Gericht: 

VGH München

Datum:

02.01.2008

Aktenzeichen:

11 C 07.2870
Vorinstanz: VG München vom 25.09.2007, Az: M 6b K 06.3571


Beschluss


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Ablehnung der Beiordnung der von ihm gewählten Bevollmächtigten für ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München, das die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Kläger zum Gegenstand hat.

Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts München vom 7. November 1994 wegen dreier Beleidigungen, in einem Fall neben einer fahrlässigen Körperverletzung und einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 27. Dezember 1993 anlässlich eines Streits über eine Parklücke einen anderen Verkehrsteilnehmer mehrfach beleidigt und ihm durch Zuschlagen der Fahrzeugtür den Arm gequetscht hatte.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 1995 entzog die Beklagte dem Kläger wegen wiederholter verkehrsrechtlicher Verstöße die Fahrerlaubnis.

Am 29. September 1997 wurde der Kläger vom Amtsgericht München wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.

Unter dem 15. Dezember 1997 erteilte die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte Einteilung) neu, nachdem dieser die Eignungszweifel durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt hatte.

Mit Strafbefehl vom 17. Mai 1999, rechtskräftig seit 5. Juni 1999, verhängte das Amtsgericht München gegen den Kläger wegen eines Vergehens der Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist von sieben Monaten. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger, als er am 10. Februar 1999 seinen Pkw entlud, gegen ein zu nahe vorbeifahrendes Fahrzeug schlug, wodurch an dessen hinterem Kotflügel ein Sachschaden in Höhe von 500 DM entstand; im Verlauf des folgenden Streitgesprächs schlug der Kläger dem Geschädigten ohne rechtfertigenden Grund auf dessen rechte Gesichtshälfte, wodurch dieser eine Trommelfell- und Gehörgangsverletzung erlitt.

Anträge des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom 8. Dezember 1999, 3. April 2001, 19. Februar 2002 und 7. Januar 2004 blieben ohne Erfolg.

Am 21. April 2005 beantragte der Kläger erneut die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Die Beklagte forderte den Kläger zuletzt mit Schreiben vom 8. Februar 2006 unter Hinweis auf die erwähnten strafgerichtlichen Verurteilungen und auf die vorangegangenen Entziehungen der Fahrerlaubnis auf, spätestens innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, das zu der Frage Stellung nehmen sollte, ob trotz der aktenkundigen, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Straftaten des Klägers zu erwarten sei, dass er die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der genannten Klasse erfülle und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Auf die mögliche Folge einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder eines nicht fristgerechten Beibringens des verlangten Gutachtens wurde hingewiesen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. März 2006 ließ der Kläger mitteilen, dass er ein Fahreignungsgutachten nicht vorlegen werde.

Am 22. September 2006 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihn zur Fahrerlaubnisprüfung für die Klassen B, M und L zuzulassen. Ferner beantragte er, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm seine Bevollmächtigte beizuordnen.

Mit Bescheid vom 25. September 2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom 21. April 2005 ab.

Mit Beschluss vom 25. September 2007, der Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 1. Oktober 2007, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es führte unter anderem aus, dass für die Frage der Begründetheit der Verpflichtungsklage darauf abzustellen sei, ob im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung aus der Nichtvorlage des geforderten Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV der Schluss auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu ziehen gewesen sei.

Am 15. Oktober 2007 legte der Kläger Beschwerde ein mit dem Antrag, diesen Beschluss aufzuheben und ihm unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Landesanwaltschaft Bayern äußerte sich mit Schriftsatz vom 2. November 2007 als Vertreter des öffentlichen Interesses, ohne einen Antrag zu stellen, dahingehend, dass sie die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu dem in der vorliegenden Konstellation maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für zutreffend halte. Die Beklagte trat der Beschwerde mit Schriftsatz vom 23. November 2007 unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der Landesanwaltschaft Bayern entgegen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger kann nicht verlangen, dass ihm gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe gewährt und seine Bevollmächtigte beigeordnet wird, da seine Verpflichtungsklage gegenwärtig keinen Erfolg verspricht. Er hat keinen Anspruch darauf, zur Fahrprüfung für die Fahrerlaubnisklassen B, M und L zugelassen zu werden, weil er nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Die Beklagte hat gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Weigerung des Klägers, das von ihm mit Schreiben vom 8. Februar 2006 geforderte Fahreignungsgutachten vorzulegen, auf seine Nichteignung geschlossen. Dieser Schluss ist nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG vom 9.6.2005 BayVBl 2006, 118). Diese Voraussetzung lag in der Vergangenheit vor; sie ist jetzt gegeben und wird auch noch im voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die anhängige Klage gegeben sein.

Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, konnte und kann sich gegenwärtig und in überschaubarer Zukunft auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV stützen, da der Kläger am 27. Dezember 1993 und am 10. Februar 1999 Straftaten beging, aus denen sich Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential ergeben und die deshalb auch im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen

(vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, Erl. 19 e zu § 11 FeV).

Diese Straftaten können dem Kläger, wie sich im Umkehrschluss aus § 29 Abs. 8 StVG ergibt, auch heute noch vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, da die Eintragungen über die sie ahndenden strafgerichtlichen Entscheidungen im Verkehrszentralregister noch nicht getilgt oder tilgungsreif sind.

Die Tilgung der Eintragung des Urteils des Amtsgerichts München vom 7. November 1994 richtet sich gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 StVG nach § 29 StVG in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung i.V.m. § 13 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) StVZO galt für diese Eintragung eine fünfjährige Tilgungsfrist, die gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 StVZO mit dem Tag des ersten Urteils, also am 7. November 1994 begann.

Die Eintragung des Strafbefehls des Amtsgerichts München vom 17. Mai 1999 unterliegt, da durch ihn neben der Verhängung einer Geldstrafe auch die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wurde, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a), Nr. 3 StVG einer zehnjährigen Tilgungsfrist, die gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG mangels späterer Neuerteilung der Fahrerlaubnis fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung, also am 17. Mai 2004, begann und somit erst mit Ablauf des 17. Mai 2014 enden wird.

Ob die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis vom 7. Januar 2004 durch Bescheid der Beklagten vom 8. November 2004 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 15.2.2005) im Hinblick darauf, dass sie nach § 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG ins Verkehrszentralregister einzutragen war und nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG einer zehnjährigen, fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung beginnenden Tilgungsfrist unterliegt, gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG dazu führt, dass die Tilgung der Eintragung des Strafbefehls vom 17. Mai 1999 erst zu einem späteren als dem vorgenannten Zeitpunkt zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auch bei einem Eintritt der Tilgungsreife mit Ablauf des 17. Mai 2014 steht, wie nachfolgend noch näher dargelegt werden wird, nicht in Frage, dass die Gutachtensanordnung vom 8. Februar 2006 bei ihrem Ergehen berechtigt war, dies auch heute noch ist und sich daran kurzfristig nichts ändern wird.

Die Tilgung der Eintragung des Urteils des Amtsgerichts München vom 7. November 1994, die an sich mit dem Ablauf des 7. November 1999 angestanden hätte, wurde nämlich gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 StVG, § 13 a Abs. 3 StVZO durch die Eintragung des Strafbefehls des Amtsgerichts München vom 17. Mai 1999 gehindert. Auch die Eintragung des Urteils des Amtsgerichts München vom 7. November 1994 wird daher erst mit dem Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung des Strafbefehls des Amtsgerichts München vom 17. Mai 1999, mithin frühestens mit dem Ablauf des 17. Mai 2014, tilgungsreif.

Können danach aber die den beiden Entscheidungen des Amtsgerichts zugrunde liegenden Straftaten des Klägers noch über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren zu seinen Lasten berücksichtigt werden und die ihm gegenüber ergangene Gutachtensanordnung daher jedenfalls auch noch in dem Zeitpunkt rechtfertigen, zu dem eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts spätestens zu erwarten ist, kommt es auf die im angefochtenen Beschluss und vom Vertreter des öffentlichen Interesses erörterte Frage, von welcher Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Berechtigung einer Gutachtensaufforderung im Rahmen einer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 FeV in einem auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Fahrerlaubnis gerichteten Klageverfahren auszugehen ist, hier nicht entscheidungserheblich an. Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass der Senat im Beschluss vom 25. Oktober 2007 Az. 11 CS 07.1242 entschieden hat, dass jedenfalls während eines gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Widerspruchsverfahrens eingetretene Verwertungsverbote, die die Tatbestandsvoraussetzungen einer Gutachtensanordnung entfallen lassen, sich zugunsten des Betroffenen auswirken.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt, dass der Kläger die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten zu tragen hat und außergerichtliche Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

Da im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe keine streitwertabhängigen Gerichtskostentatbestände verwirklicht werden, ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.