Gericht: 

VG Frankfurt

Datum:

07.02.2007

Aktenzeichen:

12 E 4974/06
Vorinstanz:


Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anforderung von Verwaltungskosten in Höhe von 31,20 € für die an den der Kläger ergangene Aufforderung, sich einer medizinischen-psychologischen Untersuchung zu unterziehen.

Die dem Kläger erteilte deutsche Fahrerlaubnis entzog das Amtsgericht Fulda mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 27.4.1989 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 5.2.1989, bei der die Blutalkoholkonzentration des Klägers 1,65 Promille betrug. Die vom Amtsgericht verhängte Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis endete am 26.11.1989. In der Folgezeit führte der Kläger mehrfach Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr, ohne über die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu verfügen, weshalb ihn zuletzt das Amtsgericht Fulda am 29.4.1997 zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilte.

Das im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erstellte medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahreignung des Klägers vom Privaten Institut für mobile Arbeitsmedizin vom 30.4.1999 kam in seinem psychologischen Teil zu dem Ergebnis, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, die bestehenden Bedenken im Hinblick auf alkoholbedingte Verkehrsauffälligkeiten auszuräumen.

Aufgrund der Verurteilung des Landgerichts Fulda vom 15.8. 2000 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, war der Kläger von 1999 bis zum 21.12.2005 in der JVA Schwalmstadt inhaftiert. Während eines Hafturlaubs erwarb er am 4.4.2005 eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B.

Mit Bescheid vom 29.9.2006 forderte die Beklagte, in deren Zuständigkeitsbereich der Kläger nach Haftende verzogen war, den Kläger auf, eine positives medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bei zu bringen und setzte hierfür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,60 € und Auslagen in Höhe von 5,60 € fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die tschechische Fahrerlaubnis sei zwar grundsätzlich in Deutschland anzuerkennen, dies gelte jedoch nicht, wenn sie erworben worden sei, um zumindest ganz überwiegend die nationalen Erteilungsvorschriften zu umgehen. Bedenken an der Fahreignung des Klägers bestünden, weil zum einen ein negatives Fahreignungsgutachten aus früheren Jahren vorläge und zum anderen der Kläger erneut erheblich gegen verkehrsrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen verstoßen habe, so sei er 1994, 1995 und 1997 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und zuletzt vom Landgericht Fulda am 15.8.2000 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Mit Schreiben vom 25.10.2006 erklärte die Beklagte, sie halte ihre Eignungsbedenken nur noch hinsichtlich der Alkoholauffälligkeiten aufrecht. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6.11. 2006 teilte der Kläger mit, dass er ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beibringen werde.

Am 3.11.2006 hat der Kläger gegen den am 5.10.2006 zugestellten Bescheid der Beklagten vom 29.9.2006 Klage erhobenen.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, die Richtlinie 91/439 der EU verbiete den Mitgliedstaaten der EU eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene und damit grundsätzlich anzuerkennende Fahrerlaubnis aus Gründen nicht anzuerkennen, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis lägen. Solche Gründe dürften deshalb auch keine medizinisch-psychologische Untersuchung nach sich ziehen. Er habe auch nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, als er in Tschechien eine Fahrerlaubnis erworben habe. Er habe die dortige Fahrerlaubnisbehörde wahrheitsgemäß unterrichtet. Im Übrigen sei es der nationalen Fahrerlaubnisbehörde verwehrt, die nationalen Erteilungsvoraussetzungen anderer Mitgliedstaaten der EU zu überprüfen. Bedenken an seiner Fahreignung bestünden nicht. Er sei alkoholabstinent. Während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt S. habe ein Alkoholkonsum nicht stattfinden können. Dies werde durch Befundberichte der JVA S. bestätigt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter im Jahr 1999 im psychologischen Teil zum Ergebnis gekommen sei, dass noch keine angemessene Aufarbeitung erfolgt sei, wenn im medizinischen Teil dieses Gutachten festgestellt worden sei, dass Alkoholkarenz eingehalten werde. Er habe bis heute keinen Alkohol getrunken, da alsbald nach der Gutachtenerstellung 1999 die Inhaftierung erfolgt sei. Die Festsetzung der Höchstgebühr sei nicht gerechtfertigt. Außergewöhnliche Umstände, die dies rechtfertigten, seien nicht erkennbar.

