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In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht
vom Landgericht Siegen (Deutschland) mit Entscheidung vom 29. November
2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Januar 2007, im Rahmen eines
Strafverfahrens gegen
Frank Weber
erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
...
nach Anhörung
der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Juli
2008
folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie
91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
(ABl. L 237, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl.
L 284, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/439).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Weber,
in dem diesem vorgeworfen wird, am 6. Januar 2006 ein Kraftfahrzeug im
deutschen Hoheitsgebiet geführt zu haben, ohne im Besitz der hierfür
erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 lautet:
„Um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten, die Sicherheit
im Straßenverkehr zu verbessern und die Freizügigkeit von Personen
zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen,
in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, ist ein einzelstaatlicher
Führerschein nach EG-Muster wünschenswert, den die Mitgliedstaaten
gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muss.“
4 Im vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es:
„Aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr sind Mindestvoraussetzungen
für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen.“
5 Im letzten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 wird ausgeführt:
„Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des
Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben,
ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung
und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber
anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet
hat.“
6 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt:
„Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig
anerkannt.“
7 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 91/439 hängt
die Ausstellung des Führerscheins von den folgenden Voraussetzungen
ab:
„a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen,
vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung
gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II
und III;
b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der
Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs
Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats“.
8 Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439 lautet:
„Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins sein.“
9 Art. 8 Abs. 2 und 4 Unterabs. 1 der Richtlinie sieht vor:
„(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips
kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine
innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung,
Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den
betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
…
(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins
anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt
wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten
Maßnahmen angewendet wurde.“
Nationales Recht
10 § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in seiner für
das Ausgangsverfahren geltenden Fassung (BGBl. 2006 I, S. 1958, im Folgenden:
StVG) sieht vor:
„(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen
von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis
zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung
- auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer
Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
§ 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen
Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im
Inland. …“
11 § 21 Abs. 1 StVG bestimmt:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis
nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs
oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist …“
12 § 28 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung über die Zulassung von
Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) vom 18. August
1998 (BGBl. I S. 2214, im Folgenden: FeV) in der Fassung der Ersten Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 14. Juni 2006 (BGBl.
I S. 1329) bestimmt:
„(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren
ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik
Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen
nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge
im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind
auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften
dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
…
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU-
oder EWR-Fahrerlaubnis,
…
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig
von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von
einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis
bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur
deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis
verzichtet haben,
…
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in
Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen,
wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung
oder die Sperre nicht mehr bestehen. …“
13 § 46 Abs. 1 FeV lautet:
„Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis
zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel
nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt
gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen
wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen
ist.“
14 § 46 Abs. 5 FeV bestimmt:
„Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen
Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im
Inland.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
15 Am 18. September 2004 wurde festgestellt, dass Herr Weber, der deutscher
Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland ist, ein Kraftfahrzeug
unter dem Einfluss berauschender Mittel (Cannabis und Amphetamin) führte.
Diese Zuwiderhandlung wurde durch einen Bußgeldbescheid des Kreises
Siegen-Wittgenstein vom 17. November 2004, bestandskräftig seit dem
4. Dezember 2004, mit einem Bußgeld und einer Aussetzung seiner
deutschen Fahrerlaubnis (Fahrverbot) von einem Monat geahndet.
16 Am 18. November 2004 erhielt Herr Weber von den Behörden der Stadt
Karlovy Vary (Tschechische Republik) einen für zehn Jahre gültigen
Führerschein für Fahrzeuge der Klassen A1, A, B und AM. In dem
Führerschein ist als Datum, an dem die Führerscheinprüfung
abgelegt wurde, der 16. November 2004 angegeben.
17 Am 7. Januar 2005 wurde Herr Weber vom Ordnungsamt des Kreises Siegen-Wittgenstein
davon in Kenntnis gesetzt, dass wegen der am 18. September 2004 festgestellten
Zuwiderhandlung ein Verfahren zur Prüfung seiner Fahreignung eingeleitet
werde. Im Februar 2005 gab Herr Weber seinen deutschen Führerschein
bei der Verwaltungsbehörde ab.
18 Mit Bescheid vom 17. März 2005, bestandskräftig seit dem
6. April 2005, entzog das Ordnungsamt des Kreises Siegen-Wittgenstein
Herrn Weber gemäß § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit §
46 Abs. 1 FeV die deutsche Fahrerlaubnis; gemäß § 3 Abs.
2 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV umfasst die Entziehung
das Erlöschen des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland.
19 Durch Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 22. August 2006 wurde Herr
Weber aufgrund einer bei einer Polizeikontrolle am 6. Januar 2006 festgestellten
Zuwiderhandlung nach § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.
20 Herr Weber legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landgericht Siegen
ein, mit der er einen Freispruch erstrebt, weil er als Inhaber einer tschechischen
Fahrerlaubnis nach dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 aufgestellten
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine berechtigt gewesen sei, weiterhin Kraftfahrzeuge zu
führen.
21 Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Siegen das Verfahren ausgesetzt
und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Richtlinie 91/439 - Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs.
