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Tenor
Tatbestand Die Parteien
streiten um die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers. Mit Schreiben vom 28. November 2003 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt mit, dass im Verkehrszentralregister für den Kläger Verkehrsverstöße eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung 6 Punkte ergebe. Im Einzelnen waren folgende Verstöße und Entscheidungen aufgeführt:
Mit Schreiben
des Landratsamts vom 19. Dezember 2003 wurde der Kläger daraufhin
aufgefordert, zur Klärung seiner Fahreignung ein medizinisch-psychologisches
Gutachten beizubringen. Das vom Kläger daraufhin vorgelegte Fahreignungsgutachten
vom 9. Mai 2004 gelangte zu dem Schluss, dass zu erwarten sei, dass der
Kläger auch zukünftig weiterhin mit erhöhter Wahrscheinlichkeit
erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen
werde. Die Verhaltensprognose könne jedoch durch eine Teilnahme an
einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung günstig beeinflusst
werden. Am 17. Juni 2004 legte der Kläger eine entsprechende Teilnahmebescheinigung
vom 8. Juni 2004 vor, so dass das Landratsamt insoweit von weiteren Maßnahmen
Abstand nahm.
Mit Schreiben des Landratsamts vom 3. März 2004 - zugestellt am 6. März 2004 - wurde dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass die für ihn im Verkehrszentralregister eingetragenen Verstöße
mit 12 Punkten zu bewerten seien und er daher wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen verwarnt werde. Mit Schreiben
vom 14. April 2004 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt mit,
dass im Verkehrszentralregister für den Kläger nunmehr Verkehrsverstöße
eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu
§ 40 der Fahrerlaubnisverordnung 15 Punkte ergebe. Im Einzelnen waren
folgende Verstöße und Entscheidungen aufgeführt:
Mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 5. Oktober 2004 wurde dem Landratsamt bekannt, dass im Verkehrszentralregister für den Kläger nunmehr Verkehrsverstöße eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung 18 Punkte ergebe. Im Einzelnen waren nunmehr folgende Verstöße und Entscheidungen aufgeführt:
Mit Schreiben
des Landratsamts vom 3. November 2004 - zugestellt am 4. November 2004
-wurde dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass seine Verkehrsverstöße
im Verkehrszentralregister mit insgesamt 18 Punkten zu bewerten seien.
Von Gesetzes wegen sei in dieser Situation zwar grundsätzlich die
Fahrerlaubnis zu entziehen. Da jedoch bislang nicht die Möglichkeit
der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung gegeben worden
sei, werde der Kläger so gestellt, als ob er 17 Punkte aufweise.
Er werde gleichwohl nochmals ausdrücklich verwarnt und eindringlich
zu künftigem verkehrsgerechten Verhalten ermahnt.
Mit Schreiben des Landratsamts vom 27. Juni 2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass aufgrund obigen Sachverhalts beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. Juli 2007 gegeben. Eine Reaktion des Klägers erfolgte jedoch nicht. 2. Mit Bescheid
des Landratsamts vom 12. Juli 2007 - zugestellt am 13. Juli 2007 - wurde
dem Kläger daraufhin die Fahrerlaubnis in vollem Umfang entzogen
(Ziffer 1.). Zudem wurde ihm die unverzügliche Ablieferung des entsprechenden
Führerscheins aufgegeben (Ziffer 2.). Für den Fall einer Ablieferung
des Führerscheins nicht innerhalb von sieben Tagen nach Bescheidszustellung
wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 250,- angedroht (Ziffer 3.).
Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kläger 18 Punkte
im Verkehrszentralregister aufweise und daher die Fahrerlaubnis von Gesetzes
wegen zwingend zu entziehen sei. Beigefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung,
nach der gegen den Bescheid entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar
Klage erhoben werden könne. 3. Am 18. Juli 2007 hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt, mit dem er beantragt hat, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 12. Juli 2007 anzuordnen. Mit Beschluss vom 1. August 2007 (Au 3 S 07.797) hat das Gericht die aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage angeordnet. Die Fahrerlaubnisbehörde sei unzutreffenderweise von einem Punktestand des Klägers von 18 Punkten ausgegangen. Die Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 16. April 2004 und früher seien nicht verwertbar, da insoweit zwischenzeitlich mit Ablauf des 13. Juli 2006 (zwei Jahre ab Rechtskraft der betreffenden Bußgeldentscheidung am 13. Juli 2004) bereits Tilgungsreife eingetreten gewesen sei, bevor es zur Eintragung der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 21. März 2007 gekommen sei. Das Punktekonto des Klägers habe insofern nicht den Stand von 18 Punkten erreicht. 4. Mit seiner
am 7. August 2008 bei Gericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger, Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Rahmen des vorausgehenden Eilverfahrens, sowie die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 1. August 2007 verwiesen. 5. Der Beklagte
beantragt, die Klage abzuweisen. 6. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2008 verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige
Anfechtungsklage hat keinen Erfolg, sie ist nicht begründet. 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere auch, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Diese Vorschriften werden durch das so genannte Punktesystem des § 4 StVG und § 40 FeV in Verbindung mit der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergänzt, das bestimmte Maßnahmen der Verkehrsbehörde je nach Anzahl und Schwere der im Verkehrszentralregister erfassten Verkehrsverstöße der Fahrerlaubnisinhaber vorsieht. Nach §
4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister
ergeben. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis,
ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht, zu entziehen. Zum anderen hat der Beklagte die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG vor der Entziehung der Fahrerlaubnis stufenweise ergriffen. a) Dem Kläger wurde am 22. August 2000 erstmals eine Fahrerlaubnis (zunächst auf Probe) der Klasse B erteilt. Am 4. Juni 2003 wurde sie ihm auf Grund der Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger - Anlass für diese Anordnung war der innerhalb der Probezeit begangene erhebliche Verkehrs verstoß vom 14. Juli 2002 - nach § 2 a Abs. 3 StVG entzogen. Nach Teilnahme an einem Aufbauseminar am 20. Juni 2003 wurde ihm die Fahrerlaubnis der Klasse B jedoch bereits am 24. Juni 2003 wiedererteilt. Nach Wiedererteilung
der Fahrerlaubnis verstieß der Kläger mehrfach gegen straßenverkehrsrechtliche
Vorschriften, sodass zum Zeitpunkt der am 3. März 2004 ausgesprochenen
Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG sein Punktekonto einen
Stand von 12 Punkten erreichte.
Insgesamt waren bei der angegriffenen Maßnahme vom 12. Juli 2007 demnach folgende Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen:
b) Bei der Beurteilung des im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vom 12. Juli 2007 maßgeblichen Punktestandes des Klägers sind sämtliche obenstehend im Verkehrszentralregister enthaltenen Verkehrsverstöße verwertbar. Für keine der vorhandenen Eintragungen waren nach den Regelungen des § 29 StVG die Voraussetzungen der Tilgung eingetreten. aa) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 StVG bestimmt für Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich eine Tilgungsfrist von lediglich zwei Jahren, wobei diese bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung beginnt (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Sind aber im Register - wie vorliegend der Fall - mehrere Entscheidungen über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für aNe betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG). Entgegen der Ansicht des Klägers waren mithin die bis zum 16. April 2004 angesammelten (verwertbaren) 17 Punkte mit Ablauf des 13. Juli 2006 (zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der seinerzeit letzten Ahndung am 13.Juli 2004) nicht nach § 29 Abs. 6 Satz 6 StVG zu tilgen. Denn auch für die ehemals vorletzte Tat vom 16. April 2004, mit Bußgeldbescheid vom 28. Juni 2004 rechtskräftig geahndet seit 13. Juli 2004, gilt vorliegend die absolute Tilgungsfrist von fünf Jahren nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG. Den maßgeblichen Tilgungszeitpunkt bildet damit der 13. Juli 2009. Die Bußgeldentscheidung kann nicht nach Ablauf von zwei Jahren getilgt werden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG), da die Eintragung des Entzugs der Fahrerlaubnis vom 4. Juni 2003 nicht tilgungsreif ist (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG). Das entscheidende Hindernis hinsichtlich einer Tilgung der Punkteeintragung für die Tat vom 16. April 2004 liegt im vorliegenden Fall in der Eintragung des Entzugs der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger vom 4. Juni 2003 nach § 2 Abs. 3 StVG. Es handelt sich hierbei um eine nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG im Verkehrszentralregister einzutragende Entscheidung über unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen einer Fahrerlaubnis durch Verwaltungsbehörden. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG unterwirft diese Eintragung einer 10-jährigen Tilgungsfrist. Die Voraussetzungen der Tilgung des Entzugs der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger vom 4. Juni 2003 werden demnach erst im Jahr 2013 vorliegen. Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG aber ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen, wenn im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG - mithin offensichtlich auch der Entzug der Fahrerlaubnis als Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG - über eine Person eingetragen sind. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG begründet folglich sowohl für vor der Entscheidung im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG als auch für zeitlich danach erfolgende Punkteeintragungen eine Ablaufhemmung der jeweiligen Tilgungsfrist. Bei zwingender Anwendung der absoluten Tilgungsfrist von fünf Jahren auf die ehemals vorletzte Tat vom 16. April 2004 (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG) hat dies zur Folge, dass die hierfür eingetragenen Punkte bis zum 13. Juli 2009 - mithin im Zeitpunkt des angegriffenen Bescheids vom 12. Juli 2007 - verwertbar sind und es nicht zu der von Klägerseite geltend gemachten Tilgung sämtlicher Voreintragungen nach § 29 Abs. 6 Satz 6 StVG kommen konnte.
