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hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, am 10. März 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. a) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts.Mosbach vom 4. Dezember 2003 wurde dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen, weil er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt hatte. Anlässlich des Antrags auf Neuerteilung musste der Antragsteller sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterziehen. Ein Gutachten legte der Antragsteller nicht vor. Stattdessen erwarb der Antragsteller am 2. Oktober 2006 eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B. Nach den deutschen Melderegistern wohnte der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des tschechischen Führerscheins (seit dem 13. Februar 2006) in Buchen, am 24. Oktober 2007 verzog er von dort nach Hamburg, wo er seither durchgehend gemeldet war. Das gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit teilte auf Anfrage der Antragsgegnerin mit, nach Überprüfung durch die zuständige tschechische Polizeibehörde sei der Antragsteller laut Ausländerregister seit 6. Oktober 2008 mit Wohnsitz in Sulejovice gemeldet. Auf weitere Nachfrage wurde mitgeteilt, dass der Antragsteller im Führerscheinregister mit seiner deutschen Anschrift (in Buchen) eingetragen sei. Seinen Führerschein gab der Antragsteller nicht ab. Bei einem Vollstreckungsversuch am 16. Mai 2009 erklärte der Antragsteller, dass sich sein Führerschein bei seinem Anwalt befinde. Am 8. Juni 2009 wurde dem Antragsteller in Tschechien ein Führerschein ausgefertigt, der als Wohnort die Eintragung Sulejovice enthält. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers führte mit Schriftsatz vom 19. Juni 2009 aus, wie bereits mitgeteilt, sei der Führerschein des Antragstellers im letzten Jahr abhanden gekommen. Die entsprechende Verlustanzeige sei dem Gericht übersandt worden. Der Antragsteller bemühe sich um den Erhalt einer neuen Ausfertigung des Führerscheins. Nach der Auskunft der zuständigen tschechischen Behörden solle der Führerschein dem Antragsteller in der 26. Kalenderwoche zugestellt werden. Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt: Die angegriffene Entscheidung der Antragsgegnerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen dürfen, weil er das geforderte Gutachten zur Klärung von Eignungsmängeln nicht beigebracht habe. Die Anordnung der Begutachtung sei zu Recht erfolgt. Bei dem Antragsteller sei eine Heroinabhängigkeit gegeben gewesen, sodass zu klären sei, ob er noch abhängig sei. Zudem müsse der Antragsteller sich wiederholte Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG entgegenhalten lassen, da er nicht nur am 29. September 2003 unter dem Einfluss von Heroin Auto gefahren, sondern darüber hinaus am 10. März 2007 bei einer Verkehrskontrolle mit einem Atemalkoholgehalt von 0,38 mg/l aufgefallen sei. Die Tatsache, dass der Antragsteller im Besitz eines tschechischen Führerscheins sei, stehe der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine erfahre eine Einschränkung, wenn das Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im ausstellenden Mitgliedstaat fehle. Dieses Wohnsitzerfordernis habe der Antragsteller beim Erwerb seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht erfüllt. Zwar sei das Gericht an der Feststellung gehindert, ob sich die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses dem tschechischen Führerschein selbst entnehmen lasse, da dieser anscheinend verloren gegangen sei. Der fehlende Wohnsitz in Tschechien ergebe sich aber aus unbestreitbaren, aus Tschechien stammenden Informationen. Denn die Antragsgegnerin habe unter Einschaltung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit ermittelt, dass der Antragsteller im tschechischen Führerscheinregister mit seiner damaligen deutschen Heimatanschrift notiert sei. b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 17. März 2009, mit dem ihm die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen und damit das Recht aberkannt wurde, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Die Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist nicht lediglich eine Mutmaßung, wie der Antragsteller meint, sondern ergibt sich aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, weil der Antragsteller das von ihm geforderte Gutachten nicht beigebracht hat. Die Anordnung zur Beibringung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erfolgte auch nicht willkürlich und nicht nur, weil dem Antragsteller im Jahre 2003 seine