Gericht: 

OVG Sachsen

Datum:

05.02.2008

Aktenzeichen:

3 BS 88/06
Vorinstanz: VG Dresden - 14 K 449/06 - 21.03.2006


Beschluss

In der Verwaltungsrechtsstreitsache
wegen Entzug der Fahrerlaubnis;
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts am 5. Februar 2008 beschlossen:

- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. März 2006 - 14 K 449/06 -wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.2.2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3.2.2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, womit dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht aberkannt wurde, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B in Deutschland Gebrauch zu machen, er zur Vorlage seines Führerscheins zwecks Eintragung dieser Entscheidung binnen 5 Arbeitstagen aufgefordert und ihm bei Nichteinhaltung dieser Vorlagefrist ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht wurde. Die dagegen vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Denn daraus ergibt sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht, dass der Bescheid vom 3.2.2006 rechtswidrig ist und unter Berücksichtigung dessen im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das private Interesse des Antragstellers, den Vollzug dieses Bescheides auszusetzen, das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin überwiegt, diesen Bescheid sofort zu vollziehen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der inzwischen erhobenen Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.3.2006.

Zwar hat das Verwaltungsgericht gestützt auf die damals bereits ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen (EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - Kapper -, DAR 2004, 333 ff.) zu Unrecht angenommen, dass die deutschen
Vorschriften über Entzug, Aufhebung und Aussetzung der Fahrerlaubnis gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG (Führerscheinrichtlinie) auch dann auf in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnisse anwendbar sind, wenn diese Fahrerlaubnisse - wie hier - nach Ablauf einer deutschen Sperrfrist erteilt wurden, aber bei der Anwendung der deutschen Vorschriften über Entzug, Aufhebung und Aussetzung der Fahrerlaubnis auf Umstände vor Erteilung dieser EU-Fahrerlaubnisse abgestellt werden soll. Dies ist angesichts der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 6.4.2006 - Halbritter -, DAR 2006, 375 ff.; EuGH, Urt. v. 28.9.2006 - Kremer -, DAR 2007, 77 ff.) nicht mehr haltbar.

Ungeachtet dessen erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als zutreffend, so dass der Antragsteller mit seinem auf diese Rechtsprechung gestützten Einwand gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, nicht durchdringen kann. In dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 13.2.2007 (3 BS 86/06) hat der Senat dazu Folgendes ausgeführt:

„Rechtsmaßstab für die Gemeinschaftskonformität der Fahrerlaubnisentziehung ist der in Art. 1 Abs. 2 verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der EU-Fahrerlaubnisse i. V. m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie in der Auslegung, die diese Vorschriften durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 (Fall Kapper, DAR 2004, 333) und vom 6.4.2006 (Fall Halbritter, DAR 2006, 375) erhalten haben. Obgleich der Ausgangsrechtsstreit in beiden Fällen kein verwaltungsrechtliches Entziehungsverfahren betraf, behandelt der Gerichtshof die in Art. 8 der Führerscheinrichtlinie dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes eingeräumte Befugnis, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung anzuwenden (Abs. 2), ebenso wie die Befugnis, es abzulehnen, die Gültigkeit eines .Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde (Abs. 4), als eng auszulegende Ausnahme von dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 (vgl. EuGH, Urt. v. 6.4.2006 - Halbritter - RdNr. 35). Unter RdNrn. 28 und 37 f. derselben Entscheidung heißt es:
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mit
gliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper Randnr. 77)
Beantragt somit der Inhaber eines gültigen Führerscheins, der nach Ablauf der Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, die Umschreibung seines Führerscheins in einen nationalen Führerschein, nachdem die befristete Verbotsmaßnahme nicht mehr wirksam ist, so kann dieser Mitgliedstaat auch dann keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers verlangen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer zuvor erworbenen Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden.

Da die beim Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis ausgesprochene Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in Deutschland abgelaufen war, [...] kann die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer in Österreich ausgestellten Fahrerlaubnis, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, anzuwenden, nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der österreichischen Fahrerlaubnis ausüben.

Diese Entscheidungsgründe deutet der Senat dahin, dass der Gerichtshof den Ablauf einer Wiedererteilungssperrre als Grenze versteht, ab welcher die in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie normierten Ausnahmen von Art. 1 Abs. 2 es dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht mehr erlauben, seine nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften anzuwenden, wenn die Fahreignungszweifel ausschließlich auf vor der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis aufgetretenen Umständen beruhen.

