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hat das Verwaltungsgericht Hannover - 5. Kammer - am 24. Juli 2008 durch die Einzelrichterin beschlossen:
Gründe l. Der 1976
geborene Antragsteller hatte im Jahr 1993 erstmals eine Fahrerlaubnis
der Klasse 3 (alt) erworben, die durch den Erwerb weiterer Klassen erweitert
wurde. Nachdem er im Dezember 1999 verwarnt worden war, weil im Verkehrszentralregister
für seine Person 10 Punkte enthalten waren, absolvierte der Antragsteller
freiwillig eine Aufbauschulung, Aufgrund einer Alkoholfahrt mit mehr als
Mit Datum
vom 13.06.2001 ordnete der Antragsgegner bei einem Stand von 17 Punkten
die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar für alkoholauffällige
Kraftfahrer an. Dem kam der Antragsteller nicht nach. Der Antragsgegner
entzog dem Antragsteller daraufhin die Fahrerlaubnis mit Bescheid vom
29,10.2001 mit der Begründung, er habe die Teilnahmebescheinigung
über das zu absolvierende Aufbauseminar nicht innerhalb der dafür
gesetzten Frist vorgelegt. Die Fahrerlaubnisentziehung wurde Das Amtsgericht E. verurteilte den Antragsteller am 29.11.2001 wegen einer Straftat gemäß § 21 StVG, weil er als selbständiger Fuhrunternehmer bis März 2000 fahrlässig das Fahren ohne Fahrerlaubnis durch einen Mitarbeiter in 22 Fällen zugelassen hatte. Am 30.01.2002 wurden dafür im Verkehrszentralregister 132 Punkte eingetragen. Antragsgemäß wurde dem Antragsteller am 30.10.2002 die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, A, BE, T wieder erteilt, nachdem er beim Antragsgegner ein für ihn günstiges medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten vorgelegt hatte. Mit Schreiben vom 20.07.2005 wurde er vom Antragsgegner verwarnt wegen eines Standes von 16 Punkten Im Verkehrszentralregister. Am 24.04.2008 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an, wobei er von einem Stand von nunmehr 18 Punkten ausging. Mit Bescheid vom 19.05.2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Dabei legte er folgende Zuwiderhandlungen zugrunde: 07.08.2000
Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer BAK von 1,0 Promille. -4 Punkte Der Antragsteller hat dagegen am 06.06.2008 Klage (5 A 2919/08) erhoben und um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er meint, spätestens am 31.10.2007 sei die absolute Tilgungsreife Im Hinblick auf die Verurteilung wegen des fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erreicht worden. Daher seien bei zutreffender Berechnung für ihn nur noch 6 Punkte im Verkehrszantralregister vermerkt. Er verweist auf die Existenzbedrohung, wenn der Sofortvollzug des Bescheides aufrecht erhalten bliebe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage (5 A 2913/08) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.05.2008 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt den Antrag abzulehnen. Er erwidert,
die von Ihm vorgenommene, von der Eintragung im Verkehrszentralregister
abweichende Neuberechnung des Punktestandes des Antragstellers mit 20
Punkten sei sachlich richtig. Da die vorangegangene Fahrerlaubnisentziehung
nicht wegen mangelnder Eignung erfolgt sei, sei Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie
auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Der Antrag hat Erfolg. Nach §
80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG hat die Klage
gegen den Diese Voraussetzung liegt vor. Zum Schutz
vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG führt die Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise dann nicht hat zu einem Erlöschen der Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen, wenn die Entziehung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG darauf beruht, dass der Betroffene nicht an einem Aufbauseminar oder Nachschulungskurs teilgenommen hat Die Punkte bleiben dann bis zur Tilgungsreife im Verkehrszentralregister gespeichert. Der Ablauf der Tilgungsfrist wird durch alle neu hinzu tretenden Eintragungen im Sinne von § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG gehemmt, § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG. Eintragungspflichtige
Ordnungswidrigkeiten sind allerdings grundsätzlich nur in der Lage,
den Tilgungsablauf anderer Ordnungswidrigkeiten, nicht jedoch sonstiger
Eintragungen zu hemmen Nach Maßgabe dieser Regelungen sind bis auf eine Ausnahme alle bis zur Zustellung der behördlichen Entziehungsverfügung vom 29.10.2001 ins Verkehrszentralregister einge¬tragenen Punkte wegen Ordnungswidrigkeiten getilgt, denn die 5-Jahres-Frist nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG ist für die "Alteintragungen" abgelaufen. Das bestreitet der Antragsgegner auch nicht. Anders ist dies für die Eintragung von 4 Punkten für die Alkoholfahrt gemäß § 24 a StVG. Die Tilgung der hierfür eingetragenen Punkte wird durch die am 27.12.2001 erfolgte Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung vom 29.10.2001 in ihrem Ablauf gehemmt, wie aus § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG ersichtlich, und zwar 10 Jahre lang, da die Tilgungsdauer für die behördliche Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG diese Zeitspanne umfasst (Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20, A,. § 29 Rdnr. 12). Nicht hingegen wird nach der hier vertretenen Rechtsauffassung die Punktbewertung für die Straftat nach § 21 StVG wegen des fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis von der Ablaufhemmung in § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG erfasst. Grund hierfür ist, dass die Daten über diese Entscheidung und die Punkte, die sich hierfür ergeben haben, noch nicht Im Verkehrszentralregister gespeichert waren, als die am 27.12.2001 erfolgte Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung wegen der verweigerten Absolvierung der angeordneten besonderen Aufbauschulung die Ablaufhemmung der - bis zu diesem Zeitpunkt -eingetragenen und noch nicht tilgungsreifen Eintragungen bewirkte. Gerade auf das Vorhandensein der Eintragungen stellt die Regelung in § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG aber ab (auf die Eintragung ist auch abgestellt in Nda. OVG, B, v. 16.09.2003 -12 ME 396/03 - V. n.b.) - anders als die Regelung in § 4 Abs, 3 und 4 StV6, in der maßgeblich ist, in welcher Höhe sich Punkte "ergeben" bzw. welche Punktzahl "erreicht" ist. Auch dadurch, dass vom Gericht in Obereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung für das "Entstehen" der Punkte auf das Rechtskraftprinzip abstellt
ergibt sich
nichts anderes, Die Tilgungsablaufhemmung in § 29 Abs.6 Satz 1 StVG
stellt darauf ab, dass Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis
9 StVG eingetragen sind. Die mehr als einen Monat später erfolgte
Speicherung der Daten Über die rechtskräftige Entscheidung der
Verkehrsstraftat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einschließlich
ihrer Punktbewertung wurde von der durch die Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung
am 27.12.2001 bewirkten Ablaufhemmung folglich nicht mehr erfasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfeststellung
beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung
der Nrn. 1.5, 46.5 und 46.8 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
(NVwZ 2004,1327),
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