| |
SCHLUSSANTRÄGE
DES GENERALANWALTS YVES BOT
Verbundene
Rechtssachen Arthur Wiedemann
gegen Land Baden Württemberg
und
Peter Funk
gegen Stadt Chemnitz
Verbundene
Rechtssachen C 334/06 bis C 336/06
Matthias Zerche gegen
Landkreis Mittweida
Steffen Schubert
gegen
Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis
und
Manfred Seuke
gegen Landkreis Mittweida
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen [Deutschland]
und des Verwaltungsgerichts Chemnitz [Deutschland])
„Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Entzug einer nationalen
Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat wegen Drogen- und Alkoholkonsums – Sicherheit
des Straßenverkehrs – Befugnis eines Mitgliedstaats, die Anerkennung
eines Führerscheins zu verweigern – Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439/EWG“
1. Die dem
Gerichtshof hier vorgelegten Rechtssachen fallen in den Bereich der bereits
umfangreichen Gemeinschaftsrechtsprechung auf dem Gebiet der gegenseitigen
Anerkennung der Führerscheine.
2. In den fünf Rechtssachen wird der Gerichtshof mit der Frage befasst,
ob ein Mitgliedstaat es ablehnen kann, die Gültigkeit eines von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn
dem Inhaber dieses Führerscheins im Hoheitsgebiet des erstgenannten
Mitgliedstaats die Fahrerlaubnis entzogen und ihm für die Zwecke
der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis das Bestehen eines medizinisch-psychologischen
Tests zur Auflage gemacht wurde.
3. Es wird darum gehen, den Umfang der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
gemäß der Richtlinie
91/439/EWG des Rates(2), insbesondere gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst.
a und b und gemäß Art. 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie, zu
bestimmen.
4. In diesen Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen,
festzustellen, dass ein Mitgliedstaat, wenn einer Person in diesem Mitgliedstaat
die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen wurde, dass sie unter
Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, und die
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von dieser Person
ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests
abhängig gemacht wurde, nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und
4 der Richtlinie 91/439 befugt ist, die Anerkennung der Gültigkeit
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
zu verweigern, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt
wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar
ist.
5. Ich werde dem Gerichtshof ferner vorschlagen, festzustellen, dass dann,
wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis insbesondere im Hinblick auf die Gründe,
die zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt haben, ein potenziell gefährliches
Verhalten zeigt, der Mitgliedstaat, der die Kontrolle durchgeführt
hat, befugt ist, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen wie die
Aussetzung dieser Fahrerlaubnis während der Zeit, in der der Ausstellungsmitgliedstaat
die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Fahrerlaubnis prüft.
6. Da diese Rechtssachen dieselbe Rechtsfrage betreffen, werde ich sie
in den vorliegenden Schlussanträgen zusammen prüfen.
I – Rechtlicher
Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
7. Um die Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft oder ihre Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als
dem zu erleichtern, in dem sie ihren Führerschein erworben haben,
wurde mit der Richtlinie 91/439 der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
der Führerscheine eingeführt(3).
8. Mit der Festlegung von Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung
eines Führerscheins in dieser Richtlinie wird auch die Verbesserung
der Sicherheit im Straßenverkehr in der Europäischen Union
bezweckt(4).
9. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Richtlinie lautet:
„(1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem
ab
a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen,
vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung
gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II
und III;
b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der
Eigenschaft als Student – während eines Mindestzeitraums von sechs
Monaten – im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats[(5)].“
10. Die Richtlinie 91/439 sieht insbesondere vor, dass Bewerbern oder
Fahrzeugführern, die von Alkohol oder psychotropen Stoffen abhängig
sind, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden darf.
11. Die Nrn. 14.1 und 15.1 des Anhangs III dieser Richtlinie bestimmen
nämlich:
„Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder
das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können,
darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann
nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens
einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen
ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden.
…
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope
Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge
so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst
wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt
auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln,
die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.“
12. Nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie kann der Mitgliedstaat des ordentlichen
Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung,
Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden.
13. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 kann
es ein Mitgliedstaat außerdem ablehnen, die Gültigkeit eines
Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer
Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der genannten
Maßnahmen angewendet wurde.
14. Schließlich sieht Art. 12 Abs. 3 dieser Richtlinie vor: „Die
Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser
Richtlinie und tauschen im Bedarfsfall Informationen über die von
ihnen registrierten Führerscheine aus.“
B – Nationales Recht
15. Die Verordnung
vom 18. August 1998 über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(im Folgenden: FeV) sieht in § 28 Abs. 1 vor, dass Inhaber einer
von einem Mitgliedstaat der Union ausgestellten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik
Deutschland Kraftfahrzeuge führen dürfen.
16. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt diese Berechtigung jedoch nicht
für Personen, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder
rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig
von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist.
17. Im Übrigen wird gemäß § 28 Abs. 5 FeV das Recht,
von einer in einem Mitgliedstaat der Union erworbenen Fahrerlaubnis nach
einer der in § 28 Abs. 4 Nr. 3 genannten Maßnahmen im Inland
Gebrauch zu machen, erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung
der Fahrerlaubnis oder die Sperre nicht mehr bestehen.
18. Nach § 11 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die
hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen
erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt,
wenn diese Personen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen
oder Cannabis zu sich nehmen.
19. Im Fall von Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung
dieser Personen kann die Fahrerlaubnisbehörde für die Entscheidung
über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis von ihnen
die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen(6).