Ob das aber uneingeschränkt und selbst bei objektiven Anhaltspunkten für missbräuchliches und sicherheitsgefährdendes Verhalten im Sinne des sog. „Führerscheintourismus" gilt, lässt sich den Entscheidungen des Gerichtshofs nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen. Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass die Betroffenen die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit entweder ohne oder nur deshalb mit Wohnsitznahme in einem anderen Mitgliedstaat erwerben, weil sie die in Deutschland nach früherem, meistens sogar mehrfachem Entzug geforderte medizinisch-psychologische Untersuchung entweder nicht bestanden haben oder diese von vorneherein in Ausnutzung des Umstandes umgehen wollen, dass ihre in Deutschland aufgefallenen alkohol- oder drogenbedingten Mängel im EU-Ausland nicht bekannt sind, so dass den darauf beruhenden Zweifeln an der Fahreignung dort nicht nachgegangen und durch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Verkehrs-Sicherheit gefährdet wird. Der mitgeteilte Sachverhalt im Fall Kapper bietet dafür nicht genügende Anhaltspunkte.

Der Entscheidung Halbritter lag ein Fall zugrunde, in dem der Kläger nach dem Ablauf der Sperrfrist seinen Wohnsitz aus beruflichen Gründen nach Österreich verlegt und dort viereinhalb Jahre später, nachdem er sich einer medizinischen und einer psychologischen Begutachtung zum Nachweis der Fahreignung unterzogen hatte, einen österreichischen Führerschein erworben hatte. Es liegt auf der Hand, dass auch dieser Fall dem Gerichtshof keinen Anlass gab, zur Missbrauchsproblematik Stellung zu nehmen. Ob Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie uneingeschränkte Geltung beanspruchen oder dahin ausgelegt werden können, dass eine Berufung auf sie wegen RechtsmissbräuchJichkeit und Vorrangs der als Erwägungsgrund zu Art. 8 ausdrücklich hervorgehobenen Belange der Verkehrssicherheit ausscheidet, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch nach der Entscheidung Halbritter nach wie vor umstritten

(vgl. für eingeschränkte Geltung: OVG NW, Beschl. v. 13.9.2006, Blutalkohol 43, 507; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.9.2006 - 1 S 122.05 - zitiert nach JURIS; OVG MV, Beschl. v. 29.8.2006, Blutalkohol 43, 501; NdsOVG, Beschl. v. 15.8.2006 - 12 ME 123/06 - zitiert nach JURIS; HessVGH, Beschl. v. 3.8.2006, NJW 2007, 102; VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 21.7.2006, ZfSch 2006, 482; ThürOVG, Beschl. v. 29.6.2006, ThürVBl. 2006, 244; a. A.: OVG Hamburg, Besch. v. 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 - zitiert nach JURIS; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 13.7.2006 - 1 M 73/06 - zitiert nach JURIS; OVG Schl.-H., Beschl. v. 20.6.2006 - 4 MB 44/06; offen: OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2006 - 1 B 310/06 - zitiert nach JURIS; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 11.9.2006, ZfSch 2006, 713: offen lassend, ob an der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung des OVG Rh.-Pf. v. 15.8.2005, DAR 2005, 3228 festgehalten wird).

Eine abschließende Klärung ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem der Senat zur Vorlage nach Art. 234 EG nicht verpflichtet ist, nicht möglich. Die Auslegungsfrage ist inzwischen Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Chemnitz (Beschl. v. 17.7.2006, DAR 2006, 637) und muss bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs als offen angesehen werden.

An diesen Ausführungen zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der EU-Führerscheinrichtlinie ist auch vor dem Hintergrund der Entscheidung im Fall Kremer (EuGH, Urt. v. 28.9.2006, DAR 2007, 77 ff.) festzuhalten, welche die Entscheidung im Fall Halbritter (EuGH, Urt. v. 6.4.2006, DAR 2006, 375 ff.) lediglich für die Konstellation bestätigt hat, dass die Fahrerlaubnis von der deutschen Verwaltungsbehörde ohne Feststellung einer Sperrfrist entzogen und danach in einem anderen Mitgliedsstaat wieder erteilt wird. Auch das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der zitierten Entscheidung des Senats dadurch, dass dem Antragsteller keine Alkohol- oder Drogenverstöße zur Last fallen. Jedoch hat der Antragsteller vorliegend wiederholte und überwiegend auch strafrechtlich geahndete Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV begangen, die seine Fahreignung ebenso in Frage stellen, wie etwa Alkoholmissbrauch im Sinne von § 13 Nr. 2 FeV. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten kommt es deshalb auch hier auf die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im dargelegten Sinne an, so dass sich der Bescheid vom 3.2.2006 weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig darstellt, sondern ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache als offen anzusehen ist.

