Gericht: 

VG Augsburg

Datum:

01.08.2008

Aktenzeichen:

Au 3 S 07 00797
Vorinstanz:

Beschluss

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 12. Juli 2007 wird angeordnet.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 2.500,--festgesetzt.

Gründe

I.
1. Dem Antragsteller wurde am 22. August 2000 durch das Landratsamt A. erstmals eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Dezember 2002 ordnete das Landratsamt A. gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger innerhalb von drei Monaten ab Bescheidszustellung an. Hintergrund war, dass der Antragstelleram 14. Juli 2002 eine Verkehrsordnungswidrigkeit (Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis) begangen hatte, die mit drei Punkten im Verkehrszentralregister zu bewerten war. Die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung durch den Antragsteller erfolgte jedoch nicht. Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts A. vom 30. April 2003 wurde dem Antragsteller daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen.

Mit Formblatt vom 6. Mai 2003 stellte der Antragsteller beim Landratsamt A. einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 23. Juni 2003 legte der Antragsteller eine Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar für Fahranfänger vom 20. Juni 2003 vor.

Daraufhin wurde dem Antragsteller unter dem Datum des 24. Juni 2003 eine Fahrerlaubnis der Klasse B neu erteilt.

Mit Schreiben vom 28. November 2003 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem LRA A.mit, dass im Verkehrszentralregister für den Antragsteller Verkehrs verstöße eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung 6 Punkte ergebe. Im Einzelnen waren folgende Verstöße aufgeführt:

Tat Entsch. Rechtskr. Art Bezeichnung Punkte
14.07.02 06.09.02 25.09.02 OWI Gebrauch eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne Zulassung 3P.
  30.04.03     Entzug der FE wg. Nichtteilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  20.06.03     Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  24.06.03     Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B  
06.09.03 23.09.03 10.10.03 OWI Gefährdung des Gegenverkehrs im Rahmen eines Überholvorgangs 3P


Mit Schreiben des Landratsamts A. vom 19. Dezember 2003 wurde der Antragsteller daraufhin aufgefordert, zur Klärung seiner Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

Das vom Antragsteller daraufhin vorgelegte Fahreignungsgutachten vom 9. Mai 2004 gelangte zu dem Schluss, dass zu erwarten sei, dass der Antragstellerauch zukünftig weiterhin mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Die Verhaltensprognose könne jedoch durch eine Teilnahme an einem Kurz zur Wiederherstellung der Fahreignung günstig beeinflusst werden. Am 17. Juni 2004 legte der Antragsteller eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vom 8. Juni 2004 vor, so dass das Landratsamt A. insoweit von weiteren Maßnahmen Abstand nahm.

Bereits mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 6. Februar 2004 war dem Landratsamt A. jedoch bekannt geworden, dass im Verkehrszentralregister für den Antragsteller nunmehr Verkehrsverstöße eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung 12 Punkte ergebe. Im Einzelnen waren nunmehr folgende Verstöße aufgeführt:

Tat Entsch. Rechtskr. Art Bezeichnung Punkte
14.07.02 06.09.02 25.09.02 OWI Gebrauch eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne Zulassung 3P
  30.04.03     Entzug der FE wg. Nichtteilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  20.06.03     Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  24.06.03     Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B  
06.09.03 23.09.03 10.10.03 OWI Gefährdung des Gegenverkehrs im Rahmen eines Überholvorgangs 3P
17.09.03 17.11.03 05.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P
03.10.03 25.11.03 12.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P

Mit Schreiben des Landratsamts A. vom 3. März 2004 - zugestellt am 6. März 2004 -wurde dem Antragsteller daraufhin mitgeteilt, dass die für ihn im Verkehrszentralregister eingetragen Verstöße mit
12 Punkten zu bewerten seien und er daher wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen verwarnt werde.

