Gericht: 

OVG Weimar

Datum:

24.07.2008

Aktenzeichen:

2 EO 347/07
Vorinstanz: VG Meiningen vom 23.07.2007 - 2 E 140/07 Me


Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfungen,
hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts am 4. Juni 2008 beschlossen:

- Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 23. April 2007 -2 E 140/07 Me - wird abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 10. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 3. September 2007 wiederhergestellt bzw. angeordnet.
- Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 8.750,00 € festgesetzt.

Gründe

Der 1960 geborene Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Begehren abgelehnt wurde, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis anzuordnen.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. April 2005 wurde dem Antragsteller seine in den Jahren 1987 erworbene und 1997 erweiterte Fahrerlaubnis entzogen. Diesem Bescheid lag zugrunde, dass der Antragsteller einer Anordnung des Antragsgegners, an einem besonderen Aufbauseminar teilzunehmen, nicht nachgekommen war.
Neben drei zwischenzeitlich getilgten Eintragungen über Verkehrsverstöße des Antragstellers berücksichtigte der Antragsgegner folgende Zuwiderhandlungen:

1. 1.Juli 2000: Führen eines Kfz mit einer Alkoholkonzentration von 0,79%o (2 Punkte)
2. 17. September 2001: Überholen unter Nichtbeachtung von Verkehrszeichen (1 Punkt)
3. 11. März 2003: Überholen unter Nichtbeachtung von Verkehrszeichen (1 Punkt)
4. 5. Mai 2004: Mindestabstand bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h als Führer eines Lkw auf der Autobahn nicht eingehalten (3 Punkte)
5. 22. Juni 2004: Ausscheren zum Überholen, ohne auf das überholende Fahrzeug zu achten, sodass es zum Unfall kam (2 Punkte)

Am 20. Dezember 2005 wurde dem Kläger auf Antrag eine neue Fahrerlaubnis erteilt. Zuvor hatte er an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen. Bei der Entscheidung über die Neuerteilung lag dem Antragsgegner eine vom 15. November 2005 datierende Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vor, aus der sich neben den fünf vorgenannten Taten eine weitere Zuwiderhandlung ergab:

13. Oktober 2003: Führen eines KfZ mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,94 %0 (4 Punkte).

Im Juli 2006 übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner die Information Ober einen weiteren Verkehrsverstoß vom 8. März 2006 - Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h - für den ein weiterer Punkt eingetragen wurde.

Die Tat vom 17. September 2001 (ein Punkt) wurde am 20. Oktober 2006 getilgt. Der Antragsgegner ging seinerzeit von einem Punktestand von 13 Punkten zu Lasten des Antragstellers aus. Mit Schreiben vom 23. November 2006 ordnete der Antragsgegner gegenOber dem Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens zur Klärung von Zweifeln an dessen Fahreignung an. Diese Anordnung wurde im Wesentlichen darauf gestUtzt, dass der Antragsteller am 1.Juli 2000 und am 13. Oktober 2003 ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt habe.

Der Kläger wurde am 29. Januar 2007 von der Begutachtungsstelle für Fahreignung beim TÜV ThOringen untersucht. Das Gutachten ging dem Antragsgegner am 19. Februar 2007 zu. Dieses Gutachten berücksichtigt sowohl die Tat vom 1.Juli 2000 als auch vom 13. Oktober 2003. Der Gutachter befragte den Antragsteller zu seinen allgemeinen Trinkgewohnheiten und zu den Umständen der beiden Alkoholfahrten. Im Ergebnis stellte er fest, dass der Antragsteller die bestehenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt habe. Ihm sei bezogen auf sein Trinkverhalten eine ungünstige Prognose zu stellen. Es sei unter Einbeziehung der auffälligen körperlichen Befunde möglich, aber nicht definitiv beweisbar, dass er Alkoholmissbrauch betrieben habe. Entscheidend sei, dass die Ausführungen des Antragstellers sehr widersprüchlich gewesen seien. Er habe sein Trinkverhalten nicht beschreiben können und habe massive Bagatellisierungs- und Verdrängungsmechanismen gezeigt. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller irgendwelche Konsequenzen aus seinem Trinkverhalten gezogen hätte. Eine längerfristige verkehrstherapeutische Maßnahme werde empfohlen.

Durch Bescheid vom 15. März 2007 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die am 20. Dezember 2005 wiedererteilte Fahrerlaubnis. Dabei legte er zugrunde, dass Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen der Fahrten unter Alkoholeinfluss am I.Juli 2000 und am 13. Oktober 2003 entstanden seien. Die Bedenken an der Kraftfahreignung seien durch das vorgelegte Gutachten nicht ausgeräumt worden. Eine positive Prognose sei nur möglich, wenn der bisherige Alkoholkonsum selbstkritisch bewertet und für die Zukunft differenzierte Vermeidungsstrategien entwickelt würden. Weitere Alkoholfahrten könnten nicht ausgeschlossen werden.