Zunächst folgen aus dem Vortrag des Antragstellers keine Bedenken gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin zumindest nach den deutschen Vorschriften berechtigt war, das Recht des Antragstellers abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Der Antragsteller hat nach den unangegriffenen Feststellungen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts zwischen 1996 und 2003 zumindest fünf noch verwertbare, rechtskräftig festgestellte Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (jeweils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, teilweise zusammen mit weiteren Delikten) sowie zwei mit Bußgeldbescheiden geahndete Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr (verkehrswidriges Abstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum) begangen. Dies berechtigte die Antragsgegnerin gemäß § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, was sie nach den - ebenfalls unangegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts ordnungemäß getan hat, so dass sie gemäß § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus der Weigerung des Antragstellers, das Gutachten beizubringen, auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen konnte, mit der Folge, dass gemäß § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, d.h. bei der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers das Recht abzuerkennen war, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Dagegen bringt der Antragsteller mit seiner Beschwerde lediglich vor, dass aus den jeweils im Zusammenhang mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis begangenen Straftaten inzwischen kein
Eignungsmangel mehr folge, weil er jetzt eine Fahrerlaubnis besitze. Auch die Verstöße im ruhenden Verkehr seien kein Indiz für eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies ist jedoch unzutreffend. Abgesehen davon, dass sich die abgeurteilten Straftaten nicht auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis beschränkten, sondern in einem Fall beispielsweise mit Kennzeichenmissbrauch, Missbrauch von Ausweispapieren und falscher Verdächtigung sowie in einem anderen Fall mit einem Vergehen nach dem Pflichtversicherungsgesetz einhergingen, d.h. mit Delikten, die auch von Fahrerlaubnisinhabem begangen werden können, folgt aus dem Besitz der tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B nicht, dass sich die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht wiederholen könnte. Denn dies schließt es nicht aus, dass der Antragsteller in Zukunft Kraftfahrzeuge führt, welche von den Klassen A und B nicht erfasst werden, wie die am 4.9.2007 polizeilich festgestellte Fahrt des Antragstellers mit einem Fahrzeug zeigt, das er trotz seiner tschechischen Fahrerlaubnis wegen dessen Gesamtmasse, die höher war als dies die Klasse B zulässt, nicht führen durfte.

Dass daneben einem Kraftfahrzeugführer auch das ordnungsgemäße Abstellen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum obliegt, versteht sich von selbst, so dass ein Verstoß gegen die entsprechenden verkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Wiederholungsfalle zusammen mit weiteren Delikten wie hier, Grundlage für Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers sein kann. Wegen der Häufigkeit und des Gewichts der begangenen Verstöße bestanden schließlich auch in Anbetracht dessen, dass der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt noch niemals im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen war, berechtigte Bedenken gegen seine charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er durch die jeweils vorangegangenen, gleichartigen Verstöße hinreichend hätte vorgewarnt sein müssen und deshalb zu befürchten war, dass er sich auch als Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht an die verkehrsrechtlichen Vorschriften halten wird.

Wäre jedoch vorliegend die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie anwendbar, wäre die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen, wegen der zugrunde gelegten Verstöße die Beibringung eines Gutachtens zur Fahreignung zu verlangen und aus der Weigerung des Antragstellers, das Gutachten beizubringen, auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Denn die letzte verhängte Sperrfrist für die (Erst-)Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland endete bereits am 28.8.1999, während der Antragsteller seine tschechische Fahrerlaubnis erst am 28.2.2005 (Klasse B) bzw. 26.4.2005 (Klasse A) erhielt.