Mit Schreiben vom 14. April 2004 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt A.mit, dass im Verkehrszentralregister für den Antragsteller nunmehr Verkehrsverstöße eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung 15 Punkte ergebe. Im Einzelnen waren folgende Verstöße aufgeführt:

Tat Entsch. Rechtskr. Art Bezeichnung Punkte
14.07.02 06.09.02 25.09.02 OWI Gebrauch eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne Zulassung 3P
  30.04.03     Entzug der FE wg. Nichtteilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  20.06.03     Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  24.06.03     Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B  
06.09.03 23.09.03 10.10.03 OWI Gefährdung des Gegenverkehrs im Rahmen eines Überholvorgangs 3P
17.09.03 17.11.03 05.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P
03.10.03 25.11.03 12.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P
  03.03.04     1. Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG  
08.11.03 03.02.04 20.02.04   Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P

Mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 5. Oktober 2004 wurde dem Landratsamt... bekannt, dass im Verkehrszentralregister für den Antragsteller nunmehr Verkehrsverstöße eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung 18 Punkte ergebe. Im Einzelnen waren nunmehr folgende Verstöße aufgeführt:

Tat Entsch. Rechtskr. Art Bezeichnung Punkte
14.07.02 06.09.02 25.09.02 OWI Gebrauch eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne Zulassung 3P
  30.04.03     Entzug der FE wg. Nichtteilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  20.06.03     Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  24.06.03     Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B  
06.09.03 23.09.03 10.10.03 OWI Gefährdung des Gegenverkehrs im Rahmen eines Überholvorgangs 3P
17.09.03 17.11.03 05.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P
03.10.03 25.11.03 12.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P
  03.03.04     1. Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG  
08.11.03 03.02.04 20.02.04   Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P
16.04.04 28.06.04 13.07.04   Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 33 km/h 3P
           

Mit Schreiben des Landratsamts A. vom 3. November 2004 - zugestellt am 4. November 2004 - wurde dem Antragsteller daraufhin mitgeteilt, dass seine Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister mit insgesamt 18 Punkten zu bewerten seien. Von Gesetzes wegen sei in dieser Situation zwar grundsätzlich die Fahrerlaubnis zu entziehen. Da jedoch bislang nicht die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung gegeben worden sei, werde der Antragsteller so gestellt, als ob er 17 Punkte aufwiese. Er werde gleichwohl nochmals ausdrücklich verwarnt und eindringlich zu künftigem verkehrsgerechten Verhalten ermahnt.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt A. schließlich mit, dass im Verkehrszentralregister für den Antragsteller nunmehr Verkehrsverstöße eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung 19 Punkte ergebe. Im Einzelnen waren nunmehr folgende Verstöße aufgeführt:

Tat Entsch. Rechtskr. Art Bezeichnung Punkte
14.07.02 06.09.02 25.09.02 OWI Gebrauch eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne Zulassung 3P
  30.04.03     Entzug der FE wg. Nichtteilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  20.06.03     Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  24.06.03     Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B  
06.09.03 23.09.03 10.10.03 OWI Gefährdung des Gegenverkehrs im Rahmen eines Überholvorgangs 3P
17.09.03 17.11.03 05.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P
03.10.03 25.11.03 12.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P
  03.03.04     1. Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG  
08.11.03 03.02.04 20.02.04   Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P
16.04.04 28.06.04 13.07.04   Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 33 km/h 3P
  03.11.04     2. Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG 17 P
21.03.07 12.04.07 01.05.07   Verbotswidrige Verwendung eines Mobiltelefons als Führer eines Kfz 1P
           

Mit Schreiben des Landratsamts A. vom 27. Juni 2007 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass aufgrund obigen Sachverhalts beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. Juli 2007 gegeben. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte jedoch nicht.

2. Mit Bescheid des Landratsamts A. vom 12. Juli 2007 - zugestellt am 13. Juli 2007 - wurde dem Antragsteller daraufhin die Fahrerlaubnis in vollem Umfang entzogen (Ziffer 1.). Zudem wurde ihm die unverzügliche Ablieferung des entsprechenden Führerscheins aufgegeben (Ziffer 2.). Für den Fall einer Ablieferung des Führerscheins nicht innerhalb von sieben Tagen nach Bescheidszustellung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 250,-- angedroht (Ziffer 3.). Zur Begründung wurde angeführt, dass der Antragsteller 18 Punkte im Verkehrszentralregister aufweise und daher die Fahrerlaubnis von Gesetzes wegen zwingend zu entziehen sei. Beigefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der gegen den Bescheid entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden könne.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Juli 2007 legte der Antragsteller gegen den Bescheid vom 12. Juli 2007 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

3. Am 18. Juli 2007 hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO) gestellt, mit dem beantragt ist (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts A. vom 12. Juli 2007 anzuordnen.

