Gericht: 

VGH München

Datum:

13.02.2009

Aktenzeichen:

11 CS 08.2664
Vorinstanz: VG Ansbach vom 10. September 2008 , Az: AN 10 S 08.1455


Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe
I.
Der 1933 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M und L.

Mit Strafurteil vom 27. Juli 1999 war er wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Mofa mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,51 %o gemäß § 316 Abs. 2, §§ 69, 69a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm unter Verhängung einer Sperrfrist von vier Monaten die Fahrerlaubnis entzogen worden; ferner war ihm ein dreimonatiges Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge auferlegt worden. Am 30. November 1999 erhielt er zunächst eine Bescheinigung i.S.v. § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV über die Berechtigung, Kraftfahrzeuge der Klassen B, BE, L und M zu führen und am 22. Dezember 1999 einen neuen EU-Kartenführerschein zum Nachweis der Fahrberechtigung im genannten Umfang.

Mit Strafurteil vom 18. Februar 2004 wurde dem Antragsteller diese Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69 a StGB unter Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von drei Monaten erneut entzogen. Zugleich wurde er wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte mit seinem Pkw die Vorfahrt missachtet und dadurch einen Unfall verursacht. Zunächst hielt er und stieg aus (wobei nach der Verkehrsunfallanzeige von Zeugen Alkoholgeruch wahrgenommen wurde, vgl. Bl. 65, 73, 77 und 79 der Fahrerlaubnisakte), stieg dann aber wieder in seinen Pkw und fuhr davon. Anschließend meldete er sein Kfz als gestohlen, um seine Unfallbeteiligung zu vertuschen.

Ein im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eingeholtes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten des TÜV vom 15. Juni 2004 kam zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Ein zweites MPU-Gutachten vom 9. Dezember 2004 bescheinigte ihm, es sei nun nicht mehr zu erwarten, dass er auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Wegen bestehender Leistungsbeeinträchtigungen wurde allerdings eine erneute praktische Fahrprüfung bzw. eine räumliche Beschränkung der Fahrberechtigung empfohlen. Am 17. Januar 2005 hat der Antragsteller eine Fahrprobe absolviert. Nach Bewertung des TÜV hätte er eine Fahrprüfung nicht bestanden, da er in komplexen, fremden Situationen überfordert gewesen sei (Bl. 158 f und 164 f. der Fahrerlaubnisakte). Eine erneute Fahrprobe am 14. März 2005, auf die der Antragsteller sich mit 78 Übungsstunden vorbereitet hatte, verlief dann für ihn erfolgreich (Bl. 174 der Fahrerlaubnisakte). Am 22. März 2005 erhielt er erneut eine vorläufige Bescheinigung nach § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV und am 14. April 2005 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M und L.

Am 1. Februar 2008 wurde bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeugs einen Atemalkoholgehalt von 0,39 mg/1 aufwies. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn deshalb mit Schreiben vom 22. April 2008 unter Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV auf, bis 7. Juli 2008 ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Der Antragsteller erklärte sich mit einer Begutachtung durch den TÜV einverstanden, legte aber kein Gutachten vor. Unter dem 11. Juli 2008 hörte ihn das Landratsamt zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an. Daraufhin teilte der Antragstellerbevollmächtigte mit, der Antragsteller werde kein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen. Die Zweifel an seiner Fahreignung seien unbegründet, er sei nicht zur Beibringung eines Gutachtens verpflichtet. Seit 1. Februar 2008 trinke er keinen Alkohol mehr.

Mit Bescheid vom 4. August 2008, am 6. August 2008 zugestellt, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Fahrerlaubnis, ordnete die Abgabe des Führerscheins spätestens drei Werktage nach Zustellung des Bescheids an und drohte für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung die zwangsweise Einziehung des Führerscheins an. Die medizinisch-psychologische Begutachtung sei nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV zu Recht angeordnet worden und aus der Nichtbeibringung des Gutachtens sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Fahrungeeignetheit des Antragstellers zu schließen.

