Gericht: 

VGH München

Datum:

18.06.2008

Aktenzeichen:

11 B 07.1813
Vorinstanz: VG München vom 01.06.2007, Az: M 6a K 07.266


Beschluss

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar wegen des Erreichens von 14 Punkten nach dem Punktsystem.

Aufgrund einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 5. Januar 2004 ging das Landratsamt München von folgenden mit insgesamt 11 Punkten zu bewertenden Verkehrszuwiderhandlungen des Klägers aus und verwarnte ihn deshalb mit Schreiben vom 19. Januar 2004 gemäß
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG:

Tattag
Vergehen / Maßnahmen
Punkte
Ahndung / Rechtskraft
 
24.06.1999 Rotlichtverstoß 3 Bußgeldbescheid/21.08.1999  
9. bis 21.12.2000     Teilnahme an einem(besonderen) Aufbauseminar  
27.10.2000 ungenügender Sicherheitsabstand 3 Bußgeldbescheid/19.01.2001  
26.07.2002 Rotlichtverstoß 3 Bußgeldbescheid/29.08.2002  
26.09.2003 Versuchte Nötigung in 2 Fällen 5 Urteil bzw. Strafbefehl /18.12.2003  

Unter dem 19. Februar 2004 übersandte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt einen "berichtigten" Auszug aus dem Verkehrszentralregister, wonach die Tat vom 26. September 2003 (versuchte Nötigung in
2 Fällen) mit 10 Punkten zu bewerten sei und sich somit ein Punktestand von 13 Punkten ergebe.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt mit, dass das Verkehrszentralregister nunmehr für den Kläger die folgenden, insgesamt mit 14 Punkten zu bewertenden Eintragungen enthalte:

Tattag
Vergehen / Maßnahmen
Punkte
Ahndung / Rechtskraft
 
24.06.1999 Rotlichtverstoß 3 Bußgeldbescheid/21.08.1999  
9. bis 21.12.2000 Teilnahme an einem (besonderen) Aufbauseminar      
27.10.2000 ungenügender Sicherheitsabstand 3 Bußgeldbescheid/19.01.2001  
26.07.2002 Rotlichtverstoß 3 Bußgeldbescheid/29.08.2002  
26.09.2003 Versuchte Nötigung in 2 Fällen 5 Urteil bzw. Strafbefehl /18.12.2003  
19.01.2004 Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar      
22.02.2006 Verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons 1 Bußgeldbescheid/30.03.2006
 
         


Nach Anhörung des Klägers ordnete das Landratsamt München mit Bescheid vom 21. Juni 2006, zugestellt am darauf folgenden Tag, unter Bezugnahme auf dessen wiederholte, mit 14 Punkten zu bewertende Verkehrszuwiderhandlungen dessen Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie die Vorlage einer Bescheinigung hierüber bis spätestens 25. August 2006 an.

Der Kläger erhob Widerspruch, den die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2006, zugestellt am 22. Dezember 2006, zurückwies.

Dem Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen, hatte das Verwaltungsgericht München zuvor mit Beschluss vom 27. Oktober 2006 Az. M 6a S 06.2974 stattgegeben.
Am 19. Januar 2007 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts München vom 21. Juni 2006 sowie den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. Dezember 2006 aufzuheben. Mit Urteil vom 1. Juni 2007 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 zugelassenen Berufung beantragt der Beklagte, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Auf die Begründung im Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 wird verwiesen.

Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 26. November 2007, auf den ebenfalls verwiesen wird, die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 hat der Senat die Beteiligten zur Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO angehört und dabei auf den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2008 Az. 11 CS 08.69 hingewiesen.