Die Fahrerlaubnisbehörde gehe unzutreffenderweise von einem Punktestand des Antragstellers von 18 Punkten aus. Die Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 16. April 2004 und früher seien nicht mehr verwertbar, da insoweit zwischenzeitlich nach Ablauf von zwei Jahren bereits Tilgungsreife eingetreten gewesen sei, bevor es zur Eintragung der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 21. März 2007 gekommen sei.

4. Das Landratsamt A. beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

5. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache Erfolg.

1. Vorliegend war in formaler Hinsicht die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage des Antragstellers anzuordnen. Grund hierfür ist, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Entzugsbescheids vom 12. Juli 2007, die eine Wahlmöglichkeit des Antragstellers zwischen der Einlegung eines Widerspruchs und einer unmittelbaren Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage ausweist, fehlerhaft ist. Nach Auffassung der Kammer ist im Falle der streitgegenständlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ein Widerspruchsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung entbehrlich. Insbesondere ist vorliegend kein Fall einer personenbezogenen Prüfungsentscheidung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO gegeben. Zwar führt die amtliche Gesetzesbegründung

(LT-Drs. 15/7252 vom 30.1.2007, Seite 12/13)

zum Begriff der personenbezogenen Prüfungsentscheidung in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO Folgendes aus:

" Der Begriff der personenbezogenen Prüfungsentscheidungen in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO erfasst zunächst alle berufsbezogenen Prüfungen, mit denen die Zulassung zur Ausübung eines bestimmten Berufs erworben wird. Dadurch wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 380/389 f.; 84, 34/46 ff.) zu den sich für den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen Rechnung getragen. Der Begriff der personenbezogenen Prüfungsentscheidung geht jedoch über diese Rechtsprechung hinaus und bezieht auch solche Rechtsbereiche mit ein, in denen Entscheidungen getroffen werden, die nur mittelbar berufsbezogene Wirkungen entfalten können, wie z.B. schulrechtliche Prüfungen oder die Erteilung der Fahrerlaubnis nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung. Insbesondere für Berufskraftfahrer stellt die Inhaberschaft einer Fahrerlaubnis eine Zugangsvoraussetzung zu ihrem Beruf dar."

Die von Teilen der Rechtsprechung

(vgl. zuletzt VG Ansbach vom 30.6.2007, AN 10 K 06.1825)

und der Verwaltung

(vgl. etwa Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern an die nachgeordneten Behörden vom 5.6.2007)

vertretene Erstreckung des Begriffs der personenbezogenen Prüfungsentscheidung auch auf das Fahrerlaubnisrecht an sich - insbesondere auf den vorliegend inmitten stehenden Entzug der Fahrerlaubnis -vermag jedoch nicht zu überzeugen. Denn mit der in der amtlichen Gesetzesbegründung zu findenden Wendung der "Erteilung der Fahrerlaubnis nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung" können letztlich in der Sache nur Konstellationen gemeint sein, in denen der Behörde bzw. ihren Vertretern ein gerichtlich nicht bzw. nur eingeschränkt überprüfbarer prüfungsspezifischer Beurteilungsspielraum zukommt, der eingedenk der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor Klageerhebung die Durchführung eines Überdenkungsverfahrens im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens erforderlich machen würde. Hier seien als Beispiele etwa die Fälle der theoretischen und praktischen Fahrprüfung i.S.d. §§ 16 und 17 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) angeführt. Ein vergleichbarer Beurteilungsspielraum kommt jedoch der Fahrerlaubnisbehörde gerade bei Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig nicht zu. Insoweit handelt es sich weitgehend um gebundene Entscheidungen ohne jegliches Ermessen - so auch im Falle der hier inmitten stehenden Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG -, die den von Teilen der Rechtsprechung und der Verwaltung vertretenen Erhalt des Widerspruchsverfahrens in diesem Bereich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Prüfungsrecht als weder gerechtfertigt noch nachvollziehbar erscheinen lassen

(vgl. hierzu Müller-Grune/Grune, Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - Ein Bericht zum Modellversuch in Mittelfranken, BayVBl. 2007, 65/68 - Fußnote 38).