Am 21. August 2008 gingen Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei dem Verwaltungsgericht Ansbach ein. Mit Beschluss vom 10. September 2008 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Die Fahrerlaubnisbehörde habe zu Recht gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert. Auch die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1999 sei noch verwertbar. Die Behörde habe auch zu Recht nach
§ 11 Abs. 8 FeV aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Antragstellers geschlossen, weshalb die Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig sei.

Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach nimmt der Antragsteller vollinhaltlich auf seinen bisherigen Sachvortrag in den gerichtlichen Verfahren Bezug. Ferner macht er geltend, es hätte kein Fahreignungsgutachten angeordnet werden dürfen, weil bei ihm kein dringender Verdacht auf einen Eignungsmangel bestanden habe. Vor nahezu zehn Jahren sei er einmal wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden. Die neuere Tat vom 1. Februar 2008 habe wegen der niedrigeren Alkoholkonzentration nur den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt. Aufgrund des langen Zeitablaufs zwischen der ersten und der zweiten Tat seien der Schluss auf Fahrungeeignetheit und die Fahrerlaubnisentziehung nicht zulässig. Er habe glaubhaft vorgetragen, dass er seit 1. Februar 2008 keinen Alkohol mehr trinke, weshalb seine weitere Straßenverkehrsteilnahme nicht zu einer unmittelbaren Gefährdung führe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei unverhältnismäßig. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 4. August 2008 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.

Die pauschale Bezugnahme auf den Sachvortrag vor dem Verwaltungsgericht entspricht den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenso wenig wie die schlichte Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens

(ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. BayVGH vom 31.10.2007 Az. 11 CS 07.1811; vom 3.12.2007 Az. 11 CS 07.2941; vom 6.2.2008 Az. 11 CE 07.3089; vom 7.3.2008 Az. 11 CS 08.346).

Es bestehen deshalb bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde.

Jedenfalls der Sache nach kann sie keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Fahrerlaubnisentziehung gerichteten Klage zu Recht abgelehnt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 11 Abs. 8 FeV aus der Nichtvorlage des angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm deshalb zu Recht gemäß
§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV mit Bescheid vom 4. August 2008 die Fahrerlaubnis entzogen.

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt

(vgl. BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 21/04 NJW 2005, 3440 ff. und vom 9.6.2005 Az. 3 C 25/04 NJW 2005, 3081 f.).

Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist

(vgl. bereits zu § 15 b StVZO a.F: BVerwG vom 12.3.1985 BVerwGE 71, 93 ff.; vom 13.11.1997 Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 28; vom 5.7.2001 Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 29).

Das ist hier der Fall.

Die gegenüber dem Antragsteller getroffene Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, ist gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV rechtmäßig. Er hat wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen. Nach dem Wortlaut von § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV („Zuwiderhandlung") und der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtfertigen bereits zwei Trunkenheitsfahrten im Sinne von § 24 a Abs. 1 StVG die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

(vgl. BayVGH vom 11.1.2006 Az. 11 CS 05.2391; vom 5.10.2006 Az. 11 CS 06.836; vom 22.3.2007 Az. 11 CS 06.1634).

Die Berücksichtigung der am 27. Juli 1999 abgeurteilten Trunkenheitsfahrt unterliegt auch wegen des Zeitablaufs keinen Bedenken. Wie lang dem Inhaber einer Fahrerlaubnis ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegengehalten werden darf, beantwortet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen

(vgl. BVerwG vom 9.6.2005 Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11),

d.h. insbesondere nach § 29 StVG

(vgl. BayVGH vom 22.3.2007, a.a.O.).

