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Urteil
Zum Sachverhalt:
Der Kl. begehrt im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Löschung
einer Eintragung aus dem Verkehrszentralregister (VZR). Das VZR enthält
laut einer Auskunft des Bekl. vom 6. 6. 2005 eine Eintragung, die nach
der bis zum 31. 1. 2005 geltenden Fassung des § 29 VI StVG am 23.
4. 2005 getilgt worden wäre. Der Kl. vertritt mit seiner Klage die
Auffassung, dass die zum 1. 2. 2005 in Kraft getretene Neuregelung die
Tilgung seiner alten Eintragung nicht betreffen dürfe. Er könne
das grundgesetzliche Rückwirkungsverbot für sich in Anspruch
nehmen. Die Neuregelung sei verfassungswidrig.
Das VG wies die Klage ab.
Aus den Gründen:
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (vgl. VG Schleswig,
Urt. v. 30. 9. 2002 - 3 A 109/01), aber unbegründet. Auf die Eintragung
des Kl. sind die Absätze 6 und 7 des § 29 StVG ohne weiteres
in ihrer aktuellen Fassung anzuwenden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig,
dass nach der alten Rechtslage eine Tilgung bereits hätte erfolgen
müssen. Mit Wirkung zum 1. 2. 2005 ist einerseits die Überliegefrist
auf ein Jahr verlängert worden, andererseits ein weiterer Ablaufhemmungstatbestand
eingeführt worden. Eine Übergangsregelung für Altfälle
ist nicht eingeführt worden. Eine einschränkende Auslegung ist
auch nicht infolge einer lückenhaften Gesetzgebung geboten. Der Gesetzgeber
hat vielmehr deutlich gemacht, dass für die Frage der Ablaufhemmung
für alle Verstöße der Tatzeitpunkt maßgeblich sein
soll. In der Gesetzesbegründung heißt es zu dem Komplex der
Neuregelung der Tilgungsbestimmungen:
„Zu Nummer 1 (§ 29 IV). Die gerichtliche Praxis ist bei Verkehrszuwiderhandlungen
nicht unerheblich mit Rechtsbehelfen befasst, die nur zu dem Zweck eingelegt
werden, das Verfahren hinauszuzögern, auf diese Weise die Tilgung
bereits in das Verkehrszentralregister eingetragener Verstöße
zu erreichen und Maßnahmen zu verhindern, die nach dem Punktesystem
anzuordnen sind.
Durch den Entwurf soll dem entgegengetreten werden. Für den Beginn
der Tilgungsfrist und der Ablaufhemmung sollen künftig unterschiedliche
Zeitpunkte gelten. Während es für den Beginn der Tilgungsfrist
weiterhin beispielsweise bei strafgerichtlichen Verurteilungen auf den
Tag des ersten Urteils und bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen
Bußgeldentscheidungen auf die Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung
ankommt, sollen diese Ereignisse für die Beurteilung der Entscheidung,
ob eine Verkehrszuwiderhandlung zur Hemmung der Tilgung einer alten Eintragung
führt, nicht mehr entscheidend sein. Die Aufzählung in §
29 IV ist daher auf den Beginn der Tilgungsfristen zu beschränken.
Zu Nummer 2 (§ 29 VI 1 und 2). Von einer Bewährung im Sinne
der Verkehrssicherheit kann schon bei Begehen einer neuen Tat vor Eintritt
der Tilgungsreife einer bestehenden Eintragung nicht mehr gesprochen werden.
Daher soll eine Ablaufhemmung nicht nur dann eintreten, wenn eine weitere
Entscheidung eingetragen ist, sondern auch dann, wenn eine weitere Verkehrszuwiderhandlung
begangen wurde, die zu einer Eintragung führt. Um für das Verkehrszentralregister
Klarheit zu schaffen, wann es eine Eintragung löschen kann, sollen
jedoch nur Taten erfasst werden, die dem Verkehrszentralregister bis zum
Ablauf der Überliegefrist der alten Eintragung bekannt werden.
Zu Nummer 3 (§ 29 VII 1). In das Verkehrszentralregister werden bei
Verurteilungen nur rechtskräftige Entscheidungen eingetragen. Mit
der Überliegefrist wird verhindert, dass eine Entscheidung aus dem
Register entfernt wird, obwohl vor Eintritt der Tilgungsreife ein die
Tilgung hemmendes Ereignis eingetreten ist, von dem die Registerbehörde
noch keine Kenntnis erhalten hat. Da künftig bereits das Begehen
einer neuen Tat - sofern dies zu einer Eintragung führt - die Tilgung
von Eintragungen hemmt, muss die Überliegefrist erheblich verlängert
werden. Denn der Zeitraum zwischen Tat und Eintragung ist wesentlich länger
als zwischen erstem Urteil (bei Straftaten) bzw. Rechtskraft (bei Ordnungswidrigkeiten)
und Eintragung.“ (BT-Dr 15/1508, S. 38f.).
