Gericht: 

VGH München

Datum:

10.07.2007

Aktenzeichen:

11 ZB 06.3140
Vorinstanz:

 

Beschluss


Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.


Gründe

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Anwendung der am 24. August 2004 vom Gesetzgeber beschlossenen und am 1. Februar 2005 in Kraft getretenen Änderung des § 29 StVG (1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004 Art. 11 BGBl I S. 2198, 2206, 2207, berichtigt am 1.9.2004 BGBl I S. 2300) auf sein Punktekonto. Danach tritt eine Ablaufhemmung der Tilgungsfrist auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung führt (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG); die Überliegefrist wurde auf 1 Jahr verlängert (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG).

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte den Kläger mit Schreiben vom 27. September 2005 verwarnt, nachdem der Kläger entsprechend einem Auszug aus dem Verkehrszentralregister 9 Punkte erreicht hatte:

Tattag Rechtskraft Verkehrsverstoß Punkte
18.10.1999 29.03.2001 Geschwindigkeitsüberschreitung 3
26.07.2000 08.03.2001 Geschwindigkeitsüberschreitung 1
13.12.2001 27.02.2002 Geschwindigkeitsüberschreitung 1
31.01.2003 13.05.2003 Geschwindigkeitsüberschreitung 1
07.09.2004 19.08.2005 Geschwindigkeitsüberschreitung 3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Soweit der Kläger vorträgt, die Rechtssache habe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn der Kläger hat diesen Zulassungsgrund nicht in einer § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es nämlich erforderlich, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ihre Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit ausführt, die Klärungsbedürftigkeit der Frage erläutert und darlegt, warum die Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 72 zu § 124 a). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen.

Weiter muss der Vortrag des Klägers unberücksichtigt bleiben, soweit er sich auf das Vorbringen in den Schriftsätzen im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bezieht. Wenn § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, dass die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, "darzulegen" sind, so erfordert das eine substanzielle Erörterung der in Anspruch genommenen Zulassungsgründe. Die bloße Bezugnahme auf früheres Vorbringen genügt diesem Erfordernis nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 59 zu § 124 a).

Der mit diesen Maßgaben zulässige Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die Anwendung des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG auf das Punktekonto des Klägers ist mit den Anforderungen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots vereinbar.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine echte Rückwirkung der ohne Übergangsregelung ab 1. Februar 2005 geltenden Vorschrift des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG nicht vorliegt. Belastende Gesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes grundsätzlich unzulässig; sie sind nur ausnahmsweise zulässig (vgl. BVerfGE 11, 139, 145 ff.; 30, 392, 401; 101, 239, 263). Die Vorschrift des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG greift nicht in vollendete Tilgungstatbestände ein. Sie ist nur anwendbar, soweit Tilgungsreife noch nicht eingetreten ist. Wäre der Zweijahreszeitraum seit der Rechtskraft der vorletzten Verkehrsordnungswidrigkeit bereits abgelaufen gewesen, als die Regelung des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG in Kraft getreten ist, hätte auch eine vor Ablauf der Zweijahresfrist liegende, erneute Verkehrsordnungswidrigkeit den Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr gehindert (vgl. auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des VGH Mannheim vom 4.4.2005 10 S 69/05, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 6.7.2005 12 ME 221/05, VG Stuttgart vom 17.8.2005 10 K 2099/05).

Soweit das Verwaltungsgericht eine unechte Rückwirkung der Regelung des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG angenommen hat, ist diese verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt das Grundgesetz nicht jede Erwartung, eine einmal bestehende günstige Rechtslage werde erhalten bleiben. Eine tatbestandliche Rückanknüpfung derart, dass die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, der Tatbestand der Norm aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (sog. unechte Rückwirkung), ist dem Gesetzgeber nicht grundsätzlich verwehrt. Die Grenzen ihrer Zulässigkeit sind erst dann überschritten, wenn die Anknüpfung des Gesetzes an Tatbestände aus der Vergangenheit zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen das vom Gesetzgeber verfolgte Änderungsinteresse überwiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 8.12.2006 2 BvR 1339/06 RdNr. 24 zitiert nach Juris; BVerfGE 95, 64, 86; BVerfGE 101, 239, 263). Weiter hat das Bundesverfassungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen angenommen, dass Betroffene bereits vom Tag eines Gesetzesbeschlusses an mit der Verkündung und dem Inkrafttreten des Neuregelung rechnen mussten und einen Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage von da an nicht mehr in Anspruch nehmen konnten (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 8.12.2006 a.a.O. RdNr. 29).

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausführlich das gesetzgeberische Anliegen dargelegt und ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung das Interesse verfolgt hat, die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch zu verbessern, dass durch Einflussnahme auf die Dauer von Ordnungswidrigkeitenverfahren keine "Gestaltung" des Punktestandes mehr möglich sein solle. Mit der Neuregelung werde eine Verbesserung des Verhaltens der einzelnen Verkehrsteilnehmer und der Verkehrssicherheit erreicht. Dagegen hat es das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand des alten Rechtszustands abgewogen, diesem aber nur ein geringeres Gewicht zugebilligt. Substantiierte Einwendungen gegen die Interessenabwägung im Einzelnen werden mit dem Zulassungsantrag nicht vorgetragen. Hinzu kommt, dass das Vertrauen des Klägers vorliegend auch deshalb weniger schützenswert ist, weil er seit der am 24. August 2004 beschlossene Gesetzesregelung mit deren Anwendbarkeit rechnen musste. Der Kläger hat die erneute Verkehrsordnungswidrigkeit am 7. September 2004 begangen. Der Senat verweist auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 9.6.2005 NJW 2005, 3440 ff.), wonach der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehindert ist, eine ursprünglich eingetretene Unverwertbarkeit bestimmter Arten von getilgten oder tilgungsreifen Straftaten nachträglich wieder zu beseitigen, wenn er später erkennt, dass der Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes wie der Verkehrssicherheit durch die ursprüngliche Gesetzesfassung nicht oder nicht genügend gewährleistet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in dem Abschnitt II. 46.16 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtkräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).