Der Kläger beantragt, die Kostenfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 29.9.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Richtlinie 91/439 EWG stehe der gebührenpflichtigen Anordnung einer medizinischen-psychologischen Untersuchungen nicht entgegen, weil der Kläger die tschechische Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich während eines Hafturlaubs und damit ohne Verlegung seines Lebensmittelpunkts nach Tschechien erworben habe. Bedenken an der Fahreignung des Klägers bestünden nach wie vor, weil im Gutachten aus dem Jahr 1999 festgestellt worden sei, dass der Kläger seinen Umgang mit Alkohol noch nicht angemessen aufgearbeitet habe und mit einer stabilen Verhaltensänderung nur bei therapeutischer Unterstützung zu rechnen sei. Eine derartige Maßnahme habe der Kläger aber bis heute nicht durchgeführt. Die nachgewiesene Alkoholkarenz genüge nicht, da deren längere Bewährung ohne soziale Kontrolle in der Justizvollzugsanstalt noch ausstehe. Bei der Höhe der Gebühr sei der vorgegebene Gebührenrahmen eingehalten worden. Außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles, nämlich die Vielzahl der Voreintragungen und die Auseinandersetzung mit der europäischen Rechtsprechung rechtfertigten die Festlegung am oberen Ende des Gebührenrahmens. Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Schriftsatz der Beklagten vom 5.2.2007 beigefügte Stellungnahme des Ordnungsamtes vom 2.2.2007 Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogene Akte der Beklagten (zwei Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann die Aufhebung der Kostenfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 29.9.2006 nicht beanspruchen, weil die Gebühren- und Auslagenfestsetzung rechtmäßig sind und den Kläger damit in eigenen Rechten nicht verletzen. (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu der angeforderten Verwaltungsgebühr ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1a StVG in Verbindung mit § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Danach sind für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen Verwaltungsgebühren nach dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr zu erheben. Nach der Tarifstelle 208 ist für eine Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis und über die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV eine Gebühr in Höhe von 12,80 € bis 25,60 € zu erheben. Die an den Kläger mit Bescheid vom 29.9.2006 ergangene Aufforderung, ein positives Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen, erfolgte zur Vorbereitung der Entscheidung, ob dem Kläger gemäß § 46 FeV das Recht aberkannt wird, seine tschechische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu gebrauchen. Hierzu bestand ausreichend Anlass, weshalb der Kläger die gebührenpflichtige Amtshandlung, die Aufforderung ein entsprechendes Gutachten beizubringen, auch im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr veranlasst hat. Nach § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung und der Befähigung eines Inhabers einer Fahrerlaubnis begründen. Diese Regelung wird durch §§ 11 ff. FeV, die gemäß § 46 FeV auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis Anwendung finden, präzisiert und weiter ausgestaltet. Gemäß § 13 Nr. 2 c FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vom Fahrerlaubnisinhaber zu fordern, wenn dieser ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Dies ist beim der Kläger der Fall.

Er führte 1989 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille einen Pkw im Straßenverkehr, weshalb das Amtsgericht Fulda ihn mit Urteil vom 27.4.1989 wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilte und ihm die Fahrerlaubnis entzog. Diese Trunkenheitsfahrt kann, obwohl sie zum Zeitpunkt der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, bereits 17 Jahre zurücklag, Berücksichtigung finden. Nach der Neuregelung des Straßenverkehrsgesetzes am 1.1.1999 gilt nach § 29 Abs. 1 StVG n. F. in der Regel eine Tilgungsfrist von 10 Jahren. Der Lauf dieser Frist beginnt gemäß § 29 Abs. 5 StVG n. F. bei Versagung und Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Diese Regelung gilt nach der Übergangsbestimmungen des § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 StVG n. F. auch für strafgerichtliche Verurteilungen, die vor dem 1.1.1999 in das Verkehrszentralregister eingetragen wurden (BVerwG, Urteil vom 9.6.2005).

