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Tenor
Gründe I.
Daraufhin verwarnte das Landratsamt die Klägerin mit Schreiben vom 8. März 2007, der Klägerin zugestellt am 10. März 2007, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar und eine mögliche Punktereduzierung. Ferner wurden für die Verwarnung Gebühren in Höhe von insgesamt 18,90 Euro und Auslagen in Höhe von 3,45 Euro festgesetzt. Die Klägerin erhob Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2007 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch, soweit er sich gegen die Verwarnung selbst richtete, als unzulässig, soweit er sich gegen die Kostenfestsetzung richtete, als unbegründet zurück. Am 28. September 2007 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Verwarnung des Landratsamts W.-S. vom 8. März 2007 einschließlich der Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung in Form des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27. August 2007 aufzuheben. Mit Urteil vom 22. November 2007 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Am 21. Dezember 2007 beantragte die Klägerin, gegen das am 29. November 2007 zugestellte Urteil die Berufung zuzulassen. Mit am 29. Januar 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründete sie diesen Antrag. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit es die mit Wirkung vom 1. Februar 2005 in Kraft getretene Regelung des § 29 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 StVG (Eintritt einer Ablaufhemmung auch dann, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist für eine Eintragung begangen wird und bis zum Ablauf der zugleich auf ein Jahr verlängerten Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung führt) auf ihr Punktekonto für anwendbar halte, ernsthaften Zweifeln unterliege. Ferner machte sie (sinngemäß) geltend, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Neuregelung angesichts der Vermengung von Rechtskraftprinzip und Tatzeitprinzip unter Berücksichtigung des Rückwirkungsverbots grundsätzliche Bedeutung habe. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 31. Januar 2008, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen unter den in der Antragsbegründung angeführten Gesichtspunkten nicht. Die ohne Übergangsregelung ab 1. Februar 2005 geltenden Vorschriften des § 29 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 StVG entfalten mit der Anwendung auf Fälle, in denen - wie hier - die Tilgungsfrist für frühere Eintragungen am 1. Februar 2005 noch nicht abgelaufen war, keine - grundsätzlich unzulässige - echte, sondern lediglich eine - unter den gegebenen Umständen zulässige - unechte Rückwirkung. Das hat der Senat im Beschluss vom 10. Juli 2007 Az. 11 ZB 06.3140, auf den das Verwaltungsgericht und in der Begründung des Zulassungsantrags auch die Klägerin Bezug genommen haben, entschieden. Daran wird auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz der Klägerin vom 29. Januar 2008 festgehalten. Der Senat hat eine unechte Rückwirkung der in Rede stehenden Neuregelung im Beschluss vom 10. Juli 2007 im Anschluss an das dort angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil unter anderem deshalb für zulässig gehalten, weil dem Vertrauen der von der Neuregelung Betroffenen auf den Fortbestand des alten Rechtszustands geringeres Gewicht zukomme als dem vom Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgten Interesse, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu verbessern. Inwiefern der von der Klägerin in der Antragsbegründung hervorgehobene Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung das bisher ausschließlich geltende Rechtskraftprinzip mit dem Tatzeitprinzip vermengt habe, das Ergebnis der Abwägung des Bestandsinteresses der Betroffenen mit dem Änderungsinteresse des Gesetzgebers zugunsten des ersteren beeinflussen könnte, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig kommt der Dauer von Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren in diesem Zusammenhang Bedeutung zu. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die angebliche Vermengung von Rechtskraftprinzip und Tatzeitprinzip für die Beurteilung der Anwendbarkeit der Neuregelung auf Fälle wie den der Klägerin nicht entscheidungserheblich ist und daher nicht als Frage grundsätzlicher Bedeutung der Überprüfung in einem Berufungsverfahren unterzogen werden muss. Als Unterlegene hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig |
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