2 und 4 - so auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, in
seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung nach Maßgabe eines von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit
dessen Gültigkeit deshalb nicht anzuerkennen bzw. abzuerkennen, weil
seinem Inhaber in dem erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen
wurde, nachdem ihm in einem anderen Mitgliedstaat eine sogenannte „zweite“
EU-Fahrerlaubnis erteilt worden war, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis
auf einem Vorfall/Fehlverhalten fußt, der/das in die Zeit vor Erteilung
der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat fällt?
Zur Vorlagefrage
22 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht klären lassen,
ob Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt,
in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer Fahrberechtigung, die sich
aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein
ergibt, und damit die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins
abzulehnen, wenn dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis
durch eine Maßnahme entzogen wurde, die zwar nach dem Zeitpunkt
der Ausstellung des fraglichen Führerscheins, jedoch zur Ahndung
einer vor diesem Zeitpunkt festgestellten Zuwiderhandlung erlassen worden
ist.
23 Herr Weber macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs
(Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C 227/05, und vom 28.
September 2006, Kremer, C 340/05) in erster Linie geltend, dass ein Mitgliedstaat
die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
nur wegen eines Verhaltens nach dessen Erteilung ablehnen könne.
24 Die italienische Regierung und die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften sind dagegen der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat in
einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens berechtigt sei, es abzulehnen,
die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins anzuerkennen, auch wenn diese Ablehnung ihren Grund
in einem vor dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins liegenden
Verhalten habe.
25 Die portugiesische Regierung ist der Auffassung, dass Art. 8 Abs. 2
und 4 der Richtlinie 91/439 gerade die Gefahren verhüten solle, die
sich aus dem Verhalten von Personen ergäben, die während einer
gegen sie verhängten Maßnahme der befristeten Aussetzung ihrer
Fahrerlaubnis in einen anderen Mitgliedstaat reisten, um einen zweiten
Führerschein zu erwerben, obwohl ihre Fahreignung in einem Verfahren
überprüft werde, das zum Entzug der Fahrerlaubnis führen
könne.
26 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der allgemeine Grundsatz
der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellt wurde,
um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die
sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem
sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (vgl. u. a. Urteile vom 29. April
2004, Kapper, C 476/01, Slg. 2004, I 5205, Randnr. 71, vom 26. Juni 2008,
Wiedemann und Funk, C 329/06 und C 343/06, Slg. 2008, I 0000, Randnr.
49, und Zerche u. a., C 334/06 bis C 336/06, Slg. 2008, I 0000, Randnr.
46).
27 Nach gefestigter Rechtsprechung sieht dieser Art. 1 Abs. 2 die gegenseitige
Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine
ohne jede Formalität vor. Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten
eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum
in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind,
um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
29. Oktober 1998, Awoyemi, C 230/97, Slg. 1998, I 6781, Randnrn. 41 und
42, Kapper, Randnr. 45, Wiedemann und Funk, Randnr. 50, und Zerche u.
a., Randnr. 47).
28 Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 gestattet den Mitgliedstaaten
jedoch, unter bestimmten Umständen, insbesondere aus Gründen
der Sicherheit des Straßenverkehrs, ihre innerstaatlichen Vorschriften
über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis
auf jeden Inhaber eines Führerscheins, der seinen ordentlichen Wohnsitz
in ihrem Hoheitsgebiet hat, anzuwenden und es abzulehnen, die Gültigkeit
eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat
einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine dieser
Maßnahmen angewendet wird.
29 Der Gerichtshof hat insoweit wiederholt darauf hingewiesen, dass Art.
8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 eine Ausnahme vom allgemeinen
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darstellt
und aus diesem Grund eng auszulegen ist (vgl. u. a. Urteile Wiedemann
und Funk, Randnr. 60, und Zerche u. a., Randnr. 57).
30 Den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist zu entnehmen, dass
für Herrn Weber zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine tschechische Fahrerlaubnis
erwarb, also am 18. November 2004, eine am 17. November 2004 für
einen Monat verhängte und am 4. Dezember 2004 bestandskräftig
gewordene Maßnahme der befristeten Aussetzung seiner deutschen Fahrerlaubnis
galt. Nach dem Erwerb seines tschechischen Führerscheins wurde ihm
am 17. März 2005 seine Fahrerlaubnis entzogen. Im Übrigen steht
fest, dass der Sachverhalt, der sowohl die befristete Aussetzung als auch
den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigt, am 18. September 2004 festgestellt
wurde, d. h. vor dem Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins.
31 Es kann nicht angenommen werden, dass die Richtlinie 91/439 dazu verpflichtet,
die Gültigkeit eines unter solchen Bedingungen erteilten Führerscheins
anzuerkennen.
32 Der Gerichtshof hat zwar Gelegenheit gehabt, festzustellen, dass ein
Mitgliedstaat die ihm von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 eröffnete
Befugnis, seine innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung
der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins anzuwenden, nur aufgrund eines Verhaltens
des Inhabers dieses Führerscheins nach dessen Erwerb ausüben
kann (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 59, und Zerche u. a., Randnr.
56, Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35).
