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Gründe Mit Strafurteil vom 27. Juli 1999 war er wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Mofa mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,51 %o gemäß § 316 Abs. 2, §§ 69, 69a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm unter Verhängung einer Sperrfrist von vier Monaten die Fahrerlaubnis entzogen worden; ferner war ihm ein dreimonatiges Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge auferlegt worden. Am 30. November 1999 erhielt er zunächst eine Bescheinigung i.S.v. § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV über die Berechtigung, Kraftfahrzeuge der Klassen B, BE, L und M zu führen und am 22. Dezember 1999 einen neuen EU-Kartenführerschein zum Nachweis der Fahrberechtigung im genannten Umfang. Mit Strafurteil vom 18. Februar 2004 wurde dem Antragsteller diese Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69 a StGB unter Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von drei Monaten erneut entzogen. Zugleich wurde er wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte mit seinem Pkw die Vorfahrt missachtet und dadurch einen Unfall verursacht. Zunächst hielt er und stieg aus (wobei nach der Verkehrsunfallanzeige von Zeugen Alkoholgeruch wahrgenommen wurde, vgl. Bl. 65, 73, 77 und 79 der Fahrerlaubnisakte), stieg dann aber wieder in seinen Pkw und fuhr davon. Anschließend meldete er sein Kfz als gestohlen, um seine Unfallbeteiligung zu vertuschen. Ein im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eingeholtes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten des TÜV vom 15. Juni 2004 kam zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Ein zweites MPU-Gutachten vom 9. Dezember 2004 bescheinigte ihm, es sei nun nicht mehr zu erwarten, dass er auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Wegen bestehender Leistungsbeeinträchtigungen wurde allerdings eine erneute praktische Fahrprüfung bzw. eine räumliche Beschränkung der Fahrberechtigung empfohlen. Am 17. Januar 2005 hat der Antragsteller eine Fahrprobe absolviert. Nach Bewertung des TÜV hätte er eine Fahrprüfung nicht bestanden, da er in komplexen, fremden Situationen überfordert gewesen sei (Bl. 158 f und 164 f. der Fahrerlaubnisakte). Eine erneute Fahrprobe am 14. März 2005, auf die der Antragsteller sich mit 78 Übungsstunden vorbereitet hatte, verlief dann für ihn erfolgreich (Bl. 174 der Fahrerlaubnisakte). Am 22. März 2005 erhielt er erneut eine vorläufige Bescheinigung nach § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV und am 14. April 2005 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M und L. Am 1. Februar 2008 wurde bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeugs einen Atemalkoholgehalt von 0,39 mg/1 aufwies. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn deshalb mit Schreiben vom 22. April 2008 unter Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV auf, bis 7. Juli 2008 ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Der Antragsteller erklärte sich mit einer Begutachtung durch den TÜV einverstanden, legte aber kein Gutachten vor. Unter dem 11. Juli 2008 hörte ihn das Landratsamt zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an. Daraufhin teilte der Antragstellerbevollmächtigte mit, der Antragsteller werde kein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen. Die Zweifel an seiner Fahreignung seien unbegründet, er sei nicht zur Beibringung eines Gutachtens verpflichtet. Seit 1. Februar 2008 trinke er keinen Alkohol mehr. Mit Bescheid vom 4. August 2008, am 6. August 2008 zugestellt, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Fahrerlaubnis, ordnete die Abgabe des Führerscheins spätestens drei Werktage nach Zustellung des Bescheids an und drohte für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung die zwangsweise Einziehung des Führerscheins an. Die medizinisch-psychologische Begutachtung sei nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV zu Recht angeordnet worden und aus der Nichtbeibringung des Gutachtens sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Fahrungeeignetheit des Antragstellers zu schließen. Am 21. August
2008 gingen Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei dem Verwaltungsgericht
Ansbach ein. Mit Beschluss vom 10. September 2008 lehnte das Verwaltungsgericht
Ansbach den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Klage ab. Die Fahrerlaubnisbehörde habe zu Recht gemäß
§ 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten
gefordert. Auch die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1999 sei noch verwertbar.