Der Lauf der Tilgungsfrist hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers mit Urteil des Amtsgerichtes Fulda vom 27.4.1989 begann mithin, da dem Kläger in der Zwischenzeit keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden war, mit Ablauf des 27.4.1994. Obwohl die Tilgungsfrist damit am 27.4.2004 ablief, ist eine Tilgung nach § 29 Abs. 6 S. 1 StVG nicht zulässig. Hiernach darf, wenn mehrere Eintragungen vorliegen, die frühere Eintragung erst getilgt werden, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Der Kläger ist wegen einer Verkehrsstraftat, nämlich dem Fahren ohne Fahrerlaubnis zuletzt durch das Amtsgericht Fulda am 29.4.1997 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Die zehnjährige Tilgungsfrist hierfür ist noch nicht verstrichen, so dass auch die früheren Eintragungen und damit auch die Trunkenheitsfahrt nicht zu tilgen sind und noch Berücksichtigung finden müssen. Welcher Bedeutung der Alkoholkarenz und der anderen vom Kläger zu seinen Gunsten geltend gemachten Umständen zukommt, hat der Gutachter zu prüfen; die Rechtmäßigkeit der Anforderung eines solchen Gutachtens berühren sie aufgrund der zwingenden Regelung des § 13 Nr. 2c FeV nicht.

Die Anforderung des Gutachtens ist mit der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S.1) i.d.F. der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 (ABl. L 150, S. 41) (im Folgenden: Richtlinie 91/439) vereinbar. Nach Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 sind die von den EU Mitgliedstaaten erteilten Führerscheine wechselseitig anzuerkennen. Jedoch kann gemäß § 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein seine innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden. In seiner jüngsten Entscheidungen (Beschluss vom 6.4.2006-C-227/05-Fall Halbritter) hat der EuGH hierzu ausgeführt, die Ausnahmeregel des Artikels 8 Abs. 2 der Richtlinie sei eng auszulegen, um zu vermeiden, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, die den „Schlussstein“ des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstelle, ins Gegenteil verkehrt werde, wenn ein Mitgliedstaat diese Anerkennung unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften "unbegrenzt“ verweigern könne. Den Mitgliedsstaaten sei es deshalb verwehrt, einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung zu verweigern, die nach einem Entzug einer vorhergehenden inländischen Fahrerlaubnis und nach Ablauf der damit verbundenen Sperrfrist für eine Wiedererteilung von dem anderen Mitgliedstaat erteilt worden sei. Die Einhaltung der nach nationalem Recht für eine Wiedererteilung geltenden Bestimmungen dürfe nicht verlangt werden, weil damit die Beachtung der Ausstellungsbedingungen durch den dafür allein kompetenten ausstellenden Staaten erneut überprüft würden, was aber gerade durch das System der wechselseitigen Anerkennung vermieden werden solle. Eignungsrelevante Umstände, die schon vor der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis bestanden hätten, könnten daher eine erneute Fahreignungsüberprüfung nicht rechtfertigen. Zulässig sei eine solche Prüfung nur im Hinblick auf Umstände beziehungsweise auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der neuen Fahrerlaubnis.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts, den die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 25.7.2006 (12 G 1810/06) dargelegt hat, kann ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung des Artikels 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 auch dann Gebrauch machen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der EU rechtsmissbräuchlich erworben hat. In der Rechtsprechung des EuGH ist der Gedanke des rechtsmissbräuchlichen Gebrauchmachens von europarechtlichen Freiheitsverbürgungen anerkannt. Die Berufung auf die durch Gemeinschaftsrecht eröffneten Möglichkeiten und Befugnisse kann versagt oder jedenfalls eingeschränkt werden, wenn diese in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt werden, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen

(vergleiche etwa EuGH, Urteile vom 7.2.1979 -115/78 [Knoors]-, Sammlung 1999 I S. 399; vom 3.10.1990-C-61/ 89 (Bouchoucha]-Sammlungen 1990 I S. 3563; vom 9.3.1999-C-212/97 [Centros Ltd.] - Sammlung 1999 I S. 1459).

