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Urteil
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers.
1. Der Kläger war seit 23. Oktober 1979 im Besitz einer Fahrerlaubnis
der Klassen 1 und 3 (alte Klasseneinteilung).
Bereits am 21. April 1988 wurde er bei einem Stand von 14 Punkten im Verkehrszentralregister
verwarnt und aufgefordert, einen Nachweis über die theoretischen
Kenntnisse der Verkehrsvorschriften beizubringen; dem kam der Kläger
nach. Am 16. Dezember 1996 wurde der Kläger bei einem Punktestand
von 13 Punkten verwarnt. Am 25. Januar 2000 wurde er bei einem Stand von
19 Punkten darauf hingewiesen, dass er freiwillig an einem Aufbauseminar
teilnehmen könne. Da aber bisher noch keine Maßnahmen gegen
ihn ergriffen worden seien, sei er so zu stellen, als habe er 9 Punkte
im Verkehrszentralregister. Er legte eine Teilnahmebestätigung über
ein Aufbauseminar vom 13. Juli 2001 vor.
Der Kläger wurde wegen zweier Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 23. November 1999 verurteilt.
Ein erneutes Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 10. Juni 1999
wurde mit Strafbefehl vom 16. November 1999 geahndet, gegen den der Kläger
Einspruch erhob. Darauf erfolgte eine Ahndung der Tat mit Urteil des Amtsgerichts
Augsburg vom 20. Dezember 2000.
Am 7. November 2001 wurde der Kläger bei einem Stand von 28 Punkten
im Verkehrszentralregister erneut verwarnt und darauf hingewiesen, dass
er an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen könne. Da
bislang außer Verwarnungen keine weiteren Maßnahmen ergriffen
worden seien, sei der Kläger so zu stellen, als habe er 17 Punkte
erreicht. Beim Erreichen von 18 Punkten werde die Fahrerlaubnis entzogen.
Er legte eine Teilnahmebestätigung vom 22. Februar 2002 über
eine verkehrspsychologische Beratung vor.
Das Kraftfahrtbundesamt teilte am 16. März 2005 mit, dass der Kläger
nunmehr 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht habe.
Nach Anhörung entzog der Beklagte mit Bescheid vom 9. Juni 2005 dem
Kläger sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn,
den Führerschein innerhalb von sieben Tagen abzuliefern, ansonsten
werde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- € fällig. Dem Kläger
sei bei einem Punktestand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister die
Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der
Regierung von Schwaben vom 9. September 2005 zurückgewiesen.
2. Der Kläger beantragt ,
den Bescheid des Landratsamtes Augsburg vom 9. Juni 2005 in der Fassung
des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 9. September
2005 aufzuheben.
Der Punktestand des Klägers habe im Zeitpunkt des Entzugs der Fahrerlaubnis
nicht 18 Punkte betragen. Die Punkte für die drei Taten des Fahrens
ohne Fahrerlaubnis seien getilgt, da fünf Jahre seit Erlass des die
letzte Tat ahndenden Strafbefehls vergangen seien. Bei der Ahndung der
Tat vom 10. Juni 1999 sei auf das Datum des Erlasses des Strafbefehls
abzustellen, nicht auf die Rechtskraft und auch nicht auf den Zeitpunkt
des Erlasses des Urteils, das nach Einspruch gegen den Strafbefehl ergangen
sei. Das folge daraus, dass der maßgebliche Zeitpunkt differenziert
zwischen Bußgeldbescheid und Strafurteil geregelt sei. Werde der
Einspruch gegen einen Strafbefehl zurückgenommen, so ergebe sich
ein anderer Fristbeginn gegenüber dem Fall, dass der Strafbefehl
ohne Einspruch rechtskräftig werde. Das sei gleichheitswidrig. Es
sei nicht gerechtfertigt, die Vorschriften des Bundeszentralregister-Gesetzes
für den Lauf der Tilgungsfrist für Eintragungen im Bundeszentralregister
entsprechend anzuwenden.
3. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
4. Ein Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten
Entzug der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung, den Führerschein
innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abzuliefern,
wurde mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 ( Au 3 S 05.1104 ) abgelehnt.
Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die als Anfechtungsklage erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Landratsamtes vom 9. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids
vom 9. September 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
1. Das Landratsamt hat dem Kläger die Fahrerlaubnis zurecht nach
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
entzogen, da die für den Kläger im Verkehrszentralregister eingetragenen
und verwertbaren Verkehrszuwiderhandlungen derzeit mit 18 Punkten zu bewerten
sind. Bei diesem Punktestand ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.
a) Es kann offen bleiben, ob das Landratsamt für den Erlass des angefochtenen
Bescheids örtlich zuständig war. Der Kläger ist bereits
seit 13. Mai 2005 nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes
mit Hauptwohnsitz wohnhaft, weshalb die Behörde ihre örtliche
Zuständigkeit nicht aus § 73 Abs. 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV) herleiten kann. Die örtliche Zuständigkeit könnte
allenfalls aus § 73 Abs. 2 Satz 4 FeV für den Fall abgeleitet
werden, dass die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen erfordert;
in einem solchen Fall kann anstelle der örtlich zuständigen
Behörde jede gleichgeordnete Behörde Maßnahmen vorläufig
treffen. Da der Entzug der Fahrerlaubnis beim Erreichen von 18 Punkten
nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist,
spricht einiges für ein sofortiges Eingreifen des Landratsamtes unter
dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit.
Ob die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit eingehalten
wurden, ist aber für die Entscheidung unerheblich. Nach Art. 46 des
Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist die Verletzung
der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit unbeachtlich,
wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache
nicht beeinflusst hat. Der Entzug der Fahrerlaubnis bei einem Stand von
18 Punkten im Verkehrszentralregister ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 StVG zwingend anzuordnen; der Erlass eines rechtmäßigen
Entzugsbescheids durch eine örtlich unzuständige Behörde
kann auf die Entscheidung in der Sache keinen Einfluss haben.
b) Die Straßenverkehrsbehörde hat den Punktestand des Klägers
zu recht mit 18 Punkten bewertet. Dieser Stand ergab sich auch noch in
dem für den Entzug einer Fahrerlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt
der letzten Behördenentscheidung ( BVerwG vom 27.9.1995, BVerwGE
99, 249 ), hier des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 9. September
2005.
aa) Die Bewertung der für den Kläger im Verkehrszentralregister
eingetragenen Zuwiderhandlungen erfolgte ordnungsgemäß nach
dem in der Anlage 13 zur FeV festgelegten Punktekatalog.
Die Punktereduzierung am 25. Januar 2000 auf 9 Punkte erfolgte zu Recht,
da für den Kläger durch die beiden Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
am 6. November 1998 und 20. Februar 1999 insgesamt 12 zusätzliche
Punkte eingetragen wurden. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte die damals
geltende Fassung von § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG zugrunde zu legen, nach
der der Betroffene bei Erreichen oder Überschreiten von 14 oder 18
Punkten so gestellt wurde - ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde zuvor
die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ergriffen hat,
als ob er 9 Punkte hätte. Die nunmehr geltende Fassung dieser Vorschrift,
die eine Reduzierung auf lediglich 13 Punkte vorsieht, trat erst mit Wirkung
zum 1. April 2001 in Kraft (Art. 1 Nr. 3 lit. b des Gesetzes zur Änderung
des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 19. März 2001, BGBl I S. 386).
Ebenso ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde am 7.
November 2001 den Kläger nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG bei Erreichen
von 28 Punkten so gestellt hat, als habe er 17 Punkte. Zum damaligen Zeitpunkt
ergab sich für ihn unter Berücksichtigung der Punktereduzierung
für die Teilnahme an einem Aufbauseminar ein Stand von 28 Punkten.
Durch die weiteren im Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen
wurden 18 Punkte überschritten, ohne dass die Behörde zuvor
die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hatte.
Diese im Straßenverkehrsgesetz vorgesehene Punktereduzierung ist
der Ausdruck des Gedankens, dass der Gesetzgeber einerseits im Rahmen
der Neuregelung des Gesetzes zum 1. Januar 1999 den regelmäßigem
Entzug seiner Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten vorgesehen hat.
Andererseits hat er die Möglichkeit eines Punkterabatts und die Erweiterung
der Hilfestellungen durch Aufbauseminare oder verkehrspsychologische Beratung
eingeführt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass vor einem regelmäßigen
Entzug der Fahrerlaubnis der Maßnahmenkatalog an Hilfestellungen
- mindestens - hinsichtlich der Belehrungen in § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG
zu durchlaufen ist ( OVG Hamburg vom 25.11.1999, NJW 2000, 1353 ; VG Augsburg
vom 30.5.2001, VwRR BY 2001, 424).