33 Die Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, die gegen den Betroffenen
in der dem Beschluss Kremer zugrunde liegenden Rechtssache verhängt
worden war, war jedoch nicht mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung
einer Fahrerlaubnis verbunden. In den Rechtssachen, die den anderen in
der vorstehenden Randnummer angeführten Entscheidungen zugrunde liegen,
waren die Sperrfristen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis,
mit denen die Maßnahmen des Entzugs verbunden waren, allesamt zum
Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen.
34 Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat von der
in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Befugnis nur aufgrund
eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins Gebrauch machen kann. Diese Bestimmung
erlaubt es dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nämlich
nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem
Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis
im erstgenannten Mitgliedstaat entzogen wurde (Urteile Wiedemann und Funk,
Randnr. 66, und Zerche u. a., Randnr. 63).
35 Ganz anders stellt sich hier die Situation im Ausgangsverfahren dar.
Auf Herrn Weber wurde, als er seine tschechische Fahrerlaubnis erwarb,
eine von den zuständigen deutschen Behörden erlassene Maßnahme
der befristeten Aussetzung seiner deutschen Fahrerlaubnis angewandt. Außerdem
wurde gegen ihn nach der Erteilung seines tschechischen Führerscheins
eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis verhängt, mit der
dieselbe Tat geahndet wurde, die die Maßnahme des Fahrverbots gerechtfertigt
hatte.
36 In einer solchen Situation ist auf der Grundlage der Richtlinie 91/439
und insbesondere ihres Art. 8 Abs. 4 die Befugnis der zuständigen
Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung der
Gültigkeit des Führerscheins abzulehnen, den eine Person in
einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, während sie im erstgenannten
Mitgliedstaat einer Maßnahme der befristeten Aussetzung der Fahrerlaubnis
unterlag, uneingeschränkt und endgültig anzuerkennen, wenn auf
die befristete Aussetzung ein Entzug der Fahrerlaubnis folgt, mit dem
dieselbe Tat geahndet wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Juli
2008, Möginger, C 225/07, Randnr. 41). Der Umstand, dass der Entzug
der Fahrerlaubnis nach dem Zeitpunkt der Erteilung des neuen Führerscheins
angeordnet wird, ist insoweit ohne Bedeutung, da die Gründe, die
diese Maßnahme rechtfertigen, zu eben diesem Zeitpunkt bereits vorlagen
(vgl. im Umkehrschluss Urteil Kapper, Randnr. 74).
37 Jede andere Auslegung nähme der in Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der
Richtlinie 91/439 vorgesehenen Befugnis eines Mitgliedstaats, es abzulehnen,
die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, den eine Person,
die in seinem Hoheitsgebiet einer Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis
unterlag, in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, jeden Inhalt.
38 Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge
hervorgehoben hat, ist allein der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet
eine Zuwiderhandlung begangen wird, dafür zuständig, diese zu
ahnden, indem er gegebenenfalls eine Maßnahme des Entzugs, eventuell
verbunden mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis,
verhängt.
39 Einen Mitgliedstaat mit der Begründung, dass der Inhaber eines
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nach
dessen Erteilung keine Zuwiderhandlung im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats
begangen hat, zur Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins
zu verpflichten, obwohl diese Person noch einer gültigen, durch eine
vor dieser Erteilung liegende Tat gerechtfertigten Maßnahme des
Entzugs der Fahrerlaubnis unterliegt, schüfe nun aber gleichsam einen
Anreiz für Täter von Zuwiderhandlungen, die mit einer Maßnahme
des Entzugs bestraft werden können, sich unverzüglich in einen
anderen Mitgliedstaat zu begeben, um den verwaltungs- oder strafrechtlichen
Folgen dieser Zuwiderhandlungen zu entgehen, und zerstörte letztendlich
das Vertrauen, auf dem das System der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine
beruht.
40 Wie die Kommission darüber hinaus in ihren schriftlichen Erklärungen
hervorgehoben hat, liefe es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens
sowohl dem Geist der Richtlinie 91/439 als auch dem Wortlaut ihres Art.
7 Abs. 5 zuwider, wonach eine Person nur Inhaber eines einzigen von einem
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann, wenn die Gültigkeit
des Herrn Weber von den tschechischen Behörden ausgestellten Führerscheins
anerkannt würde, obwohl Herr Weber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses
Führerscheins noch immer Inhaber eines deutschen Führerscheins
war.
41 Folglich ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen
ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet
die Anerkennung einer Fahrberechtigung abzulehnen, die sich aus einem
in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt,
auf dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme
des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen
Führerscheins, angewendet wurde, sofern dieser Führerschein
während der Dauer der Gültigkeit einer Maßnahme der Aussetzung
der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt
wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt
der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen
gerechtfertigt sind.
Kosten
42 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil
des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung
ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für
die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht
erkannt:
Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG
des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch
die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen,
dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet
die Anerkennung einer Fahrberechtigung abzulehnen, die sich aus einem
in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt,
auf dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme
des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen
Führerscheins, angewendet wurde, sofern dieser Führerschein
während der Dauer der Gültigkeit einer Maßnahme der Aussetzung
der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt
wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt
der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen
gerechtfertigt sind.
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