Gegen diesen am 19. März 2007 zugestellten Bescheid legte der Antragsteller am 26. März 2007 Widerspruch ein und hat beim Verwaltungsgericht Meiningen am 26. März 2007 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch Beschluss vom 23. April 2007 -2 E 140/07 Me - abgelehnt. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass das von dem Antragsteller vorgelegte Gutachten Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sein könne und dass die Hinweise des Antragstellers dieses nicht erschüttern könnten. Es könne dahinstehen, ob die Anordnung des Gutachtens wegen Tilgung der Tat vom 1. Juli 2000 möglicherweise rechtswidrig gewesen sei. Die Vorlage desselben schaffe eine neue Tatsachengrundlage. Es sei nachvollziehbar, dass die Angaben des Antragstellers zu seinem Trinkverhalten in dem Gutachten als Bagatellisierungs- und Verdrängungstendenz bewertet worden seien. Unerheblich sei, dass der Antragsteller in den Jahren seit der Tat am 13. Oktober 2003 straßenverkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, da dies keine die Eignung bestätigende Indizwirkung habe. Die Annahme fehlender Eignung beruhe auf einer negativen Zukunftsprognose und nicht auf den beiden,
möglicherweise wegen Tilgung zum Teil nicht mehr verwertbaren Trunkenheitsdelikten. Der Gutachter habe allerdings die beiden Taten zum Gegenstand des diagnostischen Gesprächs machen dürfen.
Gegen diesen am 3. Mai 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14. Mai 2007 Beschwerde erhoben, die er wie folgt begründet: Der Entziehungsbescheid sei offensichtlich rechtswidrig, weil die Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig gewesen sei.
Die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 b) FeV hätten nicht vorgelegen, da es an einer wiederholten Zuwiderhandlung gefehlt habe. Die Tat vom 1. Juli 2000 sei im Zeitpunkt der Anordnung getilgt gewesen. Deswegen habe der Gutachter diese Tat nicht zum Gegenstand seiner gutachterlichen Stellungnahme machen dürfen. Auch sei das Gutachten bei der Entscheidung über die Entziehung nicht verwertbar.

Das Gutachten sei zudem widersprüchlich. Der Gutachter habe sich mit seinen detaillierten Angaben nicht auseinander gesetzt. Er habe sich die Ahndungen der Trunkenheitsfahrten zur Warnung dienen lassen und sei seit dem 13. Oktober 2003 nicht mehr erneut wegen Trunkenheit im Straßenverkehr auffällig geworden. Er habe nachvollziehbar dargelegt, wie es zu den Trunkenheitsfahrten gekommen sei.

Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 23. April 2007 - 2 E 140107 Me -
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 26. März 2007 gegen Nr. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 15. März 2007 wiederherzustellen;
2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 26. März 2007 gegen Nr. 4 des Bescheides vom 15. März 2007 anzuordnen.

Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.

Er hält das vorgelegte Gutachten für verwertbar. Es stehe nicht fest, ob die Tat vom 1. Juli 2000 getilgt worden sei. Zudem handele es sich um ein Trunkenheitsdelikt, bei dem die Verwertbarkeit auch bei einer Tilgung nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Bei der Entziehungsentscheidung sei die VelWertbarkeit geprüft worden.

Außerdem stelle das Gutachten eine neue Erkenntnisgrundlage dar, die für sich genommen zu bewerten sei. Es sei unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Tatsachen eine erneute Überprüfung vorgenommen worden. Da nach den gutachterlichen Feststellungen nicht auszuschließen gewesen sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde,
habe zur Überzeugung der Behörde festgestanden, dass der Antragsteller ungeeignet sei.
Durch am 10. September 2007 zugestellten Bescheid vom 3. September 2007 hat das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen. Die Widerspruchsbehörde begründet diese Entscheidung damit, dass die fehlende Eignung des Antragstellers durch das Gutachten nachgewiesen worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass der Antragsteller weiter Alkoholmissbrauch betreibe. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller erneut ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Auch die nachgewiesenen Blutalkoholwerte ließen sich mit der angeblichen Trinkmenge nicht in Übereinstimmung bringen.

Der Antragsteller hat am 10. Oktober 2007 Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen 2 K 574/07 Me geführt wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die vom Antragsgegner vorgelegte Verwaltungsakte (eine Heftung).


Das Begehren des Antragstellers ist im Beschwerdeverfahren in Anwendung des § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er nunmehr die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 10. Oktober 2007 erhobenen Klage begehrt.

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen vorläufigen Rechtsschutzantrag zu Unrecht abgelehnt.

