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Gründe: Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Die auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Abwägung zwischen den beteiligten persönlichen und öffentlichen Interessen fällt zulasten des Antragstellers aus. Die Klage des Antragstellers wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Mai 2008 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Senat ist in vergleichbaren Fällen des sog. Führerscheintourismus bislang in ständiger Rechtsprechung von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen und hat eine sog. reine Interessenabwägung vorgenommen, die in der Regel zum Nachteil des jeweiligen Antragstellers ausfiel, wenn nichts Überzeugendes für die Wiedererlangung der vormals entfallenen Fahreignung durch den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis sprach.
Aus den jüngsten Entscheidungen des EuGH zur wechselseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen in der Europäischen Gemeinschaft
folgert der Senat nunmehr, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis in derartigen Fällen und so auch im Fall des Antragstellers sogar offensichtlich rechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des Antragsgegners ist zunächst nicht deshalb in Frage gestellt, weil es ihr gleichsam an einem Bezugsobjekt, das heißt einer im Inland gültigen ausländischen Fahrerlaubnis, mangelte. So ausweislich der Pressemitteilung Nr. 83/2008
Die Bestimmung
des § 28 Abs. 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nach der die Berechtigung
für Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zum Führen
von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem dann
nicht gilt, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen
Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (Nr. 2) oder
wenn ihm
Die genannte Vorschrift ist nicht mit der vorliegend noch anzuwendenden (zweiten) Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der zuletzt durch die Richtlinie Nr. 2006/103/EG geänderten Fassung (Richtlinie 91/439/EWG) vereinbar. Nach der für die Auslegung der Richtlinie maßgebenden Rechtsprechung des EuGH folgt aus dem Anerkennungsgrundsatz in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung (EU- bzw. EWR-)ausländischer Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität.
Diesem Geltungsanspruch wird nicht schon dadurch genügt, dass § 28 Abs.5 FeV ein Antragsverfahren vorsieht und damit nach der Beseitigung der Gründe für die vormalige Fahrerlaubnisentziehung die Wiedererlangung des Rechts ermöglicht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Denn dieses Antragsverfahren beruht gerade darauf, dass ausländischen Fahrerlaubnissen zunächst die Geltung abgesprochen wird, und stellt sich mithin als die Art von „Formalität" dar, die dem vom EuGH geforderten Anerkennungsautomatismus zuwiderläuft.
Nichts anderes folgt daraus, dass der Anerkennungsgrundsatz auch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht unumschränkt gilt, sondern Ausnahmen für die Fälle des Missachtens einer inländischen Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis,
sowie für das Vorhandensein zweifelsfreier Hinweise auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis,
bestehen. Die angeführten Ausnahmen lassen sich nur durch eine Prüfung im Einzelfall feststellen. In deren Rahmen muss auch ermittelt werden, ob der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt hat. Eine fortdauernde Versagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis stößt im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Bedenken, wenn - etwa durch die in solchen Fällen regelmäßig veranlasste aktuelle medizinisch-psychologische Untersuchung - zutage tritt, dass die vormaligen Fahreignungszweifel gegen den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis nicht mehr begründet sind. Das Erfordernis einer solchen einzelfallbezogenen Prüfung, deren Ergebnis nicht stets von vornherein abschätzbar ist, schließt es aus, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Führerscheins - und damit auch die Erfüllung jedenfalls des objektiven Straftatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21a StVG) - allein auf eine abstrakt- generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV zu gründen. Anderenfalls bliebe die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden ist. Für den Betroffenen würde sich gegebenenfalls erst geraume Zeit nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis herausstellen, dass dieser von Anfang an keine Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zukam. Eine derartige Rechtsunsicherheit wäre weder mit rechtsstaatlichen Erwägungen noch mit den Intentionen bei der Schaffung europaweit geltender Fahrerlaubnisse zu vereinbaren, zumal einem solchen Rechtsverständnis kein Zuwachs an Verkehrssicherheit gegenüberstünde. Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der polnischen Fahrerlaubnis des Antragstellers sind § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG sowie 46 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat eine Einziehung zur Folge, dass das Recht erlischt, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Voraussetzungen des nationalen Rechts für die Entziehung der Fahrerlaubnis liegen im Fall des Antragstellers auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens vor. Insbesondere sind die im Jahr 1994 erfolgte Entziehung der dem Antragsteller erteilten deutschen Fahrerlaubnis und die hierfür ursächlichen Umstände nach wie vor zu berücksichtigen. Die mit Bescheid des Antragsgegners vom 2. August 1994 erfolgte Fahrerlaubnisentziehung ist im vorliegenden Verfahren noch verwertbar, weil sie im Verkehrszentralregister nicht getilgt ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 StVG galten für die Tilgung von Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 ins Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, bis zum 1. Januar 2004 die bis zum 1. Januar 1999 gültigen Tilgungsvorschriften fort. Seit dem 1. Januar 2004 richtet sich die Tilgung von zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgten Eintragungen aus der Zeit bis zum 1. Januar 1999 nach neuem Recht.