Die weitere Punktereduzierung um 2 Punkte am 22. Februar 2002 nach §
4 Satz 2 StVG auf Grund der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen
Beratung bis zum Erreichen von 18 Punkten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Durch die Geschwindigkeitsüberschreitung am 18. Januar 2004, die
am 19. Januar 2005 rechtskräftig geahndet wurde und mit drei Punkten
zu bewerten ist, hat der Kläger einen Stand von 18 Punkten erreicht.
bb) Insbesondere ist es rechtlich einwandfrei, dass die drei Zuwiderhandlungen
des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 6. November 1998, 20. Februar 1999 und
10. Juni 1999 bei der Punktebewertung zugrunde gelegt wurden. Die fünfjährige
Frist für die Tilgung der Eintragungen der strafgerichtlichen Entscheidungen
hinsichtlich der Zuwiderhandlungen war im maßgeblichen Zeitpunkt
des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch nicht abgelaufen. Hierbei
kommt es maßgeblich auf die Frage an, ob die Ahndung der Tat vom
10. Juni 1999 noch verwertbar ist. Da nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG
die Tilgung einer Eintragung erst dann zulässig ist, wenn für
alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen,
hindert die Eintragung der Ahnung der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
vom 10. Juni 1999 die Tilgung der Eintragung der früheren strafgerichtlichen
Ahndungen. Denn im weiteren Verlauf wurden keine Entscheidungen wegen
weiterer Straftaten im Verkehrszentralregister eingetragen, es kamen nur
Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hinzu. Nach § 29 Abs. 6
Satz 3 StVG hindern Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten
aber nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten.
Die Tat vom 10. Juni 1999 wurde zunächst mit Strafbefehl vom 16.
November 1999 geahndet, gegen den der Kläger Einspruch erhob. Darauf
erging wegen der Tat ein Urteil des Amtsgerichts vom 20. Dezember 2000.
Im Kern des Rechtsstreits geht es um die Frage, ob der Beginn der fünfjährigen
Tilgungsfrist der Eintragung wegen der Straftat ( § 29 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 lit. a StVG ) mit dem Tag des ersten Strafurteils oder mit dem
Tag der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter beginnt. Sie
ist dahingehende zu beantworten, dass nach Einspruch gegen einen Strafbefehl
der Lauf der Tilgungsfrist mit dem darauf ergehenden Urteil beginnt.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG beginnt
die Tilgungsfrist bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des
ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch
den Richter. Der Wortlaut ist für den vorliegenden Fall nicht eindeutig.
Nach Sinn und Zweck der Regelung ist in den Fällen, in denen auf
einen Einspruch gegen einen Strafbefehl (§ 410 Abs. 1 Strafprozessordnung
- StPO) ein Strafurteil ergeht, für den Beginn der Tilgungsfrist
der Tag des Ergehens des ersten Urteils maßgeblich. Die Regelung
des § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG ist dahingehend zu verstehen, dass für
den Beginn der Tilgungsfrist auf die erstinstanzliche Ahndung einer Straftat
abzustellen ist. Das folgt zum einen aus der Überlegung, dass nach
§ 4 Abs. 3 Satz 2 StVG die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen
im Rahmen des Punktesystems an die rechtskräftige Entscheidung über
die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist. Die Entscheidung,
die wegen einer Straftat in Rechtskraft erwachsen ist, ist in solchen
Fällen aber nicht der Strafbefehl, sondern das Strafurteil. Nur für
den Fall, dass ein Strafbefehl rechtskräftig wird, ist der Tag der
Unterzeichnung des Strafbefehls maßgeblich. Der Strafbefehl steht
nach der ausdrücklichen Regelung in § 410 Abs. 3 StPO nur dann
einem Urteil gleich, wenn gegen ihn nicht rechtzeitig Einspruch erhoben
worden ist. Wird andererseits gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch
erhoben, so muss ein erstinstanzliches Strafurteil ergehen; dies ergibt
sich aus der Regelung in § 411 StPO . Aus den genannten Vorschriften
folgt, dass allein auf den Strafbefehl als maßgeblichen Umstand
für den Beginn des Laufs der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 4 Nr.
1 StVG abzustellen ist, wenn dieser rechtskräftig wird; ansonsten
bleibt es bei der Regelung, dass es dabei auf den Erlass des ersten Urteils
ankommt. Das wird durch den in § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeszentralregistergesetzes
(BZRG) enthaltene Regelung unterstrichen. Dort ist ausdrücklich für
den Fall, dass gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden ist, als
der in das Register einzutragende "Tag des ersten Urteils" der
Tag des Ergehens des Urteils nach dem Einspruch geregelt. Wegen des Fehlens
einer solchen klarstellenden Vorschrift für den Beginn der Tilgungsfrist
in § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG kann der Gedanke, der der Regelung für
die Eintragung in das Zentralregister zugrunde liegt, entsprechend für
die lückenhafte Regelung des Beginns des Laufs der Tilgungsfrist
im Verkehrszentralregister übertragen werden (vgl. VG Ansbach vom
29.8.2003, AN 10 K 03.778 , Juris-Dokument: BYRE031145432 ).
