Gericht: 

VGH München

Datum:

16.02.2009

Aktenzeichen:

11 CS 09.20
Vorinstanz: VG München vom 09.12.2008, Az: M 6b S 08.5497


Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe
I.
Der am 9. September 1965 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, mit seinem niederländischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge fahren zu dürfen.

Die dem Antragsteller 1985 erteilte Fahrererlaubnis der Klasse 3 (alte Einteilung) wurde ihm durch Urteil des AG A. vom 29. März 1995, mit dem er wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde, entzogen. Der Antragsteller war als Fahrer eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,89 Promille in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen.

Mit Urteil des AG L. vom 29. Juli 1996 wurde der Antragsteller wegen in Tateinheit stehender Vergehen des Diebstahls in einem besonders schweren Fall, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.

Den Antrag des Antragstellers vom 23. Oktober 2000 auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L lehnte die Stadt Augsburg mit Bescheid vom 26. Juli 2001 ab, weil er das von ihm geforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt hatte. In einem während des Widerspruchsverfahrens eingeholten Fahreignungsgutachten vom 7. Dezember 2001 gelangte der TÜV Ravensburg zu dem Ergebnis, es sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen und erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Daraufhin wies die Regierung von Schwaben den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Juli 2001 mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2002 zurück.

Mit Schreiben vom 30. November 2004 teilte die Polizeiinspektion L. dem Landratsamt L. mit, dass der Antragstelleram 28. April 2004 in stark alkoholisiertem Zustand einen Pkw habe fahren wollen. Bei der Kontrolle habe er einen von der Stadt Amsterdam am 27. Januar 2003 ausgestellten niederländischen Führerschein für die Klasse B vorgezeigt.

Das Landratsamt forderte den Antragsteller daraufhin auf, ein Fahreignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle beizubringen. Das vom TÜV Süd Service-Center Kempten am 3. März 2005 erstellte Gutachten kam zu dem Ergebnis, nach den Ergebnissen der Untersuchung sei zu erwarten, dass der Antragstellerauch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen und erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Mit bestandskräftig gewordenem Bußgeldbescheid vom 1. April 2008 wurden gegen den Antragsteller eine Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt, weil er am 23. Februar 2008 ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,37 mg/1 geführt hatte.

Das Landratsamt forderte den Antragsteller daraufhin unter dem 29. Mai 2008 auf, bis spätestens 29. Juli 2008 ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung beizubringen. Im Falle einer Verweigerung der Untersuchung bzw. bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens könne seine Nichteignung als erwiesen angesehen und seine Fahrberechtigung aberkannt werden.

Da der Antragsteller das Gutachten nicht beibrachte, erkannte das Landratsamt ihm mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 17. Oktober 2008 das Recht ab, mit seinem niederländischen Führerschein in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge führen zu dürfen. Der niederländische Führerschein sei spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro angedroht.

Über die vom Antragsteller gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Am 7. November 2008 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2008 wieder herzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 ab. Der angefochtene Bescheid erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde liegende Anordnung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, sei aufgrund der wiederholten, gegenwärtig noch berücksichtigungsfähigen Trunkenheitsfahrten des Antragstellers nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV zu Recht erfolgt. Die Gutachtensaufforderung verstoße nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Fahrerlaubnisbehörde sei nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 6.4.2006 Rechtssache C-227/05 Halbritter) berechtigt gewesen, die nach Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis erfolgte dritte Trunkenheitsfahrt vom 23. Februar 2008 für eine Beurteilung der Eignung des Antragstellers zu berücksichtigen. Das gelte somit auch für die vor der Erteilung liegenden früheren Trunkenheitsfahrten. Wenn ein neues Verhalten des Führerscheininhabers Anlass für eine Überprüfung gebe, sei der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes berechtigt, seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung oder Entzug der Fahrerlaubnis anzuwenden. Da das zu Recht angeforderte Gutachten nicht vorgelegt worden sei, habe die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 FeV i.V. mit § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen.

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob sein „neues Verhalten" nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis von derartigem Gewicht sei, dass es Anlass zur Überprüfung der Fahreignung gebe. Der Vorfall vom 23. Februar 2008 reiche dazu nicht aus, weil die festgestellte Atemalkoholkonzentration bei 0,37 mg/1 und damit weit unter der Grenze des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV gelegen habe, der als Maßstab für diese Bewertung anzusehen sei. Jedenfalls sei der Vorfall viel zu geringfügig gewesen, um seine Fahreignung in Zweifel zu ziehen, so dass eine Heranziehung der Vorfälle aus den Jahren 1994 und 1996 nicht zulässig sei. Auch sei aus der Anordnung nicht ersichtlich, dass diese früheren Vorfälle zu ihrer Begründung herangezogen werden sollten. Abgesehen davon seien diese Alttatsachen schon deshalb nicht mehr verwertbar, weil sie bereits tilgungsreif seien bzw. aus dem Verkehrszentralregister getilgt worden seien. Dies habe das Verwaltungsgericht übersehen.