20. Das deutsche Recht sieht zwei Arten der Entziehung vor. Einem Fahrzeugführer
kann die Fahrerlaubnis verwaltungsbehördlich entzogen werden. Ergeht
gegen ihn eine solche Maßnahme, muss er für die Neuerteilung
der Fahrerlaubnis die Wiedererlangung der Fahreignung durch Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachweisen. Das Verwaltungsgericht
Sigmaringen (Deutschland) weist darauf hin, dass es in einem solchen Fall
keine Möglichkeit gebe, die Wirkung der Entziehungsentscheidung zu
befristen.
21. Neben der verwaltungsbehördlichen Entziehung sieht das deutsche
Recht auch die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis vor, mit
der Möglichkeit, demjenigen, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde,
für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren die Beantragung
einer neuen Fahrerlaubnis zu verwehren(7).
II – Die Sachverhalte der vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen
A – Rechtssachen
C 329/06 und C 343/06
1. Rechtssache C 329/06
22. Herrn Wiedemann, einem deutschen Staatsangehörigen, wurde im
April 2004 die Fahrerlaubnis entzogen, weil er unter Einfluss von Betäubungsmitteln
(Heroin und Cannabis) ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Der von Herrn
Wiedemann gegen diese Maßnahme eingelegte Widerspruch wurde mit
Bescheid vom 16. August 2004 zurückgewiesen, der am 18. August 2004
zugestellt wurde und seit dem 20. September 2004 vollziehbar ist.
23. Am 19. September 2004, einem Sonntag, wurde Herrn Wiedemann von den
zuständigen tschechischen Behörden eine Fahrerlaubnis erteilt.
Der Führerschein, auf dem eine Anschrift in Deutschland angegeben
ist, wurde ihm am 1. Oktober 2004 ausgehändigt.
24. Am 11. Oktober 2004 verursachte Herr Wiedemann in Deutschland einen
Verkehrsunfall, und sein Führerschein wurde beschlagnahmt. Mit Bescheid
des Landratsamts Ravensburg (Deutschland) vom 27. Oktober 2004 wurde Herrn
Wiedemann das Recht, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, mit
der Begründung aberkannt, er sei wegen seines Drogenkonsums weiterhin
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. In der Folgezeit gab ihm
das Landratsamt Ravensburg den Führerschein zurück, nachdem
er mit dem Vermerk „Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von
Kraftfahrzeugen in Deutschland“ versehen worden war.
25. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob Herr Wiedemann Klage
beim Verwaltungsgericht Sigmaringen.
2. Rechtssache C 343/06
26. Herrn
Funk, einem deutschen Staatsangehörigen, dem auf eine Verurteilung
wegen Trunkenheit im Verkehr bereits die Fahrerlaubnis für einen
Zeitraum von neun Monaten entzogen worden war, wurde durch Verwaltungsakt
der Stadt Chemnitz (Deutschland) vom 15. Juli 2003 aus den gleichen Gründen
die Fahrerlaubnis erneut entzogen. Der von Herrn Funk im Dezember 2003
gestellte Antrag auf Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wurde nach Vorlage
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abgelehnt.
27. Am 9. Dezember 2004 erhielt Herr Funk in der Tschechischen Republik
einen Führerschein, ohne dass er in diesem Mitgliedstaat über
einen Wohnsitz verfügte.
28. Die deutschen Behörden, die Kenntnis von der Existenz dieses
Führerscheins erhalten hatten, stellten fest, dass Herr Funk seine
Fahreignung noch immer nicht nachgewiesen habe. Nachdem dieser es ablehnte,
ein medizinisch-psychologisches Gutachten erstellen zu lassen, drohten
ihm die deutschen Verwaltungsbehörden die Einziehung seines tschechischen
Führerscheins an.
29. Da sein Widerspruch ohne Erfolg blieb, erhob Herr Funk Klage beim
Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland).
B – Rechtssachen C 334/06 bis C 336/06
30. Herrn Zerche, Herrn Schubert und Herrn Seuke, deutschen Staatsangehörigen,
wurde durch Strafbefehl die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und die Erteilung
einer neuen Erlaubnis vor Ablauf einer Frist von mehreren Monaten mit
der Begründung verwehrt, sie hätten unter Alkoholeinfluss ein
Kraftfahrzeug geführt.
31. In der Folgezeit wurden die von den drei Betroffenen gestellten Anträge
auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt, da sie kein positives
medizinisch-psychologisches Gutachten beibrachten.
32. Nach Ablauf der Sperrfrist wurde ihnen in der Tschechischen Republik
ein Führerschein erteilt. Bei der auf diesen drei Führerscheinen
genannten Anschrift handelt es sich jeweils um eine Anschrift in Deutschland.
33. Die deutschen Behörden, die über die Existenz dieser neuen
Führerscheine informiert worden waren, gaben den drei Inhabern auf,
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Da die drei Inhaber
dieser Aufforderung nicht nachkamen, entzogen ihnen die deutschen Verwaltungsbehörden
das Recht, in Deutschland von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch
zu machen.
34. Da die von Herrn Zerche, Herrn Schubert und Herrn Seuke dagegen eingelegten
Widersprüche ohne Erfolg blieben, erhoben sie beim Verwaltungsgericht
Chemnitz Klage.
III – Vorlagefragen
35. In der Rechtssache C 329/06 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen
das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin
auszulegen, dass die, wegen fehlender Fahreignung im Wohnsitzstaat erfolgte,
verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung der Erteilung einer
Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegensteht und
dass der Wohnsitzstaat auch eine solche Fahrerlaubnis grundsätzlich
anerkennen muss?
2. Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Anhang
III und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass
keine Verpflichtung des Wohnsitzstaats zur Anerkennung einer Fahrerlaubnis
besteht, die der Inhaber nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat
durch gezielte Täuschung der Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellerstaats
und ohne Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erschlichen oder
durch kollusives Zusammenwirken mit Behördenmitarbeitern des Ausstellerstaates
erlangt hat?
3. Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so
auszulegen, dass der Wohnsitzstaat nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch
seine Verwaltungsbehörde die Anerkennung einer von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis vorläufig aussetzen oder
deren Ausnutzung verbieten kann, solange der Ausstellerstaat prüft,
ob er die rechtsmissbräuchlich erlangte Fahrerlaubnis zurücknimmt?
36. In der Rechtssache C 343/06 hat das Verwaltungsgericht Chemnitz das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2 und
Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 vom Inhaber eines in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verlangen, dass er bei
der inländischen Behörde die Anerkennung des Rechts, von jener
Fahrberechtigung im Inland Gebrauch zu machen, beantragt, wenn dem Inhaber
des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland die Fahrerlaubnis
entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war?
Falls nein:
2. Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die
Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem
Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland durch
die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen worden war, wenn
das Recht des erstgenannten Mitgliedstaats davon ausgeht, dass es bei
verwaltungsrechtlichen Maßnahmen der Entziehung oder Aufhebung der
Fahrerlaubnis keine Sperrfrist für deren Wiedererteilung gibt, und
wenn ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis erst dann besteht,
wenn der Betroffene den Nachweis der Fahreignung als materielle Voraussetzung
für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Form einer nach innerstaatlichen
Normen näher reglementierten medizinisch-psychologischen Begutachtung
auf Anordnung der Verwaltungsbehörde erbracht hat?
Falls nein:
3. Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die
Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem
Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland durch
die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst
aufgehoben worden war und aufgrund objektiver Anhaltspunkte (kein Wohnsitz
in dem Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, und erfolgloser
Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland) davon auszugehen
ist, dass mit dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur die
strengen materiellen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahrens,
insbesondere die medizinisch-psychologische Begutachtung, umgangen werden
sollen?
37. In den Rechtssachen C 335/06 und C 336/06 hat das Verwaltungsgericht
Chemnitz das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2 und
Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 vom Inhaber eines in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verlangen, dass er bei
der inländischen Behörde die Anerkennung des Rechts, von jener
Fahrberechtigung im Inland Gebrauch zu machen, beantragt, wenn dem Inhaber
des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland die Fahrerlaubnis
entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war?
Falls nein:
2. Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die
Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem
Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland die
Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war, wenn die
Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Inland, die
im Zusammenhang mit dieser Maßnahme angeordnet worden war, abgelaufen
war, bevor der Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt
wurde, und wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte (kein Wohnsitz in dem
Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, und erfolgloser
Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland) davon auszugehen
ist, dass mit dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur die
strengen materiellen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahrens,
insbesondere die medizinisch-psychologische Begutachtung, umgangen werden
sollen?
38. Die vom Verwaltungsgericht Chemnitz in der Rechtssache C 334/06 vorgelegte
Frage stimmt mit der von diesem Gericht in den Rechtssachen C 335/06 und
C 336/06 vorgelegten zweiten Frage überein.
IV – Würdigung
39. In den Ausgangsverfahren stellt sich die Frage, ob Art. 1 Abs. 2 und
Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen sind, dass sie
einem Mitgliedstaat verbieten, die Anerkennung der Gültigkeit eines
in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der
Begründung abzulehnen, dem Inhaber dieses Führerscheins sei
im erstgenannten Staat die Fahrerlaubnis – mit oder ohne Sperrfrist –
entzogen worden, weil er unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder
Alkohol ein Kraftfahrzeug geführt habe, und die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests in
diesem erstgenannten Mitgliedstaat abhängig zu machen.
40. Nach Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist
der Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich nicht befugt, die Einhaltung
der Voraussetzungen für die Erteilung eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins zu prüfen, wenn dieser Führerschein
gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie erteilt worden sei. Sei
der Ausstellungsstaat jedoch der Auffassung, dass der Führerschein
unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erteilt worden sei, könne
sich der Inhaber dieses Führerscheins in diesem Fall nicht auf den
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung berufen.
41. Auf jeden Fall verfüge der Aufnahmemitgliedstaat – so die Kommission
– über andere Mittel, um sich der Anerkennung eines solchen Führerscheins
zu widersetzen. Dieser Mitgliedstaat könne besagten Führerschein
nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgrund eines nach Erteilung des
zweiten Führerscheins gezeigten Fehlverhaltens des Betreffenden einziehen.
Zudem könne der Aufnahmemitgliedstaat dem Ausstellungsmitgliedstaat
gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 Mitteilung über
bestehende Mängel machen oder auch ein Verfahren gemäß
Art. 227 EG gegen diesen Mitgliedstaat anstrengen.
42. Ich teile die Auffassung der Kommission nicht, und zwar aus folgenden
Gründen.
43. Die Richtlinie 91/439 verfolgt zwei Ziele, nämlich zum einen
die Sicherheit zu gewährleisten und zum anderen die Freizügigkeit
zu erleichtern, ohne dem einen Ziel größere Bedeutung beizumessen
als dem anderen, was von niemandem bestritten wird, da es ganz unvorstellbar
ist, dass die Freizügigkeit von Personen auf Kosten ihrer Sicherheit
erleichtert werden könnte.
