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Gründe: Der Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Gerichts vom 11.03.2008 (6 B 44/08) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 A 43/08) gegen die mit Bescheid des Antraggegners vom 20.02.2008 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen (§ 80 Abs. 7 VwGO), hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Dabei ist im Rahmen eines selbstständigen neuen Verfahrens zu prüfen, ob nunmehr eine Entscheidung über die Neuregelung der Vollziehbarkeit des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsaktes in einem von dem bereits ergangenen Beschluss abweichenden Sinn zu treffen ist
Der Antrag hat Erfolg, wenn das Interesse des Antragstellers von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist dann gegeben, wenn bereits in dem Aussetzungsverfahren zu erkennen ist, dass der Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Erweist sich der Rechtsbehelf dagegen als offensichtlich begründet, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung kein öffentliches Interesse besteht. Lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides im summarischen Verfahren feststellen, ist die Entscheidung anhand einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. In seinem Beschluss vom 11.03.2008 (6 B 44/08) ist das Gericht ebenso wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem diese Entscheidung bestätigenden Beschluss vom 10.06.2008 (12 ME 87/08) von einer zweimaligen rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers in den Jahren 2002 und 2007 wegen ähnlich gelagerter Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges begangen wurden, ausgegangen. Aufgrund dessen sind durch konkrete Tatsachen belegte Bedenken an dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen worden, die die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV und in der Folge wegen Nichtvorlage dieses Gutachtens den Fahrerlaubnisentzug über § 11 Abs. 8 FeV rechtfertigten. Nach diesen rechtskräftigen Entscheidungen ist mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 27.08.2008 (34 Cs 910 Js 60924/06(469/08)) die Wiederaufnahme des durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 16.01.2007 abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Antragstellers angeordnet worden. Termin zur Hauptverhandlung mit Ladung vom Antragsteller benannter Zeugen ist auf den 24.11.2008 bestimmt worden. Nach strafprozessualen Grundsätzen bewirkt die rechtskräftige Wiederaufnahmeanordnung gemäß § 370 Abs. 2 StPO die Zurückversetzung des angefochtenen Urteils bzw. des angefochtenen Strafbefehls (vgl. §§ 410 Abs. 3, 373 a Abs. 2 StPO) in den Zustand der Rechtshängigkeit. Der Strafbefehl hat für das weitere Verfahren die Bedeutung eines Eröffnungsbeschlusses
Damit ist aus strafprozessualer Sicht die Rechtskraft des Strafbefehls, nicht jedoch schon der Strafbefehl selbst beseitigt; es sind lediglich die Wirkungen des Strafbefehls durch den Wiederaufnahmebeschluss suspendiert; damit ist auch die Vollstreckung aus dem Strafbefehl zu beenden
Bei summarischer Prüfung erscheint fraglich, ob allein durch den Wiederaufnahmebeschluss gemäß
für den Fall der Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens erst dann an, wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig aufgehoben wird. Damit wird deutlich, dass dem Wiederaufnahmebeschluss trotz seiner strafprozessualen Wirkung auf die Rechtskraft bei der Führung des Verkehrszentralregisters, dessen Eintragungen der Beurteilung der Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen dienen (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG), keine Bedeutung zukommt. Der Wiederaufnahmebeschluss wird - anders als im Bundeszentralregister, bei dem der Tilgung von Eintragungen der Gedanke der Resozialisierung zugrunde liegt - nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen (vgl. § 16 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz). Die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister im Zeitraum zwischen einem Wiederaufnahmebeschluss und der endgültigen Entscheidung im Strafverfahren kann daher hier nicht abschließend entschieden werden. Wäre davon auszugehen, dass der weiterhin im Verkehrszentralregister eingetragene Strafbefehl vom 16.01.2007 wegen des Wiederaufnahmebeschlusses vom 27.08.2008 nicht als rechtskräftige Entscheidung zu berücksichtigen ist, erscheint bei summarischer Prüfung weiterhin fraglich, ob bei der nunmehr bestehenden Sachlage die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber dem Antragsteller rechtmäßig ist. Nach der bereits seinerzeit in Bezug genommenen Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, angeordnet werden. Diese Vorschrift konkretisiert die Bestimmung in
Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV durch die am 18.10.2001 begangene Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr als zweifellos erhebliche Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfüllt ist. Gegen eine Berücksichtigung dieser letztlich mit Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23.07.2002 (40 Ns 201 Js 55724/01) rechtskräftig abgeurteilten Straftat im vorliegenden Verfahren spricht auch nicht, dass seit Begehung der Tat im Zeitpunkt des Fahrerlaubnisentzugs mehr als 6 Jahre vergangen waren. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Eintragung der Tat im Bundeszentralregister bereits getilgt war, bestand die Eintragung im Verkehrszentralregister aufgrund der wegen der seinerzeitigen Fahrerlaubnisentziehung geltenden zehnjährigen Tilgungsfrist weiter (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG). Da es hier um ein Verfahren betreffend die Entziehung einer Fahrerlaubnis geht, war die Verwertung aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG trotz Tilgung im Bundeszentralregister möglich. Im vorliegenden Verfahren spricht auch der besondere Charakter der im Jahr 2001 begangenen Straftat unter Berücksichtigung weiterer Umstände in der Zeit bis zum Entzug der Fahrerlaubnis für andauernde Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. Nach den seinerzeitigen Feststellungen des Amtsgerichts Wolfsburg und des Landgerichts Braunschweig hat der Antragsteller eine Nötigung in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §§ 240, 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen. Er hat sein Fahrzeug seinerzeit aus Verärgerung ohne jeden sonstigen Grund vor dem Fahrzeug des damaligen Opfers unvermittelt auf eine Geschwindigkeit von 20-30 km/h abgebremst, um dieses ebenfalls zum Bremsen zu zwingen. Lediglich durch eine Vollbremsung des modernen mit ABS und ESP ausgerüsteten Fahrzeugs konnte wahrscheinlich ein Auffahrunfall vermieden werden. Insofern handelte es sich nicht nur um eine Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, dessen Begehung die Fahrerlaubnis des Antragstellers erst ermöglichte und bei der das Kraftfahrzeug quasi als Tatwerkzeug benutzt wurde, sondern auch um eine Tat, aus der sich Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial beim Antragsteller ergeben. Dementsprechend sind die Strafgerichte seinerzeit davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller durch die Begehung der konkreten Tat als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat, weshalb die Fahrerlaubnis unter Verhängung einer Sperrfrist zur Wiedererteilung entzogen wurde. Anhand der konkreten Tatbegehung zeigte sich, dass der Antragsteller zu einer bedenkenlosen Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer neigte bzw. eine Bereitschaft zu ausgeprägtem impulsiven Verhalten zeigte, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken konnte, dass die Verkehrssicherheit gefährdet war. In einem solchen Fall können die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen nur dann als wiederhergestellt gelten, wenn die Persönlichkeitsbedingungen und sozialen Bedingungen, die für das frühere gesetzwidrige Verhalten verantwortlich waren, sich entscheidend positiv verändert oder ihre Bedeutung soweit verloren haben, dass negative Auswirkungen auf das Verhalten als Kraftfahrer nicht mehr zu erwarten sind. Davon ist nur dann auszugehen, wenn eine positiv zu wertende Veränderung der Lebensweise erkennbar und durch die aktuellen Lebensverhältnisse gestützt wird, diese Veränderung vom Betroffenen aus einem Problembewusstsein heraus vollzogen und als zufriedenstellend erlebt wird, keinerlei generelle Fehleinstellungen mehr feststellbar sind und sich diese Voraussetzungen über einen gewissen Zeitraum als stabil erwiesen haben
Vor diesem Hintergrund sieht § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst, b i. V. m. Nr. 4 FeV vor, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet werden kann, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder einer Tat mit hohem Aggressionspotenzial entzogen war. Im vorliegenden Verfahren ist dem Antragsteller seitens des Antragsgegners unmittelbar nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist im Oktober 2002 eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden, ohne durch Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die oben dargestellte notwendige Wiedererlangung der Fahreignung nach gerichtlich festgestellter Nichteignung überprüft zu haben. Vor diesem Hintergrund ist das weitere Verhalten des Antragstellers im Straßenverkehr in der Zeit bis zum Fahrerlaubnisentzug im Jahr 2008 zu bewerten. Auch wenn er in diesem Zeitraum nicht mehr straffällig geworden ist, hat er mit einer am 22.03.2005 begangenen Ordnungswidrigkeit wiederum straßenverkehrsrechtliche Vorschriften nicht eingehalten. Dabei handelte es sich um eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer Bundesstraße um 35 km/h. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Antragsteller bereits am 17.01.2001 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer Autobahn um 37 km/h überschritten hatte. Diese Abwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Auftrag zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Bestehen berechtigte Zweifel daran, dass diese Eignung nicht (wieder) besteht, sodass die Teilnahme des Fahrzeugführers am Straßenverkehr eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wahrscheinlich macht, verdient das öffentliche Interesse daran, dass der Fahrerlaubnisinhaber gehindert wird, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, Vorrang. Da der sein Fahrzeug auch beruflich nutzende Antragsteller mit der Begehung der Nötigung im Straßenverkehr im Jahr 2001 unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges als Nötigungsmittel und unter Inkaufnahme erheblicher Gefährdungen anderer Personen seine mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt hat, die Wiedererlangung seiner Fahreignung zu keiner Zeit fachlich versiert nachgewiesen wurde und Anhaltspunkte für ein weiteres problematisches Verhalten in Bezug auf das Einhalten von Verkehrsregelungen bestehen, haben daher die privaten Interessen des Antragstellers gegenüber dem oben dargestellten öffentlichen Interesse zurückzutreten. |
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