Gericht: 

VG Augsburg

Datum:

24.06.2008

Aktenzeichen:

Au 3 K 07.924
Vorinstanz:


Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers.
1. Dem am 6. Dezember 1981 geborenen Kläger wurde am 22. August 2000 durch das Landratsamt... erstmals eine Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B erteilt.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Dezember 2002 ordnete das Landratsamt gegenüber dem Kläger die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger innerhalb von drei Monaten ab Bescheidszustellung an. Hintergrund war eine Verkehrsordnungswidrigkeit des Klägers
vom 14. Juli 2002 (Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis), die mit drei Punkten im Verkehrszentralregister bewertet wurde. Die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung durch den Kläger erfolgte jedoch nicht. Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts vom 4. Juni 2003 wurde dem Kläger daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen.
Am 23. Juni 2003 legte der Kläger eine Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar für Fahranfänger vom 20. Juni 2003 vor. Daraufhin wurde dem Kläger unter dem Datum des 24. Juni 2003 eine Fahrerlaubnis der Klasse B wiedererteilt.

Mit Schreiben vom 28. November 2003 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt mit, dass im Verkehrszentralregister für den Kläger Verkehrsverstöße eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung 6 Punkte ergebe. Im Einzelnen waren folgende Verstöße und Entscheidungen aufgeführt:

Tat Entsch Rechtskr Art Bezeichnung Punkte
14.07.02 06.09.02 25.09.02 OWI Gebrauch eines Zulassungspflichtigen Fahrzeugs
ohne Zulassung
3 P
  04.06.03     Entzug der FE wg. Nichtteilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  20.06.03     Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  24.06.03     Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B  
06.09.03 23.09.03 10.10.03 OWI Gefährdung des Gegenverkehrs im Rahmen eines
Überholvorgangs
3 P

Mit Schreiben des Landratsamts vom 19. Dezember 2003 wurde der Kläger daraufhin aufgefordert, zur Klärung seiner Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Das vom Kläger daraufhin vorgelegte Fahreignungsgutachten vom 9. Mai 2004 gelangte zu dem Schluss, dass zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig weiterhin mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Die Verhaltensprognose könne jedoch durch eine Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung günstig beeinflusst werden. Am 17. Juni 2004 legte der Kläger eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vom 8. Juni 2004 vor, so dass das Landratsamt insoweit von weiteren Maßnahmen Abstand nahm.
Bereits mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 6. Februar 2004 war dem Landratsamt jedoch bekannt geworden, dass im Verkehrszentralregister für den Kläger nunmehr Verkehrs verstoße eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung 12 Punkte ergebe. Im Einzelnen waren nunmehr folgende Verstöße und Entscheidungen aufgeführt:

Tat Entsch. Rechtskr. Art Bezeichnung Punkte
14.07.02 06.09.02 25.09.02 OWI Gebraucheines Zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne Zulassung 3 P.
  04.06.03     Entzug der FE wg. Nichtteilnahme -an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  20.06.03     Teilnahme an Aufbauseminar für -Fahranfänger  
  24.06.03     Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B

 

06.09.03 23.09.03 10.10.03 OWI Gefährdung des Gegenverkehrs im Rahmen eines Überholvorgangs 3 P
17.09.03 17.11.03 05.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3 P
03.10.03 25.11.03 12.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3 P

Mit Schreiben des Landratsamts vom 3. März 2004 - zugestellt am 6. März 2004 - wurde dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass die für ihn im Verkehrszentralregister eingetragenen Verstöße

Tat Entsch Rechtskr Art Bezeichnung Punkte
14.07.02 06.09.02 25.09.02 OWI Gebraucheines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne Zulassung 3 P
  04.06.03     Entzug der FEwg. Nichtteilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  20.06.03     Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  24.06.03     Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B  
06.09.03 23.09.03 10.10.03 OWI Gefährdung des Gegenverkehrs im Rahmen eines Überholvorgangs 3 P
17.09.03 17.11.03 05.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3 P
03.10.03 25.11.03 12.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3 P

mit 12 Punkten zu bewerten seien und er daher wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen verwarnt werde.