Die Beteiligten haben sich nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Diese Entscheidung kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss ergehen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt geklärt und die inmitten stehende Rechtsfrage eingehend schriftsätzlich erörtert worden ist, nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu vorher gemäß § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht mit der Begründung stattgegeben, der Bescheid des Landratsamts München vom 21. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 14. Dezember 2006 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht vorlägen. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn die Bewertung der im Verkehrszentralregister zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktsystems 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergibt. Punkte, die auf getilgte Eintragungen im Verkehrszentralregister entfallen, müssen dabei außer Ansatz bleiben, weil getilgte Eintragungen einem Verwertungsverbot unterliegen. Für Eintragungen über gerichtliche Entscheidungen ist ein solches in
§ 29 Abs. 8 Satz 1 StVG ausdrücklich ausgesprochen worden; es gilt aber auch für verwaltungsbehördliche Bußgeldentscheidungen

(vgl. BayVGH vom 15.5.2008 Az. 11 CS 08.69; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, RdNrn. 1c, 15 zu § 29 StVG; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, Erl. 22 zu § 29 StVG).

Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 21. Juni 2006 hatte der Kläger weniger als 14, nämlich nur 8 Punkte erreicht. Bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2006 hat sich daran nichts geändert. Wenn der Anwendung des Punktsystems, wie vom Senat für richtig gehalten, das sog. Tattagsprinzip

(vgl. BayVGH vom 20.9.2004 Az. 11 CS 04.2277; vom 14.12.2005 BayVBl 2006, 762 = VRS 2006, 71)

zu Grunde gelegt wird, ergaben sich für den Kläger folgende Punktestände: Die mit je 3 Punkten bewerteten Ordnungswidrigkeiten vom 24. Juni 1999 und 27. Oktober 2000 führten zu einem Punktestand von 6 Punkten. Die Teilnahme des Klägers an einem Aufnahmeseminar und die Vorlage einer am 21. Dezember 2000 ausgestellten Bescheinigung hierüber hatten gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1, 4 StVG einen Abzug von 4 Punkten zur Folge, wodurch sich der Punktestand des Klägers auf 2 Punkte verminderte. Zu der vom Landratsamt wegen des von ihm bei Ausstellung der Teilnahmebescheinigung zu Grunde gelegten Punktestands von 3 Punkten offensichtlich angenommenen Begrenzung des Punkteabzugs gemäß § 4 Abs. 4 Satz 5 StVG kam es nicht. Der Rotlichtverstoß vom 26. Juli 2002 ließ den Punktestand des Klägers auf 5 Punkte ansteigen. Mit der mit 10 Punkten zu bewertenden Straftat der versuchten Nötigung in zwei Fällen vom 26. September 2003 ergaben sich für den Kläger in der Folgezeit 15 Punkte. Da dieser zuvor nicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt worden war, wurde sein Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf 13 Punkte reduziert. Mit Ablauf des 20. August 2004 wurde die Eintragung über die Ordnungswidrigkeit vom 24. Juni 1999 gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG tilgungsreif.

Mit Ablauf des 18. Januar 2006 trat nach dieser Vorschrift auch hinsichtlich der die Ordnungswidrigkeit vom 27. Oktober 2000 betreffenden Eintragung Tilgungsreife ein. Die Gesamtzahl der zum Nachteil des Klägers verwertbaren Punkte verminderte sich dadurch zunächst von 13 auf 10 Punkte und sodann von 10 auf 7 Punkte. Durch die mit 1 Punkt bewertete Ordnungswidrigkeit vom 22. Februar 2006 stieg sie bis zum Erlass des Ausgangsbescheids auf lediglich 8 Punkte wieder an.
Die in der Berufungsbegründung vertretene Auffassung des Beklagten, dass sich die mit Ablauf des 18. Januar 2006 eingetretene Tilgungsreife der die Ordnungswidrigkeit vom 27. Oktober 2000 betreffenden Eintragung wegen der dem Kläger zuvor zugute gekommenen Punktreduzierung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG nicht zu seinen Gunsten auswirken könne, teilt der Senat nicht. Die Richtigkeit der Auffassung, auch die nach einer Reduzierung des Punktestands gemäß § 4 Abs. 5 StVG eingetretene Tilgungsreife von Eintragungen über zuvor begangene Verkehrszuwiderhandlungen schließe deren Verwertung zum Nachteil des Betroffenen solange nicht aus, als die auf diese Eintragungen entfallenden Punkte den Umfang der Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG nicht überstiegen, ist vom Senat bereits im Beschluss vom 8. Juni 2007 Az. 11 CS 06.3037 bezweifelt worden. Im Beschluss vom 15. Mai 2008 Az. 11 CS 08.69, auf den die Beteiligten im Rahmen der Anhörung zum
beabsichtigten Vorgehen nach § 130a Satz 1 VwGO hingewiesen wurden, hat sich der Senat ausdrücklich der gegenteiligen, eine derartige Verrechnung ablehnenden Rechtsprechung

des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 17.6.2005 Az. 16 B 2710/04 <juris>) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.7.2007 Az. OVG 5 S 13.07)

angeschlossen und hierzu ausgeführt:

"... Bereits im Wortlaut des § 4 Abs. 5 StVG ("... wird sein Punktestand auf... reduziert", nämlich nach Satz 1 auf 13, nach Satz 2 auf 17 Punkte) kommt zum Ausdruck, dass mit dieser Bestimmung Fahrerlaubnisinhaber nicht lediglich im Hinblick auf die jeweils anstehende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG vorübergehend besser gestellt werden sollen, sie vielmehr zu einer "echten", dauerhaft wirkenden Reduzierung des Punktestands führt. Der Vergleich der geltenden, auf dem Änderungsgesetz vom 19. März 2001 (BGBl I S. 386) beruhenden Fassung des § 4 Abs. 5 StVG mit der zuvor geltenden Fassung der Vorschrift, wonach ein Fahrerlaubnisinhaber unter den in § 4 Abs. 5 StVG genannten Voraussetzungen lediglich "so gestellt" wurde, "als ob er neun bzw. 14 Punkte hätte", bestätigt dieses Ergebnis. Dass dem Gesetzgeber bei der Änderung des § 4 Abs. 5 StVG der Unterschied zwischen einer bloßen "Als-Ob-Regelung" und einer "tatsächlichen" Punktereduzierung bewusst war, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4304, S. 10; vgl. hierzu OVG NRW vom 17.6.2005 <juris> RdNr. 7 f.).
Die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister hat, wie bereits ausgeführt wurde, kraft des durch sie ausgelösten Verwertungsverbots (§ 29 Abs. 8 Satz 1 StVG) andererseits zur Folge, dass sich aus den von ihr erfassten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems keine Punkte mehr ergeben. Würden die danach nicht mehr berücksichtigungsfähigen Punkte im Falle einer vorausgegangenen Reduzierung des Punktestands nach § 4 Abs. 5 StVG nicht von dem reduzierten, sondern von dem sich aus der Summe der einzelnen Punktebewertungen ergebenden Punktestand abgezogen, würde, wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (a.a.O.) mit Recht festgestellt hat, entweder das Verwertungsverbot getilgter Eintragungen verletzt oder die in § 4 Abs. 5 StVG angeordnete Punktereduzierung als eine lediglich fiktive missverstanden.
Der vom Antragsgegner erhobene Einwand der Doppelbegünstigung ist unbegründet. Die Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 5 StVG bezieht sich auf den Punktestand, nicht auf die Punktebewertung einer einzelnen oder gar der als nächste zur Tilgung anstehenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit (vgl. OVG NRW, a.a.O., RdNr. 16). Was die hier inmitten stehenden Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers vom 27. Januar und 14. Juli 2002 angeht, kann deshalb keine Rede davon sein, dass ihre Bewertung mit vier Punkten,
wie der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung (S. 2) geltend macht, durch den vorausgehenden "Punkterabatt" nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG in Höhe von sieben Punkten entfallen sei, weshalb die Tilgung der sie betreffenden Eintragungen nicht ein weiteres Mal punktemindernd berücksichtigt werden könne. Auch auf den Punktestand bezogen kann indessen nicht von einer unangemessenen doppelten Begünstigung gesprochen werden. Die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG soll sicherstellen, dass der Betroffene alle Chancen und Hilfestellungen des Punktesystems wahrnehmen kann, um aufgetretene Eignungsmängel zu beseitigen und seinen Punktestand zu reduzieren, jedenfalls aber einen Anstieg auf 18 Punkte zu vermeiden (vgl. Janker in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, RdNrn. 5 a und 13 zu § 4 StVG). Demgegenüber tragen die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach Maßgabe der in § 29 Abs. 1 bis 7 StVG getroffenen Bestimmungen und das daran anknüpfende Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 StVG dem Gedanken der Bewährung Rechnung (vgl. Janker, a.a.O., RdNr. 1 zu § 29 StVG; Bouska/Laeverenz, a.a.O., Erl. 1 zu § 29 StVG). Angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen der beiden Regelungen und der mit ihnen verfolgten unterschiedlichen Zwecke widerspricht es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (a.a.O., RdNr. 16), der der Senat ebenso wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (a.a.O.) folgt, weder den Intentionen des Punktesystems noch allgemein dem Gerechtigkeitsempfinden, beide Begünstigungen nebeneinander anzuwenden und nicht ohne hinreichende gesetzliche Grundlage miteinander zu verrechnen.
Der in der Beschwerdeerwiderung (S. 4) geäußerten Befürchtung, eine solche Handhabung könne zu einem Punktestand im Minusbereich führen, ist bereits das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (a.a.O.) entgegengetreten. Es hat hierzu
dargelegt, dass durch die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister nur die mit den betreffenden Zuwiderhandlungen verbundenen Punkte wegfielen, die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG nur zu einem Punktestand von 13 oder 17, nicht aber zu einem Minusstand führen könne und bei einem Zusammentreffen von Punktereduzierung und darauffolgenden Tilgungen ein Absinken des Punktestands unter 0 durch die in § 4 Abs. 4 Satz 5 StVG für den Punkteabzug getroffene Regelung, dass ein solcher nur bis zum Erreichen von 0 Punkten zulässig sei, verhindert werde, weil diese Regelung eine allgemeine Wertung des Gesetzgebers enthalte und deshalb analog für das gesamte Punktesystem gelte. Der Senat macht sich diese Erwägungen zu Eigen.
Soweit der Antragsgegner einwendet, die hier für richtig gehaltene Ansicht könne dazu führen, dass im Verkehrszentralregister noch Punkte eingetragen sind, die nicht mehr verwertet werden können, weil der Punktestand rechnerisch bei 0 angelangt ist, trifft das in tatsächlicher Hinsicht zu, ist aber als Ergebnis der vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 5, § 29 Abs. 8 StVG nach den erkennbaren Umständen bewusst getroffenen Regelungen hinzunehmen.
Soweit die Nichtberücksichtigung der auf getilgte Eintragungen entfallenden Punkte auch bei einer vorausgegangenen Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG dazu führt, dass Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG erneut ergriffen und bei ihrem Unterlassen der Punktestand des Betroffenen erneut gemäß § 4 Abs. 5 StVG reduziert werden muss, findet dies eine Rechtfertigung im Sinn und Zweck der Regelungen, einen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragenden Ausgleich für die
an das Erreichen von 18 oder mehr Punkten anknüpfende gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit zu schaffen. ..."