Nach dem bis zum 1. Januar 1999 geltenden Recht begann die Tilgungsfrist mit der am 6. September 1994 eingetretenen Bestandskraft der Entziehungsverfügung zu laufen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 StVZO a.F.) und betrug zehn Jahre (§ 13a Abs. 2 Nr. 3 StVZO a.F.). Weil diese Frist bis zum 1. Januar 2004 noch nicht abgelaufen war, richtet sich die Tilgung seither ausschließlich nach neuem Recht. Hiernach beträgt die Tilgungsfrist ebenfalls zehn Jahre (§ 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVG). Sie beginnt nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG allerdings erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Die sich mangels Neuerteilung einer Fahrerlaubnis binnen fünf Jahren ergebende Frist von insgesamt 15 Jahren bis zu einer Tilgung der mit Bescheid des Antragsgegners vom 2. August 1994 erfolgten Fahrerlaubnisentziehung ist noch nicht abgelaufen. Der Drogenkonsum des Antragstellers, der Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 1994 war, ist nach seinem Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten nach wie vor geeignet, dessen Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums. Dabei sind dessen Häufigkeit und Dauer sowie die Art der konsumierten Droge und ihre Eignung, Abhängigkeit zu erzeugen, zu berücksichtigen.
Der Antragsteller hat über mehrere Jahre Heroin konsumiert. Diese Droge besitzt ein hohes Suchtpotential. Angesichts der Schwere seiner früheren Heroinabhängigkeit ist die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, der gewährleistet, dass der Antragsteller auch in Krisensituationen keine Betäubungsmittel einnimmt, für die Einschätzung der Gefährdungssituation nach wie vor von entscheidender Bedeutung. Dies festzustellen, ist der Zweck eines medizinisch-psychologisches Gutachtens. Bei der Beurteilung der Schwere der früheren Heroinabhängigkeit des Antragstellers ist die erhebliche Dauer seines Betäubungsmittelkonsum zu berücksichtigen. Er hat von 1989 bis Mai 1993 Heroin konsumiert, wobei er zuletzt zwei Heroinpäckchen pro Tag benötigte. Trotz günstiger Rahmenbedingungen (ständiger Kontakt mit der Drogenberatung, aktive Mitarbeit der Eltern, Aufnahme eines Studiums) gelang es dem Antragsteller nach einer ohne fremde Hilfe vorgenommenen Entgiftung nicht, dauerhaft auf Drogen zu verzichten. Bis Mitte Februar 1994 unterzog er sich einer Entgiftung in Y. . Von Januar 1995 bis Januar 1996 befand er sich zur stationären Therapie in der Fachklinik ... . Der Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG sowie 46 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 FeV auf den Fall des Antragstellers steht Europäisches Gemeinschaftsrecht, namentlich die Richtlinie 91/439/EWG, nicht entgegen. Der Antragsgegner war nicht gehindert, auf der europarechtlichen Grundlage des Abs. 4 des Art. 8 Richtlinie 91/439/EWG dem Antragsteller die Befugnis abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nach der genannten Bestimmung kann es die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz hat, ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, gegen die zuvor in Deutschland eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG („Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis") angewandt wurde. Die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG für eine solche Ablehnung liegen vor, da dem Antragsteller durch Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. August 1994 die Fahrerlaubnis entzogen worden war und nachfolgende Bemühungen des Antragstellers um eine Neuerteilung in Deutschland ohne Erfolg geblieben sind. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht aufgrund der vom EuGH in ständiger Rechtsprechung vorgegebenen engen Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG unzulässig. Der EuGH hat insoweit nach Jahren der Rechtsunsicherheit und unter teilweiser Abkehr von seiner vormaligen Rechtsprechung klargestellt, dass das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (auch) die Funktion hat, den verbreiteten sog. Führerscheintourismus zu bekämpfen, und dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die vormals eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt worden ist, nicht beachtet würde.