Mit Schreiben vom 14. April 2004 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt mit, dass im Verkehrszentralregister für den Kläger nunmehr Verkehrsverstöße eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung 15 Punkte ergebe. Im Einzelnen waren folgende Verstöße und Entscheidungen aufgeführt:

Tat Entsch Rechtskr Art Bezeichnung Punkte
14.07.02 06.09.02 25.09.02 OWI Gebraucheines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne Zulassung 3 P
  04.06.03     Entzug der FEwg. Nichtteilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  20.06.03     Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  24.06.03     Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B  
06.09.03 23.09.03 10.10.03 OWI Gefährdung des Gegenverkehrs im Rahmen eines Überholvorgangs 3 P
17.09.03 17.11.03 05.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3 P
03.10.03 25.11.03 12.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3 P
  03.03.04     1. Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG  
08.11.03 03.02.04 20.02.04   Führen eines Fahrzeugs . trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit  3 P

Mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 5. Oktober 2004 wurde dem Landratsamt bekannt, dass im Verkehrszentralregister für den Kläger nunmehr Verkehrsverstöße eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung 18 Punkte ergebe. Im Einzelnen waren nunmehr folgende Verstöße und Entscheidungen aufgeführt:

Tat Entsch Rechtskr Art Bezeichnung Punkte
14.07.02 06.09.02 25.09.02 OWI Gebraucheines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne Zulassung 3 P
  04.06.03     Entzug der FEwg. Nichtteilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  20.06.03     Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  24.06.03     Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B  
06.09.03 23.09.03 10.10.03 OWI Gefährdung des Gegenverkehrs im Rahmen eines Überholvorgangs 3 P
17.09.03 17.11.03 05.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3 P
03.10.03 25.11.03 12.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3 P
  03.03.04     1. Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG  
08.11.03 03.02.04 20.02.04   Führen eines Fahrzeugs . trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit  3 P
16.04.04 28.06.04 13.07.04 OWI Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 33 km/h 3 P

Mit Schreiben des Landratsamts vom 3. November 2004 - zugestellt am 4. November 2004 -wurde dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass seine Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister mit insgesamt 18 Punkten zu bewerten seien. Von Gesetzes wegen sei in dieser Situation zwar grundsätzlich die Fahrerlaubnis zu entziehen. Da jedoch bislang nicht die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung gegeben worden sei, werde der Kläger so gestellt, als ob er 17 Punkte aufweise. Er werde gleichwohl nochmals ausdrücklich verwarnt und eindringlich zu künftigem verkehrsgerechten Verhalten ermahnt.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt schließlich mit, dass im Verkehrszentralregister für den Kläger nunmehr Verkehrsverstöße eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung 19 Punkte ergebe. Im Einzelnen waren nunmehr folgende Verstöße und Entscheidungen aufgeführt:

Tat Entsch Rechtskr Art Bezeichnung Punkte
14.07.02 06.09.02 25.09.02 OWI Gebraucheines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne Zulassung 3 P
  04.06.03     Entzug der FEwg. Nichtteilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  20.06.03     Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  24.06.03     Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B  
06.09.03 23.09.03 10.10.03 OWI Gefährdung des Gegenverkehrs im Rahmen eines Überholvorgangs 3 P
17.09.03 17.11.03 05.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3 P
03.10.03 25.11.03 12.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3 P
  03.03.04     1. Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG  
08.11.03 03.02.04 20.02.04   Führen eines Fahrzeugs . trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit  3 P
16.04.04 28.06.04 13.07.04 OWI Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 33 km/h 3 P
  03.11.04     2. Verwarnung nach § 4 Abs. 3 . Satz 1 Nr. 2 StVG ä17P
21.03.07 12.04.07 01.05.07 OWI Verbotswidrige Verwendung eines . Mobiltelefons als Führer eines Kfz 1 P

Mit Schreiben des Landratsamts vom 27. Juni 2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass aufgrund obigen Sachverhalts beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. Juli 2007 gegeben. Eine Reaktion des Klägers erfolgte jedoch nicht.

