Gericht: 

OVG Bautzen

Datum:

09.02.2010

Aktenzeichen:

3 B 207/08
Vorinstanz: VG Leipzig, 5. Mai 2008, Az: 1 L 34/08

Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Mai 2008 - 1 L 34/08 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht Leipzig das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen die mit in Streit stehendem Bescheid vom 24.1.2008 der Antragsgegnerin ausgesprochene Aberkennung seines Rechts, von seiner in der Tschechischen Republik am 12.5.2006 ausgestellten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, zu Unrecht abgelehnt hat.

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darlegt. Ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen, hat sie keinen Erfolg. Dies gilt auch, wenn die verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus anderen als den dort niedergelegten Gründen im Ergebnis zutreffend ist. Dies ist hier der Fall.

Angesichts der Tatsache, dass bislang noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, kommt als Ermächtigungsgrundlage für den in Streit stehenden Bescheid, soweit der Antragsteller hiergegen vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht noch vorgeht, nunmehr § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FeV in der Fassung, die Vorschrift durch die 3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7.1.2009 (BGBl. I S. 29) erhalten hat, zur Anwendung. Hiernach gilt die durch eine gültige EU- oder EWR- Fahrerlaubnis vermittelte Berechtigung, Kfz im Inland zu führen, nicht, wenn der Inhaber - abgesehen von hier nicht beachtlichen Ausnahmen - u. a. ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Über die fehlende Berechtigung kann die zuständige Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen. So liegt der Fall hier.

Auf der Vorderseite des tschechischen Führerscheins des Antragstellers, von dem sich eine Kopie bei den Verwaltungsakten (S. 128) befindet, ist unter Nr. . der Eintragungen als Wohnort „..." angegeben. Dies wird auch von dem Antragsteller nicht bestritten. Dessen Hinweis, dieser Wohnort sei irrtümlicherweise eingetragen und könne daher nicht zum Beweis dienen, dass er nicht in Tschechien gemeldet gewesen sei und nicht dort gewohnt habe, ändert hieran nichts. Die vorbezeichnete Regelung hat Eingang in § 28 FeV gefunden, nachdem der Europäische Gerichtshof in mehreren Urteilen das ursprünglich in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV enthaltene Wohnsitzerfordernis als nicht mit EG- Recht vereinbar angesehen hat; nach dieser Rechtsprechung muss eine ausländische Fahrerlaubnis aber dann nicht anerkannt werden, wenn sich aus den Angaben im Führerschein selbst ergibt, dass die Wohnsitzvoraussetzung als Ausstellungsvoraussetzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1), wonach ein ordentlicher Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats vorhanden sein muss, nicht erfüllt wurde. Dies ist beispielsweise dann der - nunmehr gesetzlich geregelte - Fall, wenn die deutsche Wohnanschrift in den ausländischen Führerschein eingetragen worden ist, da der Ausstellerstaat auf diese Weise selbst offenkundig gemacht hat, dass er das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet hat

(vgl. zuletzt EuGH, Urt. v. 26.6.2008 - Zerche -, DAR 2008, 459).

Angesichts der äußeren Umstände ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die ausstellende Behörde vorliegend von dieser Ausstellungsvoraussetzung abgewichen ist. Aus Nr. . der Eintragungen in der Fahrerlaubnis ergibt sich nämlich, dass die ausstellende Behörde durch Eintragung des Wohnortes „..." diese Ausstellungsvoraussetzung nicht beachtet hat. Dafür, dass die Behauptung des Antragstellers, die Eintragung sei irrtümlich erfolgt und er sei dort mindestens 185 Tage und darüber hinaus in Tschechien ansässig gewesen, spricht vorliegend nichts; sie muss daher als eine Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Vielmehr ergibt sich aus den Verwaltungsakten, dass der Antragsteller seit Ende 2004 durchgängig in ... gemeldet gewesen ist unter den amtlich bekannten Wohnadressen Zustellungen erhalten hat. So hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23.2.2006 (S. 36 der Verwaltungsakten) unter der Adresse „..." eine Anfrage an die Fahrerlaubnisbehörde ... durchgeführt. Der Bescheid vom 16.2.2006, mit dem ihm die Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz aller Klassen entzogen worden ist, wurde ihm unter dieser Adresse zugestellt (vgl. S. 31 ff. der Verwaltungsakten).

Fehlt es damit an der Berechtigung, mit der ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung Kfz im Inland zu führen, so kann sich die Antragsgegnerin bei der Feststellung nach Nr. 1 Satz 2 des in Streit stehenden Bescheids auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV stützen.

Damit hat die Beschwerde schon nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt anzuwendenden Recht keine Aussicht auf Erfolg und muss zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8.7.2004 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2004, abgedr. in NVwZ 2004, 1327). Der hiernach anzusetzende Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € ist gemäß Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2004 zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).