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Urteil
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2007 aufgehoben, soweit zu
seinem Nachteil erkannt worden ist.
Die Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Passau vom 19. Januar 2007 und gegen das Urteil des 1.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2007 werden
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der
Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklagten
Freistaat
Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum
von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt worden war, von seiner
in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch
zu machen.
Dem Kläger wurde durch Strafbefehl vom 23. Oktober 1995 die Fahrerlaubnis
wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen; sie wurde ihm nach Ablauf
der Sperrfrist am 23.
Mai 1996 für die Führerscheinklasse 2 wieder erteilt. Wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde dem Kläger durch Strafurteil
vom 15. Mai 2001 die Fahrerlaubnis erneut entzogen und eine Sperrfrist
von 10 Monaten verhängt. Am 25. Januar 2002 beantragte der Kläger
die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Da er der behördlichen Aufforderung
nicht nachkommen wollte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen,
nahm er seinen Antrag im November 2002 zurück. Am 23. September 2004
erwarb der weiterhin in Deutschland lebende Kläger in der tschechischen
Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Nachdem das Landratsamt hiervon
am 3. Mai 2005 Kenntnis erhalten hatte, forderte es den Kläger erneut
auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen.
Da der Kläger dies ablehnte, erkannte ihm die Behörde mit Bescheid
vom 4. Juli 2005 das Recht ab, von der tschechischen Fahrerlaubnis in
der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Kläger nahm
gegen den gleichzeitig angeordneten Sofortvollzug erfolglos einstweiligen
Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch. Seine Klage vor
dem Verwaltungsgericht erledigte sich in der Hauptsache dadurch, dass
das Landratsamt am 26. Juni 2006 seinen Bescheid vom 4. Juli 2005 im Hinblick
auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 6. April 2006 (Rs. C-227/05 - Halbritter/Freistaat Bayern -NJW2006,
2173) zurücknahm.
Mit seiner
Klage verlangt der Kläger eine Entschädigung von 40 € täglich
(insgesamt 14.840 €) für
die Aberkennung der Möglichkeit, von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland
Gebrauch zu machen,
sowie Ersatz der ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entstandenen
Kosten von 871,51
€. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat
ihr in Höhe von 871,51 € nebst Zinsen entsprochen. Der Beklagte erstrebt
mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils, während der Kläger seine Klage
in vollem Umfang weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht,
dessen Entscheidung in OLGR München 2007, 976 abgedruckt ist, ist
der Auffassung, das Landratsamt habe sich amtspflichtwidrig verhalten,
indem es vom Kläger nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien
die Beibringung eines Gutachtens nach § 11 FeV zum Nachweis seiner
Fahreignung verlangt und ihm, nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen
sei, durch Bescheid vom 4. Juli 2005 das Recht aberkannt habe, von der
tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Das Verschulden
des Beklagten liege darin, dass die Vollzugsanordnung des Ministeriums
des Innern vom 14. Juli 2004 ersichtlich nicht mit der Richtlinie 91/439/EWG
des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (AblEG Nr.
L 237 S. 1) vereinbar gewesen sei. Denn der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften habe bereits mit seinem Urteil vom 29. April 2004 (Rs.
C-467/01 - Kapper- Slg. 2004, I-5225 = NJW2004, 1725) ausgeführt,
dass die Richtlinie in Art. 1 Abs. 2 die gegenseitige Anerkennung der
von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität
vorsehe und dass die in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie eröffnete
Möglichkeit, vom Grundsatz der vorbehaltlosen gegenseitigen Anerkennung
abzusehen, wegen der Gefahr der Aushöhlung dieses Grundsatzes eng
auszulegen sei und insbesondere nicht den Fall erfasse, dass in einem
anderen Mitgliedstaat ein Führerschein - wie hier - nach Ablauf der
Sperrfrist ausgestellt werde. Dementsprechend sei der Beklagte verpflichtet,
dem Kläger die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angefallenen
Anwalts- und Gerichtskosten von 871,51 € zu erstatten.
