Gericht: 

VGH München

Datum:

15.06.2007

Aktenzeichen:

11 ZB 06.606
Vorinstanz:

 

Beschluss


Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 12.500 Euro festgesetzt.


Gründe

I.

Mit auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestütztem Bescheid vom 9. Juni 2005 entzog das Landratsamt Augsburg dem Kläger die Fahrerlaubnis und gab ihm bei Meidung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein der Klassen 1 und 3 innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2005 zurück. Zur Begründung der daraufhin zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Anfechtungsklage trug der Kläger vor, sein Punktestand habe bei Entziehung der Fahrerlaubnis nicht 18 Punkte betragen. Die Punkte für das dreimalige Fahren ohne Fahrerlaubnis seien zu diesem Zeitpunkt bereits tilgungsreif gewesen. Tilgungsreife sei insoweit fünf Jahre nach Unterzeichnung des die letzte dieser Taten ahndenden Strafbefehls vom 18. November 1999, also mit Ablauf des 17. November 2004, eingetreten.

Mit Urteil vom 24. Januar 2006 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage ab. Es führte u.a. aus: Die drei Straftaten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hätten bei der Punktebewertung zugrunde gelegt werden dürfen. Die fünfjährige Tilgungsfrist für die Eintragung wegen der letzten dieser Straftaten habe erst mit dem auf den Einspruch des Klägers gegen den Strafbefehl vom 18. November 1999 gegen ihn ergangenen Urteil vom 20. Dezember 2000 begonnen und sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2005 noch nicht verstrichen gewesen. Bis zu ihrem Ablauf sei gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG die Tilgung der Eintragungen wegen der beiden vorangehenden Straftaten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gehemmt gewesen. Die nach ihrem Wortlaut nicht eindeutige Regelung des § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG sei nach ihrem Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass in Fällen, in denen auf einen Einspruch gegen einen Strafbefehl ein Strafurteil ergehe, die Tilgungsfrist mit dem Tag des ersten Urteils beginne. Der Tag der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter sei insoweit nur maßgeblich, wenn der Strafbefehl rechtskräftig werde. Das folge zum einen daraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG bei Maßnahmen im Rahmen des Punktesystems an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden sei, zum anderen aus der entsprechenden Anwendung des der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG zugrunde liegenden Gedankens.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Januar 2006 und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit beantragt. In ersterer Hinsicht macht er insbesondere geltend, angesichts der in § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG für den Beginn der Tilgungsfrist bei Ahndung einer Verkehrszuwiderhandlung durch Strafbefehl getroffenen eindeutigen Regelung verbiete sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Analogie zum Bundeszentralregistergesetz. Die inmitten stehende Frage des Beginns der Tilgungsfrist bei einem mit einem Einspruch angefochtenen Strafbefehl, zu der obergerichtliche Rechtsprechung nicht existiere, bedürfe ferner grundsätzlicher Klärung in einem Berufungsverfahren.

Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag mit Schriftsatz vom 1. September 2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, entgegen getreten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Unter den vom Kläger dargelegten Gesichtspunkten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die fünfjährige Tilgungsfrist hinsichtlich der strafgerichtlichen Ahndung der letzten vom Kläger begangenen Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht mit dem Tag der Unterzeichnung des zunächst erlassenen Strafbefehls, also am 18. November 1999, sondern erst mit dem nach dem Einspruch des Klägers ergangenen amtsgerichtlichen Urteil vom 20. Dezember 2000 begann und somit auch bei Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2005 noch nicht abgelaufen war. Damit erweist sich zugleich die auf § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG beruhende Feststellung des angefochtenen Urteils, dass auch die Eintragungen über die früheren Straftaten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zum Nachteil des Klägers verwertbar gewesen seien, als zutreffend. Die Maßgeblichkeit des Tags des ersten Urteils für den Beginn der Tilgungsfrist in Fällen, in denen gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der einerseits in § 28 Abs. 3 Nrn. 1, 2 StVG und in § 29 Abs. 1, 4 Nr. 1 StVG, andererseits in § 410 Abs. 3 StPO getroffenen Regelungen. Nach § 28 Abs. 3 Nrn. 1, 2 StVG setzt die Speicherung von Daten im Verkehrszentralregister über Entscheidungen der Strafgerichte bestimmten Inhalts voraus, dass diese Entscheidungen rechtskräftig sind. Nach § 410 Abs. 3 StPO steht ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, einem rechtskräftigen Urteil gleich. Daraus folgt im Umkehrschluss ohne weiteres, dass ein rechtzeitig mit dem Einspruch angegriffener Strafbefehl nicht als rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung, über die Daten im Verkehrszentralregister gespeichert werden, gelten kann. Führt ein Strafbefehl, gegen den rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist, danach aber nicht zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister, stellt sich die Frage der Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister (§ 29 Abs. 1 StVG) und des Beginns der hierfür bestimmten Frist von vornherein nicht. Bezöge sich § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG, soweit er den Beginn der Tilgungsfrist bei Strafbefehlen regelt, auch auf rechtzeitig mit einem Einspruch angegriffene Strafbefehle, liefe er insoweit folglich ins Leere. Unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs kann die Vorschrift mithin nur so verstanden werden, dass sie den Beginn der Tilgungsfrist nur bei Strafbefehlen, die mangels rechtzeitigen Einspruchs gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichstehen, an den Tag der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter knüpft, bei einer nach rechtzeitigem Einspruch erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung insoweit jedoch der Tag des ersten Urteils maßgeblich sein soll. Einer Analogie zu Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes bedarf es zur Begründung dieses Ergebnisses nach allem ebenso wenig wie des Rückgriffs auf den mutmaßlichen Willen des historischen Gesetzgebers.

2. Da sich die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage des Beginns der Tilgungsfrist bei Strafbefehlen, wie vorstehend dargelegt, ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Klärung dieser Frage nicht. Die Berufung ist daher auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V. mit den Empfehlungen in den Abschnitten II.46.1, 3 und 8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Januar 2006 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).