44. Auf die vorliegenden Rechtssachen bezogen sind vor allem die Bestimmungen
dieser Richtlinie zu nennen, die der Vorbeugung gegen die Gefahr gelten,
in die diejenigen, die Alkohol oder Drogen missbrauchen oder von ihnen
abhängig sind, die anderen Teilnehmer am Straßenverkehr bringen.
45. Die Bestimmungen dieser Richtlinie oder die ihrer Anhänge zeigen
dies besonders klar durch die Art und Weise, in der die Maßnahmen
vorgesehen und beschrieben sind, mit denen die Gefahr bekämpft werden
soll, die von solchen Fahrzeugführern ausgeht, indem ihnen das Recht
zum Führen von Kraftfahrzeugen so lange entzogen wird, wie die Gefahrenlage
besteht oder die Maßnahmen, durch die ihr Auftreten oder erneutes
Entstehen verhindert werden soll, nicht getroffen sind oder nicht beachtet
werden.
46. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439 verweist nämlich
auf deren Anhang III. Nach den Nrn. 14 und 15 dieses Anhangs darf Personen,
die alkohol- oder drogenabhängig sind oder, ohne davon abhängig
zu sein, solche Stoffe einnehmen oder von ihnen regelmäßig
übermäßig Gebrauch machen, eine Fahrerlaubnis weder erteilt
noch erneuert werden(8).
47. Die gesundheitliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in
der Tschechischen Republik ist im Gesetz Nr. 361/2000 über den Straßenverkehr
geregelt. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht die gesundheitliche
Eignung in der körperlichen und geistigen Tauglichkeit. Diese Tauglichkeit
wird auf Antrag des Fahrerlaubnisbewerbers von einem Arzt beurteilt, der
ein ärztliches Gutachten über die Fahreignung des Bewerbers
erteilt.
48. In dem vom Arzt erteilten Gutachten müssen die Erklärungen
des Bewerbers und die Untersuchung seines Gesundheitszustands Berücksichtigung
gefunden haben.
49. Nach diesem Gesetz sind Personen mit durch die Abhängigkeit von
Alkohol oder psychotropen Stoffen verursachten Verhaltensstörungen
von der Fahrberechtigung ausgeschlossen.
50. In den Ausgangsverfahren scheinen die fünf Inhaber der tschechischen
Führerscheine den zuständigen tschechischen Behörden daher
ein einfaches ärztliches Attest vorgelegt zu haben, in dem ihre Fahreignung
bescheinigt wird.
51. Meines Erachtens verlangt die Richtlinie 91/439, die Mindestvoraussetzungen
für die Ausstellung eines Führerscheins festlegt, von den Mitgliedstaaten
nicht, von dem Bewerber mehr als ein einfaches, von einem Arzt ausgestelltes
Gesundheitsattest über die Fahreignung zu fordern.
52. Man kann nämlich von den einzelnen Mitgliedstaaten vernünftigerweise
nicht verlangen, dass deren zuständige Behörden auch dann, wenn
sich bei der gewöhnlichen klinischen Untersuchung keine besonderen
Anzeichen ergeben haben, systematisch jeden Bewerber überprüfen,
indem er u. a. aufgefordert wird, sich einer Blutuntersuchung zu unterziehen,
um festzustellen, dass er nicht unter Drogen- oder Alkoholeinfluss steht.
53. Hingegen glaube ich, dass eine gründlichere Untersuchung der
gesundheitlichen Fahrtauglichkeit vorgenommen werden muss, wenn beispielsweise,
neben dem vorgenannten Fall, der Inhaber der Fahrerlaubnis einen Unfall
verursacht hat, nachdem er Drogen oder Alkohol zu sich genommen hatte,
und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder wenn es notorisch
ist oder bestimmte Verhaltensweisen darauf hindeuten, dass diese Person
wahrscheinlich von diesen Stoffen abhängig ist.
54. In Anbetracht des Ziels der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr
besteht darin meines Erachtens auch der Sinn, den der Gemeinschaftsgesetzgeber
den Nrn. 14 und 15 des Anhangs III der Richtlinie 91/439 hat geben wollen,
nämlich zu verhindern, dass Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen
ungeeignet sind, weil sie gefährliche Stoffe zu sich nehmen, die
Fahrberechtigung erwerben können.
55. Um die in ihr festgelegten Ziele zu erreichen, hat diese Richtlinie
ein allen Mitgliedstaaten gemeinsames Verfahren für die Ausstellung
des Führerscheins eingerichtet und für auf diese Weise ausgestellte
Führerscheine die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
vorgesehen(9).
56. Allerdings gibt es eine Abschwächung dieser gegenseitigen Anerkennung.
57. Nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 kann es ein Mitgliedstaat
nämlich gegenüber dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins ablehnen, dessen Gültigkeit anzuerkennen,
wenn in seinem Hoheitsgebiet auf diese Person eine Maßnahme der
Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der
Fahrerlaubnis angewandt wurde.
58. Mit dieser Bestimmung soll das in dieser Richtlinie festgelegte Ziel
der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr erreicht werden.
Sie ermöglicht einem Mitgliedstaat, sich zu vergewissern, dass Personen,
die er zum Führen von Kraftfahrzeugen für ungeeignet, weil gefährlich,
hält, nicht von einem durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein Gebrauch machen können.
59. Darüber hinaus erlegt diese Richtlinie in Ausweitung des von
ihr aufgestellten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung den Mitgliedstaaten
auch eine Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit auf, die insbesondere in
den beiden besonders klaren Bestimmungen des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie
zum einen und ihres Art. 12 Abs. 3 zum anderen zum Ausdruck kommt.
60. Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 treffen die Mitgliedstaaten
alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um der Fälschung von Führerscheinen
vorzubeugen.
61. Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, einander
bei der Durchführung dieser Richtlinie zu unterstützen, indem
sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen registrierten
Führerscheine austauschen.
62. In Beantwortung verschiedener Fragen, insbesondere zum Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung, hat der Gerichtshof eine Rechtsprechung entwickelt,
in der u. a. die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung verdeutlicht
wird, die es den Aufnahmemitgliedstaaten untersagt, das Verfahren im Staat
der Ausstellung zu überprüfen.
63. Schon im Urteil Skanavi und Chryssanthakopoulos(10) hat der Gerichtshof
nämlich entschieden, dass die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine
ohne jede Formalität vorgesehen ist, was er in den Urteilen Awoyemi(11)
und Kommission/Niederlande(12) bestätigt hat.
64. Im Übrigen hat der Gerichtshof in diesen beiden Urteilen ausgeführt,
dass die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine
in der Richtlinie 91/439 klar und unbedingt ist und den Mitgliedstaaten
keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt,
die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen(13).
65. Die gegenteilige Entscheidung hätte dazu geführt, das notwendige,
vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung geforderte wechselseitige
Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu zerstören(14).
66. Allerdings unterscheiden sich die Fälle, mit denen der Gerichtshof
heute befasst ist, grundlegend von denen, über die er bisher zu entscheiden
hatte.
67. Im Urteil Kapper hat der Gerichtshof zwar ausgeführt, dass es
nicht Sache des Aufnahmemitgliedstaats sei, zu prüfen, ob alle für
die Ausstellung eines Führerscheins geforderten Voraussetzungen,
insbesondere die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes des Führerscheininhabers,
vorliegen. Diese Prüfung obliegt allein dem Ausstellungsmitgliedstaat,
der ausschließlich befugt ist, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine
unter Beachtung der geforderten Voraussetzungen ausgestellt werden(15).
68. Zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 hat der Gerichtshof im
Urteil Kapper entschieden, dass ein Mitgliedstaat einer Person, auf die
in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung
einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, der
Gültigkeit eines Führerscheins, der nach der Sperrfrist für
die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt
wird, nicht auf unbestimmte Zeit die Anerkennung versagen darf(16).
69. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Urteil Kapper der Aufnahmemitgliedstaat
die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
allein deshalb abgelehnt hatte, weil die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie 91/439 festgelegte Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten
war.
70. Nach meiner Meinung kann eine solche Voraussetzung nicht mit einer
die gesundheitliche Eignung betreffenden Voraussetzung, wie sie in den
vorliegenden Rechtssachen in Rede steht, auf eine Stufe gestellt werden.
Im Gegensatz zu einem gefährlichen Verhalten wie dem der fünf
Betroffenen in den vorliegenden Rechtssachen hat der Wohnsitz, ob er sich
nun im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in dem des Ausstellungsmitgliedstaats
befindet, keinerlei Einfluss auf die Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr.
71. Heute geht es um die Entscheidung in Fällen, in denen dem Fahrerlaubnisinhaber
unter Missachtung von die Fahrberechtigung beschränkenden Maßnahmen,
die aufgrund seiner Alkohol- oder Drogenabhängigkeit gegen ihn getroffen
wurden, von einem Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt wurde,
ohne dass die in der Richtlinie festgelegten Regeln berücksichtigt
wurden.
72. Die Prüfung des Sachverhalts der Ausgangsverfahren lässt
eindeutig die Täuschungsabsicht der Inhaber der streitigen Führerscheine
erkennen.
73. Zunächst scheint sich nämlich aus den Erklärungen von
Herrn Wiedemann zu ergeben, dass sich die Betroffenen in die Tschechische
Republik begeben haben, weil sie wussten, dass der für die Wiedererteilung
eines Führerscheins in Deutschland geforderte medizinisch-psychologische
Test dort nicht verlangt wird und sie die Gründe, die zum Entzug
der deutschen Fahrerlaubnis geführt hatten, nicht anzugeben brauchten.
74. Insoweit ist festzustellen, dass diese Information allgemein bekannt
ist, da es spezielle Internetseiten gibt, auf denen in deutscher Sprache
angegeben ist, dass dieser „Idiotentest“ genannte Test für die Ausstellung
eines Führerscheins in der Tschechischen Republik nicht verlangt
werde(17).
75. Herr Wiedemann erklärt weiter, er habe die Teilnahme an Sitzungen
einer Gesprächsgruppe aufgenommen, um seine Drogenprobleme zu lösen,
die Teilnahme an diesen Sitzungen jedoch aufgegeben, als er erfahren habe,
dass der medizinisch-psychologische Test in der Tschechischen Republik
nicht verlangt werde.
76. Alle diese Merkmale zeigen, dass Bestimmungen der Richtlinie 91/439,
die als nebensächlich erscheinen mögen, wenn die in der Richtlinie
vorgesehenen wesentlichen Formvorschriften bei der Ausstellung des Führerscheins
beachtet wurden, demgegenüber im Kontext einer Täuschung äußerst
wichtig wurden und dass die Tatsache ihrer Umgehung die unerlässliche
Voraussetzung für die Verwirklichung der fraglichen Täuschung
war.
77. So verhält es sich bei dem die Befugnis des Ausstellungsmitgliedstaats
betreffenden Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439.