2. Mit Bescheid des Landratsamts vom 12. Juli 2007 - zugestellt am 13. Juli 2007 - wurde dem Kläger daraufhin die Fahrerlaubnis in vollem Umfang entzogen (Ziffer 1.). Zudem wurde ihm die unverzügliche Ablieferung des entsprechenden Führerscheins aufgegeben (Ziffer 2.). Für den Fall einer Ablieferung des Führerscheins nicht innerhalb von sieben Tagen nach Bescheidszustellung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 250,- angedroht (Ziffer 3.). Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kläger 18 Punkte im Verkehrszentralregister aufweise und daher die Fahrerlaubnis von Gesetzes wegen zwingend zu entziehen sei. Beigefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der gegen den Bescheid entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden könne.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Juli 2007 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 12. Juli 2007 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 wieder zurück nahm.

3. Am 18. Juli 2007 hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt, mit dem er beantragt hat, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 12. Juli 2007 anzuordnen. Mit Beschluss vom 1. August 2007 (Au 3 S 07.797) hat das Gericht die aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage angeordnet. Die Fahrerlaubnisbehörde sei unzutreffenderweise von einem Punktestand des Klägers von 18 Punkten ausgegangen. Die Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 16. April 2004 und früher seien nicht verwertbar, da insoweit zwischenzeitlich mit Ablauf des 13. Juli 2006 (zwei Jahre ab Rechtskraft der betreffenden Bußgeldentscheidung am 13. Juli 2004) bereits Tilgungsreife eingetreten gewesen sei, bevor es zur Eintragung der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 21. März 2007 gekommen sei. Das Punktekonto des Klägers habe insofern nicht den Stand von 18 Punkten erreicht.

4. Mit seiner am 7. August 2008 bei Gericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger,
den Bescheid des Landratsamtes ... vom 12. Juli 2007 aufzuheben.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Rahmen des vorausgehenden Eilverfahrens, sowie die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 1. August 2007 verwiesen.

5. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 4. Juni 2003 sei im Verkehrszentral reg ister zu speichern und erlange erst nach Ablauf von zehn Jahren Tilgungsreife. Damit sei die Tilgung aller Eintragungen bis maximal 4. Juni 2013 gehemmt, wodurch die Tilgungsfrist der Ordnungswidrigkeit vom 16. April 2004 (Rechtskraft der Entscheidung am 13. Juli 2004) ebenfalls gehemmt sei. Im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis am 12. Juli 2007 habe das Punktekonto des Klägers daher einen Stand von 18 Punkten erreicht.

6. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg, sie ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere auch, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Diese Vorschriften werden durch das so genannte Punktesystem des § 4 StVG und § 40 FeV in Verbindung mit der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergänzt, das bestimmte Maßnahmen der Verkehrsbehörde je nach Anzahl und Schwere der im Verkehrszentralregister erfassten Verkehrsverstöße der Fahrerlaubnisinhaber vorsieht.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister ergeben. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht, zu entziehen.
2. Vorstehende Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis liegen im Fall des Klägers vor. Zum einen sind sämtliche den Kläger betreffenden Eintragungen im Verkehrszentralregister gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV zu dem für das Gericht maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Entzugsbescheids vom 12. Juli 2007 mit insgesamt 18 Punkten zu be- und verwerten.

Zum anderen hat der Beklagte die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG vor der Entziehung der Fahrerlaubnis stufenweise ergriffen.

a) Dem Kläger wurde am 22. August 2000 erstmals eine Fahrerlaubnis (zunächst auf Probe) der Klasse B erteilt. Am 4. Juni 2003 wurde sie ihm auf Grund der Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger - Anlass für diese Anordnung war der innerhalb der Probezeit begangene erhebliche Verkehrs verstoß vom 14. Juli 2002 - nach § 2 a Abs. 3 StVG entzogen. Nach Teilnahme an einem Aufbauseminar am 20. Juni 2003 wurde ihm die Fahrerlaubnis der Klasse B jedoch bereits am 24. Juni 2003 wiedererteilt.

Nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verstieß der Kläger mehrfach gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, sodass zum Zeitpunkt der am 3. März 2004 ausgesprochenen Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG sein Punktekonto einen Stand von 12 Punkten erreichte.
Folgende Zuwiderhandlungen waren zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen:

Tat Entsch Rechtskr Art Bezeichnung Punkte
14.07.02 06.09.02 25.09.02 OWI Gebraucheines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne Zulassung 3 P
  04.06.03     Entzug der FEwg. Nichtteilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  20.06.03     Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  24.06.03     Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B  
06.09.03 23.09.03 10.10.03 OWI Gefährdung des Gegenverkehrs im Rahmen eines Überholvorgangs 3 P
17.09.03 17.11.03 05.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3 P
03.10.03 25.11.03 12.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3 P
  03.03.04     1. Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG  


Dieser Punktestand blieb stehen, da der Kläger auf Grund der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger bereits am 20. Juni 2003 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 3 StVG nicht erneut an einem Aufbauseminar teilnehmen konnte. Hinzu kamen das Führen eines Fahrzeugs trotz fehlender ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit am 8. November 2003 sowie die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 16. April 2004. Beide Zuwiderhandlungen waren mit weiteren drei Punkten zu bewerten. Dadurch erhöhte sich das Punktekonto des Klägers auf 18 Punkte. Da es der Beklagte nach der Ordnungswidrigkeit vom 8. November 2003 und einem damit einhergehenden Punktestand von 15 Punkten jedoch - aus unbekannten Gründen - versäumte, eine zweite Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG gegenüber dem Kläger auszusprechen, wurde dessen Punktestand mit Schreiben des Beklagten vom 3. November 2004 in rechtmäßiger Anwendung des § 4 Abs. 5 StVG auf 17 Punkte reduziert und die erforderliche Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit
der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ausgesprochen. Da der Kläger diese Möglichkeit nicht wahrnahm, konnte keine Punktereduktion gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG erfolgen. Hinzu kam ein weiterer Verstoß vom 21. März 2007 - der Kläger hat verbotswidrig als Führer eines Kraftfahrzeugs ein Mobiltelefon verwendet -, der erneut mit einem Punkt zu bewerten war. Auf Grund dieser Vorfälle erhöhte sich das Punktekonto des Klägers bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 12. Juli 2007 auf 18 Punkte.

Insgesamt waren bei der angegriffenen Maßnahme vom 12. Juli 2007 demnach folgende Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen:

Tat Entsch Rechtskr Art Bezeichnung Punkte
14.07.02 06.09.02 25.09.02 OWI Gebraucheines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne Zulassung 3 P
  04.06.03     Entzug der FEwg. Nichtteilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  20.06.03     Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  24.06.03     Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B  
06.09.03 23.09.03 10.10.03 OWI Gefährdung des Gegenverkehrs im Rahmen eines Überholvorgangs 3 P
17.09.03 17.11.03 05.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3 P
03.10.03 25.11.03 12.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3 P
  03.03.04     1. Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG  
08.11.03 03.02.04 20.02.04   Führen eines Fahrzeugs . trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit  3 P
16.04.04 28.06.04 13.07.04 OWI Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 33 km/h 3 P
  03.11.04     2. Verwarnung nach § 4 Abs. 3 . Satz 1 Nr. 2 StVG ä17P
21.03.07 12.04.07 01.05.07 OWI Verbotswidrige Verwendung eines . Mobiltelefons als Führer eines Kfz 1 P

b) Bei der Beurteilung des im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vom 12. Juli 2007 maßgeblichen Punktestandes des Klägers sind sämtliche obenstehend im Verkehrszentralregister enthaltenen Verkehrsverstöße verwertbar. Für keine der vorhandenen Eintragungen waren nach den Regelungen des § 29 StVG die Voraussetzungen der Tilgung eingetreten.

aa) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 StVG bestimmt für Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich eine Tilgungsfrist von lediglich zwei Jahren, wobei diese bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung beginnt (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Sind aber im Register - wie vorliegend der Fall - mehrere Entscheidungen über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für aNe betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG).

Entgegen der Ansicht des Klägers waren mithin die bis zum 16. April 2004 angesammelten (verwertbaren) 17 Punkte mit Ablauf des 13. Juli 2006 (zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der seinerzeit letzten Ahndung am 13.Juli 2004) nicht nach § 29 Abs. 6 Satz 6 StVG zu tilgen. Denn auch für die ehemals vorletzte Tat vom 16. April 2004, mit Bußgeldbescheid vom 28. Juni 2004 rechtskräftig geahndet seit 13. Juli 2004, gilt vorliegend die absolute Tilgungsfrist von fünf Jahren nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG. Den maßgeblichen Tilgungszeitpunkt bildet damit der 13. Juli 2009. Die Bußgeldentscheidung kann nicht nach Ablauf von zwei Jahren getilgt werden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG), da die Eintragung des Entzugs der Fahrerlaubnis vom 4. Juni 2003 nicht tilgungsreif ist (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG).