Nach alledem ist der durch den Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Juli 2007 eingelegte Widerspruch aufgrund der Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO unstatthaft. Aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung gilt jedoch für den Antragsteller nicht die einmonatige Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine einjährige Klagefrist, innerhalb derer der Antragsteller weiterhin fristgerecht Klage zum angerufenen Verwaltungsgericht erheben kann, um den Eintritt der Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheids vom 12. Juli 2007 zu verhindern. In diesem Zusammenhang ist abschließend auf § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verweisen, der bestimmt, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt zwar grundsätzlich voraus, dass bei der Entscheidung des Gerichts über den Antrag bereits ein Rechtsbehelf eingelegt ist, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll

(vgl. zum Stand der Diskussion: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 139 zu § 80).

In der vorliegenden Fallgestaltung gebietet es jedoch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), von der Zulässigkeit des Antrags auszugehen, da der Meinungsstreit hinsichtlich des völligen Wegfalls des Widerspruchsverfahrens nicht auf dem Rücken des Rechtssuchenden ausgetragen werden soll.
2. Bei der dem Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zukommenden Ermessensentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, zu prüfen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes bestehen

(vgl. zum Ganzen: Eyermann/Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 69 ff. zu § 80).

Vorliegend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen einer Überprüfung im Eilverfahren nach summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

a) Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Diese Maßnahme ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG.

b) Abweichend von dem Grundsatz, dass über die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, regelmäßig also bislang der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids, zu befinden ist

(vgl. BVerwG vom 27.9.1995, BVerwGE 99, 249),

kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der in § 4 StVG getroffenen Regelung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung an.
Nach § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG darf einem Betroffenen, dem die Fahrerlaubnis wegen der von ihm erreichten 18 oder mehr Punkte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen worden ist, eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. Bei dieser Regelung ist der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, dass die bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten unwiderleglich vermutete Fahrungeeignetheit mindestens sechs Monate lang fortbesteht und mit dem Ablauf dieser Frist nicht ohne Weiteres, sondern erst dann endet, wenn ein durch ein Fahreignungsgutachten nachzuweisender Einstellungs- und Verhaltenswandel eingetreten ist. Diesen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung würde es zuwiderlaufen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber, der sich durch Erreichen von 18 oder mehr Punkten als ungeeignet erwiesen hat und dem deshalb gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen war, wegen einer nach einer solchen Entscheidung während des bislang durchzuführenden Widerspruchsverfahrens eingetretenen Tilgungsreife von Eintragungen im Verkehrszentralregister und der damit einhergehenden Unverwertbarkeit dieser Eintragungen für die Entscheidung über den Widerspruch und eine nachfolgende Anfechtungsklage ohne Rücksicht auf den Ablauf der Frist des § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG und auf die Vorlage eines die Wiederherstellung der Fahreignung nachweisenden Gutachtens gemäß § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG als wieder fahrgeeignet angesehen werden müsste

(vgl. zum Ganzen: BayVGH vom 8.6.2007, 11 CS 06.3037; VGH BW vom 17.2.2005, DÖV2005, 746; OVG NRW vom 24.5.2006, 16 B 1093/05; OVG MV vom 23.11.2006, 1 M 140/06).

c) Aufgrund der in den Akten befindlichen Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes ergeben sich für den Antragsteller zu dem für das Gericht maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Entzugsbescheids vom 12. Juli 2007 im Verkehrszentralregister jedoch keine Eintragungen, die einen Gesamtstand von 18 Punkten ergeben würden.

