Gericht: 

VG Schleswig

Datum:

03.04.2006

Aktenzeichen:

3 A 49/06
Vorinstanz:

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Urteil

Zum Sachverhalt:

Der Kl. begehrt im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Löschung einer Eintragung aus dem Verkehrszentralregister (VZR). Das VZR enthält laut einer Auskunft des Bekl. vom 6. 6. 2005 eine Eintragung, die nach der bis zum 31. 1. 2005 geltenden Fassung des § 29 VI StVG am 23. 4. 2005 getilgt worden wäre. Der Kl. vertritt mit seiner Klage die Auffassung, dass die zum 1. 2. 2005 in Kraft getretene Neuregelung die Tilgung seiner alten Eintragung nicht betreffen dürfe. Er könne das grundgesetzliche Rückwirkungsverbot für sich in Anspruch nehmen. Die Neuregelung sei verfassungswidrig.
Das VG wies die Klage ab.
Aus den Gründen:
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 30. 9. 2002 - 3 A 109/01), aber unbegründet. Auf die Eintragung des Kl. sind die Absätze 6 und 7 des § 29 StVG ohne weiteres in ihrer aktuellen Fassung anzuwenden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nach der alten Rechtslage eine Tilgung bereits hätte erfolgen müssen. Mit Wirkung zum 1. 2. 2005 ist einerseits die Überliegefrist auf ein Jahr verlängert worden, andererseits ein weiterer Ablaufhemmungstatbestand eingeführt worden. Eine Übergangsregelung für Altfälle ist nicht eingeführt worden. Eine einschränkende Auslegung ist auch nicht infolge einer lückenhaften Gesetzgebung geboten. Der Gesetzgeber hat vielmehr deutlich gemacht, dass für die Frage der Ablaufhemmung für alle Verstöße der Tatzeitpunkt maßgeblich sein soll. In der Gesetzesbegründung heißt es zu dem Komplex der Neuregelung der Tilgungsbestimmungen:
„Zu Nummer 1 (§ 29 IV). Die gerichtliche Praxis ist bei Verkehrszuwiderhandlungen nicht unerheblich mit Rechtsbehelfen befasst, die nur zu dem Zweck eingelegt werden, das Verfahren hinauszuzögern, auf diese Weise die Tilgung bereits in das Verkehrszentralregister eingetragener Verstöße zu erreichen und Maßnahmen zu verhindern, die nach dem Punktesystem anzuordnen sind.
Durch den Entwurf soll dem entgegengetreten werden. Für den Beginn der Tilgungsfrist und der Ablaufhemmung sollen künftig unterschiedliche Zeitpunkte gelten. Während es für den Beginn der Tilgungsfrist weiterhin beispielsweise bei strafgerichtlichen Verurteilungen auf den Tag des ersten Urteils und bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen auf die Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung ankommt, sollen diese Ereignisse für die Beurteilung der Entscheidung, ob eine Verkehrszuwiderhandlung zur Hemmung der Tilgung einer alten Eintragung führt, nicht mehr entscheidend sein. Die Aufzählung in § 29 IV ist daher auf den Beginn der Tilgungsfristen zu beschränken.
Zu Nummer 2 (§ 29 VI 1 und 2). Von einer Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit kann schon bei Begehen einer neuen Tat vor Eintritt der Tilgungsreife einer bestehenden Eintragung nicht mehr gesprochen werden. Daher soll eine Ablaufhemmung nicht nur dann eintreten, wenn eine weitere Entscheidung eingetragen ist, sondern auch dann, wenn eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, die zu einer Eintragung führt. Um für das Verkehrszentralregister Klarheit zu schaffen, wann es eine Eintragung löschen kann, sollen jedoch nur Taten erfasst werden, die dem Verkehrszentralregister bis zum Ablauf der Überliegefrist der alten Eintragung bekannt werden.
Zu Nummer 3 (§ 29 VII 1). In das Verkehrszentralregister werden bei Verurteilungen nur rechtskräftige Entscheidungen eingetragen. Mit der Überliegefrist wird verhindert, dass eine Entscheidung aus dem Register entfernt wird, obwohl vor Eintritt der Tilgungsreife ein die Tilgung hemmendes Ereignis eingetreten ist, von dem die Registerbehörde noch keine Kenntnis erhalten hat. Da künftig bereits das Begehen einer neuen Tat - sofern dies zu einer Eintragung führt - die Tilgung von Eintragungen hemmt, muss die Überliegefrist erheblich verlängert werden. Denn der Zeitraum zwischen Tat und Eintragung ist wesentlich länger als zwischen erstem Urteil (bei Straftaten) bzw. Rechtskraft (bei Ordnungswidrigkeiten) und Eintragung.“ (BT-Dr 15/1508, S. 38f.).
