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In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Fahrerlaubnis hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 4. Februar 2009 beschlossen:
Gründe Die Beschwerde
ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Soweit sich
der Antragsteller gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet,
die Anordnung des Sofortvollzugs des Bescheids vom 10. Oktober 2008 sei
nicht zu beanstanden, ist ihm entgegenzuhalten, dass es in der Tat unter
Berücksichtigung der anderen Verkehrsteilnehmern durch die Teilnahme
fahrungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr drohenden Gefahren
für Leib und Leben nicht hingenommen werden kann, dass eine Person,
dessen Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeklärt
ist, auch nach Bekanntwerden dieses Umstandes zunächst erst einmal
weiter am Verkehr teilnehmen darf. So aber liegt der Fall, wenn der Betreffende
über eine von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis
verfügt, die nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie
91/439/EWG im Bundesgebiet nicht anerkannt werden muss und durch
den deutschen Normgeber auch von der Anerkennung ausgeschlossen worden
ist. Das Fahren ohne bzw. mit einer ungültigen Fahrerlaubnis ist
mit anderen Worten grundsätzlich sofort vollziehbar zu unterbinden.
an einer ihm entzogenen deutschen Fahrerlaubnis, ist er daran zu erinnern, dass ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 30. Oktober 1992 wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt (BAK 2,13 Promille) neben der Auferlegung einer Geldstrafe die Fahrerlaubnis entzogen worden war - mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung von 10 Monaten -, woraufhin er sich zweimal vergeblich um eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bemüht hatte (Ablehnungsbescheide vom 8. Oktober 1993 und 23. Oktober 1995). Wenn der Antragsteller sich im Folgenden darauf beruft, dass das Straßenverkehrsamt seine tschechische Fahrerlaubnis bereits im November 2005 mindestens konkludent anerkannt habe, geht sein Vorbringen an der Sache vorbei. Ausweislich der Verwaltungsakten hat die Antragsgegnerin erst am 22. November 2007 aufgrund des Antrages des Antragstellers auf Erweiterung der tschechischen Fahrerlaubnis auf die Klasse C1E Kenntnis von der tschechischen Fahrerlaubnis vom 28. November 2005 erlangt. Daraufhin hat die Antragsgegnerin Ermittlungen aufgenommen, um sodann die Verfügung vom 10. Oktober 2008 zu erlassen. Schließlich entspricht es auch der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats
dass in Fällen wie hier, in denen nach dem Entzug der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat ein anderer Mitgliedstaat dem Betreffenden eine neue Fahrerlaubnis erteilt, ohne dass dieser in dem anderen Mitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz hat, und dieser Mangel auf der Grundlage von Angaben im Führerschein feststeht, § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - zur Anwendung gelangt. Er hat dort ausgeführt:
Dazu sei mit Blick auf das Beschwerdevorbringen unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des EuGH, in denen im Zusammenhang mit der „Anerkennungsversagungskompetenz" von „der Befugnis der zuständigen Behörden" die Rede ist, ergänzend noch einmal klargestellt, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten die „Kompetenz" zur Versagung der Anerkennung einräumt. Die Mitgliedstaaten handeln - selbstverständlich - dem Bürger gegenüber durch die hierzu bestimmten Behörden. Wie die Mitgliedstaaten die „Kompetenz" umsetzen, ist deren Sache. Im Bundesgebiet ist für die in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV - soweit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar - genannten Fälle vom Gesetzgeber selbst die generelle Nichtanerkennung vorgesehen worden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2008 wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Der Beschluss
ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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