Das entscheidende Hindernis hinsichtlich einer Tilgung der Punkteeintragung für die Tat vom 16. April 2004 liegt im vorliegenden Fall in der Eintragung des Entzugs der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger vom 4. Juni 2003 nach § 2 Abs. 3 StVG. Es handelt sich hierbei um eine nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG im Verkehrszentralregister einzutragende Entscheidung über unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen einer Fahrerlaubnis durch Verwaltungsbehörden. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG unterwirft diese Eintragung einer 10-jährigen Tilgungsfrist. Die Voraussetzungen der Tilgung des Entzugs der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger vom 4. Juni 2003 werden demnach erst im Jahr 2013 vorliegen. Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG aber ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen, wenn im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG - mithin offensichtlich auch der Entzug der Fahrerlaubnis als Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG - über eine Person eingetragen sind. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG begründet folglich sowohl für vor der Entscheidung im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG als auch für zeitlich danach erfolgende Punkteeintragungen eine Ablaufhemmung der jeweiligen Tilgungsfrist. Bei zwingender Anwendung der absoluten Tilgungsfrist von fünf Jahren auf die ehemals vorletzte Tat vom 16. April 2004 (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG) hat dies zur Folge, dass die hierfür eingetragenen Punkte bis zum 13. Juli 2009 - mithin im Zeitpunkt des angegriffenen Bescheids vom 12. Juli 2007 - verwertbar sind und es nicht zu der von Klägerseite geltend gemachten Tilgung sämtlicher Voreintragungen nach § 29 Abs. 6 Satz 6 StVG kommen konnte.

(Zur tilgungshemmenden Wirkung einer Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG ebenso OVG Lüneburg vom 16.9.2003, VkBI. 2003, 819 f. sowie vorgehend VG Braunschweig vom 12.8.2003, 6 B 310/03 - zit. nach juris; dem offensichtlich folgend Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 29 StVG RdNr. 8.)

bb) Sowohl der klare Wortlaut als auch die Gesetzesbegründung des § 29 Abs. 6 StVG sprechen für das dargelegte Verständnis der ablaufhemmenden Eintragung eines Fahrerlaubnisentzugs. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG lässt" Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 ", hierin offensichtlich eingeschlossen Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG über einen Fahrerlaubnisentzug, tilgungshemmende Wirkung zukommen. Die Begründung des Gesetzentwurfs vom 8. November 1996 (Bundesrat-Drucksache 821/96, S. 78) bestätigt dieses Verständnis. In dieser heißt es:

"An dem Grundsatz, dass die Begehung neuer Verkehrsverstöße die Tilgung bisheriger Eintragungen hemmt, wird festgehalten. Hierdurch soll die Beurteilung des Verkehrsverhaltens wiederholt auffällig gewordener Kraftfahrer über einen ausreichenden Zeitraum ermöglicht werden. Nach dem Grundgedanken der Bewährung soll eine Tilgung nur dann erfolgen, wenn innerhalb einer bestimmten Frist keine weiteren Verkehrsverstöße begangen wurden. Ausgenommen hiervon sind die in § 28 Abs. 3 Nr. 10 bis 12 StVG genannten Eintragungen (Entscheidungen ausländischer Stellen, Maßnahmen nach der Fahrerlaubnis auf Probe und dem Punktesystem, Aufbauseminar, verkehrspsychologische Beratung)." (Hervorhebungen durch das Gericht)
Der den Tilgungsregeln des § 29 StVG offensichtlich zugrundegelegte Gedanke der Bewährung (vgl. ebenso Dauer in Hentschel, a.a.O., § 29 StVG RdNr. 1; OVG Lüneburg, a.a.O.) rechtfertigt die Wirkung einer Ablaufhemmung aller- auch nachfolgender-Verkehrszentralregistereintragungen. Das Fahrerlaubnisrecht ist vom Grundsatz der Gefahrenabwehr beherrscht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich in diesem Gesamtregelungskonzept als gegenüber dem Betroffenen schärfste Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Sie erfolgt sowohl bei den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe als auch und insbesondere im Rahmen des Mehrfachtäter-Punktesystems nicht ohne Verwarnungen und (eigeninitiativ) mögliche Rehabilitationsmaßnahmen des § 4 Abs. 3 StVG. Die bis zum Fahrerlaubnisentzug insoweit über einen nicht unerheblichen Zeitraum erforderliche Beständigkeit der Verkehrzuwiderhandlungen und wiederholt auffällige Unbelehrbarkeit des Betroffenen führen entweder nach § 2 a Abs. 3 StVG zur Annahme einer fehlenden Bewährung, ohne dass die Fahrungeeignetheit noch festgestellt werden muss, oder nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG zur nicht widerlegbaren Vermutung der Fahrungeeignetheit