78. Diese Voraussetzung eines Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats
während mindestens sechs Monaten vor der Ausstellung des Führerscheins
erweist sich als unerlässlich dafür, dass die in der Richtlinie
vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen durchgeführt werden und
auch die erforderlichen Ersuchen um Auskünfte und deren Austausch
gemäß Art. 12 Abs. 3 dieser Richtlinie erfolgen können.
79. Aus diesen Gründen lässt sich das Urteil Kapper hier nicht
mit Erfolg heranziehen, da die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Voraussetzungen
völlig andere sind.
80. Aus den gleichen Gründen kann der Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung in diesen Fällen nicht seine übliche und herkömmliche
Anwendung finden.
81. Eine solche Anwendung würde in diesen Fällen dazu führen,
die Täuschung zu erleichtern oder zu billigen und somit die potenzielle
Gefährdung zu verstärken, was dem in ihr selbst zum Ausdruck
gebrachten Ziel der Richtlinie 91/439 unmittelbar zuwiderlaufen würde.
82. In einer solchen Situation gebietet es nicht das Recht, sondern schlicht
der gesunde Menschenverstand, davon auszugehen, dass die Täuschung
das gegenseitige Vertrauen beseitigt, und den Mitgliedstaaten die Befugnis
zuzuerkennen, die Voraussetzungen, unter denen die Ausstellung des Führerscheins
erwirkt wurde, zu überprüfen.
83. Damit das Ziel der Sicherheit erreicht werden kann, gebietet es nämlich
die Natur selbst der durch die Richtlinie eingeführten Regelung,
dass zumindest in den in der Richtlinie ausdrücklich angesprochenen
wesentlichen Bereichen die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine
in der gegenseitigen Anerkennung der Aussetzung oder der Aufhebung der
Fahrerlaubnis oder anderer Beschränkungen der Fahrberechtigung, die
aus den Gründen ausgesprochen werden, aus denen diese Richtlinie
von den Mitgliedstaaten übereinstimmende Maßnahmen der Überprüfung
der Fahreignung verlangt, ihre Entsprechung findet.
84. Bei dieser ergänzenden Form der gegenseitigen Anerkennung handelt
es sich meines Erachtens um eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufgrund
von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 91/439, der ihnen auferlegt, alle zweckdienlichen
Vorkehrungen zu treffen, um der Fälschung von Führerscheinen
vorzubeugen. Ich sehe nämlich nicht, warum der Begriff der Fälschung
nur die materielle Veränderung eines behördlichen Dokuments
erfassen sollte.
85. Soll dieser Begriff nicht völlig seines Sinnes beraubt werden,
muss er so verstanden werden, dass er auch die Fälle betrifft, in
denen eine unehrliche Person sich durch Täuschung ein behördliches
Dokument ausstellen lässt, das ihr im Gewand der Echtheit dem Anschein
nach ein Recht zuerkennt, das ihr in Wirklichkeit entzogen ist.
86. Diese Verpflichtung der Mitgliedstaaten zieht konsequenterweise die
in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Verpflichtung zum
Informationsaustausch nach sich, für dessen Durchführung die
Mitgliedstaaten die Voraussetzungen zu schaffen haben.
87. Geschieht dies nicht, ist es nach dem Subsidiaritätsgrundsatz
Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, diese Voraussetzungen für die
Durchführung zu schaffen, die kaum schwieriger sein dürften,
als die zwischen bestimmten Mitgliedstaaten bereits verwirklichte Vernetzung
von Strafregisterdateien, die im Übrigen normalerweise die Angaben
enthalten müssten, die für gerichtliche Entscheidungen über
die Beschränkung, die Aussetzung oder die Aufhebung der Fahrberechtigung
erforderlich sind.
88. Solange diese harmonisierten Voraussetzungen nicht geschaffen sind,
bin ich allerdings der Meinung, dass – und sei es nur vorsichtshalber
– ein Mitgliedstaat, der objektiv Anlass zu der Auffassung hat, dass die
in der Richtlinie 91/439 getroffenen drittschützenden Regelungen
nicht angewandt wurden, befugt ist, die Voraussetzungen für die Anwendung
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu prüfen.
89. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn schon ein Blick auf den Führerschein
zeigt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie geforderte
Mindestvoraussetzung eines tatsächlichen Wohnsitzes nicht erfüllt
war, und wenn dem Betroffenen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der
die Kontrolle vorgenommen hat, die Fahrerlaubnis entzogen und ihre Wiedererteilung
an das Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests geknüpft
worden war.
90. Meiner Meinung nach ist der kontrollierende Mitgliedstaat in diesem
Rahmen befugt, im Zweifelsfall den Ausstellungsmitgliedstaat zu befassen,
damit dieser über die Gültigkeit des von ihm ausgestellten Dokuments
entscheiden kann, wozu nur er befugt ist.
91. In den vorliegenden Rechtssachen läuft dies darauf hinaus, dass
der Ausstellungsmitgliedstaat prüft, ob sich der Inhaber der Fahrerlaubnis
in Anbetracht der Umstände, die zum Entzug der ersten Fahrerlaubnis
geführt haben, und seiner Gefährlichkeit für die übrigen
Teilnehmer am Straßenverkehr einer ärztlichen Untersuchung
unterzogen hat, deren Niveau dem des medizinisch-psychologischen Tests
vergleichbar ist.