aa) Der Antragsteller wurde bei einem Stand von 12 Punkten im Verkehrszentralregister mit Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde vom 3. März 2004 - mittels Postzustellungsurkunde am 6. März 2004 zugestellt - gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt. Ein Punktabzug wegen der Teilnahme am Aufbauseminar für Fahranfänger im Juni 2003 nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG erfolgte zurecht nicht. Die in § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG vorgesehene Möglichkeit des Punkteabzugs beruht auf der Freiwilligkeit ihrer Teilnahme durch den Betroffenen, wie insbesondere das Zusammenspiel aus § 4 Abs. 4 StVG und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG zeigt. Allgemein folgt hieraus, dass eine angeordnete Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht der Privilegierung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG unterfällt. Auch der Besuch eines Aufbauseminars, das - wie hier - nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnet war, führt daher nicht zu einem Abzug von Punkten

(BayVGH vom 30.3.2005, 11 CS 04.3250; VG München vom 19.11.2004, M 6a S 04.3056; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, Anm. 24 zu § 4 StVG).

Folgende Zuwiderhandlungen waren demnach zu berücksichtigen:

Tat Entsch. Rechtskr. Art Bezeichnung Punkte
14.07.02 06.09.02 25.09.02 OWI Gebrauch eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne Zulassung 3P
  30.04.03     Entzug der FE wg. Nichtteilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  20.06.03     Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  24.06.03     Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B  
06.09.03 23.09.03 10.10.03 OWI Gefährdung des Gegenverkehrs im Rahmen eines Überholvorgangs 3P
17.09.03 17.11.03 05.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P
03.10.03 25.11.03 12.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P

Nicht zu beanstanden ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem (erneuten) Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG hingewiesen hat. Denn der Antragsteller hatte - wie ausgeführt - bereits im Juni 2003 ein gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnetes Aufbauseminar besucht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG, der die Konkurrenz der Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe gemäß der §§ 2a, 2b StVG einerseits und über das Punktesystem des § 4 StVG andererseits behandelt, erfolgt nach Absolvierung eines gem. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordneten Aufbauseminars innerhalb fünf Jahren keine (weitere) Teilnahme an einem Seminar i.S.v. § 4 Abs. 8 StVG

(vgl. VG München vom 19.11.2004, a.a.O.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, RdNr. 4 zu § 4 StVG; Bouska/Laeverenz, a.a.O., Anm. 8 und 24 zu § 4 StVG).

Eine Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG scheidet daher vorliegend aus.

bb) In der Folge kamen zu den 12 Punkten folgende weitere Punktebewertungen infolge von Verkehrsverstößen des Antragstellers hinzu:

Tat Entsch. Rechtskr. Art Bezeichnung Punkte
14.07.02 06.09.02 25.09.02 OWI Gebrauch eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne Zulassung 3P
  30.04.03     Entzug der FE wg. Nichtteilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  20.06.03     Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  24.06.03     Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B  
06.09.03 23.09.03 10.10.03 OWI Gefährdung des Gegenverkehrs im Rahmen eines Überholvorgangs 3P
17.09.03 17.11.03 05.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P
03.10.03 25.11.03 12.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P
  03.03.04     1. Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG  
08.11.03 03.02.04 20.02.04   Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P
16.04.04 28.06.04 13.07.04   Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 33 km/h 3P

Mit der Tat vom 16. April 2004 erreichte das Konto des Antragstellers 18 Punkte und überschritt somit grundsätzlich die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gezogene Grenze von 18 Punkten für einen Entzug der Fahrerlaubnis. Nachdem jedoch eine Anordnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG noch nicht erfolgt war, griff mit der Tat vom 16. April 2004 zugunsten des Antragstellers § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG ein, wonach sich sein Punktestand tatsächlich von 18 auf 17 Punkte reduzierte.

Durch das Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 3. November 2004 wurde sodann ordnungsgemäß nach
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG verfahren, indem eine (zweite) Verwarnung ausgesprochen und der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung (§ 4 Abs. 9 StVG) sowie auf die Konsequenz des Fahrerlaubnisentzugs beim Erreichen der 18-Punkte-Schwelle hingewiesen wurde. Die Anordnung einer Teilnahme an einem Aufbauseminar gem. § 4 Abs. 8 StVG nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG kam wegen § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG (s.o.) sowie § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG nicht in Betracht

(vgl. VG München vom 19.11.2004, a.a.O.).

cc) Durch den mit einem Punkt zu bewertenden Verkehrsverstoß vom 21. März 2007 erreichte der Antragsteller jedoch nicht (erneut) 18 Punkte.