Demgegenüber könne der Kläger ungeachtet der Amtspflichtverletzung
keine Entschädigung dafür verlangen, dass ihm der Gebrauch der
Fahrerlaubnis verwehrt worden sei. Auf die Rechtsprechung zum Schadensersatz
bei entgangenen Gebrauchsvorteilen von Kraftfahrzeugen könne sich
der Kläger nicht beziehen, weil es hier nicht um den Eingriff in
einen zum Gebrauch vorgesehenen Gegenstand gehe. Die Hinderung des Gebrauchs
aus in der Person des Nutzers liegenden Gründen begründe eine
Ersatzpflicht nicht.
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen,
ob die Führerscheinrichtlinie Raum für den in der Vollzugsanordnung
des Ministeriums vertretenen Standpunkt lässt, dass die Behörden
die Eignung eines Kraftfahrers, der nach Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland
und nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis
erworben hat, prüfen und gegebenenfalls der erteilten Fahrerlaubnis
die Anerkennung in Deutschland versagen. Die - verneinende - Antwort,
die das Berufungsgericht auf diese Frage gegeben hat, wirkt sich nur zu
Lasten des Beklagten aus. Demgegenüber ist die Klageabweisung, die
sich auf einen tatsächlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs
bezieht, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte und auf den
der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte
(vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1993 - IM ZR 9/92 - NJW 1993, 1799,
insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt; vom 9. März 2000- IM
ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt),
auf schadensersatzrechtliche Erwägungen gestützt, die mit der
genannten Zulassungsfrage in keinem Zusammenhang stehen und für die
das Berufungsgericht im Hinblick auf eine gefestigte Rechtsprechung und
die in der Literatur vertretene herrschende Meinung die Notwendigkeit
einer Zulassung verneint hat. Auch wenn das Berufungsgericht im Tenorseiner
Entscheidung die Revision zugelassen hat, ohne dort ausdrücklich
eine Einschränkung zu vermerken, ergibt sich hier die wirksame Beschränkung
der Zulassung mit der erforderlichen Deutlichkeit aus der für sie
gegebenen Begründung (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 1999 - IM
ZR 203/98 - NJW2000, 207, 208; vom 9. März 2000 aaO; BGH, Urteile
vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03 - NJW-RR 2004, 1365 f; vom 3. März
2005 - IX ZR 45/04 - NJW-RR 2005, 715, 716). Hiernach ist die Revision
des Beklagten zulässig, während der Kläger seine Anträge
nur im Rahmen der von ihm - neben seiner Revision - eingelegten Anschlussrevision
stellen kann, die in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand steht
(vgl. BGHZ 174, 244, 252 ff Rn. 38 bis 40).
Die Revision
des Beklagten ist begründet, während die Anschlussrevision des
Klägers ohne
Erfolg bleibt. Ihm steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch
gegen
den Beklagten zu.
1. Es liegt
nahe und hierauf stützt sich auch der Kläger, das behördliche
Verhalten im
Zusammenhang mit der Aberkennung des Rechts, von der in Tschechien erteilten
Fahrerlaubnis
in Deutschland Gebrauch zu machen, in erster Linie am Maßstab des
vom Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften entwickelten gemeinschaftsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs
zu prüfen. Das beruht zum einen darauf, dass im Mittelpunkt des Rechtsstreits
die Frage steht,
ob das behördliche Verhalten mit der dem Europäischen Gemeinschaftsrecht
zuzuordnenden
Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG in Einklang steht. Zwar begründet
ein qualifizierter
Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Rahmen des Verwaltungsvollzugs
regelmäßig
zugleich Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34
GG. Der Schutzbereich des
gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs geht jedoch weiter, weil
er- was auch hier in
Betracht zu ziehen ist - darüber hinaus Verstöße des nationalen
Gesetz- oder Verordnungsgebers
(was etwa in Bezug auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3, Abs. 5 FeV in Frage
kommen könnte) und
entgegen der Bestimmung des § 839 Abs. 2 BGB auch eines letztinstanzlich
entscheidenden
Gerichts, wie hier des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes,
erfasst.