92. Wurde vom Ausstellungsmitgliedstaat ein Test durchgeführt, dessen
Niveau dem im erstgenannten Mitgliedstaat geforderten vergleichbar ist,
bei dem die gesundheitliche Eignung des Fahrerlaubnisinhabers und insbesondere
seine Abhängigkeit von Drogen und Alkohol überprüft wurde,
muss der erstgenannte Mitgliedstaat nach meiner Meinung den gemäß
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ausgestellten Führerschein anerkennen.
93. Teilt hingegen der Ausstellungsmitgliedstaat dem erstgenannten Mitgliedstaat
mit, dass ihm das Vorleben des Inhabers dieser Fahrerlaubnis nicht bekannt
und daher keine gründliche ärztliche Untersuchung durchgeführt
worden sei, die ergeben habe, dass er die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen wiedererlangt habe, halte ich den erstgenannten Mitgliedstaat
ausnahmsweise für befugt, nach Art. 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie
unter Berücksichtigung der erwiesenen Gefährlichkeit des Betreffenden
die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins zu verweigern.
94. Meines Erachtens verstößt die Möglichkeit für
die zuständigen Behörden, einen Fahrzeugführer mit einem
in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein zu kontrollieren
und gegebenenfalls die Gültigkeit dieses Führerscheins bei den
Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats zu überprüfen,
nicht gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung.
95. Anders wäre es nur in dem Fall, in dem der Mitgliedstaat, der
die Kontrolle vorgenommen hat, den Führerschein von Amts wegen nicht
anerkennen würde oder ihn nicht als gültig anerkennen würde,
obwohl sich bei der Kontrolle nichts Ungewöhnliches gezeigt hat.
96. Die Kommission selbst hat in einer Empfehlung die Tatsache hervorgehoben,
dass die – insbesondere grenzüberschreitende – Kontrolle ein wichtiges
und effektives Instrument zur Verhütung und Verringerung von Unfällen
ist(18).
97. Einem Mitgliedstaat eine solche Möglichkeit nicht zuzuerkennen,
würde nach meiner Meinung dem mit der Richtlinie 91/439 angestrebten
und von der Kommission herausgestellten(19) Ziel der Verbesserung der
Sicherheit des Straßenverkehrs zuwiderlaufen.
98. Die Kommission hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Sorge
wegen der mangelnden Sicherheit im Straßenverkehr bei den Teilnehmern
am Straßenverkehr an erster Stelle stehe und dass von allen Verkehrsträgern
das Automobil der gefährlichste sei und die meisten Menschenleben
koste(20).
99. Die Kommission führt weiter aus, dass es Sache der Mitgliedstaaten
sei, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das im Weißbuch
festgelegte Ziel der Halbierung der Zahl der Verkehrstoten zu erreichen(21).
100. Hierzu zeigt uns der Fall von Herrn Wiedemann, dass die von diesem
ausgehende Gefahr nicht beseitigt gewesen zu sein scheint, da der Betroffene
weniger als einen Monat, nachdem ihm sein tschechischer Führerschein
ausgestellt worden war, in Deutschland erneut einen Unfall verursacht
hat.
101. Eine solche Lösung halte ich für mit der Rechtsprechung
des Gerichtshofs vereinbar.
102. Wir haben nämlich gesehen, dass es im Urteil Kapper lediglich
um die Wohnsitzvoraussetzung ging.
103. Es ließe sich auch einwenden, der Gerichtshof habe in seinem
Beschluss Halbritter wiederum festgestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht
befugt seien, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen,
und dass es in jenem Fall um die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung
gegangen sei(22).
104. Anders als in den vorliegenden Rechtssachen hatten die Behörden
des Ausstellungsmitgliedstaats in der Rechtssache Halbritter allerdings
bereits die gesundheitliche Eignung des Fahrerlaubnisinhabers geprüft,
indem sie gerade untersucht hatten, ob dieser noch unter Drogeneinfluss
stand(23).
105. Da die Prüfung bereits stattgefunden hatte und die österreichischen
Behörden zu der Auffassung gelangt waren, dass der Antragsteller
die gesundheitliche Fahreignung besaß, war die Bundesrepublik Deutschland
nicht mehr befugt, einen medizinisch-psychologischen Test vom Führerscheininhaber
zu verlangen und somit diesem Führerschein die Anerkennung zu verweigern.
106. Schließlich unterscheiden sich die vorliegenden Rechtssachen
auch vom Sachverhalt in der Rechtssache Kremer(24), da die Bundesrepublik
Deutschland in dieser Rechtssache einem vom Königreich Belgien ausgestellten
Führerschein die Anerkennung verweigert hatte, ohne sich im Voraus
vergewissert zu haben, ob das Königreich Belgien die erforderliche
Prüfung der gesundheitlichen Eignung vorgenommen hatte.
107. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen möchte außerdem wissen,
ob der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dem Führerscheininhaber
eine erste Fahrerlaubnis entzogen wurde, während der Zeit, in der
der Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Ausstellung
des Führerscheins prüft, vorläufige Maßnahmen zum
Zweck der Aussetzung der zweiten Fahrerlaubnis ergreifen darf.
108. Meiner Meinung nach ist der kontrollierende Mitgliedstaat bis zum
Erlass der Entscheidung des Ausstellungsmitgliedstaats berechtigt, den
streitigen Führerschein durch eine Maßnahme einzuziehen, die
hier den Charakter des notwendigen Schutzes Dritter annimmt.
109. Es wäre meines Erachtens nämlich unvorstellbar, dass der
kontrollierende Mitgliedstaat erst dann zum Handeln berechtigt wäre,
wenn ein weiterer Unfall verursacht oder eine weitere Zuwiderhandlung
begangen würde.
