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| Beschluss Tenor
Gründe I. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Dezember 2002 ordnete das Landratsamt A. gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger innerhalb von drei Monaten ab Bescheidszustellung an. Hintergrund war, dass der Antragstelleram 14. Juli 2002 eine Verkehrsordnungswidrigkeit (Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis) begangen hatte, die mit drei Punkten im Verkehrszentralregister zu bewerten war. Die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung durch den Antragsteller erfolgte jedoch nicht. Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts A. vom 30. April 2003 wurde dem Antragsteller daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen. Mit Formblatt vom 6. Mai 2003 stellte der Antragsteller beim Landratsamt A. einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 23. Juni 2003 legte der Antragsteller eine Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar für Fahranfänger vom 20. Juni 2003 vor. Daraufhin wurde dem Antragsteller unter dem Datum des 24. Juni 2003 eine Fahrerlaubnis der Klasse B neu erteilt. Mit Schreiben vom 28. November 2003 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem LRA A.mit, dass im Verkehrszentralregister für den Antragsteller Verkehrs verstöße eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung 6 Punkte ergebe. Im Einzelnen waren folgende Verstöße aufgeführt:
Das vom Antragsteller daraufhin vorgelegte Fahreignungsgutachten vom 9. Mai 2004 gelangte zu dem Schluss, dass zu erwarten sei, dass der Antragstellerauch zukünftig weiterhin mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Die Verhaltensprognose könne jedoch durch eine Teilnahme an einem Kurz zur Wiederherstellung der Fahreignung günstig beeinflusst werden. Am 17. Juni 2004 legte der Antragsteller eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vom 8. Juni 2004 vor, so dass das Landratsamt A. insoweit von weiteren Maßnahmen Abstand nahm. Bereits mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 6. Februar 2004 war dem Landratsamt A. jedoch bekannt geworden, dass im Verkehrszentralregister für den Antragsteller nunmehr Verkehrsverstöße eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung 12 Punkte ergebe. Im Einzelnen waren nunmehr folgende Verstöße aufgeführt:
Mit Schreiben
des Landratsamts A. vom 3. März 2004 - zugestellt am 6. März
2004 -wurde dem Antragsteller daraufhin mitgeteilt, dass die für
ihn im Verkehrszentralregister eingetragen Verstöße mit Mit Schreiben vom 14. April 2004 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt A.mit, dass im Verkehrszentralregister für den Antragsteller nunmehr Verkehrsverstöße eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung 15 Punkte ergebe. Im Einzelnen waren folgende Verstöße aufgeführt:
Mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 5. Oktober 2004 wurde dem Landratsamt... bekannt, dass im Verkehrszentralregister für den Antragsteller nunmehr Verkehrsverstöße eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung 18 Punkte ergebe. Im Einzelnen waren nunmehr folgende Verstöße aufgeführt:
Mit Schreiben des Landratsamts A. vom 3. November 2004 - zugestellt am 4. November 2004 - wurde dem Antragsteller daraufhin mitgeteilt, dass seine Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister mit insgesamt 18 Punkten zu bewerten seien. Von Gesetzes wegen sei in dieser Situation zwar grundsätzlich die Fahrerlaubnis zu entziehen. Da jedoch bislang nicht die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung gegeben worden sei, werde der Antragsteller so gestellt, als ob er 17 Punkte aufwiese. Er werde gleichwohl nochmals ausdrücklich verwarnt und eindringlich zu künftigem verkehrsgerechten Verhalten ermahnt. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt A. schließlich mit, dass im Verkehrszentralregister für den Antragsteller nunmehr Verkehrsverstöße eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung 19 Punkte ergebe. Im Einzelnen waren nunmehr folgende Verstöße aufgeführt:
Mit Schreiben des Landratsamts A. vom 27. Juni 2007 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass aufgrund obigen Sachverhalts beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. Juli 2007 gegeben. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte jedoch nicht. 2. Mit Bescheid
des Landratsamts A. vom 12. Juli 2007 - zugestellt am 13. Juli 2007 -
wurde dem Antragsteller daraufhin die Fahrerlaubnis in vollem Umfang entzogen
(Ziffer 1.). Zudem wurde ihm die unverzügliche Ablieferung des entsprechenden
Führerscheins aufgegeben (Ziffer 2.). Für den Fall einer Ablieferung
des Führerscheins nicht innerhalb von sieben Tagen nach Bescheidszustellung
wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 250,-- angedroht (Ziffer 3.).