Die Beschwerde ist zulässig (§§146 Abs. 4, 147 VwGO). Das Beschwerdevorbringen genügt den besonderen Begründungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Die Beschwerde ist auch begründet. Mit seinem Beschwerdevorbringen - dies ist Gegenstand der Prüfung im Rechtsmittelverfahren (§146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)-zeigt der Antragsteller solche Gründe auf, aus denen die Entscheidung abzuändern ist.
Der von dem Antragsteller begehrte Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist begründet.
Eine ähnliche Interessenabwägung, die die Verwaltungsbehörde zur Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu treffen hat, hat das Gericht anzustellen, wenn es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung angerufen wird. Einem solchen vorläufigen Rechtsschutzantrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wurde, offensichtlich rechtswidrig ist. In einem solchen Fall kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Dagegen ist der Rechtsschutzantrag grundsätzlich abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten dagegen offen, hat das Gericht eine eigenständige, sorgsame Abwägung zwischen den für den sofortigen Vollzug sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage andererseits vorzunehmen

(vgl. ThürOVG, Beschluss vom 3. Januar 2005 - 2 EO 1227/04 -, n. v. und vom 4. November 1993 -1 B 113/92-ThürVBI. 1994, 111/112).

Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind als offen anzusehen (1.). Das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gebrauchen zu können, hat Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung (2.).

1. Gegenwärtig lässt sich nicht eindeutig beurteilen, ob' der angefochtene Entziehungsbescheid sich als rechtmäßig oder rechtswidrig erweisen wird. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist hier § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. §§46, 11 bis 13 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -. Nach der vorgenannten Bestimmung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV). Werden
Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung dieser Eignungszweifel die Beibringung eines (hier) medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen (§§3 Abs. 1 Satz 3, 2 Abs. 8 StVG i. V. m. §§46 Abs. 3, 11 und 13 FeV). Bei Eignungszweifeln infolge einer Alkoholproblematik muss diese Anordnung getroffen
werden (§ 13 FeV).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner der Entziehungsentscheidung zugrunde gelegt, dass das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten die Nichteignung des Antragstellers beweise. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen nicht erschüttert sind. Dies begegnet rechtlichen Bedenken.

a) Der Entziehungsbescheid ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil dieser auch die -noch nicht tilgungsreife- Trunkenheitsfahrt vom 13. Oktober 2003 berücksichtigt, die schon am 20. Dezember 2005 bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bekannt war. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei der Prüfung der
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht auf nachräglich eintretende Tatsachen beschränkt. Es dürfen auch Umstände berücksichtigt werden, die schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorlagen

(vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.Januar 1958 -IB 137.56- Buchholz 442.10 §4 StVG Nr. 3; vom 27. Dezember 1967 -VII B 150.67- Buchholz 442.10 §4 StVG Nr. 28; und vom 12. Oktober 1982 -7 B 97.82- Buchholz 442,10 §4 StVG Nr. 68; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Juni 2007 -11 CS 06.2244 - juris Rn. 57-; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.Januar 2002 -3Bs4/02- NJW2002, S. 2123-2125, OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. September 1991 -12 M 7440/91-juris-; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 1991 -10 S 2855/91-).

Dies gebietet der Zweck der Bestimmungen über die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern. Ausgehend davon ist es ohne Belang, ob die mangelnde Eignung schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis bekannt war oder erst später festgestellt wurde.

b) Die angefochtene Entziehung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das verwertete Gutachten auf einer Anordnung des Antraggegners beruhte die nicht hätte ergehen dürfen. Die Anordnung vom 23. November 2006, mit der der Antragsteller aufgefordert wurde, zur Klärung von Eignungszweifeln "wegen der wiederholten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter Einwirkung von Alkohol (am 01.07.2000 und 13.10.2003)" ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, war zwar aller Voraussicht nach rechtswidrig. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommendem Buchst, b) des
§ 13 Nr. 2 FeV lagen nicht vor. Eine wiederholte Zuwiderhandlung im Sinne der vorgenannten Bestimmung steht nicht fest. Die dem Kläger vorgehaltene Tat vom 01.07.2000 war mit Tilgung der Tat vom 17. September 2001 am 20. Oktober 2006 mit Wegfall der Ablaufhemmung gemäß § 29 Abs. 6 Satz 6 StVG ebenfalls tilgungsreif und hätte dem Antragsteller nicht mehr entgegen gehalten werden dürfen. Deshalb gab es im Zeitpunkt der Anordnung vom 23. November 2006 nur eine verwertbare, im Zusammenhang mit Alkoholkonsum stehende Tat. Das Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiderhandlung ist damit nicht erfüllt.