Ein Rückgriff auf die am 27. Juli 1999 mit Urteil des Amtgerichts H. geahndete Tat ist danach ohne Weiteres zulässig, da die Eintragung in das Verkehrszentralregister gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a, Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG einer zehnjährigen Tilgungsfrist ab dem Datum der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, also hier ab dem 30. November 1999 unterliegt. Hinzu kommt, dass die Tilgungsfrist dieser Eintragung nicht mit Ablauf des 29. November 2009 enden wird. Ihr Ablauf wird nämlich gemäß
§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG durch die Eintragung der Verurteilung vom 18. Februar 2004 gehemmt. In
diesem Urteil des Amtsgerichts H. wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erneut gemäß §§ 69, 69 a StGB entzogen. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a, Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG gilt somit auch für die diesbezügliche Eintragung im Verkehrszentralregister eine zehnjährige Tilgungsfrist ab dem Datum der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, also ab dem 22. März 2005. Die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1999 bleibt somit jedenfalls bis zum 22. März 2015 verwertbar.

Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 (a.a.O.), kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine Fahreignungszweifel begründende Tat bis zum Eintritt eines Verwertungsverbots berücksichtigt werden darf und, wenn wie hier die Rechtsordnung die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens zwingend vorschreibt, auch berücksichtigt werden muss. Aus der weiteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag

(Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12)

folgt jedenfalls im vorliegenden Fall nichts anderes. Nach diesem Urteil ist die Berechtigung einer Anordnung, ein Fahreignungsgutachten wegen nachgewiesener Drogeneinnahme beizubringen, nicht an den Ablauf einer festen Frist nach dem letzten feststehenden Betäubungsmittelkonsum gebunden; vielmehr müssen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Es kann dahinstehen, wie sich die beiden am 9. Juni 2005 ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zueinander verhalten. Denn auch, wenn von der sich aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b FeV ergebenden Befugnis nur unter der Voraussetzung Gebrauch gemacht werden dürfte, dass aus länger zurückliegenden, aber registerrechtlich noch verwertbaren Vorkommnissen weiterhin ein fahrerlaubnisrechtlicher Gefahrenverdacht resultiert, wäre dieses zusätzliche Kriterium im Fall des Antragstellers zu bejahen

(vgl. BayVGH vom 6.9.2007 Az. 11 CS 07.480).

Das kann nicht zuletzt aus der am 18. Februar 2004 abgeurteilten Tat gefolgert werden. Denn der Antragsteller hat nach seiner eigenen aktenkundigen Einlassung (Bl. 79 der Fahrerlaubnisakte) tagsüber Alkohol getrunken, bevor er einen Verkehrsunfall verursacht und Unfallflucht begangen hat. Zwar konnte eine Blut- oder Atemalkoholkonzentration bei ihm nicht festgestellt werden, weil ersieh zunächst entzogen hat. Zur Begründung des Verdachts, dass vom Antragsteller wegen seiner Alkoholkonsumgewohnheiten auch in der Zeit zwischen den Trunkenheitsfahrten 1999 und 2008 eine Straßenverkehrsgefährdung ausging, reichen die Feststellungen in Zusammenhang mit der am 18. Februar 2004 abgeurteilten Tat aber jedenfalls aus.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend

(vgl. z.B. BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249 ff. und zuletzt vom 11.6.2008 Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 15).

Nachdem der Antragsteller die Möglichkeit sofortiger Klageerhebung gewählt hat, kommt es somit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids an; dieser wurde dem Antragsteller am 6. August 2008 bekannt gegeben. Auch wenn der Antragsteller, wie er lediglich behauptet, seit dem 1. Februar 2008 alkoholabstinent lebte, so wären zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses doch erst rund fünf Monate der Abstinenz verstrichen gewesen, weshalb die Fahrerlaubnisentziehung nicht durch den Einwand der Wiedererlangung der Fahreignung gehindert gewesen wäre

(vgl. BayVGH vom 9.5.2005 VRS 109, 64 ff).

Im Übrigen hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller durch die Gutachtensandordnung die Möglichkeit gegeben, seine Abstinenzbehauptung zu untermauern. Diese Möglichkeit hat er gerade nicht genutzt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung entspricht auch den Anforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Sie ist angesichts der Schutzpflicht für Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter und des öffentlichen Interesses an der Straßenverkehrssicherheit insbesondere verhältnismäßig, nämlich, erforderlich, angemessen und zumutbar.

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 f.).