Einer sachlichen
Bescheidung der Klage in Bezug auf die Kosten dieses Verfahrens steht
nicht -
wie der Beklagte meint - entgegen, dass hierüber durch den Verwaltungsgerichtshof
rechtskräftig
entschieden worden ist. Diese prozessuale Entscheidung schließt
einen materiell-rechtlichen
Anspruch auf Kostenerstattung nicht aus (vgl. BGHZ 45, 251, 256 f; BGH,
Urteile vom 19.
Oktober 1994 -1 ZR 187/92 - NJW-RR 1995, 495; vom 22. November 2001 -
VII ZR 405/00 - NJW
2002, 680). Zwar wird es nicht für zulässig gehalten, bei einem
unveränderten Sachverhalt, der
zur prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, über einen
materiell-rechtlichen Anspruch
zu einer in ihren kostenrechtlichen Auswirkungen entgegengesetzten Beurteilung
zu gelangen (vgl. BGHZ 45, 251, 257; Urteile vom 19. Oktober 1994 und
22. November 2001 jeweils aaO). Im Bereich der Amtshaftung ist jedoch
anerkannt, dass die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels, das der Betroffene
ergriffen hat, um einen Schaden aus der Amtspflichtverletzung abzuwenden
(§ 839 Abs. 3 BGB), grundsätzlich zu dem ihm zu ersetzenden
Schaden gehören (Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - IM ZR 283/05
- NJW2007, 224, 226; ähnlich auch Senatsurteil BGHZ 117, 363, 367
f). Dies beruht auf dem Gedanken, dass es im Hinblick auf § 839 Abs.
3 BGB, der beim gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entsprechend
anwendbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 156, 294, 297 f), dem Geschädigten
auch bei einer nicht eindeutigen Rechtslage zugemutet wird, einer Belastung
im Wege des Primärrechtsschutzes entgegenzuwirken, will er nicht
mögliche Schadensersatzansprüche verlieren.
2. Ein Verstoß
gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht ist nicht festzustellen.
a) Für
die Beurteilung bleibt insoweit außer Betracht, dass das Landratsamt
den Bescheid vom
4. Juli 2005, mit dem dem Kläger die Berechtigung aberkannt wurde,
von seiner tschechischen
Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, durch den Bescheid vom
26. Juni 2006
im Hinblick auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 6.
April 2003 (Rs. C-277/05 - Halbritter/Freistaat Bayern - NJW 2006, 2173)
als "rechtswidrig"
zurückgenommen hat. Zu einer die Zivilgerichte im Rahmen der Rechtskraftwirkung
nach §
121 VwGO bindenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den
Bescheid vom 4. Juli
2005 (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 175, 221, 225 Rn. 10 m.w.N.) ist es
nicht gekommen,
auch nicht im Wege eines Antrags nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Daraus
folgt für das
vorliegende Verfahren, dass die Rechtmäßigkeit des behördlichen
Vorgehens ohne Bindung an
den Rücknahmebescheid zu prüfen ist.
b) Dem Berufungsgericht
ist zuzugeben, dass auf der Grundlage der bis zu seiner Entscheidung
ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
einiges für
seine Annahme sprach, der Beklagte habe die Richtlinie 91/439/EWG verletzt.
Der Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften hat in einer Reihe von Entscheidungen,
die zum Teil bereits vor den hier beanstandeten behördlichen Maßnahmen
ergangen sind,
den Grundsatz ausgesprochen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG
die gegenseitige
Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine
ohne jede Formalität
vorsehe und den Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auferlege,
die keinen
Ermessensspielraum in Bezug auf Maßnahmen zulasse, die zu ergreifen
seien, um dieser
Verpflichtung nachzukommen (Urteile vom 29. Oktober 1998 - Rs. C-230/97
- Awoyemi - Slg.
1998, I-6795, 6809 Rn. 41 f; vom 10. Juli 2003 - Rs. C-246/00 - Kommission/Niederlande
- Slg.
2003, I-7504, 7528 Rn. 61; vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01 - Kapper
- Slg. 2004, I-5225,
5243 = NJW2004, 1725, 1726 Rn. 45; nach dem behördlichen Einschreiten
in dieser Sache
Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05 - Halbritter/Freistaat
Bayern - NJW2006, 2173,
2174 Rn. 25; vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05 - Kremer - NJW 2007,
1863, 1864 Rn.
