
Jahren seit der Tat am 13. Oktober 2003 straßenverkehrsrechtlich
nicht in Erscheinung getreten sei, da dies keine die Eignung bestätigende
Indizwirkung habe. Die Annahme fehlender Eignung beruhe auf einer negativen
Zukunftsprognose und nicht auf den beiden, Das Gutachten sei zudem widersprüchlich. Der Gutachter habe sich mit seinen detaillierten Angaben nicht auseinander gesetzt. Er habe sich die Ahndungen der Trunkenheitsfahrten zur Warnung dienen lassen und sei seit dem 13. Oktober 2003 nicht mehr erneut wegen Trunkenheit im Straßenverkehr auffällig geworden. Er habe nachvollziehbar dargelegt, wie es zu den Trunkenheitsfahrten gekommen sei. Der Antragsteller
beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts
Meiningen vom 23. April 2007 - 2 E 140107 Me - Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Er hält das vorgelegte Gutachten für verwertbar. Es stehe nicht fest, ob die Tat vom 1. Juli 2000 getilgt worden sei. Zudem handele es sich um ein Trunkenheitsdelikt, bei dem die Verwertbarkeit auch bei einer Tilgung nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Bei der Entziehungsentscheidung sei die VelWertbarkeit geprüft worden. Außerdem
stelle das Gutachten eine neue Erkenntnisgrundlage dar, die für sich
genommen zu bewerten sei. Es sei unter Berücksichtigung der nunmehr
vorliegenden Tatsachen eine erneute Überprüfung vorgenommen
worden. Da nach den gutachterlichen Feststellungen nicht auszuschließen
gewesen sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug
unter Alkoholeinfluss führen werde, Der Antragsteller
hat am 10. Oktober 2007 Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben,
die dort unter dem Aktenzeichen 2 K 574/07 Me geführt wird.
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen vorläufigen Rechtsschutzantrag zu Unrecht abgelehnt. Die Beschwerde ist zulässig (§§146 Abs. 4, 147 VwGO). Das Beschwerdevorbringen genügt den besonderen Begründungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde
ist auch begründet. Mit seinem Beschwerdevorbringen - dies ist Gegenstand
der Prüfung im Rechtsmittelverfahren (§146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)-zeigt
der Antragsteller solche Gründe auf, aus denen die Entscheidung abzuändern
ist.
Die Erfolgsaussichten
im Hauptsacheverfahren sind als offen anzusehen (1.). Das Interesse des
Antragstellers, seine Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens gebrauchen zu können, hat Vorrang vor dem öffentlichen
Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung (2.). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner der Entziehungsentscheidung zugrunde gelegt, dass das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten die Nichteignung des Antragstellers beweise. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen nicht erschüttert sind. Dies begegnet rechtlichen Bedenken. a) Der Entziehungsbescheid
ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil dieser auch die -noch nicht
tilgungsreife- Trunkenheitsfahrt vom 13. Oktober 2003 berücksichtigt,
die schon am 20. Dezember 2005 bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bekannt
war. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei der Prüfung der
Dies gebietet der Zweck der Bestimmungen über die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern. Ausgehend davon ist es ohne Belang, ob die mangelnde Eignung schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis bekannt war oder erst später festgestellt wurde. b) Die angefochtene
Entziehung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das verwertete Gutachten
auf einer Anordnung des Antraggegners beruhte die nicht hätte ergehen
dürfen. Die Anordnung vom 23. November 2006, mit der der Antragsteller
aufgefordert wurde, zur Klärung von Eignungszweifeln "wegen
der wiederholten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter
Einwirkung von Alkohol (am 01.07.2000 und 13.10.2003)" ein medizinisch-psychologisches
Gutachten vorzulegen, war zwar aller Voraussicht nach rechtswidrig. Die
Voraussetzungen des allein in Betracht kommendem Buchst, b) des Dieser Umstand an sich steht aber einer Verwertung des Gutachtens bei der Entziehungsentscheidung nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Ergebnis eines vorgelegten Gutachtens eine neue Tatsachengrundlage schafft, die selbständig verwertbar ist
c) Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, ob der Inhalt des von dem Antragsteller vorgelegten Gutachtens als Grundlage für die Feststellung, der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, herangezoger werden kann. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass es als verwertbare Ordnungswidrigkeiten sowohl die Tat vom 1. Juli 2000 als auch die Tat vom 13. Oktober 2003 berücksichtigt. Zu beiden Taten wurde der Antragsteller ausführlich befragt. Die Antworten des Antragstellers zu beiden Verkehrsverfehlungen sind in die Bewertung des Gutachters eingeflossen und stellten die wesentliche Grundlage für die gestellte negative Prognose dar. Da die Tat vom 1. Juli 2000 im Zeitpunkt der Begutachtung bereits tilgungsreif war, hätte der Gutachter dem Antragsteller diese Tat bei Erstellung des Gutachtens gemäß § 28 Abs. 8 Satz 1 StVG nicht mehr vorhalten dürfen
Dies ist
auch im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - 2 EO 392/99
- in dem die Frage der Verwertbarkeit getilgter Trunkenheitsdelikte offen
gelassen wurde, klarzustellen. Wegen der negativen Prognose geht der Senat jedoch davon aus, dass in dem Gutachten neue Tatsachen festgestellt wurden, die nunmehr berechtigen, Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu hegen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass dem Antragsteller eine Bagatellisierungs- und Verdrängungstendenz bescheinigt wurde. Deshalb wird im Hauptsacheverfahren - gegebenenfalls durch Einholung eines neuen Gutachtens - zu klären sein, ob der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Dabei kann nur der Trunkenheitsfahrt vom 13. Oktober 2003 eine Bedeutung beigemessen werden. 2. Gegenwärtig hat das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gebrauchen zu können, Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Zu Gunsten des Antragstellers spricht insbesondere der Umstand, dass er seit der die Entziehung veranlassennden Trunkenheitsfahrt vom 13. Oktober 2003, also seit etwa 4,5 Jahren nicht mehr alkoholisiert im Strassenverkehr aufgefallen ist.Der Senat verkennt nicht, dass das bisherige Verhalten des Antragstellers im Straßenverkehr auch ohne Berücksichtigung der Trunkenheitsfahrt Anlass zu der Annahme gibt, dass sein Verhalten im Straßenverkehr nicht kontinuierlich daran ausgerichtet ist, sich entsprechend den Verkehrsregeln zu verhalten. Der Antragsteller ist nach der Absolvierung des Aufbauseminars und Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom 20. Dezember 2005 am 8. März 2006 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h erneut verkehrsauffällig geworden. Dieser Verkehrsverstoß ist in seiner Art und Weise vergleichbar mit den meisten anderen Taten, die zu Lasten des Antragstellers im Verkehrszentralregister eingetragen sind. Die Interessenabwägung fällt hier nur deshalb zu Gunsten des Antragstellers aus, weil es ohne die Berücksichtigung der bereits getilgten Tat vom 1.Juli 2000 nicht zu der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, gekommen wäre und der Antragsteller dann - trotz der bisherigen Verkehrsverstöße - voraussichtlich noch im Besitz seiner Fahrerlaubnis wäre. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die Interessenabwägung auch anders ausfallen könnte, falls der Antragsteller nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 20. Dezember 2005 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides noch andere Verkehrsverstöße begangen haben sollte, die in diesem Verfahren nur deshalb nicht berücksichtigt werden können, weil sie bisher nicht bekannt sind. Sollte dies der Fall sein, wäre die ggf. Anlass für ein Verfahren nach § 80 Abs.7 VwGO, in dem dieser Beschlussi abgeändert werden könnte. Die sofortige Vollziehbarkeit der Vollstreckungsregelung im angefochtenen Bescheid (vgl. § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO, § 8 ThürAGVwGO) kann ebenso nicht aufrecht erhalten bleiben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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