Die oben genannten Vorabentscheidungsverfahren betrafen jeweils tschechische Fahrerlaubnisse und waren jedenfalls in der Mehrzahl dadurch geprägt, dass dieser Ausstellerstaat zumindest bis zum Sommer 2006 das Wohnsitzerfordernis nicht geprüft und in die Kartenführerscheine den deutschen Wohnsitz der Führerscheinerwerber eingetragen hat. Der EuGH hat - unter nochmaliger Betonung der grundsätzlichen Anerkennungspflicht - entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG einen Mitgliedstaat nicht zur Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis verpflichten, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins dessen Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet desAusstellermitgliedstaates hatte. Das gleiche gilt zur Überzeugung des Senats jedenfalls auch dann, wenn aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substantiiert bestrittener Angaben mit derselben Sicherheit wie in den vom EuGH jüngst entschiedenen Fällen auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG geschlossen werden kann.
Diese Überzeugung wird durch die jüngsten Entscheidungen des EuGH getragen. Wenn überhaupt, können Zweifel nur wegen einer - allerdings nicht in den abschließenden Tenor übernommenen - Formulierung in den Gründen der Urteile vom 26. Juni 2008
aufkommen. So hat der EuGH ausgeführt, der sog. Aufnahmemitgliedstaat sei zu fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen berechtigt, wenn ein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung „zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen" festzustellen sei. Dies kann so verstanden werden, dass Grundlage einer die Geltung der Fahrerlaubnis verneinenden Entscheidung des sog. Aufnahmemitgliedstaates nur vom Ausstellerstaat herrührende Informationen sein dürfen, nicht aber sonstige Informationen, auch wenn sie zu demselben klaren Schluss auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis führen. Ein derart enges Verständnis der Entscheidungsgründe würde aber nur dem Umstand Rechnung tragen, dass der EuGH die von ihm entschiedenen Verfahren als Ausschnitt einer Gruppe von Verfahren ansieht, in denen sich die Verletzung des Wohnsitzprinzips auf der Grundlage von vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen ergibt. Als weiteres Kriterium hat der EuGH jedoch die „Unbestreitbarkeit" der Informationen als maßgeblich erachtet. Er hat dieses Kriterium nicht etwa als nachrangig im Verhältnis zur Herkunft der Informationen aus dem Ausstellerstaat angesehen. In Konsequenz daraus müssen aber auch bzw. erst Recht bestimmte „unbestrittene" Informationen verwertet werden dürfen, um einen Wohnsitzverstoß festzustellen. Das sind jedenfalls vom Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zugestandene oder ihm als eigene Verlautbarung zurechenbare und trotz Kenntnis der Problemlage von ihm nicht substantiiert bestrittene Angaben.
für den Fall, dass auch dem Ausstellerstaat die vom Betroffenen angegebenen, gegen die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sprechenden Erkenntnisse vorgelegen haben bzw. ihm bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen;
in erster Linie auf die Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers stellt auch der BGH
Es gibt
keinen Grund, in Fällen offenkundiger Verstöße gegen die
Wohnsitzvoraussetzung danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit
aus einem Dokument des Ausstellerstaates oder aus Verlautbarungen oder
Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers ergibt. Das Wohnsitzerfordernis
und seine strikte Beachtung tragen mangels einer vollständigen Harmonisierung
der materiellen Bestimmungen über die Fahrerlaubniserteilung zur
Bekämpfung des auch vom EuGH als Missstand wahrgenommenen Führerscheintourismus
bei. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Ausführungen
des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen ausdrücklich auf
die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Einhaltung der materiellen
Standards bei der Führerscheinausstellung und damit für die
Sicherheit des Straßenverkehrs hin. Dem ist einschränkungslos
beizupflichten. Die in Rede stehenden Rechtsgüter - nicht nur das
Abstraktum „Sicherheit des Straßenverkehrs", sondern Leib,
Leben und Gesundheit einer nicht eingrenzbaren Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer
-sind so gewichtig, dass in derartigen Fällen der Anerkennungsgrundsatz
nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG dahinter zurücktritt. Der