Zur Begründung wurde angeführt, dass der Antragsteller 18 Punkte
im Verkehrszentralregister aufweise und daher die Fahrerlaubnis von Gesetzes
wegen zwingend zu entziehen sei. Beigefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung,
nach der gegen den Bescheid entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar
Klage erhoben werden könne. 3. Am 18. Juli 2007 hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO) gestellt, mit dem beantragt ist (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts A. vom 12. Juli 2007 anzuordnen. Die Fahrerlaubnisbehörde gehe unzutreffenderweise von einem Punktestand des Antragstellers von 18 Punkten aus. Die Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 16. April 2004 und früher seien nicht mehr verwertbar, da insoweit zwischenzeitlich nach Ablauf von zwei Jahren bereits Tilgungsreife eingetreten gewesen sei, bevor es zur Eintragung der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 21. März 2007 gekommen sei. 4. Das Landratsamt A. beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. 5. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache Erfolg. 1. Vorliegend war in formaler Hinsicht die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage des Antragstellers anzuordnen. Grund hierfür ist, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Entzugsbescheids vom 12. Juli 2007, die eine Wahlmöglichkeit des Antragstellers zwischen der Einlegung eines Widerspruchs und einer unmittelbaren Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage ausweist, fehlerhaft ist. Nach Auffassung der Kammer ist im Falle der streitgegenständlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ein Widerspruchsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung entbehrlich. Insbesondere ist vorliegend kein Fall einer personenbezogenen Prüfungsentscheidung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO gegeben. Zwar führt die amtliche Gesetzesbegründung
zum Begriff der personenbezogenen Prüfungsentscheidung in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO Folgendes aus:
Die von Teilen der Rechtsprechung
und der Verwaltung
vertretene Erstreckung des Begriffs der personenbezogenen Prüfungsentscheidung auch auf das Fahrerlaubnisrecht an sich - insbesondere auf den vorliegend inmitten stehenden Entzug der Fahrerlaubnis -vermag jedoch nicht zu überzeugen. Denn mit der in der amtlichen Gesetzesbegründung zu findenden Wendung der "Erteilung der Fahrerlaubnis nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung" können letztlich in der Sache nur Konstellationen gemeint sein, in denen der Behörde bzw. ihren Vertretern ein gerichtlich nicht bzw. nur eingeschränkt überprüfbarer prüfungsspezifischer Beurteilungsspielraum zukommt, der eingedenk der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor Klageerhebung die Durchführung eines Überdenkungsverfahrens im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens erforderlich machen würde. Hier seien als Beispiele etwa die Fälle der theoretischen und praktischen Fahrprüfung i.S.d. §§ 16 und 17 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) angeführt. Ein vergleichbarer Beurteilungsspielraum kommt jedoch der Fahrerlaubnisbehörde gerade bei Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig nicht zu. Insoweit handelt es sich weitgehend um gebundene Entscheidungen ohne jegliches Ermessen - so auch im Falle der hier inmitten stehenden Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG -, die den von Teilen der Rechtsprechung und der Verwaltung vertretenen Erhalt des Widerspruchsverfahrens in diesem Bereich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Prüfungsrecht als weder gerechtfertigt noch nachvollziehbar erscheinen lassen
Nach alledem ist der durch den Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Juli 2007 eingelegte Widerspruch aufgrund der Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO unstatthaft. Aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung gilt jedoch für den Antragsteller nicht die einmonatige Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine einjährige Klagefrist, innerhalb derer der Antragsteller weiterhin fristgerecht Klage zum angerufenen Verwaltungsgericht erheben kann, um den Eintritt der Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheids vom 12. Juli 2007 zu verhindern. In diesem Zusammenhang ist abschließend auf § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verweisen, der bestimmt, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt zwar grundsätzlich voraus, dass bei der Entscheidung des Gerichts über den Antrag bereits ein Rechtsbehelf eingelegt ist, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll
In der vorliegenden
Fallgestaltung gebietet es jedoch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG),
von der Zulässigkeit des Antrags auszugehen, da der Meinungsstreit
hinsichtlich des völligen Wegfalls des Widerspruchsverfahrens nicht
auf dem Rücken des Rechtssuchenden ausgetragen werden soll.
Vorliegend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen einer Überprüfung im Eilverfahren nach summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. a) Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Diese Maßnahme ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG. b) Abweichend von dem Grundsatz, dass über die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, regelmäßig also bislang der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids, zu befinden ist
kommt
es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf §
4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis
nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der in § 4 StVG getroffenen
Regelung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer
solchen Verfügung an.