(vgl. Dauer in Hentschel, a.a.O., § 2 a StVG RdNr. 15, § 4 StVG RdNr. 14).

Der aus dem gezeigten Verhalten zwingend zu ziehende Schluss einer fehlenden Bewährung oder Fahrungeeignetheit rechtfertigt es nach Auffassung des Gerichts aber nicht nur, die Fahrerlaubnis zu entziehen und vor ihrer Wiedererteilung regelmäßig ein Gutachten zu fordern (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG) sondern auch - wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich beabsichtigt - den Kraftfahrer nach erfolgter Wiedererteilung einer gegenüber erstmaliger Fahrerlaubniserteilung länger andauernden und strengeren Bewährungsbeobachtung, namentlich durch vorliegende Ablaufhemmung nachgelagerter Punkteeintragungen, zu unterstellen.

Die Vorschrift des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG ist auch nicht in dem Sinne einschränkend auszulegen, dass nur einer Eintragung wegen (weiterer) Verkehrsverstöße eine ablaufhemmende Wirkung zukommen sollte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Normierung der Ablaufhemmungstatbestände des § 29 Abs. 6 StVG gewissermaßen nur versehentlich diese Wirkung auch einer Eintragung über einen Fahrerlaubnisentzugs zukommen ließ. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG gewährt diese Wirkung nicht undifferenziert sämtlichen nach § 28 Abs. 3 StVG eintragungspflichtigen Behördenentscheidungen, sondern ausdrücklich nur denen des Absatzes 3 Nummern 1 bis 9. Dem aber ist eine gesetzgeberisch durchdachte Gewichtung der einzelnen Entscheidungen zu entnehmen, wodurch sich eine teleologische Reduktion bei der Anwendung der Norm von Seiten des Gerichts nicht aufdrängt. Aufgrund oben bereits ausgeführter Bewährungsund Beobachtungsintention der Tilgungsvorschriften ist diese auch aus Gründen normativer Zweckmäßigkeit weder geboten, noch erforderlich.

c) Die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 4. Juni 2003 war als Maßnahme nach § 2 a Abs. 3 StVG auch nicht ein Jahr nach Ablauf der Probezeit - dies wäre im vorliegenden Fall aufgrund zweijähriger Verlängerung gem. § 2 a Abs. 2 a Satz 1 StVG bereits im Jahr 2005 -zu tilgen gewesen. § 29 Abs. 1 Satz 3 StVG unterstellt Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG der Tilgung, wenn den Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt nach Satz 4 eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2 a StVG ein Jahr nach Ablauf der Probezeit. Satz 4 des § 29 Abs. 1 StVG nimmt ersichtlich Bezug auf den vorstehenden Satz 3 und erfasst insoweit nur die Maßnahmen der Behörde nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, mithin die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie die schriftliche Verwarnung und Nahelegung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Nicht unter Satz 4 fällt jedoch die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßnahme nach § 2 a Abs. 3 StVG. Für sie gilt die 10-jährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG

(vgl. Dauer in Hentschel, a.a.O., § 29 StVG RdNr. 5; a.A. bei Nichtbeachtung des Relativzusammenhangs der Sätze 3 und 4 des § 29 Abs. 1 StVG OVG Münster vom 8.1.2008, 16 B 1367/07 - zit. nach juris).

Damit gilt der Kläger wegen eines Punktestandes von 18 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Am 3. März und 3. November 2004 erfolgten stufenweise die nach § 4 Abs. 3 StVG im Vorfeld des Fahrerlaubnisentzugs erforderlichen Verwarnungen und Hinweise. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Kläger nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zukam.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.
Die Berufung ist gemäß §124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.