bb) Sowohl der klare Wortlaut als auch die Gesetzesbegründung des § 29 Abs. 6 StVG sprechen für das dargelegte Verständnis der ablaufhemmenden Eintragung eines Fahrerlaubnisentzugs. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG lässt" Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 ", hierin offensichtlich eingeschlossen Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG über einen Fahrerlaubnisentzug, tilgungshemmende Wirkung zukommen. Die Begründung des Gesetzentwurfs vom 8. November 1996 (Bundesrat-Drucksache 821/96, S. 78) bestätigt dieses Verständnis. In dieser heißt es: "An
dem Grundsatz, dass die Begehung neuer Verkehrsverstöße die
Tilgung bisheriger Eintragungen hemmt, wird festgehalten. Hierdurch soll
die Beurteilung des Verkehrsverhaltens wiederholt auffällig gewordener
Kraftfahrer über einen ausreichenden Zeitraum ermöglicht werden.
Nach dem Grundgedanken der Bewährung soll eine Tilgung nur dann erfolgen,
wenn innerhalb einer bestimmten Frist keine weiteren Verkehrsverstöße
begangen wurden. Ausgenommen hiervon sind die in § 28 Abs. 3 Nr.
10 bis 12 StVG genannten Eintragungen (Entscheidungen ausländischer
Stellen, Maßnahmen nach der Fahrerlaubnis auf Probe und dem Punktesystem,
Aufbauseminar, verkehrspsychologische Beratung)." (Hervorhebungen
durch das Gericht) (vgl. Dauer in Hentschel, a.a.O., § 2 a StVG RdNr. 15, § 4 StVG RdNr. 14). Der aus dem gezeigten Verhalten zwingend zu ziehende Schluss einer fehlenden Bewährung oder Fahrungeeignetheit rechtfertigt es nach Auffassung des Gerichts aber nicht nur, die Fahrerlaubnis zu entziehen und vor ihrer Wiedererteilung regelmäßig ein Gutachten zu fordern (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG) sondern auch - wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich beabsichtigt - den Kraftfahrer nach erfolgter Wiedererteilung einer gegenüber erstmaliger Fahrerlaubniserteilung länger andauernden und strengeren Bewährungsbeobachtung, namentlich durch vorliegende Ablaufhemmung nachgelagerter Punkteeintragungen, zu unterstellen. Die Vorschrift des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG ist auch nicht in dem Sinne einschränkend auszulegen, dass nur einer Eintragung wegen (weiterer) Verkehrsverstöße eine ablaufhemmende Wirkung zukommen sollte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Normierung der Ablaufhemmungstatbestände des § 29 Abs. 6 StVG gewissermaßen nur versehentlich diese Wirkung auch einer Eintragung über einen Fahrerlaubnisentzugs zukommen ließ. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG gewährt diese Wirkung nicht undifferenziert sämtlichen nach § 28 Abs. 3 StVG eintragungspflichtigen Behördenentscheidungen, sondern ausdrücklich nur denen des Absatzes 3 Nummern 1 bis 9. Dem aber ist eine gesetzgeberisch durchdachte Gewichtung der einzelnen Entscheidungen zu entnehmen, wodurch sich eine teleologische Reduktion bei der Anwendung der Norm von Seiten des Gerichts nicht aufdrängt. Aufgrund oben bereits ausgeführter Bewährungsund Beobachtungsintention der Tilgungsvorschriften ist diese auch aus Gründen normativer Zweckmäßigkeit weder geboten, noch erforderlich. c) Die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 4. Juni 2003 war als Maßnahme nach § 2 a Abs. 3 StVG auch nicht ein Jahr nach Ablauf der Probezeit - dies wäre im vorliegenden Fall aufgrund zweijähriger Verlängerung gem. § 2 a Abs. 2 a Satz 1 StVG bereits im Jahr 2005 -zu tilgen gewesen. § 29 Abs. 1 Satz 3 StVG unterstellt Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG der Tilgung, wenn den Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt nach Satz 4 eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2 a StVG ein Jahr nach Ablauf der Probezeit. Satz 4 des § 29 Abs. 1 StVG nimmt ersichtlich Bezug auf den vorstehenden Satz 3 und erfasst insoweit nur die Maßnahmen der Behörde nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, mithin die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie die schriftliche Verwarnung und Nahelegung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Nicht unter Satz 4 fällt jedoch die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßnahme nach § 2 a Abs. 3 StVG. Für sie gilt die 10-jährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG
Damit gilt der Kläger wegen eines Punktestandes von 18 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Am 3. März und 3. November 2004 erfolgten stufenweise die nach § 4 Abs. 3 StVG im Vorfeld des Fahrerlaubnisentzugs erforderlichen Verwarnungen und Hinweise. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Kläger nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zukam. Die Klage
war nach alledem abzuweisen.
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