unabdingbare Schutz dieser Rechtsgüter schließt es aber auch
aus, bei jeweils übereinstimmendem Gefährdungspotenzial Zufälligkeiten
wie der Herkunft der Informationen, aus
denen zweifelsfrei die Europarechtswidrigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis
folgt, entscheidenden Raum zu geben. Die individuelle Schutzwürdigkeit
von „Führerscheintouristen", die einen Scheinwohnsitz angeben
und insoweit die ausländischen Fahrerlaubnisbehörden täuschen,
ist nicht höher, sondern im Gegenteil geringer als die derjenigen
Fahrerlaubnisbewerber, die wie die Kläger der Ausgangsverfahren zu
den EuGH-Urteilen vom 26. Juni 2008 im Hinblick auf den Wohnsitz ehrlich
gegenüber den ausländischen Behörden waren und deshalb
(nur) einen Führerschein mit deutscher Wohnsitzangabe erhalten haben. Im Falle des Antragstellers liegt der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund eigener Einlassungen bzw. eigenen Verhaltens deutlich zutage. Er hat, obwohl er im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 29. Februar 2008 mit dem Verdacht eines solchen Verstoßes konfrontiert worden war und auch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Mai 2008 auf einen solchen Verstoß abstellte, erstmals mit der Beschwerdebegründung zu seinem Aufenthalt in ... Stellung genommen. Er hat unter Vorlage einer polnischen Arbeits- und Aufenthaltskarte ausgeführt, er halte sich „übers Jahr längerfristig in ... auf." Angesichts der aus seiner Sicht eindeutigen europarechtlichen Rechtsprechung sei „im Hinblick auf den Zweitwohnsitz des Antragstellers" nicht früher vorgetragen worden. Die Vorlage einer p. Arbeits- und Aufenthaltskarte reicht nicht aus, um einen tatsächlichen Aufenthalt des Antragstellers in Q1. nachzuweisen, weil ein derartiger Aufenthaltstitel lediglich das Recht zum Aufenthalt begründet.
Unabhängig hiervon hat der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung zugestanden, dass ein den Anforderungen des europäischen Fahrerlaubnisrechts genügender p. Wohnsitz nie bestanden hat. Ein Zweitwohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, wie ihn der Antragsteller in ... besessen haben will, ist nicht ausreichend, um dort eine Fahrerlaubnis erwerben zu können. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG präzisiert den Begriff des ordentlichen Wohnsitzes dahingehend, dass er während mindestens 185 Tagen im Jahr - also mehr als der Hälfte des Jahres - bestehen muss. Daraus folgt, dass die innereuropäische Zuständigkeit für die Erteilung von Fahrerlaubnissen jeweils nur einem Staat zukommen kann und keine konkurrierenden Zuständigkeiten anerkannt werden. Dem entspricht, dass nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann. Dafür, dass der Aufenthalt des Antragstellers in ... die nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG mindestens erforderlichen 185 Tage im Jahr betragen hat, ist nichts ersichtlich. Dies wird durch die melderechtlichen Erkenntnisse, die ganz wesentlich auf den eigenen Angaben des Antragstellers gegenüber den Meldebehörden beruhen und ihm daher zuzurechnen sind, bestätigt. Der Antragsteller war seit seiner Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz im Kreis X. gemeldet. Es ist schließlich nichts dafür erkennbar, dass der Antragsteller inzwischen seine Fahreignung wiedererlangt hat. Insoweit ist nicht ausreichend, dass er seit mehr als zehn Jahren nicht mehr als Betäubungsmittelkonsument in Erscheinung getreten ist. Nötig sind im Hinblick auf Art und Ausmaß des früheren Heroinkonsums des Antragstellers und die Schwere seiner damaligen Betäubungsmittelabhängigkeit vielmehr Nachweise, die eine stabile und von einer entsprechenden dauerhaften Motivation getragene Drogenabstinenz belegen. Solche Nachweise hat er nicht beigebracht. Insbesondere hat der Antragsteller von der Möglichkeit, diesen Nachweis durch Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens zu führen, keinen Gebrauch gemacht. Erweist sich mithin die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig, führt die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung zu einem eindeutigen Überwiegen der öffentlichen Belange. Die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids dient, wie ausgeführt, dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers, vorläufig am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, zurückstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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