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BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (dritte Kammer) vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-408/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation): (Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung — Richtlinie 91/439/EWG — Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine — Wohnsitzbedingungen — Erwerb eines Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Inhaber dieses Führerscheins wohnt) (2004/C 94/31) In der Rechtssache C-408/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Cour de cassation (Luxemburg) in dem bei diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen José Antonio Da Silva Carvalho vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 1 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L. 237, Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber des fraglichen Führerscheins nach den Informationen, über die der erstgenannte Mitgliedstaat verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Ausstellung des Führerscheins gehabt habe. |
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