Eine Verletzung des Rückwirkungsverbots des Art. 103 II GG liegt
nicht vor. Diese Norm ist nach der Rechtsprechung des BVerfG auf staatliche
Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion
auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses
Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient.
Demgegenüber werden andere staatliche Eingriffsmaßnahmen nicht
erfasst, auch wenn sie an ein rechtswidriges Verhalten anknüpfen
(BVerfGE 109, 133 = NJW 2004, 739). Das der Gefahrenprävention dienende
Punktesystem unterfällt der Vorschrift daher nicht.
Auch das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot wird durch die Neuregelung
nicht verletzt. Zwar wird durch die Erstreckung der Neuregelung auf bereits
zuvor eingetragene Altverstöße tatbestandlich an Sachverhalte
angeknüpft, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“
worden sind und somit eine „unechte Rückwirkung“ durch das Gesetz
erreicht (vgl. BVerfGE 109, 133 = NJW 2004, 739). Derartige gesetzgeberische
Maßnahmen sind allerdings nicht von vornherein unzulässig.
Erforderlich ist allerdings, dass die Bedeutung des gesetzgeberischen
Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit das Vertrauen der Betroffenen
auf den Fortbestand der alten Regelung überwiegt.
Dies ist vorliegend der Fall. Das mit der Neuregelung verfolgte Interesse,
die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch zu verbessern, dass durch
Einflussnahme auf die Dauer von Ordnungswidrigkeitenverfahren keine „Gestaltung“
des Punktestands mehr möglich sein soll, trägt zur Sicherung
des gesamten Straßenverkehrs bei. Der Gesetzgeber sieht es ausweislich
der zitierten Gesetzesbegründung als sachgerecht an, die Tilgung
an eine echte Bewährung des betroffenen Verkehrsteilnehmers anzuknüpfen.
Es soll gerade nicht mehr möglich sein, durch Einflussnahme auf die
Verfahrensdauer das Register über die eigentliche Bewährung
im Straßenverkehr zu täuschen. Es liegt auf der Hand, dass
damit eine Verbesserung des Verhaltens des einzelnen Verkehrsteilnehmers
eher erreicht werden kann, als wenn durch geschicktes Spiel mit Verfahrensschritten
und -fristen der Punktestand niedrig gehalten werden kann.
Hiergegen ist das Vertrauen des Kl. abzuwägen. Dieses besteht ausschließlich
darin, dass das von dem Bekl. geführte Register zu einem bestimmten
Zeitpunkt frei von Eintragungen sein würde. Es ist nach dem Stand
des Verfahrens nicht ersichtlich, dass gegenwärtig gegen den Kl.
Ermittlungsverfahren anhängig sind, die möglicherweise zu einer
auch die „Altpunkte“ hemmenden Neueintragung führen könnten
(vgl. zu dieser Fallkonstellation VG Schleswig, Urt. v. 10. 2. 2006 -
3 A 233/05 [n. rkr.]). Es ist nicht konkret ersichtlich, dass der Kl.
eine der Verfahrenseinflussnahmen vornehmen wollte, die der Gesetzgeber
mit der Neuregelung gerade verhindern wollte. Die Belastung für den
Kl. besteht soweit ersichtlich also ausschließlich darin, dass er
ein „sauberes Register“ erst einige Monate später zu erwarten hat.
Diesem Interesse kommt in der zu treffenden Abwägung nur geringes
Gewicht zu. Der in der Errichtung des VZR begründete Eingriff in
das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch die dargestellte
Verschärfung der Tilgungsvorschriften nur geringfügig vertieft.
Für denjenigen Autofahrer, der durch (fortan) vorschriftsmäßiges
Verhalten keinen weiteren Anlass gibt, an seiner Bewährung im Straßenverkehr
zu zweifeln, wird die Bereinigung des Registers in Relation zu den allgemeinen
Fristen nur geringfügig verlängert. Dagegen wird es Verkehrsteilnehmern,
die häufiger auffällig werden, erheblich erschwert, ihre Verstöße
vor dem Register zu verbergen. Insgesamt ist damit ein erheblicher Gewinn
für die Sicherheit des Straßenverkehrs und als Seiteneffekt
eine Entlastung von Verwaltung und Rechtsprechung von Verfahren zu erwarten,
die ausschließlich der Verzögerung von VZR-Eintragungen dienen.
Das Interesse des Kl. muss in der Abwägung daher zurücktreten.
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