Gericht: 

EUGH

Datum:

11.12.2004

Aktenzeichen:

C-408/02
Vorinstanz:

 

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(dritte Kammer) vom 11. Dezember 2003

in der Rechtssache C-408/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation):

Strafverfahren gegen José Antonio Da Silva Carvalho

(Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung — Richtlinie 91/439/EWG — Gegenseitige Anerkennung der Führer­scheine — Wohnsitzbedingungen — Erwerb eines Führer­scheins in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Inhaber dieses Führerscheins wohnt)

(2004/C 94/31)

In der Rechtssache C-408/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Cour de cassation (Luxemburg) in dem bei diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen José Antonio Da Silva Carvalho vorgelegtes Ersuchen um Voraben­tscheidung über die Auslegung des Artikels 1 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L. 237,
S. 1) in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L. 150, S. 41) geänderten Fassung hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric - Generalanwalt: P. Léger, Kanzler: R. Grass - am 11. Dezember 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber des fraglichen Führerscheins nach den Informationen, über die der erstgenannte Mitgliedstaat verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Ausstellung des Führerscheins gehabt habe.