Die Behörde habe auch zu Recht nach Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach nimmt der Antragsteller vollinhaltlich auf seinen bisherigen Sachvortrag in den gerichtlichen Verfahren Bezug. Ferner macht er geltend, es hätte kein Fahreignungsgutachten angeordnet werden dürfen, weil bei ihm kein dringender Verdacht auf einen Eignungsmangel bestanden habe. Vor nahezu zehn Jahren sei er einmal wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden. Die neuere Tat vom 1. Februar 2008 habe wegen der niedrigeren Alkoholkonzentration nur den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt. Aufgrund des langen Zeitablaufs zwischen der ersten und der zweiten Tat seien der Schluss auf Fahrungeeignetheit und die Fahrerlaubnisentziehung nicht zulässig. Er habe glaubhaft vorgetragen, dass er seit 1. Februar 2008 keinen Alkohol mehr trinke, weshalb seine weitere Straßenverkehrsteilnahme nicht zu einer unmittelbaren Gefährdung führe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei unverhältnismäßig. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 4. August 2008 wiederherzustellen. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. Die pauschale Bezugnahme auf den Sachvortrag vor dem Verwaltungsgericht entspricht den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenso wenig wie die schlichte Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens
Es bestehen deshalb bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde. Jedenfalls
der Sache nach kann sie keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht Ansbach
hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Fahrerlaubnisentziehung
gerichteten Klage zu Recht abgelehnt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat
in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 11 Abs. 8 FeV
aus der Nichtvorlage des angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die
Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen
und ihm deshalb zu Recht gemäß Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt
Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist
Das ist hier der Fall. Die gegenüber dem Antragsteller getroffene Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, ist gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV rechtmäßig. Er hat wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen. Nach dem Wortlaut von § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV („Zuwiderhandlung") und der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtfertigen bereits zwei Trunkenheitsfahrten im Sinne von § 24 a Abs. 1 StVG die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Die Berücksichtigung der am 27. Juli 1999 abgeurteilten Trunkenheitsfahrt unterliegt auch wegen des Zeitablaufs keinen Bedenken. Wie lang dem Inhaber einer Fahrerlaubnis ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegengehalten werden darf, beantwortet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen
d.h. insbesondere nach § 29 StVG
Ein Rückgriff
auf die am 27. Juli 1999 mit Urteil des Amtgerichts H. geahndete Tat ist
danach ohne Weiteres zulässig, da die Eintragung in das Verkehrszentralregister
gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a, Nr. 3, Abs. 5 Satz 1
StVG einer zehnjährigen Tilgungsfrist ab dem Datum der Wiedererteilung
der Fahrerlaubnis, also hier ab dem 30. November 1999 unterliegt. Hinzu
kommt, dass die Tilgungsfrist dieser Eintragung nicht mit Ablauf des 29.
November 2009 enden wird. Ihr Ablauf wird nämlich gemäß
Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 (a.a.O.), kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine Fahreignungszweifel begründende Tat bis zum Eintritt eines Verwertungsverbots berücksichtigt werden darf und, wenn wie hier die Rechtsordnung die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens zwingend vorschreibt, auch berücksichtigt werden muss. Aus der weiteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag
folgt jedenfalls im vorliegenden Fall nichts anderes. Nach diesem Urteil ist die Berechtigung einer Anordnung, ein Fahreignungsgutachten wegen nachgewiesener Drogeneinnahme beizubringen, nicht an den Ablauf einer festen Frist nach dem letzten feststehenden Betäubungsmittelkonsum gebunden; vielmehr müssen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Es kann dahinstehen, wie sich die beiden am 9. Juni 2005 ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zueinander verhalten. Denn auch, wenn von der sich aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b FeV ergebenden Befugnis nur unter der Voraussetzung Gebrauch gemacht werden dürfte, dass aus länger zurückliegenden, aber registerrechtlich noch verwertbaren Vorkommnissen weiterhin ein fahrerlaubnisrechtlicher Gefahrenverdacht resultiert, wäre dieses zusätzliche Kriterium im Fall des Antragstellers zu bejahen
Das kann nicht zuletzt aus der am 18. Februar 2004 abgeurteilten Tat gefolgert werden. Denn der Antragsteller hat nach seiner eigenen aktenkundigen Einlassung (Bl. 79 der Fahrerlaubnisakte) tagsüber Alkohol getrunken, bevor er einen Verkehrsunfall verursacht und Unfallflucht begangen hat. Zwar konnte eine Blut- oder Atemalkoholkonzentration bei ihm nicht festgestellt werden, weil ersieh zunächst entzogen hat. Zur Begründung des Verdachts, dass vom Antragsteller wegen seiner Alkoholkonsumgewohnheiten auch in der Zeit zwischen den Trunkenheitsfahrten 1999 und 2008 eine Straßenverkehrsgefährdung ausging, reichen die Feststellungen in Zusammenhang mit der am 18. Februar 2004 abgeurteilten Tat aber jedenfalls aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend
Nachdem der Antragsteller die Möglichkeit sofortiger Klageerhebung gewählt hat, kommt es somit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids an; dieser wurde dem Antragsteller am 6. August 2008 bekannt gegeben. Auch wenn der Antragsteller, wie er lediglich behauptet, seit dem 1. Februar 2008 alkoholabstinent lebte, so wären zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses doch erst rund fünf Monate der Abstinenz verstrichen gewesen, weshalb die Fahrerlaubnisentziehung nicht durch den Einwand der Wiedererlangung der Fahreignung gehindert gewesen wäre
Im Übrigen hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller durch die Gutachtensandordnung die Möglichkeit gegeben, seine Abstinenzbehauptung zu untermauern. Diese Möglichkeit hat er gerade nicht genutzt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung entspricht auch den Anforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Sie ist angesichts der Schutzpflicht für Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter und des öffentlichen Interesses an der Straßenverkehrssicherheit insbesondere verhältnismäßig, nämlich, erforderlich, angemessen und zumutbar. Die Beschwerde
war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.
§ 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.
1.5 Satz 1, 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 f.).
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