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Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 12. Dezember 2002.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 91/439/EWG.
Rechtssache C-85/02.
1. In dieser Rechtssache beantragt die Kommission, gemäß Artikel 226 EG festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein verstoßen hat, dass sie nicht die zur Umsetzung von Abschnitt 12 des Anhangs II der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.
2. Die Richtlinie 91/439 legt die Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins fest. Anhang II bestimmt die Mindestanforderungen an die Fahrprüfungen. Abschnitt 12 betrifft die Dauer der Fahrprüfung für verschiedene Fahrzeugklassen und sieht vor, dass für bestimmte Klassen (Klassen A, B und B+E) die Mindestfahrzeit ... in keinem Falle weniger als 25 Minuten ... betragen" darf.
3. Es ist unstreitig, dass die durchschnittliche Prüfungsdauer nach den französischen Vorschriften über Fahrprüfungen 22 Minuten beträgt. Frankreich räumt in seiner Klagebeantwortung ein, dass es die Anforderungen von Abschnitt 12 des Anhangs II noch nicht umgesetzt habe, und erklärt die Schwierigkeiten, auf die es bei der Umsetzung gestoßen sei. Es trägt außerdem vor, es gebe sich alle Mühe, die Vorschriften so schnell wie möglich umzusetzen.
4. Die Klage der Kommission ist folglich begründet.
Ergebnis
5. Der Gerichtshof sollte daher meiner Meinung nach
1. feststellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein verstoßen hat, dass sie nicht die zur Umsetzung von Abschnitt 12 des Anhangs II der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat;
2. der Französischen Republik die Kosten auferlegen.
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