Gericht: 

OVG Koblenz

Datum:

09.12.2009

Aktenzeichen:

10 B 11127/09
Vorinstanz:


Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis
hier: aufschiebende Wirkung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 9. Dezember 2009 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. September 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-€ festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. zum Darlegungserfordernis § 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ergeben sich keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss darauf gestützt, dass die für eine Nichtanerkennung des tschechischen Führerscheins des Antragstellers allein in Betracht kommende Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - voraussetzt, dass die Fahrerlaubniserteilung durch den betreffenden EU-Mitgliedstaat während des Laufs einer mit der Fahrerlaubnisentziehung im Inland verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt ist. Es hat dies eingehend - über 5 Seiten - begründet und dabei insbesondere auf die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu der wortgleichen Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung - FeV a.F. - abgehoben. Zudem hat es sich im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung nicht zuletzt auch schon ausführlich mit der zum Teil im Schrifttum vertretenen abweichenden Rechtsauffassung - auf die der Antragsgegner unter anderem die Beschwerde stützt - befasst. Demgegenüber hat sich der Antragsgegner, dem es zufolge der eingangs genannten Bestimmung oblegen hätte, sich in der Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung „auseinanderzusetzen", darauf beschränkt, die mit der Richtlinie 2006/126/EG - Art. 11 Abs. 4 2. Unterabsatz - statuierte Verpflichtung zur Nichtanerkennung von nach einer Fahrerlaubnisentziehung im Inland seitens eines anderen EU-Mitgliedstaates ausgestellten Führerscheinen hervorzuheben und sich im Übrigen auf einen bestimmten Beitrag im Schrifttum sowie zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Kassel und des Senats zu beziehen.

Gerade mit dem Übergang von der in der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten bloßen Möglichkeit einer Anerkennungsversagung zu der mit der Richtlinie 2006/126/EG erfolgten Anordnung der Nichtanerkennung hat sich nun aber das Verwaltungsgericht ausgiebig beschäftigt und ist dabei mit guten Gründen zu dem Ergebnis gelangt, dass hieraus keineswegs abgeleitet werden könne, dass sich die besagte EuGH-Rechtsprechung zu § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. nicht auf die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV übertragen lasse. Ergänzend sei hierzu nur hervorgehoben, dass selbstverständlich auch Art. 11 Abs. 4 2. Unterabsatz der Richtlinie 2006/126/EG eine Ausnahmevorschrift zur grundsätzlichen Anerkennungspflicht gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie ist und von daher -ebenso wie Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG -eng auszulegen ist. Dass die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen sind, gilt namentlich dann, wenn dieser allgemeine Grundsatz die Ausübung von durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten erleichtern soll

(vgl. hierzu z.B. Urteil des EuGH vom 29. April 2004 - C - 476/01 -, Kapper)

- dem auch der in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG aufgestellte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine dient (vgl. Nr. 2 der der Richtlinie vorangestellten Erwägungen).

In dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Schrifttumsbeitrag - zu dem sich, wie gesagt, ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht verhalten hat - wird die Rechtsauffassung, dass die EuGH-Rechtsprechung zu § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. überholt sei, wiederum allein daraus hergeleitet, dass die Richtlinie 2006/126/EG „nunmehr grundsätzlich die Nichtanerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis (vorsieht)". Soweit dort ergänzend festgestellt wird, dass die Richtlinie dies „gerade für solche Fälle" - gemeint sind Führerscheinausstellungen nach Ablauf der Sperrfrist - vorsehe, wird dies schlicht in den Raum gestellt.

Auch das Verwaltungsgericht Kassel leitet in seinem vom Antragsgegner zitierten Beschluss vom 22. Juni 2009 - 2 L 476/09 - die Übereinstimmung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV mit dem Europarecht ausschließlich aus der „uneingeschränkten Geltung" der in Art. 11 Abs. 4 2. Unterabsatz der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nichtanerkennung her, ohne hierzu irgendwelche vertiefenden Ausführungen zu machen.

Schließlich hat der Senat keineswegs bereits in seinem vom Antragsgegner angeführten Urteil vom 31. Juli 2009 - 10 A 10060/09.OVG - „die Ausnahmetatbestände in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV .... als europarechtskonform gesehen". Er hat dort vielmehr lediglich festgestellt, dass die am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Regelung des § 11 Abs. 4 2. Unterabsatz der Richtlinie 2006/126/EG, die allenfalls für die in Rede stehende Nichtanerkennung in Betracht komme, nicht auf vor dem Inkrafttreten erteilte Fahrerlaubnisse - wie im dort entschiedenen Fall - anzuwenden sei.

Nach alledem muss es bei der vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen Regelung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.