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In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 25. Juni 2009 beschlossen:
Gründe Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm sofort die beantragte Fahrerlaubnis der Klassen A, B, E, L, M und S zu erteilen, kann keinen Erfolg haben. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller durch eidesstattliche Versicherung geltend gemacht, dass er auf die begehrte Fahrerlaubnis angewiesen sei, um seinen Studienort Darmstadt in einer kürzeren Reisezeit erreichen zu können. Der von ihm errechnete Zeitverlust bei Fahrten an seinen Studienort mit öffentlichen Verkehrsmitteln statt mit einem Kraftfahrzeug würde bei einer Fünf-Tage-Woche rund 85 Stunden betragen. Der so errechnete Zeitverlust pro Woche stellt keinen unzumutbaren schwerwiegenden Nachteil dar. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch hat. Hierzu müsste er glaubhaft geltend machen können, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis erfüllt seien. Dies ist aber nicht der Fall. Gemäß § 2 Abs. 4 und Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis, dass keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Im Verfahren der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis obliegt dabei dem Betroffenen die Beweislast für die Wiedererlangung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Dieser Beweispflicht ist der Antragsteller bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachgekommen. Der Nachweis der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist im vorliegenden Fall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen. Denn dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis auf Probe durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen/Rh. vom 31. Juli 2008 (Az.: 5317 Js 14927/08) wegen eines Vergehens nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst, a StGB entzogen worden. Er hatte nämlich am 25. April 2008 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, obwohl er infolge des Genusses berauschender Mittel, nämlich Cannabis, nicht in der Lage gewesen war, das Fahrzeug sicher zu führen, und hat dadurch fahrlässig fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Denn bei dem von ihm verursachten Unfall entstand an einem fremden PKW ein Schaden in Höhe von rund 2 500,- €. Die Antragsgegnerin hat in einem solchen Fall eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, ohne dass ihr insoweit bei ihrer Entscheidung ein Ermessen zusteht. Das danach gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV anzuordnende und beizubringende medizinisch-psychologische Gutachten kann nicht durch die Beibringung der Teilnahmebescheinigung an einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 FeV ersetzt werden. Denn nach § 36 Abs. 2 FeV darf eine neue Fahrerlaubnis nach einer Entziehung wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst, a StGB unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar nachweist. Die Anordnung der Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 Abs. 1 FeV und die Anordnung, sich einer medizinischpsychologischen Untersuchung nach §§ 13, 14 FeV zu unterziehen, stehen somit unabhängig nebeneinander. Dies folgt eindeutig aus den Worten „unbeschadet der übrigen Voraussetzungen" in § 36 Abs. 2 FeV. Der Fahrerlaubnisbehörde steht insoweit auch kein Ermessen dahingehend zu, welche Maßnahme sie anordnet. Da dem Antragsteller die ihm am 14. Juni 2007 auf Probe erteilte Fahrerlaubnis während der Probezeit entzogen worden war, ist eine Voraussetzung zur Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis der Nachweis, an einem Besonderen Aufbauseminar nach § 36 Abs. 1 FeV teilgenommen zu haben. Daneben muss er auch das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Wiedererteilung der begehrten Fahrerlaubnis nachweisen. Letzteren Nachweis ist er bis jetzt schuldig geblieben. Der Antragsteller kann sich im vorliegenden Fall auch nicht im Hinblick auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. November 2008 auf Vertrauensschutz berufen. Mit Rücksicht auf die im Straßenverkehr in Rede stehenden und damit gegebenenfalls gefährdeten hohen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter wie Leib und Leben kann es in einem Verfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis keinen Vertrauensschutz dahingehend geben, eine beantragte Fahrerlaubnis werde selbst dann erteilt werden, wenn die Eignung des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geklärt ist. Im Übrigen würde ein solcher Vertrauensschutz voraussetzen, dass die Fahrerlaubnisbehörde einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat, aufgrund dessen der Betreffende dann Dispositionen getroffen hat. Dies ist hier nicht der Fall. Einzuräumen ist, dass die Formulierung in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. November 2008, mit dem lediglich eine Anordnung nach § 36 Abs. 1 FeV getroffen worden war und es weiter heißt, "Nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung - nicht jedoch vor dem 31.12.2008 - kann Ihnen die Fahrerlaubnis erteilt werden, sofern zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse vorliegen.", bei einem Laien und nicht sorgfältiger Lesweise den Eindruck erwecken konnte, es müsse nur die geforderte Teilnahmebescheinigung eingereicht werden, um die Fahrerlaubnis wiedererlangen zu können. In diesem Schreiben wird aber gerade nicht zugesagt, dass die Fahrerlaubnis erteilt „wird", sondern dass sie erteilt werden „kann". Im Übrigen würde die Annahme eines Vertrauensschutzes weiter voraussetzen, dass der Antragsteller tatsächlich darauf vertraut hat, von ihm werde nur die Teilnahme an einem Besonderen Aufbauseminar nach § 36 FeV verlangt, nicht aber die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, und er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Anordnung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Dies ist indessen nicht der Fall. Denn ausweislich des Aktenvermerks vom 12. März 2009 wurde der Antragsteller über die Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung informiert. Hierzu hat er sich dahingehend eingelassen, er werde nach Rücksprache mit seinem Anwalt eine Begutachtungsstelle benennen. Der Antragsteller konnte also nicht damit rechnen, dass ihm nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung nach § 36 FeV die Fahrerlaubnis ohne weiteres erteilt wird. Um die Fahrerlaubnis wiedererlangen zu können, wird er sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (mit positivem Ausgang) unterziehen müssen. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen, konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG (wegen der Höhe siehe Nrn. 46.1, 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 778. Juli 2004, veröffentlicht in NVwZ 2004, 1327ff.). |
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