27). Namentlich hat er auch entschieden, dass den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit verschlossen
sei, Verfahren der systematischen Kontrolle einzuführen, um zu gewährleisten,
dass die Inhaber
von Führerscheinen, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden,
die in Art. 7 Abs. 1
Buchst, b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Voraussetzung
eines Wohnsitzes
im Ausstellungsmitgliedstaat tatsächlich erfüllt haben (Kommission/Niederlande
aaO S. 7531 f
Rn. 75; Kapper aaO Rn. 46). Zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie, der den Mitgliedstaat
zur Ablehnung
einer Anerkennung berechtigt, wenn die Fahrerlaubnis in seinem Territorium
eingeschränkt,
ausgesetzt, entzogen oder aufgehoben ist (Art. 8 Abs. 2) und der betreffenden
Person von einem
anderen Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt wird, hat der
Gerichtshof entschieden, die
Bestimmung sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und beziehe sich
insbesondere nicht
auf den Fall, dass die Fahrerlaubnis nach Ablauf einer gerichtlich angeordneten
Sperrfrist erteilt
werde (Kapper, aaO Rn. 76; Halbritter/Freistaat Bayern aaO S. 2175 Rn.
36; Kremer aaO Rn.
29). Zu den weiteren Kernsätzen dieser Entscheidungen gehört
es, dass es zur Prüfung des
den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates stehe, ob ein Führerscheinbewerber
dort seinen
Wohnsitz habe, und dass die Ausstellung und der Besitz des Führerscheins
als Nachweis dafür
anzusehen seien, dass der Inhaber des Führerscheins die in Art. 7
Abs. 1 Buchst, b und Art.
9 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt
habe (Kapper aaO Rn. 46). Habe ein Mitgliedstaat Zweifel, ob in einem
anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis zu Recht erteilt worden sei,
könne ersieh lediglich nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 3 der
Richtlinie an den anderen Mitgliedstaat wenden und, falls dieser nicht
die geeigneten Maßnahmen ergreife, ein Verfahren nach Art. 227 EG
einleiten (Kapper aaO Rn. 48).
Der Gerichtshof
hat die in diese Richtung gehenden Vorlagefragen für so geklärt
angesehen,
dass er in den Rechtssachen Halbritter/Freistaat Bayern und Kremer von
der in Art. 104 § 3 Abs.
1 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht
hat, nach Anhörung
des Generalanwalts durch Beschluss zu entscheiden.
c) Ungeachtet
dieser anerkennungsfreundlichen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind in
den Mitgliedstaaten weiterhin Überlegungen angestellt worden, wie
der in der Richtlinie ebenfalls angesprochenen Sicherheit der Verkehrsteilnehmer
Rechnung zu tragen sei. Hintergrund hierfür sind die Bestimmungen
in Art. 7 Abs. 1 Buchst, a und in den Nummern 14.1 und 15.1 des Anhangs
IM der Richtlinie, die sich mit der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen
befassen und Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig
sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen
können, die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis versagen
sowie nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz die Erteilung oder
Erneuerung der Fahrerlaubnis unter den Vorbehalt des Gutachtens einer
zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen
ärztlichen Kontrolle stellen. Dieses Problem stellt sich vor allem
in Fällen, in denen die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat aus
einem solchen Grund entzogen worden ist, der Betroffene im Zuge der Wiedererteilung
der Fahrerlaubnis nicht bereit ist, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten
beizubringen, und - unter Ausnutzung der gegenseitigen Anerkennungspflicht-
sich darum bemüht, in einem anderen Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis
zu erlangen (so genannter Führerscheintourismus). Die Vollzugsanordnung
des Ministeriums des Innern vom 14. Juli 2004 sah daher im Anschluss an
das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kapper unter Ziffer 4.2
in solchen Fällen des Verdachts einer Umgehung der deutschen Vorgaben
für den Wiedererwerb einer Fahrerlaubnis unter offensichtlicher Verletzung
des Wohnsitzprinzips vor, dass auf der Grundlage des § 46 Abs. 3
und 5 FeV eine Eignungsprüfung einzuleiten sei, sofern die Tatsachen,
die die Eignungszweifel (noch) begründen, entsprechend den Tilgungsvorschriften
noch verwertbar seien.
