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Tenor
Gründe I.
Im Februar 2003 wurde der Antragsteller durch die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen verwarnt. Die Behörde ging hierbei zu Recht von einem Punktestand von 13 Punkten aus. Aufgrund der Teilnahme an dem Aufbauseminar verringerte sich der Punktestand des Antragstellers auf 11 Punkte. Im Juli 2004 wurde der Antragsteller erneut verwarnt und auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen. Die Behörde ging dabei zu Recht von einem aufgrund von § 4 Abs. 5 StVG reduzierten Punktestand von 17 Punkten aus. Aufgrund der bestätigten Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung verringerte sich der Punktestand auf 15 Punkte. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde durch die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom Juli 2007 erfahren hatte, dass das Punktekonto des Antragstellers sich um weitere 30 Punkte erhöht hatte und damit insgesamt mehr als 18 Punkte aufwies, entzog sie nach entsprechender Anhörung dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. Oktober 2007 die Fahrerlaubnis aller Klassen, ordnete die Abgabe des Führerscheins spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids an und drohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an, falls der Antragsteller der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins nicht fristgerecht nachkommen würde. Die Fahrerlaubnisentziehung wurde auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt. Die Behörde ging dabei ausweislich der Bescheidsgründe von einem Stand von 37 Punkten aus. Mit Schriftsatz vom 23. November 2007, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage erheben und gleichzeitig beantragen, die mit Bescheid vom 25. Oktober 2007 ausgesprochene Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen auszusetzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei insbesondere aufgrund des vorliegenden Zeitablaufs unverhältnismäßig; auch das Berufungsgericht im Strafverfahren habe von einem Fahrverbot abgesehen, der Antragsteller biete nach mittlerweile dreijährigem unfallfreiem Fahren keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit; der Sofortvollzug stelle im vorliegenden Fall eine unbillige Härte dar. Mit Beschluss vom 07.01.2008 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch bzw. Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch dann, wenn dies durch Bundesgesetz (vorliegend § 4 Abs. 7 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG -) vorgeschrieben ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des Der Antrag ist unbegründet, da die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die erhobene Anfechtungsklage offensichtlich erfolglos bleiben wird. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere auch, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Diese Vorschriften werden durch das sog. Punktesystem ergänzt, das bestimmte Maßnahmen der Verkehrsbehörde je nach Anzahl und Schwere der im Verkehrszentralregister erfassten Verkehrs verstöße des Fahrerlaubnisinhabers vorsieht. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zustehen würde. Diese Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis liegen beim Antragsteller vor. Zum einen sind die den Antragsteller betreffenden Eintragungen im Verkehrszentralregister gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV mit insgesamt 36 Punkten zu bewerten. Zum anderen hat die Antragsgegnerin die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG vor der Entziehung der Fahrerlaubnis stufenweise ergriffen. Zum Zeitpunkt der im Februar 2003 ausgesprochenen und zugestellten Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG wies das Punktekonto des Antragstellers tatsächlich 13 Punkte auf. Dieser Punktestand verringerte sich aufgrund der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar auf 11 Punkte. Hinzu kamen die beiden nicht zusammenhängenden Rotlichtverstöße vom Mai 2003, die insgesamt mit 7 Punkten zu bewerten waren. Dadurch erhöhte sich das Punktekonto des Antragstellers auf 18 Punkte, das gemäß § 4 Abs. 5 auf 17 Punkte zu reduzieren war, weil zunächst die in § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG vorgesehene Maßnahme vor dem Erreichen von 17 Punkten nicht durchgeführt worden war. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe der erneuten Verwarnung und des Hinweises auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrpsychologischen Beratung gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und 3 StVG wies der Punktestand des Antragstellers damit 17 Punkte auf, der sich aufgrund der freiwilligen Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung auf 15 Punkte verringerte. Hinzu kam ein weiterer Verstoß vom Juni 2004 mit 4 Punkten, sowie die strafrechtliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung, Bedrohung, Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs die insgesamt mit 25 Punkten zu bewerten war sowie eine weitere Ordnungswidrigkeit vom März 2007, die mit einem Punkt zu bewerten war. Aufgrund dieser Vorfälle erhöhte sich das Punktekonto des Antragstellers bis zum Zeitpunkt des Bescheids auf insgesamt 36 Punkte, da mittlerweile die im Zeitraum März 2000 bis Juni 2002 vom Antragsteller gesammelten Punkte (9) aufgrund der Tilgungsvorschriften zu tilgen und aus dem Bundeszentralregister zu entfernen waren. Damit gilt der Antragsteller nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Deshalb hatte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zustand. Dem steht auch nicht der Einwand des Antragstellers entgegen, eine Entziehung der Fahrerlaubnis wäre zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig. Denn so lange die im Bundesverkehrszentralregister gespeicherten Eintragungen noch verwertbar sind, hat die Behörde die entsprechenden gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. § 29 StVG regelt insoweit die Tilgung von Eintragungen: Danach betragen die Tilgungsfristen grundsätzlich bei Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre, bei Straftaten fünf Jahre, wobei die Tilgungsfrist bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft beginnt. Gemäß § 29 Abs. 6 StVG ist jedoch bei mehreren Eintragungen die Tilgung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Dabei hindern Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG wird spätestens nach Ablauf von 5 Jahren getilgt. Damit waren im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides - mit Zustellung am 29. Oktober 2007 - alle Verstöße ab dem 22. Juli 2002 zu Recht im Bundesverkehrszentralregister eingetragen und verwertbar
Zu Unrecht meint der Antragsteller, durch die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis über einen längeren Zeitraum habe die Antragsgegnerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der der Entziehung der Fahrerlaubnis zum jetzigen Zeitpunkt entgegenstünde. Denn die Fahrerlaubnisbehörde war bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts vom 9. Februar 2006 aufgrund von § 3 Abs. 3 StVG gehindert, die Tat vom August 2004 zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin erst durch Mitteilung vom Juli 2007 von den weiteren Vorfällen nach dem 18. Mai 2004 und der damit verbundenen Erhöhung des Punktestandes Kenntnis erlangt. Damit bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht. Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. |
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