c) Aufgrund der in den Akten befindlichen Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes ergeben sich für den Antragsteller zu dem für das Gericht maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Entzugsbescheids vom 12. Juli 2007 im Verkehrszentralregister jedoch keine Eintragungen, die einen Gesamtstand von 18 Punkten ergeben würden. aa) Der Antragsteller wurde bei einem Stand von 12 Punkten im Verkehrszentralregister mit Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde vom 3. März 2004 - mittels Postzustellungsurkunde am 6. März 2004 zugestellt - gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt. Ein Punktabzug wegen der Teilnahme am Aufbauseminar für Fahranfänger im Juni 2003 nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG erfolgte zurecht nicht. Die in § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG vorgesehene Möglichkeit des Punkteabzugs beruht auf der Freiwilligkeit ihrer Teilnahme durch den Betroffenen, wie insbesondere das Zusammenspiel aus § 4 Abs. 4 StVG und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG zeigt. Allgemein folgt hieraus, dass eine angeordnete Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht der Privilegierung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG unterfällt. Auch der Besuch eines Aufbauseminars, das - wie hier - nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnet war, führt daher nicht zu einem Abzug von Punkten
Folgende Zuwiderhandlungen waren demnach zu berücksichtigen:
Nicht zu beanstanden ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem (erneuten) Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG hingewiesen hat. Denn der Antragsteller hatte - wie ausgeführt - bereits im Juni 2003 ein gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnetes Aufbauseminar besucht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG, der die Konkurrenz der Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe gemäß der §§ 2a, 2b StVG einerseits und über das Punktesystem des § 4 StVG andererseits behandelt, erfolgt nach Absolvierung eines gem. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordneten Aufbauseminars innerhalb fünf Jahren keine (weitere) Teilnahme an einem Seminar i.S.v. § 4 Abs. 8 StVG
Eine Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG scheidet daher vorliegend aus. bb) In der Folge kamen zu den 12 Punkten folgende weitere Punktebewertungen infolge von Verkehrsverstößen des Antragstellers hinzu:
Mit der Tat vom 16. April 2004 erreichte das Konto des Antragstellers 18 Punkte und überschritt somit grundsätzlich die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gezogene Grenze von 18 Punkten für einen Entzug der Fahrerlaubnis. Nachdem jedoch eine Anordnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG noch nicht erfolgt war, griff mit der Tat vom 16. April 2004 zugunsten des Antragstellers § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG ein, wonach sich sein Punktestand tatsächlich von 18 auf 17 Punkte reduzierte. Durch das
Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 3. November 2004 wurde sodann
ordnungsgemäß nach
cc) Durch den mit einem Punkt zu bewertenden Verkehrsverstoß vom 21. März 2007 erreichte der Antragsteller jedoch nicht (erneut) 18 Punkte.
Nach zutreffender Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entzugsbescheids vom 12. Juli 2007 die vor dem 21. März 2007 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht mehr verwertbar, § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre. Die Tilgungsfrist beginnt nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung. Die Eintragung in das Verkehrszentralregister wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 16. April 2004 war demnach mit Ablauf des 13. Juli 2006 (zwei Jahre ab Rechtskraft der betreffenden Bußgeldentscheidung am 13. Juli 2004) zu tilgen, wodurch auch die aus § 29 Abs. 6 Satz 1, Abs. 6 StVG folgende Tilgungshemmung der vor diesem Zeitpunkt begangenen Ordnungswidrigkeiten entfallen ist. Damit konnte die am 1. Mai 2007 rechtskräftig gewordene Bußgeldentscheidung wegen der Tat vom 21. März 2007 die Tilgung der Vortaten nicht mehr im Sinne von § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG hemmen. Hieran ändert auch § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG nichts. Zwar tritt nach dieser Vorschrift eine Ablaufhemmung auch ein, wenn eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist für die früheren Taten begangen wird und diese bis zum Ablauf der einjährigen Überliegefrist nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG zu einer weiteren Eintragung führt. Diese Voraussetzungen sind indes im Fall des Antragstellers nicht gegeben. Vorliegend wurde die Tat vom 21. März 2007 nicht während der zweijährigen Tilgungsfrist für die Eintragung wegen der Tat vom 16. April 2004 begangen. Letztere begann gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung vom 28. Juni 2004 (13. Juli 2004) und endete mithin bereits am 13. Juli 2006 und damit weit vor dem Tatzeitpunkt der Ordnungswidrigkeit vom 21. März 2007. Ausweislich des klaren Wortlauts des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG ("und") ist daher irrelevant, dass die einjährige Überliegefrist (Ende: 13. Juli 2007) hinsichtlich der Tilgung der Tat vom 16. April 2004 zum Zeitpunkt der Eintragung der rechtskräftigen Bußgeldentscheidung hinsichtlich der Tat vom 21. März 2007 (1. Mai 2007) noch nicht abgelaufen war
Ebenso irrelevant ist der wohl in der Antragserwiderung vom 20. Juli 2007 (Blatt 20 der Gerichtsakte) zu erblickende Verweis des Antragsgegners auf die Anlaufhemmung § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG. Nach dieser Vorschrift beginnt bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung die Tilgungsfrist erst mit (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis. Diese Anlaufhemmung könnte sich jedoch bereits von vorneherein lediglich auf den Beginn der zweijährigen Tilgungsfrist der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 14. Juli 2002 - nur diese liegt vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Juni 2003 - auswirken und hat daher im Ergebnis keinerlei Einfluss auf die zwischenzeitlich vorzunehmende Tilgung und Unverwertbarkeit sowohl dieser Verkehrsordnungswidrigkeit als auch der nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis einschließlich 2004 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten. Nach alledem ist dem Antrag vollumfänglich stattzugeben. 3. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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