Der Lauf der fünfjährigen Tilgungsfrist für die Eintragung
wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 10. Juni 1999 begann mit Ergehen
des Urteils wegen dieser Tat am 20. Dezember 2000. Im Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung am 9. September 2005 war die Tilgungsfrist noch
nicht abgelaufen.
cc) Dieses Verständnis von § 29 Abs. 4 Satz 1 StVG ist nicht
gleichheitswidrig. Die zum Beleg für dieses Argument herangezogene
Differenzierung des Gesetzes für den Beginn der Tilgungsfrist bei
strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils bzw.
dem Tag der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter gegenüber
der Rechtskraft bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen
greift vorliegend nicht. Die unterschiedliche Behandlung von Strafentscheidungen
gegenüber Bußgeldentscheidungen beruht darauf, dass Bußgeldentscheidungen
einer relativ kurzen Tilgungsfrist von zwei Jahren unterliegen ( §
29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG ), während Eintragungen wegen strafgerichtlicher
Urteile eine Tilgungsfrist von mindestens fünf Jahren angeordnet
ist ( § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG ). Ein Abstellen auf den Zeitpunkt
der Unterzeichnung des Bußgeldbescheides oder des darauf ergehenden
ersten Urteils hätte zur Folge, dass Bußgeldentscheidungen
bei längerer Verfahrensdauer nur kurz oder gar nicht ins Register
kämen. Dies hätte einen Anreiz zur Einlegung von Rechtsmitteln
nur zum Zweck der Verfahrensverschleppung geschaffen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
38. Auflage 2005, RdNr. 7 zu § 29 StVG). Dem gegenüber ist wegen
der deutlichen längeren Tilgungsfrist bei Straftaten grundsätzlich
die erstinstanzliche strafgerichtliche Ahndung maßgeblich. Vorliegend
geht es um den Beginn der Tilgungsfrist bei aufeinander folgenden Ahndungen
im Strafverfahren. Der Blick auf die Regelung für Bußgeldentscheidungen
führt - bedenkt man den Grund für die differenzierte Behandlung
beim Beginn der Tilgungsfrist - hier nicht weiter.
Der sachliche Grund, nur den rechtskräftigen Strafbefehl als ausschlaggebend
für den Beginn der Tilgungsfrist anzuerkennen, liegt im vorläufigen
Charakter des Strafbefehlsverfahrens begründet. Das Strafbefehlsverfahren
ist ein summarisches Strafverfahren, das eine einseitige Straffestsetzung
ohne Hauptverhandlung und Urteil ermöglicht (Meyer/Goßner,
StPO, 46. Auflage 2003, RdNr. 1 vor § 407). Der Strafbefehl ist -
wie § 407 Abs. 2 StPO zeigt - nur für bestimmte Fälle des
Strafausspruchs zulässig. Nach § 410 Abs. 3 StPO steht nur der
Strafbefehl einer strafgerichtlichen Verurteilung gleich, gegen den nicht
rechtzeitig Einspruch erhoben wurde. Dem steht nicht entgegen, dass es
der Betroffene damit in der Hand hat, den Beginn des Laufs der Tilgungsfrist
durch die Einlegung von Rechtsmitteln zu bestimmen. Dieser Gedanke ist
- wie beschrieben - für die Bestimmung des Laufs der Tilgungsfrist
dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht fremd. Im vorliegenden Fall folgt
das aus dem dargestellten vorläufigen Charakter des Strafbefehls.
Wird durch einen Einspruch des Betroffenen gegen einen Strafbefehl der
Beginn der Tilgungsfrist hinausgeschoben, so folgt dies aus den dargestellten
gesetzlichen Wertungen; es ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch der
Betroffene unangemessen benachteiligt würde.
2. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus §
3 Abs. 2 Satz 2 StVG , § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV . Die Androhung eines
Zwangsgeldes in Form eines aufschiebend bedingten Leistungsbescheides
bei nicht fristgerechter Ablieferung ist nicht zu beanstanden, da dies
gerade unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten das statthafte
Zwangsmittel ist (Art. 31 und 34 des Bayerischen Verwaltungszustellungs-
und Vollstreckungsgesetzes).
3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO
abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung
beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 , 711
der Zivilprozessordnung .
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