Eine Verletzung des Rückwirkungsverbots des Art. 103 II GG liegt nicht vor. Diese Norm ist nach der Rechtsprechung des BVerfG auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. Demgegenüber werden andere staatliche Eingriffsmaßnahmen nicht erfasst, auch wenn sie an ein rechtswidriges Verhalten anknüpfen (BVerfGE 109, 133 = NJW 2004, 739). Das der Gefahrenprävention dienende Punktesystem unterfällt der Vorschrift daher nicht.
Auch das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot wird durch die Neuregelung nicht verletzt. Zwar wird durch die Erstreckung der Neuregelung auf bereits zuvor eingetragene Altverstöße tatbestandlich an Sachverhalte angeknüpft, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind und somit eine „unechte Rückwirkung“ durch das Gesetz erreicht (vgl. BVerfGE 109, 133 = NJW 2004, 739). Derartige gesetzgeberische Maßnahmen sind allerdings nicht von vornherein unzulässig. Erforderlich ist allerdings, dass die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit das Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der alten Regelung überwiegt.
Dies ist vorliegend der Fall. Das mit der Neuregelung verfolgte Interesse, die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch zu verbessern, dass durch Einflussnahme auf die Dauer von Ordnungswidrigkeitenverfahren keine „Gestaltung“ des Punktestands mehr möglich sein soll, trägt zur Sicherung des gesamten Straßenverkehrs bei. Der Gesetzgeber sieht es ausweislich der zitierten Gesetzesbegründung als sachgerecht an, die Tilgung an eine echte Bewährung des betroffenen Verkehrsteilnehmers anzuknüpfen. Es soll gerade nicht mehr möglich sein, durch Einflussnahme auf die Verfahrensdauer das Register über die eigentliche Bewährung im Straßenverkehr zu täuschen. Es liegt auf der Hand, dass damit eine Verbesserung des Verhaltens des einzelnen Verkehrsteilnehmers eher erreicht werden kann, als wenn durch geschicktes Spiel mit Verfahrensschritten und -fristen der Punktestand niedrig gehalten werden kann.
Hiergegen ist das Vertrauen des Kl. abzuwägen. Dieses besteht ausschließlich darin, dass das von dem Bekl. geführte Register zu einem bestimmten Zeitpunkt frei von Eintragungen sein würde. Es ist nach dem Stand des Verfahrens nicht ersichtlich, dass gegenwärtig gegen den Kl. Ermittlungsverfahren anhängig sind, die möglicherweise zu einer auch die „Altpunkte“ hemmenden Neueintragung führen könnten (vgl. zu dieser Fallkonstellation VG Schleswig, Urt. v. 10. 2. 2006 - 3 A 233/05 [n. rkr.]). Es ist nicht konkret ersichtlich, dass der Kl. eine der Verfahrenseinflussnahmen vornehmen wollte, die der Gesetzgeber mit der Neuregelung gerade verhindern wollte. Die Belastung für den Kl. besteht soweit ersichtlich also ausschließlich darin, dass er ein „sauberes Register“ erst einige Monate später zu erwarten hat.
Diesem Interesse kommt in der zu treffenden Abwägung nur geringes Gewicht zu. Der in der Errichtung des VZR begründete Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch die dargestellte Verschärfung der Tilgungsvorschriften nur geringfügig vertieft. Für denjenigen Autofahrer, der durch (fortan) vorschriftsmäßiges Verhalten keinen weiteren Anlass gibt, an seiner Bewährung im Straßenverkehr zu zweifeln, wird die Bereinigung des Registers in Relation zu den allgemeinen Fristen nur geringfügig verlängert. Dagegen wird es Verkehrsteilnehmern, die häufiger auffällig werden, erheblich erschwert, ihre Verstöße vor dem Register zu verbergen. Insgesamt ist damit ein erheblicher Gewinn für die Sicherheit des Straßenverkehrs und als Seiteneffekt eine Entlastung von Verwaltung und Rechtsprechung von Verfahren zu erwarten, die ausschließlich der Verzögerung von VZR-Eintragungen dienen. Das Interesse des Kl. muss in der Abwägung daher zurücktreten.