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URTEIL
DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
13.
Februar 2003
Vertragsverletzung
eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 91/439/EWG
In der Rechtssache
C-85/02
Kommission
der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Wolfcarius als
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
gegen
Französische
Republik, vertreten durch G. de Bergues und S. Pailler als Bevollmächtigte,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
wegen Feststellung,
dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
(ABl. L 237, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
zur Umsetzung von Abschnitt 12 des Anhangs II dieser Richtlinie erlassen
oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat,
erlässt
DER
GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten R. Schintgen (Berichterstatter) sowie des Richters
V. Skouris und der Richterin N. Colneric,
Generalanwalt:
F. G. Jacobs
Kanzler:
R. Grass
aufgrund
des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung
der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember
2002,
folgendes
Urteil
- 1.
- Die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. März
2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel
226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Französische Republik
dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439/EWG des
Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1, im
Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung von Abschnitt 12 des Anhangs II
dieser Richtlinie erlassen oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls
nicht mitgeteilt hat.
- 2.
- Nach Artikel
7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie hängt die Ausstellung des Führerscheins
u. a. vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
sowie vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse nach Maßgabe des Anhangs
II ab.
- 3.
- Nach Abschnitt
12 des Anhangs II der Richtlinie darf die Mindestfahrzeit zur Kontrolle
der Verhaltensweisen für die Führerscheine für die Klassen A, B und
B+E in keinem Fall weniger als 25 Minuten betragen.
- 4.
- Nach Artikel
12 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten vor dem 1. Juli
1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen,
um der Richtlinie ab 1. Juli 1996 nachzukommen.
- 5.
- In Frankreich
beträgt die in einem Verwaltungsrundschreiben vorgesehene durchschnittliche
Dauer der praktischen Prüfung zur Erlangung des Führerscheins für die
Klasse B 22 Minuten.
- 6.
- Da die
Kommission der Ansicht war, dass Abschnitt 12 des Anhangs II der Richtlinie
noch nicht in das französische Recht umgesetzt worden sei, leitete sie
das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie die Französische Republik
gemahnt hatte, sich zu äußern, gab sie am 17. Januar 2001 eine mit Gründen
versehene Stellungnahme ab, in der sie den Mitgliedstaat aufforderte,
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb
von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.
- 7.
- Am 28.
März 2001 teilte die französische Regierung der Kommission mit, dass
sie beabsichtige, die fragliche Vorschrift so schnell wie möglich umzusetzen.
- 8.
- Da der
Kommission in der Folgezeit keine Maßnahme zur Umsetzung der genannten
Vorschrift mitgeteilt wurde, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage
zu erheben.
- 9.
- Die Kommission
trägt unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus
den Artikeln 10 Absatz 1 EG und 249 Absatz 3 EG vor, die Französische
Republik habe alle erforderlichen Maßnahmen, um der Richtlinie fristgerecht
nachzukommen, erlassen und sie ihr unverzüglich mitteilen müssen.
- 10.
- Die französische
Regierung bestreitet nicht, die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt
zu haben. Sie erklärt dies jedoch damit, dass sie bei der Umsetzung
auf praktische Probleme in Bezug auf die Zahl von Fahrprüfern gestoßen
sei, die für die Gewährleistung der korrekten Anwendung von Abschnitt
12 des Anhangs II notwendig seien. Es würden gerade Maßnahmen erlassen,
um die Vertragsverletzung zu beenden. So seien bereits neue Fahrprüfer
eingestellt worden, und es könnten noch zusätzliche Stellen besetzt
werden.
- 11.
- Insoweit
ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen
einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich
der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen
versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass der Gerichtshof später
eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigen kann (u. a. Urteil
vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-394/00, Kommission/Irland,
Slg. 2002, I-581, Randnr. 12).
- 12.
- Im vorliegenden
Fall steht fest, dass die Französische Republik nicht die erforderlichen
Maßnahmen ergriffen hat, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme
fristgerecht nachzukommen.
- 13.
- Der Gerichtshof
hat im Übrigen wiederholt entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat nicht
auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung
berufen kann, um zu rechtfertigen, dass eine Richtlinie nicht innerhalb
der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde (u. a. Urteil vom 7. November
2002 in der Rechtssache C-352/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-0000,
Randnr. 8).
- 14.
- Die Klage
der Kommission ist daher begründet.
- 15.
- Folglich
ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre
Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb
der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erlassen hat, um Abschnitt 12 des Anhangs II der Richtlinie nachzukommen.
Kosten
- 16.
- Gemäß
Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die
Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit
ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen
Gründen
hat
DER
GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht
erkannt und entschieden:
1. Die
Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Abschnitt 12 des
Anhangs II dieser Richtlinie nachzukommen.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Verkündet
in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Februar 2003.
Der Kanzler
Der
Präsident der Zweiten Kammer
R. Grass
R.
Schintgen
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