Im Zuge solcher
Verfahren ist es zu Vorlagebeschlüssen der Verwaltungsgerichte Chemnitz
und
Sigmaringen (DAR 2006, 637 bis 640) an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften
gekommen, die im Kern wissen wollten, ob die Richtlinie 91/439/EWG erlaube,
die Anerkennung
einer in einem anderen Mitgliedstaat unter Verletzung des Wohnsitzerfordernisses
ausgestellten
Führerscheins zu versagen, wenn die Fahrerlaubnis ohne Nachweis der
Wiedererlangung der
Fahreignung erschlichen sei oder solange der Nachweis der Fahreignung
nicht auf der Grundlage
einer nach innerstaatlichen Normen näher reglementierten medizinisch-psychologischen
Begutachtung erbracht sei. Der Generalanwalt hat in diesen verbundenen
Rechtssachen C-
329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 in seinen Schlussanträgen
vom 14. Februar
2008 vorgeschlagen festzustellen, dass ein Mitgliedstaat, der einer Person
die Fahrerlaubnis
wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs entzogen und die Wiedererteilung
der Fahrerlaubnis
in Anbetracht der von dieser Person ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines
medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht habe, die Anerkennung
einer in einem anderen Mitgliedstaat erlangten Fahrerlaubnis versagen
dürfe, wenn im Ausstellermitgliedstaat kein Test durchgeführt
worden sei, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar
sei. Unter solchen Umständen hat er ferner vorgeschlagen festzustellen,
dass der die Kontrolle durchführende Mitgliedstaat befugt sei, vorläufige
Maßnahmen wie die Aussetzung dieser Fahrerlaubnis zu ergreifen,
bis der Ausstellermitgliedstaat die Voraussetzungen für die Erteilung
der Fahrerlaubnis geprüft habe (Rn. 4 und 5 der Schlussanträge).
Zur Begründung seines Vorschlags hat er darauf hingewiesen, dass
die Richtlinie neben der Erleichterung der Freizügigkeit auch die
Sicherheit gewährleisten wolle (Rn. 43) und dass in Fällen,
in denen einem Betroffenen unter Missachtung von die Fahrberechtigung
beschränkenden Maßnahmen des ersten Mitgliedstaates von einem
anderen Mitgliedstaat ohne Berücksichtigung der in der Richtlinie
festgelegten Regeln ein Führerschein ausgestellt werde, es vor allem
darum gehe, die gesundheitliche Eignung festzustellen, während die
Frage des Wohnsitzes keinerlei Einfluss auf die Sicherheit der Teilnehmer
am Straßenverkehr habe (Rn. 70 und 71 der Schlussanträge).
d) Der Gerichtshof
ist in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 in den jeweils verbundenen
Rechtssachen den Vorschlägen des Generalanwalts zwar nicht gefolgt,
hat aber doch näher
beschrieben, unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, dass ein
Mitgliedstaat die
Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis
versagt.
aa) Im Grundsatz
ist er bei seiner Rechtsprechung geblieben, dass die Mitgliedstaaten nach
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte
Fahrerlaubnis ohne jede
Formalität anerkennen müssen und dass sich aus Art. 8 Abs. 2
und 4 nicht das Recht ergibt, einer
in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb oder nach Ablauf einer
Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis
die Anerkennung zu versagen, solange der Betroffene nicht die Bedingungen
erfüllt hat, die
nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates für die Wiedererteilung
der Fahrerlaubnis
nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis erforderlich sind (verbundene
Rechtssachen C-
329/06 und C-343/06 - Wiedemann u.a. - NJW2008, 2403, 2405 f Rn. 50 f,
63 f; verbundene
Rechtssachen C-334/06 bis 336/06 - Zerche u.a. - BeckRS 2008, 70690 Rn.