An diesen Erwägungen hält der Senat nach wie vor fest.

Die mit Ablauf des 20. August 2004 eingetretene Tilgungsreife der Eintragung über die Ordnungswidrigkeit vom 24. Juni 1999 ist vom Beklagten weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren angesprochen worden. Das lässt sich nur damit erklären, dass er diese Rechtsfolge übersehen hat oder stillschweigend davon ausgegangen ist, dass die auf diese Ordnungswidrigkeit entfallenden wegen Eintritt der Tilgungsreife dem Kläger nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG nicht mehr vorhaltbaren 3 Punkte mit dem ihm gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1, 5 StVG abgezogenen 3 Punkten zu "verrechnen" sind. Auch eine derartige Verrechnung hält der Senat, wie ergänzend bemerkt werden soll, nicht für zulässig. Die vorstehend gegen eine Verrechnung mit nach § 4 Abs. 5 StVG nicht mehr berücksichtigungsfähigen Punkten angeführten Argumente gelten nach Auffassung des Senats hier entsprechend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf sie Bezug genommen.

Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob auf eine tilgungsreife Eintragung im Verkehrszentralregister entfallende Punkte mit nach § 4 Abs. 4, 5 StVG nicht mehr berücksichtigungsfähigen Punkten verrechnet werden können, grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Abschnitt II.46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 -(NVwZ 2004, 1327).