Fahrerlaubnis entzogen worden war. Vielmehr beruhten die Bedenken an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auf der früher festgestellten Rauschgiftabhängigkeit des Antragstellers und seinem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss. Allein der Zeitablauf und die Behauptung des Antragstellers, er habe sein Leben neu geordnet und führe ein geregeltes und ordentliches Dasein, machen die sich aus seiner früher festgestellten Rauschgiftabhängigkeit und dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss ergebenden Bedenken an seiner Fahreignung nicht unbegründet. Sollte der Antragsteller insbesondere seine frühere Rauschgiftabhängigkeit inzwischen überwunden haben, hätte es nahe gelegen, die Erteilung seiner Fahrerlaubnis im Inland zu beantragen, wo nach den deutschen Melderegistern durchgehend gewohnt hat. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden die §§11 bis 14 FeV auch auf Inhaber einer Fahrerlaubnis entsprechend Anwendung. Im Übrigen dürfte es für die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers nicht mehr darauf ankommen, ob die Voraussetzungen für die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens vorlagen, wenn die Antragsgegnerin ihre Entscheidung - wie sie im Schriftsatz vom 28. Mai 2009 andeutet - im Widerspruchsbescheid auf §28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der seit dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung stützen und nunmehr einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt erlassen würde. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, grundsätzlich nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 FeV im Inland hatten. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des tschechischen Führerscheins im Oktober 2006 seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland und nicht in Tschechien hatte. Denn er dürfte bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins im Oktober 2006 durchgehend (bis mindestens 5. Oktober 2008) in Deutschland gewohnt haben. Hierfür sprechen die Eintragungen in den deutschen Melderegistern und dem tschechischen Ausländerregister ebenso wie die Eintragung des Antragstellers im tschechischen Führerscheinregister mit seiner damaligen deutschen Anschrift. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Eintragungen fehlerhaft sein könnten. Der Antragsteller hat bisher auch nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er vor der Führerscheinerteilung mindestens 185 Tage im Jahr nicht in Deutschland gewohnt hat. Dass dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis im Oktober 2006 in Tschechien erteilt wurde, steht der Entziehung bzw. einem auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützten Verwaltungsakt nicht entgegen. Denn der Antragsteller hat diese Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das auch von der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde zu beachtende Wohnsitzprinzip erworben. Nach Art. 7 Abs. 1 b) der zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABI L 237 vom 24. August 1991 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABI L 284 vom 31. Oktober 2003 S. 1) hing die Rechtsmäßigkeit der Ausstellung des Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - in Tschechien ab, wobei nach Artikel 9 als ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Richtlinie der Ort galt, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnte. Dass dies bei dem Antragsteller im Oktober 2006 der Fall gewesen sein könnte, lässt sich jedoch nicht feststellen. Dagegen sprechen die fehlende Registrierung im tschechischen Ausländerregister und die Eintragung seiner deutschen Anschrift im tschechischen Führerscheinregister. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass in dem am 8. Juni 2009 ausgefertigten tschechischen Führerschein, der als bloßer Ersatzführerschein ohne erneute Erlaubniserteilung zu qualifizieren sein dürfte, als Wohnort Sulejovice eingetragen ist, lässt sich daraus im Hinblick auf die dagegen sprechenden Tatsachen nicht schließen, dass dies auch schon im Oktober 2006 der Wohnort des Antragstellers gewesen sein könnte. Insoweit wäre es auch unerheblich, wenn im angeblich verschwundenen, am 2. Oktober 2006 ausgestellten Führerschein ein tschechischer Wohnsitz eingetragen sein sollte. Diese - nicht sehr wahrscheinliche - Eintragung wäre im Hinblick auf die entgegen stehenden Tatsachen fehlerhaft. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (DVBI. 2004, 1525; Ziffer 46.3 in Verbindung mit Ziffer 1.5).
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