Der Antragsteller beantragt,den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2008 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.
Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben wird.

Da der Antragsteller das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hat, haben die Fahrerlaubnisbehörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist

(vgl. BVerwG vom 9.6.2005 NJW 2005, 3081 ff).

Die Aufforderung, ein Gutachten zur Fahreignung beizubringen, ist nur rechtmäßig, wenn sie die dem Betroffenen zur Last gelegten Umstände eindeutig und nachvollziehbar darlegt und diese Umstände Zweifel an der Eignung zum Fahren eines Kraftfahrzeuges rechtfertigen

(vgl. BVerwG vom 5.7.2001 NJW 2002, 78 ff.).

Die Fahrerlaubnisbehörde konnte aufgrund der in der Begründung der Anordnung vom 29. Mai 2008 genannten wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und der sich daraus ergebenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen (§ 46 Abs. 3 i.V. mit § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV).

Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung sind nicht berechtigt.

Es trifft zwar zu, dass die Fahrerlaubnisbehörde einen nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis begangenen erneuten Verkehrsverstoß nur dann zum Anlass nehmen darf, die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zu überprüfen - wobei sie auch vor der Erteilung begangene, noch verwertbare Verkehrsverstöße berücksichtigen darf -, wenn die erneute Auffälligkeit von einigem Gewicht ist

(ständige Rechtsprechung d. Senats, zuletzt Beschluss vom 24.4.2008 Az. 11 CS 08.82).

Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht ausdrücklich geprüft. Die vom Antragsteller am 23. Februar 2008 unternommene Trunkenheitsfahrt hatte jedoch das für eine Überprüfung seiner Fahreignung erforderliche Gewicht. Dies kann angesichts der festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,37 mg/1 nicht zweifelhaft sein. Insoweit kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf an, ob der in § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV genannte Wert von 0,8 mg/l erreicht wurde, der bereits die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt. Denn der hinreichende Anlass für eine Überprüfung der Fahreignung muss noch nicht für sich genommen die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens rechtfertigen.

Bei seiner Entscheidung über diese Anordnung durfte das Landratsamt, wie sich im Umkehrschluss aus
§ 29 Abs. 8 StVG ergibt, die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers vom 29. März 1995 und 29. Juli 1996 berücksichtigen, weil sie noch im Verkehrszentralregister eingetragen und entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht tilgungsreif sind.

Die Tilgung der Eintragung des Urteils vom 29. März 1995 richtet sich gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 StVG nach § 29 StVG in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung i.V. mit § 13 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a.F. Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO a.F. galt für diese Eintragung eine zehnjährige Tilgungsfrist, weil durch das Urteil vom 29. März 1995 neben der Verhängung einer Geldstrafe auch die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wurde. Die Tilgungsfrist begann gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 StVZO a.F. „mit dem Tag des ersten Urteils", also am 29. März 1995.

Die Tilgung der Eintragung des Urteils vom 29. Juli 1996, mit dem der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wurde, richtet sich nach denselben Vorschriften. Die für diese Eintragung geltende zehnjährige Tilgungsfrist begann somit am 29. Juni 1996. Durch die Eintragung der Verurteilung vom 29. Juli 1996 wird dabei gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG der Ablauf der Tilgungsfrist für die Eintragung des Urteils vom 29. März 1995 gehemmt.

Nach § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG ist das neue Recht anzuwenden in den Fällen, in denen wie hier die Eintragung nach altem Recht am 1. Januar 2004 noch nicht tilgungsreif war. Gemäß dem somit anwendbaren § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG beginnt die Tilgungsfrist bei der hier vorliegenden Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Demnach begann die Tilgungsfrist für das Urteil vom 29. Juli 1996 am 29. Juli 2001 und beträgt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG zehn Jahre. Das bedeutet, dass die Eintragung des Urteils vom 29. Juli 1996 erst am 29. Juli 2011 tilgungsreif wird (vgl. zum Ganzen Beschluss d. Senats vom 2.1.2008 Az. 11 C 07.2870 m.w.N.).

Da die den beiden amtsgerichtlichen Urteilen zugrunde liegenden Trunkenheitsfahrten des Antragstellers zu seinen Lasten berücksichtigt werden konnten, wurde die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 29. Mai 2008 vom Landratsamt zutreffend auf § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV gestützt. Nachdem der Antragsteller das von ihm rechtmäßig geforderte Gutachten nicht vorgelegt hatte, durfte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i.V. mit § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm das Recht aberkennen, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit den Empfehlungen in Abschnitten II 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d. Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).