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Beschluss Am 19. Juni 2005 wurde festgestellt, dass Herr Möginger in alkoholisiertem Zustand im Stadtgebiet Passau ein Mofa fuhr. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 forderte ihn die zuständige Behörde der Stadt Passau auf, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, damit sein tschechischer Führerschein anerkannt werden könne. Mit Bescheid vom 20. April 2006 wurde Herrn Möginger das Recht, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, mit der Begründung versagt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei bzw. das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe. Am 7. Dezember 2006 wurde Herr Möginger beim Führen eines Kraftfahrzeugs im deutschen Hoheitsgebiet angetroffen. Er wurde daher beim Amtsgericht Landau/Isar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG angeklagt. Das vorlegende Gericht führt aus, dass Herr Möginger seinen ordentlichen Wohnsitz nach Art. 9 der Richtlinie 91/439 in der Bundesrepublik Deutschland habe, und hebt hervor, dass der ihm vorgeworfene Tatbestand nur dann erfüllt sei, wenn der Führerschein, den er während der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erworben habe, von den deutschen Behörden und Gerichten nicht anerkannt werden müsse. Vor diesem
Hintergrund hat das Amtsgericht Landau/Isar das Verfahren ausgesetzt und
dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Zu den Vorlagefragen Nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, der auf die betreffende Rechtsprechung verweist. Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden. Zur ersten Frage Mit seiner ersten Frage fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen, ob die Richtlinie 91/439 dahin auszulegen ist, dass sie es den zuständigen Verwaltungsbehörden und/oder den Gerichten eines Mitgliedstaats verwehrt, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn für seinen Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins noch eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat galt, die Frage der Gültigkeit des Führerscheins sich jedoch erst nach Ablauf dieser Sperrfrist stellt. Herr Möginger ist der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis einer Person, die nach dieser Erteilung im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats keinen Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begangen habe, nicht versagen dürfe. Die Gültigkeit eines Führerscheins sei zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem von ihm Gebrauch gemacht werde, und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem er ausgestellt worden sei. Nach übereinstimmender Auffassung der deutschen, der italienischen und der slowakischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist die Richtlinie 91/439 dagegen dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht verlange, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anerkennten, wenn diese Ausstellung während der Zeit, für die vom ersten Mitgliedstaat eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden sei, erfolgt sei, und zwar auch nicht, nachdem die Sperrfrist abgelaufen sei. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (Urteile vom 29. April 2004, Kapper, C 476/01, Slg. 2004, I 5205, Randnr. 71, vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C 329/06 und C 343/06, Slg. 2008, I 0000, Randnr. 49, sowie Zerche u. a., C 334/06 bis C 336/06, Slg. 2008, I 0000, Randnr. 46). Nach gefestigter Rechtsprechung sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 1998, Awoyemi, C 230/97, Slg. 1998, I 6781, Randnrn. 41 und 42, und die genannten Urteile Kapper, Randnr. 45, Wiedemann und Funk, Randnr. 50, und Zerche u. a., Randnr. 47). Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 erlaubt einem Mitgliedstaat jedoch, unter bestimmten Umständen und aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer Fahrerlaubnis anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet hat, und es abzulehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine von diesen Maßnahmen angewendet wurde. Diese Befugnis kann, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 59, und Zerche u. a., Randnr. 56). Zudem ist Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1, der einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 60, und Zerche u. a., Randnr. 57). Der Gerichtshof hat aber auch klargestellt, dass es die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 65, und Zerche u. a., Randnr. 62). Insoweit ist daran zu erinnern, dass es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Tatsachenfeststellungen zu treffen, aus denen sich ergibt, ob Herr Möginger seine neue Fahrerlaubnis unter solchen Umständen erlangt hat, und daraus die Schlussfolgerungen zu ziehen. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof allerdings fest, dass der Vorlageentscheidung und den bei ihm eingereichten Erklärungen zu entnehmen ist, dass Herr Möginger zum Zeitpunkt des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, zwar keiner Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mehr unterlag, obwohl dies beinahe ohne Unterbrechung vom 6. Mai 2003 bis 22. November 2005 der Fall gewesen war, dass jedoch feststeht, dass er während des Laufs einer solchen Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Bei einer solchen Sachlage gilt auf der Grundlage der Richtlinie 91/439, insbesondere ihres Art. 8 Abs. 4, die Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis abzulehnen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, der im ersten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen und für die dort eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet wurde, uneingeschränkt und endgültig, auch wenn diese Person von diesem im zweiten Mitgliedstaat erlangten Führerschein erst nach Ablauf dieser Sperrfrist Gebrauch gemacht haben sollte und auch wenn dieser Ablehnung der Anerkennung kein Verhalten nach der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zugrunde liegen sollte. Wie die deutsche, die italienische und die slowakische Regierung sowie die Kommission hervorgehoben haben, führte nämlich jede andere Auslegung dazu, dass der in Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Befugnis eines Mitgliedstaats, es abzulehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, den eine Person, auf die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, jeder Inhalt genommen würde. Entgegen dem Vorbringen von Herrn Möginger bedeutet diese Auslegung der Richtlinie 91/439 keineswegs, dass sich ein Mitgliedstaat, der gegenüber einer Person die Entziehung der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung angeordnet hat, systematisch und zeitlich unbegrenzt weigern könnte, einen Führerschein anzuerkennen, den diese Person später, d. h. nach Ablauf dieser Sperrfrist, in einem anderen Mitgliedstaat erwerben könnte. Der Gerichtshof hat hierzu nämlich hervorgehoben, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 berufen kann, um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Wurde auf eine Person in einem Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung angewendet, so erlaubt es Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat nicht, nach Ablauf der Sperrfrist die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins, der dieser Person nach Ablauf dieser Frist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, abzulehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C 227/05, Randnr. 27, und vom 28. September 2006, Kremer, C 340/05, Randnr. 29, sowie Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 63, und Zerche u. a., Randnr. 60). Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn sein Inhaber zum Zeitpunkt dieser Ausstellung im ersten Mitgliedstaat einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag. Der Umstand, dass sich die Frage der Gültigkeit erst nach dem Ablauf dieser Sperrfrist stellt, hat hierauf keinen Einfluss. Zur zweiten Frage Da die zweite Vorlagefrage nur hilfsweise für den Fall einer Bejahung der ersten Frage gestellt wurde, ist sie nicht zu beantworten. Kosten Für
die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei
dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung
ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für
die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Luxemburg,
den 3. Juli 2008 Der Kanzler
Der Präsident der Dritten Kammer |
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