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Gründe Der Antragsteller,
geb. am 3. April 1980, wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung Bei einer
Verkehrskontrolle am 20. Juni 2004 um 00.45 Uhr wurden bei dem Antragsteller Nach dem ärztlichen Gutachten vom 16. Januar 2007, das die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gefordert hatte, hat der Antragsteller seit seinem 18. Lebensjahr vier- bis fünfmal im Jahr Cannabisprodukte konsumiert. Der letzte Konsum habe im August 2006 stattgefunden, danach habe erden Konsum von Cannabis aufgegeben. Mit Schreiben
vom 7. März 2007 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller
zum Entzug seiner Fahrerlaubnis an. Er habe seine Fahreignung nach Nr.
9.2.2 der Anlage 4 zur FeV verloren. Da der Antragsteller angeboten hatte,
(weitere) Abstinenznachweise vorzulegen und sich mit einer medizinisch-psychologischen
Untersuchung einverstanden erklärte (Einverständniserklärung
vom Gegen den
Bescheid vom 22. Januar 2008 legte der Antragsteller Widerspruch ein und
beantragte gleichzeitig beim Verwaltungsgericht München, die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen. Den Antrag nach § 80
Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar
2008 ab. Den Widerspruch wies die Widerspruchsbehörde mit Bescheid
vom 10. März 2008 zurück. Auf die Gründe der Entscheidungen
wird Bezug genommen. Der Antragsteller hat gegen die Mit der Beschwerde
wird geltend gemacht, dass die Verurteilung des Antragstellers zu einer Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Entscheidung der Behörde sei ungeachtet der Tatsache, dass die Ordnungswidrigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides tilgungsreif gewesen sei, rechtmäßig. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Fahrerlaubnisakte verwiesen. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die anhängige Klage wird nach Aktenlage voraussichtlich Erfolg haben, da der ursprünglich zu Recht ergangene Bescheid vom 22. Januar 2008 nach der Tilgungsreife der Eintragung über die Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG im Verkehrszentralregister keinen Bestand mehr haben kann. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl. BVerwG vom 27.9.1995, BVerwGE 99, 249/250). Es kommt daher hier maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 10. März 2008 an. Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch war statthaft, da es sich bei der vorliegenden Fahrerlaubnisentziehung um eine "personenbezogene Prüfungsentscheidung" im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO handelt (vgl. grundlegend BayVGH vom 7.8.2008 11 CS 08.1854). Nach §
29 Abs. 8 Satz 1 StVG darf dem Betroffenen eine Tat für die Beurteilung
der Eignung War die geahndete
Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG zum maßgeblichen Zeitpunkt
der Der Gesetzgeber
hat mit der Festlegung von Fristen, nach deren Ablauf Taten einem Verwertungsverbot
unterliegen, entschieden, dass die Taten den Betroffenen nur in diesem
Zeitraum entgegengehalten werden können. Nach diesem Zeitraum kann
die entsprechende Tat für die Beurteilung der Fahreignung nicht mehr
berücksichtigt werden, es können aus ihr keine Rückschlüsse
auf die Fahreignung des Betroffenen mehr gezogen werden. Insoweit sieht
der Gesetzgeber, wenn die Behörde keine verbindlichen (letzten) Entscheidungen
getroffen hat und keine neuen Umstände bekannt geworden sind, den
Betroffenen wieder als fahrgeeignet an (vgl. BVerwG vom 9.6.2005 DVBI
2005, 1333 f.). Dies bedeutet, dass die Fahrerlaubnis dem Antragstellernach
Aktenlage nach Ablauf des 8. März 2008 nicht mehr entzogen werden
kann, weil er als gelegentlicher Cannabiskonsument mit der Verkehrsteilnahme
am 20. Juni 2004 unter dem Einfluss einer THC-Konzentration von mehr als
2,0 ng/ml im Blut gegen das Gebot, Konsum von Cannabis und Verkehrsteilnahme
zu trennen, verstoßen hat. Auch kann die Entziehung der Fahrerlaubnis
nicht mehr darauf gestützt werden, dass die erforderlichen Abstinenznachweise
nicht vorgelegt wurden. Denn auch eine mit der Nichtvorlage von geforderten
Nachweisen begründete Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur Bestand
haben, wenn die die Anforderung von Nachweisen bzw. eines Gutachtens rechtfertigenden
Eignungszweifel über den Zeitpunkt der Anordnung hinaus bis zum Abschluss
des behördlichen Verfahrens berechtigt waren Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten II. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 f.). |
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