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Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; sie ist nämlich bereits unzulässig. Der eindeutige und nicht anders auslegbare Klageantrag richtet sich nämlich nur gegen die Ablehnung der Fahrerlaubniserteilung als einem begünstigenden Verwaltungsakt. Eine solche isolierte Anfechtungsklage ist dann, wenn es in der Sache um den Erlass eines beantragten und von der Behörde abgelehnten Verwaltungsaktes geht, angesichts der Spezialität der Verpflichtungsklage regelmäßig ausgeschlossen; einer der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle liegt nicht vor (s. dazu im Einzelnen: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2003, § 42 Rdnr. 30). Allerdings ist davon auszugehen - ohne dass es hierauf noch ankommt -, dass auch eine auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Denn die Aufforderung der Führerscheinstelle des W.-Kreises an die Klägerin im Schreiben vom 15.09.2003, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen von § 13 Nr. 2 c FeV liegen in der Person der Klägerin nämlich vor, wonach eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 o/oo oder mehr geführt worden ist. Das ist bei der Klägerin im Hinblick auf den dem Strafbefehl des AG W. vom 29.10.1993 zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste die Führerscheinstelle diesen Umstand bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigen. Das gilt auch, wenn man davon ausgeht, dass die entsprechende Eintragung im Verkehrszentralregister aufgrund von § 29 StVG und 13 a Abs. 2 Nr. 2 c StVZO in der seinerzeit geltenden Fassung des Gesetzes nach Ablauf von 5 Jahren und damit nach dem 29.10.1998 gelöscht worden ist. Allerdings dürften nach § 52 Abs.2 BZRG in der jetzt maßgeblichen Fassung, die grundsätzlich im Rahmen einer Verpflichtungsklage auch zugrunde zu legen ist
frühere Taten in einem Führerscheinerteilungsverfahren nach Maßgabe von § 28 bis 30a StVG berücksichtigt werden. Danach ergäbe sich die Zulässigkeit einer Berücksichtigung der Umstände im Rahmen einer 10jährigen Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Ziff.3 StVG). Diese war aber zum Zeitpunkt der Aufforderung der Klägerin zur medizinisch-psychologischen Begutachtung wie auch zum Ablauf der hierfür gesetzten Frist und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids noch nicht abgelaufen, da diese Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 5 StVG in der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblichen Fassung erst mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, spätestens allerdings fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung beginnt. Aufgrund
der Übergangsregelung in § 65 Abs. 9 S. 1 StVG in der seit dem
01.01.1999 geltenden Fassung (n.F.) ist allerdings für Eintragungen
in das Verkehrszentralregister vor dem 01.01.1999 nicht
ist davon auszugehen, dass auch die - neuen - Bestimmungen über den Beginn der Tilgungsfrist auf die Altfälle anzuwenden ist. Dies ist mit dem Wortlaut von § 65 Abs. 9 S. 1 2. HS StVG n.F. auch ohne weiteres zu vereinbaren
Danach hätte
die zehnjährige Frist von § 65 Abs. 9 S. 1 StVG n.F. erst am
30.10.1998 zu laufen begonnen mit der Folge, dass die Führerscheinstelle
die Verurteilung der Antragstellerin vom 29.10.1993 noch berücksichtigen
musste.
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