48 f, 60 f mit
Besprechung Dauer NJW2008, 2381 ff).
bb) Auf der
Grundlage der in seinem Verfahren auf Anfrage erhaltenen Information der
tschechischen Regierung, dass die in der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung
des ordentlichen
Wohnsitzes erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006 in die tschechische Rechtsordnung
eingefügt
worden sei und für die Zeit davor nach der tschechischen Regelung
eine Fahrerlaubnis auch
Personen habe erteilt werden können, die sich weder dauerhaft noch
vorübergehend im
Gebiet der tschechischen Republik aufgehalten hätten, hat der Gerichtshof
die grundsätzliche Anerkennungspflicht jedoch für den Fall modifiziert,
dass der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie
aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden sei. Insoweit hat
er zum einen auf den vierten Erwägungsgrund, dass in der Richtlinie
für die Ausstellung eines Führerscheins aus Gründen der
Sicherheit im Straßenverkehr Mindestvoraussetzungen festgelegt werden,
sowie auf Art. 7 Abs. 1 Buchst, a und b abgestellt, wonach die Ausstellung
eines Führerscheins von Anforderungen an die Eignung des Bewerbers
und hinsichtlich des Wohnsitzes abhängt. Zum anderen hat er erwogen,
dass die Wohnsitzvoraussetzung mangels einer vollständigen Harmonisierung
der Regelungen der Mitgliedstaaten dazu beitrage, den "Führerscheintourismus"
zu bekämpfen.
Schließlich
hat er unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts
die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses für unerlässlich gehalten,
um die Einhaltung der Voraussetzungen der Fahreignung im Einzelnen zu
überprüfen. Da nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie jede Person
nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
sein könne, komme der Wohnsitzvoraussetzung im Verhältnis zu
den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen eine
besondere Bedeutung zu (Wiedemann u.a. aaO S. 2406 f Rn. 67 bis 70; Zerche
u.a. aaO Rn. 64 bis 67).
cc) Vor diesem
Hintergrund hat der Gerichtshof befunden, ein Mitgliedstaat sei dann nicht
zur
Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis
verpflichtet, wenn
sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen
unbestreitbaren
Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat herrührten (und nicht
vom Aufnahmemitgliedstaat
ermittelt und gewonnen worden seien), feststellen ließe, dass die
in Art. 7 Abs. 1 Buchst, b der
Richtlinie aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung
des Führerscheins
nicht erfüllt gewesen sei (Wiedemann u.a. aaO S. 2407 Rn. 72; Zerche
u.a. aaO Rn. 69).
e) Gemessen
an diesen Maßstäben liegt auch hier im Sinne der Richtlinie
ein Missbrauchsfall vor.
Denn der Kläger hatte, wie er in der mündlichen Verhandlung
vor dem Landgericht eingeräumt
hat, in der tschechischen Republik nie einen Wohnsitz, erwarb den Führerschein
aber dort, um
die in der Bundesrepublik geltenden Voraussetzungen für den Nachweis
seiner Fahreignung
durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllen
zu müssen. Auch
aus seinem in der tschechischen Republik erworbenen Führerschein
vom 23. September 2004
ergab sich unter Nr. 8 als Wohnsitz - wie in der Revisionsverhandlung
erörtert worden ist -
der in der Bundesrepublik liegende Ort, an dem der Kläger noch heute
lebt. Dass der Kläger bei dem Erwerb dieser Fahrerlaubnis von der
Regelung in der tschechischen Rechtsordnung profitierte, die das Erfordernis
eines Wohnsitzes bis zum 1. Juli 2006 nicht kannte, mag zwar aus seiner
Sicht als eine legitime Ausnutzung einer ihm günstigen Regelung angesehen
werden, wie sie in nicht vollständig harmonisierten Rechtsbereichen
immer wieder vorkommen kann und daher im allgemeinen hinzunehmen sein
wird. Hier liegt indes die Besonderheit vor, dass sich der Kläger
auf eine richtlinienkonforme Anerkennung seiner Berechtigung beruft, obwohl
er seine Fahrerlaubnis unter Verletzung der grundlegenden Voraussetzung
eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat erworben hat.
f) Eine andere
Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Behörde ihren
Nichtanerkennungsbescheid allein daraufgestützt hat, die Nichteignung
des Klägers sei aus
dem Umstand zu schließen, dass ersieh geweigert habe, ein medizinisch-psychologisches
Fahreignungsgutachten beizubringen (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 4, Abs.