110. Eine andere Auffassung stünde in Wirklichkeit in Widerspruch
zur gesamten Vorsorgepolitik, der bekanntlich im Bereich der Sicherheit
des Straßenverkehrs Vorrang einzuräumen ist. Sie wäre
darüber hinaus geeignet, die Öffentlichkeit zu Recht zu schockieren
und die Wirksamkeit und Nützlichkeit der gemeinschaftlichen Maßnahmen
in Zweifel zu ziehen.
111. Aus all diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass die vorgelegten
Fragen wie folgt zu beantworten sind.
112. Wurde einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der
Begründung entzogen, dass sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
ein Kraftfahrzeug geführt hat, und wurde die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis in Anbetracht der von dieser Person ausgehenden Gefahr vom
Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht,
ist dieser Mitgliedstaat nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der
Richtlinie 91/439 befugt, die Anerkennung der Gültigkeit eines von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern,
wenn im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen
Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.
113. Im Übrigen sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439 so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren,
vorläufige Maßnahmen zu ergreifen wie die Aussetzung der Fahrerlaubnis
während der Zeit, in der der Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen
für die Erteilung dieser Fahrerlaubnis prüft, wenn der Inhaber
dieser Fahrerlaubnis ein potenziell gefährliches Verhalten zeigt.
V – Ergebnis
114. Angesichts
der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die
vom Verwaltungsgericht Sigmaringen und vom Verwaltungsgericht Chemnitz
vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates
vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sind so auszulegen,
dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
zu verweigern, wenn dem Führerscheininhaber im erstgenannten Mitgliedstaat
die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen wurde, dass er unter
Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Wiedererteilung
der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefahr vom Bestehen
eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht wurde und
im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen
Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.
Im Übrigen sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439 so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren,
vorläufige Maßnahmen zu ergreifen wie die Aussetzung der Fahrerlaubnis
während der Zeit, in der der Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen
für die Erteilung dieser Fahrerlaubnis prüft, wenn der Inhaber
dieser Fahrerlaubnis ein potenziell gefährliches Verhalten zeigt.
________________________________________
1 – Originalsprache: Französisch.
________________________________________
2 – Richtlinie vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl.
L 237, S. 1).
________________________________________
3 – Vgl. Art. 1 dieser Richtlinie.
________________________________________
4 – Vgl. vierter Erwägungsgrund.
________________________________________
5 – Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 gilt als ordentlicher Wohnsitz
der Ort, an dem ein Führerscheininhaber gewöhnlich, d. h. während
mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Ist der Führerscheininhaber
Student in diesem Mitgliedstaat, hat er den Nachweis zu erbringen, dass
er seit mindestens sechs Monaten in diesem Staat wohnt.
________________________________________
6 – § 11 Abs. 2 und 3 FeV.
________________________________________
7 – §§ 69 und 69a des deutschen Strafgesetzbuchs.
________________________________________
8 – Vgl. Nrn. 14, 14.1 Abs. 1, 15 und 15.1 dieses Anhangs III.
________________________________________
9 – Vgl. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439.
________________________________________
10 – Urteil vom 29. Februar 1996 (C 193/94, Slg. 1996, I 929, Randnr.
26).
________________________________________
11 – Urteil vom 29. Oktober 1998 (C 230/97, Slg. 1998, I 6781, Randnr.
41).
________________________________________
12 – Urteil vom 10. Juli 2003 (C 246/00, Slg. 2003, I 7485, Randnr. 60).
________________________________________
13 – Vgl. Urteile Awoyemi (Randnr. 42) und Kommission/Niederlande (Randnr.
61).
________________________________________
14 – Vgl. Nrn. 35 bis 40 der Schlussanträge von Generalanwalt Léger
in der Rechtssache Kapper (Urteil vom 29. April 2004, C 476/01, Slg. 2004,
I 5205).
________________________________________
15 – Randnrn. 46 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung.
________________________________________
16 – Vgl. Urteil Kapper (Randnr. 76) und Beschluss vom 6. April 2006,
Halbritter (C 227/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht,
Randnr. 37).
________________________________________
17 – Vgl. u. a. die Seite www.fahrschulvermittlung.com.
________________________________________
18 – Vgl. Empfehlung der Kommission vom 6. April 2004 zu Durchsetzungsmaßnahmen
im Bereich der Straßenverkehrssicherheit (ABl. L 111, S. 75).
________________________________________
19 – Vgl. Weißbuch der Kommission vom 12. September 2001 mit dem
Titel „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen
für die Zukunft“ (KOM[2001] 370 endg.). Ich erinnere auch an die
Veröffentlichung der Kommission „20 000 Leben retten auf unseren
Straßen. Eine gemeinsame Aufgabe“, zu finden unter der Internetadresse
http://ec.europa.eu/transport/roadsafety_library/rsap/rsap_de.pdf,
im Rahmen des Aktionsprogramms für die Straßenverkehrssicherheit
– Halbierung der Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen
Union bis 2010: eine gemeinsame Aufgabe
(KOM[2003] 311 endg.).
________________________________________
20 – Vgl. Weißbuch, S. 74.
________________________________________
21 – Ebd., S. 79.
________________________________________
22 – Vgl. Randnr. 34 dieses Beschlusses.
________________________________________
23 – Vgl. Randnr. 31 des Beschlusses.
________________________________________
24 – Beschluss vom 28. September 2006 (C 340/05, nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht).
|