Gericht: 

OVG Koblenz

Datum:

04.02.2009

Aktenzeichen:

10 B 11389/08
Vorinstanz: VG Neustadt 3 L 1279/08 vo m 28.11.2008


Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis
hier: aufschiebende Wirkung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 4. Februar 2009 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.562,50 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Aus den Gründen der Beschwerde ergeben sich keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Soweit sich der Antragsteller gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, die Anordnung des Sofortvollzugs des Bescheids vom 10. Oktober 2008 sei nicht zu beanstanden, ist ihm entgegenzuhalten, dass es in der Tat unter Berücksichtigung der anderen Verkehrsteilnehmern durch die Teilnahme fahrungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr drohenden Gefahren für Leib und Leben nicht hingenommen werden kann, dass eine Person, dessen Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeklärt ist, auch nach Bekanntwerden dieses Umstandes zunächst erst einmal weiter am Verkehr teilnehmen darf. So aber liegt der Fall, wenn der Betreffende über eine von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis verfügt, die nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG im Bundesgebiet nicht anerkannt werden muss und durch den deutschen Normgeber auch von der Anerkennung ausgeschlossen worden ist. Das Fahren ohne bzw. mit einer ungültigen Fahrerlaubnis ist mit anderen Worten grundsätzlich sofort vollziehbar zu unterbinden.
Soweit der Antragsteller bestreitet, dass es hier um eine ihn von Anfang an nicht zur Teilnahme am innerdeutschen Straßenverkehr berechtigende tschechische Fahrerlaubnis handelt, und dazu geltend macht, es fehle, anders als in den unter dem 26. Juni 2008 vom EuGH entschiedenen Fällen

(C - 329 und 343/06 und C -334 bis 336/06),

an einer ihm entzogenen deutschen Fahrerlaubnis, ist er daran zu erinnern, dass ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 30. Oktober 1992 wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt (BAK 2,13 Promille) neben der Auferlegung einer Geldstrafe die Fahrerlaubnis entzogen worden war - mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung von 10 Monaten -, woraufhin er sich zweimal vergeblich um eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bemüht hatte (Ablehnungsbescheide vom 8. Oktober 1993 und 23. Oktober 1995).

Wenn der Antragsteller sich im Folgenden darauf beruft, dass das Straßenverkehrsamt seine tschechische Fahrerlaubnis bereits im November 2005 mindestens konkludent anerkannt habe, geht sein Vorbringen an der Sache vorbei. Ausweislich der Verwaltungsakten hat die Antragsgegnerin erst am 22. November 2007 aufgrund des Antrages des Antragstellers auf Erweiterung der tschechischen Fahrerlaubnis auf die Klasse C1E Kenntnis von der tschechischen Fahrerlaubnis vom 28. November 2005 erlangt. Daraufhin hat die Antragsgegnerin Ermittlungen aufgenommen, um sodann die Verfügung vom 10. Oktober 2008 zu erlassen.

Schließlich entspricht es auch der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats

(vgl. Beschluss vom 14. November 2008 - 10 B 11033/08.OVG -),

dass in Fällen wie hier, in denen nach dem Entzug der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat ein anderer Mitgliedstaat dem Betreffenden eine neue Fahrerlaubnis erteilt, ohne dass dieser in dem anderen Mitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz hat, und dieser Mangel auf der Grundlage von Angaben im Führerschein feststeht, § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - zur Anwendung gelangt. Er hat dort ausgeführt:

„Schließlich erweist sich das Vorgehen des Antragsgegners auch nicht wegen der Nichtausübung von Ermessen als fehlerhaft. Der Senat ist nämlich in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2008, BA 2008, 328) der Auffassung, dass, soweit nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH in den beiden Urteilen vom 26. Juni 2008 der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, im Bundesgebiet die mit § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - getroffene Regelung zur Anwendung kommt - mit der Folge, dass die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis hier keine Wirkungen entfaltet und nur die Möglichkeit besteht, gemäß Absatz 5 der Bestimmung die Erteilung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zu beantragen. Das EG-Recht gibt in der Tat nichts dafür her, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der an die Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinie 91/439/EWG (vgl. Art. 14 der Richtlinie) nicht rechtssatzmäßig, sondern nur durch eine Einzelmaßnahme erfolgen darf. Und die genannten Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung verstoßen unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26. Juni 2008 genannten Voraussetzungen für die Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz eben nicht gegen die europarechtlichen Vorgaben; soweit sich aus früheren Urteilen des EuGH die Unvereinbarkeit des § 28 FeV mit der Richtlinie 91/439/EWG ergibt, bezieht sich diese Feststellung mithin auch nicht auf den in den Urteilen des EuGH vom 26. Juni 2008 herausgestellten „Sonderfall". Die im vorstehenden Sinne eingeschränkte weitere Anwendbarkeit des § 28 FeV verstößt schließlich weder gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 des Grundgesetzes - GG - noch gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG."

Dazu sei mit Blick auf das Beschwerdevorbringen unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des EuGH, in denen im Zusammenhang mit der „Anerkennungsversagungskompetenz" von „der Befugnis der zuständigen Behörden" die Rede ist, ergänzend noch einmal klargestellt, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten die „Kompetenz" zur Versagung der Anerkennung einräumt. Die Mitgliedstaaten handeln - selbstverständlich - dem Bürger gegenüber durch die hierzu bestimmten Behörden. Wie die Mitgliedstaaten die „Kompetenz" umsetzen, ist deren Sache. Im Bundesgebiet ist für die in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV - soweit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar - genannten Fälle vom Gesetzgeber selbst die generelle Nichtanerkennung vorgesehen worden.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2008 wird mit der Beschwerde nicht angegriffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.