8 FeV). Diese Möglichkeit ließ
die Richtlinie den Behörden des Beklagten nicht, wie sich aus den
Urteilen des Gerichtshofs vom
26. Juni 2008 noch einmal ergibt. Es liegt jedoch, ohne dass es insoweit
weiterer Feststellungen
bedürfte, auf der Hand, dass die zuständigen Behörden das
Fehlen eines tschechischen
Wohnsitzes (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV), wie es sich bereits aus
dem Inhalt des Führerscheins
selbst ergab, als weitere Grundlage für ihren Nichtanerkennungsbescheid
herangezogen
hätten, wenn sie nicht im Hinblick auf das Urteil in der Rechtssache
Kapper den Eindruck
gewonnen hätten, sie dürften an das Fehlen eines Wohnsitzes
im Ausstellermitgliedstaat keine
negativen Folgen knüpfen. Das wird nämlich aus der Vollzugsanordnung
des Ministeriums des
Innern deutlich, die sich unter Ziffer 2 am Ende mit den aus dem Urteil
Kapper zu ziehenden
Konsequenzen beschäftigt und unter Ziffer 4.2 ein behördliches
Einschreiten bei Vorliegen von
Eignungszweifeln vor allem bei einer offensichtlichen Verletzung des Wohnsitzprinzips
vorsah (s.
o. 2 c).
Im Übrigen
kann unabhängig von der Frage, wie sich die Behörden bei einer
Kenntnis der
Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26.
Juni 2008 verhalten
hätten, angesichts des Inhalts der Schlussanträge des Generalanwalts
vom 14. Februar 2008
in den angeführten Rechtssachen nicht ohne weiteres von einem hinreichend
qualifizierten,
also offenkundigen und eindeutigen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht
ausgegangen
werden. Denn auch der Generalanwalt hat es für richtlinienkonform
gehalten, dass der
Aufnahmemitgliedstaat die Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen
Mitgliedstaat nicht
anerkennt, wenn in Fällen, in denen die Fahrerlaubnis wegen Alkoholgenusses
entzogen worden
ist, im Ausstellermitgliedschaft kein Test durchgeführt wurde, dessen
Niveau mit dem des im anderen Mitgliedstaat geforderten vergleichbar ist,
und dass der Mitgliedstaat zu einer vorläufigen Maßnahme berechtigt
ist, bis der Ausstellermitgliedstaat die Fahreignung überprüft
hat.
3. Erweist
sich das behördliche Verhalten hiernach im Ergebnis als gemeinschaftsrechtskonform,
kommen Amtshaftungsansprüche nur insoweit in Betracht, als die Aberkennung
des Rechts,
von dem tschechischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen,
die maßgebenden
innerstaatlichen Normen verletzen würde. Hierfür ist indes -jedenfalls
für die hier streitige Zeit in
der Mitte des Jahres 2005 - nichts hervorgetreten.
4. Mit Rücksicht
hierauf kommt es auf die von der Anschlussrevision des Klägers aufgeworfene
Frage, ob der Entzug der Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug zu führen,
für sich gesehen einen zum
Schadensersatz verpflichtenden Eingriff darstellt, nicht an. Allerdings
ist darauf hinzuweisen,
dass damit entgegen der Auffassung der Anschlussrevision keine Frage berührt
wird, die eine
Vorlagepflicht nach Art. 234 EG begründen würde. Vielmehr wäre
ein entsprechender Schaden,
derauf einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts beruhen würde, in
derselben Weise zu
entschädigen wie ein auf der Verletzung nationalen Rechts beruhender
entsprechender Schaden
(vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - IM ZR 144/05 - NVwZ 2007,
362, 364 Rn. 18 mit
Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH).
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