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Tenor
Gründe 1.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Mai
2008 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 146
Abs. 1, § 147 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat hier nicht abgeholfen
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Verwaltungsgericht der Klägerin zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2008 versagt hat. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe u.a. dann ab, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Verwaltungsgericht hat der erhobenen Klage insoweit zu Recht keine hinreichenden Erfolgsaussichten zugebilligt. Die 1970
geborene Klägerin erwarb erstmals am 18. November 1991 eine Fahrerlaubnis
der Klasse 3 (alt). Mit Bußgeldbescheiden vom 15. Februar 2002,
rechtskräftig seit 7. März 2002, und vom 25. Februar 2002, rechtskräftig
seit 16. März 2002, wurden gegenüber der Klägerin jeweils
Bußgelder wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG verhängt.
Am 20. August 2002 verzichtete die Klägerin freiwillig auf ihre Fahrerlaubnis,
nachdem aufgrund wiederholter Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr
eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet worden war. Der
Klägerin wurde die Fahrerlaubnis nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen
Fahreignungsgutachtens am 10. Februar 2003 wiedererteilt. Das Amtsgericht
München erließt am 7. November 2006 (rechtskräftig seit
28.11.2006) wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im
Verkehr einen Strafbefehl und
entzog die Fahrerlaubnis. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen,
der Klägerin keine neue Fahrerlaubnis vor Ablauf von acht Monaten
zu erteilen. Die Klägerin hatte am 21. August Die Klägerin beantragte am 10. April 2007 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Nachdem sie einer Anordnung der Beklagten zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens nicht nachkam, lehnte die Behörde mit Bescheid vom 19. November 2007 den Antrag der Klägerin ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 18. Februar 2008 zurückgewiesen. Am 18. März 2008 erhob die Klägerin Klage. Mit ihrem
Beschwerdevorbringen trägt die Klägerin im Wesentlichen sinngemäß
vor, es bestünden im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts
durchaus hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage. Die Gutachtensaufforderung
sei rechtswidrig, da die beiden Eintragungen im Zusammenhang mit Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens erscheint die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weiterhin als zutreffend. Insbesondere durften die beiden Eintragungen im Zusammenhang mit § 24 a StVG bei der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern, berücksichtigt werden. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 6. Mai 2008 (Az. 11 CS 08.551) entschieden hat, beantwortet sich die Frage, innerhalb welcher Zeitspanne ein Sachverhalt zum Anlass für die Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden darf, bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person aus Umständen, die in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, grundsätzlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Ist der Anlass gebende Sachverhalt danach noch verwertbar, ist für eine weitere einzelfallbezogene Prüfung kein Raum mehr. Beide Eintragungen im Zusammenhang mit § 24 a StVG sind auch noch verwertbar. Rechtskräftige Entscheidungen nach § 24 a StVG - wie die Bußgeldbescheide vom 25. Februar 2002 und 15. Februar 2002 - sind nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG ebenso im Verkehrszentralregister zu erfassen wie der nachfolgende Verzicht auf die Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG). Abweichend vom Grundsatz der zweijährigen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG), höchstens aber fünfjährigen Tilgung von Ordnungswidrigkeiten (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG) sind Verstöße nach § 24 a StVG bei Berücksichtigung der Vorschriften über die Hemmung - unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Verkehrszentralregisterauskunft - so lange verwertbar, bis für alle (nachfolgenden) weiteren Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG). Die Eintragung des Verzichts auf die Fahrerlaubnis hemmt die Tilgung der Bußgeldentscheidungen vom 25. Februar 2002 und 15. Februar 2002 (§ 29 Abs. 6 Satz 1, Satz 4 StVG). Die von der Klägerin abgegebene Verzichtserklärung während der Tilgungsfrist der vorhergehenden Bußgeldentscheidungen war im Verkehrszentralregister einzutragen und ist eigenständig zehn Jahre verwertbar (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG). Die Frist zu ihrer Tilgung beginnt erst mit der nachfolgenden Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 10. Februar 2003 (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG). Sie verlängert damit auch die Verwertbarkeit der Entscheidungen nach § 24 a StVG. Dass die Fahrerlaubnisbehörde auch nach Ablauf der von einem Strafgericht verhängten Sperrfrist nicht ohne weiteres verpflichtet ist, die Fahrerlaubnis wiederzuerteilen, sondern vielmehr berechtigt und gehalten ist, bei Bedenken gegen die Fahreignung weitere Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, ergibt sich ohne weiteres bereits aus dem Gesetz (§ 46 Abs. 3 StVG, §§ 11 ff. FeV). U.a. ist dort geregelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen hat, wenn der Betroffene wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Von wiederholten Zuwiderhandlungen wird dabei ab mindestens zwei Zuwiderhandlungen gesprochen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt
An der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung bestehen nach dem Vorstehenden jedoch keine Zweifel, so dass das Vorbringen der Klägerin, sie habe das Gutachten deswegen nicht erstellen lassen, weil die Beibringungsanordnung ihrer Meinung nach rechtswidrig war, unbeachtlich ist. 2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt sich, dass die Klägerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO werden in Prozesskostenhilfeverfahren außerdem etwaige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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