Ein Rechtsmissbrauch liegt insbesondere bei einem arglistigen Verhalten vor. Das ist beim „Führerscheintourismus“ der Fall, wenn dem anderen Mitgliedstaat der vorangegangenen Entzug der deutschen Fahrerlaubnis und die Gründe hierfür verschwiegen wurden oder wenn zu keinem Zeitpunkt ein dauerhafter Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers in dem anderen Mitgliedstaat bestand, ein solcher aber gegenüber der erteilenden Behörde des Mitgliedstaates behauptet wurde, um die nationalen Erteilungsvorschriften zu umgehen. Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Kläger erwarb seinen tschechischen Führerschein während eines Hafturlaubs. Für die Dauer des Hafturlaubs konnte der Kläger einen Wohnsitz in Tschechien, den die Richtlinie 91/439 in Artikel 7 zur Begründung der Zuständigkeit voraussetzt, nicht begründen. Nach Artikel 9 S. 2 der Richtlinie 91/439 besteht ein ordentlicher Wohnsitz nur dann, wenn der Fahrerlaubniserwerber dort persönliche oder berufliche Bindungen unterhält und an mindestens 185 Tagen im Jahr dort wohnt. Besondere persönliche oder berufliche Bindungen des Klägers in Tschechien sind von diesem weder dargelegt worden noch sind solche ersichtlich. Ebenso wenig hält er sich an mindestens 150 Tagen im Jahr in Tschechien auf. Er war dort nur während eines Hafturlaubs und hat seinen Wohnsitz, nachdem er aus der Haft entlassen worden war, in Frankfurt am Main begründet. Dies zeigt zudem, dass der Kläger einen Wohnsitz in Tschechien nie begründen wollte, sondern seine Fahrerlaubnis alleine deshalb dort erwarb, um die nationalen Erteilungsvoraussetzungen zu umgehen. Das Gericht ist deshalb auch davon überzeugt, dass er mit dem Willen handelte, die derzeit noch deutlich geringeren Anforderungen, die das tschechische Recht beziehungsweise die Praxis seiner Anwendung an die gesundheitliche und charakterlicher Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern richtet, auszunutzen. Denn ihm war aufgrund seiner Vorgeschichte bewusst, dass er in Deutschland ohne eine erfolgreich absolvierte medizinisch-psychologische Begutachtung, die sich nach seinen bisherigen Erfahrungen nicht ohne weiteres erhalten würde, keine Fahrerlaubnis würde erlangen können. Einen anderen nachvollziehbaren Grund, warum er sich für die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis an eine tschechische Behörde gewandt hat, hat der Kläger nicht dargelegt.

Die Gebührenforderung ist auch der Höhe nach berechtigt. Bei der Festsetzung der Gebühr bewegt sich die Beklagte im Gebührenrahmen der Tarifstelle 208. Die Festsetzung der Gebühr im Einzelfall ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 9 Abs. 1 VwKostG sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Den üblicherweise mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 2.2.2007 dargelegt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass im vorliegenden Fall, der Aufwand für die Beklagte geringer gewesen ist. Die Gebühr von 25,60 € steht in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Verwaltungsaufwand. Zutreffend weist die Beklagte insofern auf die Zeitgebühr der Tarifstelle 399 hin. Hiernach kann die Gebühr nach dem Zeitaufwand mit 12,80 € je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit bemessen werden. Der von der Beklagten dargelegte Verwaltungsaufwand vor der Anforderung einer medizinisch- psychologischen Untersuchung beträgt mindestens 16 Minuten und damit zwei Zeiteinheiten. Die Bedeutung der Anforderung einer MPU für den Kläger und dessen wirtschaftliche Verhältnisse rechtfertigen keine niedrigere Gebührenbemessung. Das Interesse des Klägers von einer MPU verschont zu bleiben, ist mindestens mit den Kosten einer solchen Untersuchung zu veranschlagen und deshalb nicht geringfügig. Demgegenüber ist die Höhe der Gebühr gering und kann grundsätzlich auch von demjenigen getragen werden, der wirtschaftlich weniger leistungsfähig ist.

Der Festsetzung der Auslagen in Höhe von 5,60 € Brot auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Hiernach hat der Gebührenschuldner die Postgebühren zu tragen. Da der Bescheid vom 29.09.2006 mittels Zustellungsurkunde zugestellt wurde, fielen der Beklagten 5,60 €, der Tarif für eine Zustellung, an.

Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt das § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.