Tat Entsch. Rechtskr. Art Bezeichnung Punkte
14.07.02 06.09.02 25.09.02 OWI Gebrauch eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne Zulassung 3P
  30.04.03     Entzug der FE wg. Nichtteilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  20.06.03     Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger  
  24.06.03     Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B  
06.09.03 23.09.03 10.10.03 OWI Gefährdung des Gegenverkehrs im Rahmen eines Überholvorgangs 3P
17.09.03 17.11.03 05.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P
03.10.03 25.11.03 12.12.03 OWI Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P
  03.03.04     1. Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG  
08.11.03 03.02.04 20.02.04   Führen eines Fahrzeugs trotz nicht ordnungsgemäßer Reifenbeschaffenheit 3P
16.04.04 28.06.04 13.07.04   Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 33 km/h 3P
  03.11.04     2. Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG 17 P
21.03.07 12.04.07 01.05.07   Verbotswidrige Verwendung eines Mobiltelefons als Führer eines Kfz 1P

Nach zutreffender Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entzugsbescheids vom 12. Juli 2007 die vor dem 21. März 2007 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht mehr verwertbar, § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre. Die Tilgungsfrist beginnt nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung. Die Eintragung in das Verkehrszentralregister wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 16. April 2004 war demnach mit Ablauf des 13. Juli 2006 (zwei Jahre ab Rechtskraft der betreffenden Bußgeldentscheidung am 13. Juli 2004) zu tilgen, wodurch auch die aus § 29 Abs. 6 Satz 1, Abs. 6 StVG folgende Tilgungshemmung der vor diesem Zeitpunkt begangenen Ordnungswidrigkeiten entfallen ist. Damit konnte die am 1. Mai 2007 rechtskräftig gewordene Bußgeldentscheidung wegen der Tat vom 21. März 2007 die Tilgung der Vortaten nicht mehr im Sinne von § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG hemmen.

Hieran ändert auch § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG nichts. Zwar tritt nach dieser Vorschrift eine Ablaufhemmung auch ein, wenn eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist für die früheren Taten begangen wird und diese bis zum Ablauf der einjährigen Überliegefrist nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG zu einer weiteren Eintragung führt. Diese Voraussetzungen sind indes im Fall des Antragstellers nicht gegeben. Vorliegend wurde die Tat vom 21. März 2007 nicht während der zweijährigen Tilgungsfrist für die Eintragung wegen der Tat vom 16. April 2004 begangen. Letztere begann gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung vom 28. Juni 2004 (13. Juli 2004) und endete mithin bereits am 13. Juli 2006 und damit weit vor dem Tatzeitpunkt der Ordnungswidrigkeit vom 21. März 2007. Ausweislich des klaren Wortlauts des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG ("und") ist daher irrelevant, dass die einjährige Überliegefrist (Ende: 13. Juli 2007) hinsichtlich der Tilgung der Tat vom 16. April 2004 zum Zeitpunkt der Eintragung der rechtskräftigen Bußgeldentscheidung hinsichtlich der Tat vom 21. März 2007 (1. Mai 2007) noch nicht abgelaufen war

(vgl. OVG NRW vom 24.5.2007, 16 B 377/07; Hentschel, a.a.O., RdNr. 11 zu § 29 StVG).

Ebenso irrelevant ist der wohl in der Antragserwiderung vom 20. Juli 2007 (Blatt 20 der Gerichtsakte) zu erblickende Verweis des Antragsgegners auf die Anlaufhemmung § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG. Nach dieser Vorschrift beginnt bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung die Tilgungsfrist erst mit (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis. Diese Anlaufhemmung könnte sich jedoch bereits von vorneherein lediglich auf den Beginn der zweijährigen Tilgungsfrist der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 14. Juli 2002 - nur diese liegt vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Juni 2003 - auswirken und hat daher im Ergebnis keinerlei Einfluss auf die zwischenzeitlich vorzunehmende Tilgung und Unverwertbarkeit sowohl dieser Verkehrsordnungswidrigkeit als auch der nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis einschließlich 2004 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Nach alledem ist dem Antrag vollumfänglich stattzugeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwert: §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004,1327).