Dieser Umstand an sich steht aber einer Verwertung des Gutachtens bei der Entziehungsentscheidung nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Ergebnis eines vorgelegten Gutachtens eine neue Tatsachengrundlage schafft, die selbständig verwertbar ist

(vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69/81 - juris-, Beschluss vom 19. März 1996 -11 B 14/96-juris-; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 1999 -11 B 98.1093- NZV1999, 525 ff.).

c) Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, ob der Inhalt des von dem Antragsteller vorgelegten Gutachtens als Grundlage für die Feststellung, der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, herangezoger werden kann. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass es als verwertbare Ordnungswidrigkeiten sowohl die Tat vom 1. Juli 2000 als auch die Tat vom 13. Oktober 2003 berücksichtigt. Zu beiden Taten wurde der Antragsteller ausführlich befragt. Die Antworten des Antragstellers zu beiden Verkehrsverfehlungen sind in die Bewertung des Gutachters eingeflossen und stellten die wesentliche Grundlage für die gestellte negative Prognose dar. Da die Tat vom 1. Juli 2000 im Zeitpunkt der Begutachtung bereits tilgungsreif war, hätte der Gutachter dem Antragsteller diese Tat bei Erstellung des Gutachtens gemäß § 28 Abs. 8 Satz 1 StVG nicht mehr vorhalten dürfen

(vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21/04 - juris Rn. 26).

Dies ist auch im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - 2 EO 392/99 - in dem die Frage der Verwertbarkeit getilgter Trunkenheitsdelikte offen gelassen wurde, klarzustellen.
Nach diesen Maßgaben weist das Gutachten einen erheblichen Mangel auf. Deshalb ist dessen Verwertung im Ganzen als Grundlage für den Führerscheinentzug nicht statthaft. Auch lassen sich nicht die Teile des Gutachtens, die sich nur auf die Tat vom 13. Oktober 2003 beziehen, selbständig verwerten, da die für den Antragsteller ungünstige Prognose des Gutachters unter Berücksichtigung beider Taten erstellt wurde. Eine Abtrennung des auf die verwertbaren Tatsachen bezogenen Teile ist deshalb nicht möglich. Es ist deshalbvöllig offen, wie die Begutachtung ausgefallen wäre, wenn nur die Tat vom 13. Oktober 2003 im Raum gestanden hätte.

Wegen der negativen Prognose geht der Senat jedoch davon aus, dass in dem Gutachten neue Tatsachen festgestellt wurden, die nunmehr berechtigen, Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu hegen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass dem Antragsteller eine Bagatellisierungs- und Verdrängungstendenz bescheinigt wurde. Deshalb wird im Hauptsacheverfahren - gegebenenfalls durch Einholung eines neuen Gutachtens - zu klären sein, ob der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Dabei kann nur der Trunkenheitsfahrt vom 13. Oktober 2003 eine Bedeutung beigemessen werden.

2. Gegenwärtig hat das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gebrauchen zu können, Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Zu Gunsten des Antragstellers spricht insbesondere der Umstand, dass er seit der die Entziehung veranlassennden Trunkenheitsfahrt vom 13. Oktober 2003, also seit etwa 4,5 Jahren nicht mehr alkoholisiert im Strassenverkehr aufgefallen ist.Der Senat verkennt nicht, dass das bisherige Verhalten des Antragstellers im Straßenverkehr auch ohne Berücksichtigung der Trunkenheitsfahrt Anlass zu der Annahme gibt, dass sein Verhalten im Straßenverkehr nicht kontinuierlich daran ausgerichtet ist, sich entsprechend den Verkehrsregeln zu verhalten.

Der Antragsteller ist nach der Absolvierung des Aufbauseminars und Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom 20. Dezember 2005 am 8. März 2006 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h erneut verkehrsauffällig geworden. Dieser Verkehrsverstoß ist in seiner Art und Weise vergleichbar mit den meisten anderen Taten, die zu Lasten des Antragstellers im Verkehrszentralregister eingetragen sind. Die Interessenabwägung fällt hier nur deshalb zu Gunsten des Antragstellers aus, weil es ohne die Berücksichtigung der bereits getilgten Tat vom 1.Juli 2000 nicht zu der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, gekommen wäre und der Antragsteller dann - trotz der bisherigen Verkehrsverstöße - voraussichtlich noch im Besitz seiner Fahrerlaubnis wäre. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die Interessenabwägung auch anders ausfallen könnte, falls der Antragsteller nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 20. Dezember 2005 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides noch andere Verkehrsverstöße begangen haben sollte, die in diesem Verfahren nur deshalb nicht berücksichtigt werden können, weil sie bisher nicht bekannt sind. Sollte dies der Fall sein, wäre die ggf. Anlass für ein Verfahren nach § 80 Abs.7 VwGO, in dem dieser Beschlussi abgeändert werden könnte.

Die sofortige Vollziehbarkeit der Vollstreckungsregelung im angefochtenen Bescheid (vgl. § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO, § 8 ThürAGVwGO) kann ebenso nicht aufrecht erhalten bleiben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.