Allerdings deutet vorliegend nach summarischer Prüfung vieles darauf hin, dass der Antragsteller die Merkmale eines missbräuchlichen Verhaltens erfüllt, so dass offen ist, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hier uneingeschränkt angewandt werden kann. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller wegen der von ihm begangenen Straftaten um die Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vor Erlangung einer Fahrerlaubnis in Deutschland wusste. Denn er hatte bereits am 6.9.1999 bei der Antragsgegnerin mit einem gefälschten französischen Führerschein vorgesprochen und versucht, diesen in Deutschland registrieren zu lassen. Dabei war er darauf hingewiesen worden, dass er wegen der Vielzahl der begangenen Verstöße, die Zweifel an seiner Fahreignung begründen, dies nicht ohne medizinisch-psychologisches Gutachten erreichen könne. Dass der Antragsteller die tschechischen Behörden vor Erteilung der Fahrerlaubnis von seinen vielen Verkehrsverstößen und Straftaten in Deutschland in Kenntnis gesetzt hat. ist hingegen trotz der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 2,4.2007 nicht glaubhaft, weil nach der von der Antragsgegnerin in Übersetzung vorgelegten Mitteilung der tschechischen Behörden vom 26.4.2006 in einem Formular vor Erteilung der Fahrerlaubnis lediglich danach gefragt wurde, ob aktuell noch eine Sperrfrist in Deutschland läuft, was der Antragsteller zutreffend verneinen konnte. Soweit er in diesem Zusammenhang auch auf eine medizinische Untersuchung vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis verweist, ist dies ohne Belang, da es hier nicht um die geistige und körperliche, sondern die - vor allem durch eine psychologische Beurteilung im Hinblick auf seine wiederholten Verkehrsverstoße - zu klärende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geht.

Soweit der Antragsteller daneben vorträgt, er habe den tschechischen Führerschein nur wegen der geringeren Kosten abgelegt und weil er seit etwa zehn Jahren in der Tschechischen Republik ein Tätowiergeschäft betreibe (ausgehend von dieser im September 2006 getätigten Angabe mithin seit 1996), wozu er dort seit etwa vier Jahren einen Nebenwohnsitz habe (mithin seit 2002), ist auch dies unglaubhaft, Nachdem er auf den entsprechenden Vorhalt der Antragsgegnerin es zuerst abgelehnt hatte, diesen Vortrag überhaupt glaubhaft zu machen, hat er zwar am 9.7.2007 eine entsprechende eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Diese versichert jedoch nur, dass er in der Tschechischen Republik einen Zweitwohnsitz habe und ein Tätowiergeschäft betreibe, aber nicht, seit wann dies der Fall ist, so dass damit allenfalls glaubhaft gemacht werden könnte, dass aktuell ein solcher Zweitwohnsitz besteht und ein solches Tätowiergeschäft betrieben wird. Demgegenüber lässt sich einem im Verwaltungsvorgang befindlichen Strafurteil des Landgerichts Dresden vom 28.10.2002 (9 Ns 703 Js 66253/99) entnehmen, dass er erst seit 1998 sein Tätowierstudio betreibt (das sich im Übrigen in Dresden befindet) und er damals nur die Absicht hatte, weitere Studios in anderen Städten zu eröffnen. Dies schließt es zwar nicht aus, dass der Antragsteller daneben schon seit 1996 Inhaber eines weiteren Tätowiergeschäfts in der Tschechischen Republik ist und dort seit 2002 auch einen Zweitwohnsitz hat. Jedoch erscheint dies nicht glaubhaft, weil nicht nachvollziehbar ist, dass er das Tätowiergeschäft in der Tschechischen Republik im strafrechtlichen Verfahren nicht angegeben hat, in dem es nach erfolgreicher Revision zum Oberlandesgericht um die erneute Strafzumessung und damit auch um eine günstige Sozialprognose ging, die sich nach den Urteilsgründen offensichtlich auch auf den sehr erfolgreichen Betrieb des Tätowierstudios (in Dresden) stützte. Da der Antragsteller seinen Vortrag außerdem trotz des gegenteiligen Vorhalts der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, sondern lediglich eine eidesstattliche Versicherung ohne den erforderlichen zeitlichen Bezug vorgelegt hat, obwohl bei einem seit zehn Jahren betriebenen Tätowiergeschäft davon auszugehen ist, dass außer durch eine eidesstattliche Versicherung dies auch durch entsprechende Unterlagen glaubhaft gemacht werden kann, spricht vorliegend mehr dafür, dass der Antragsteller versucht, unter Ausrichtung seines Vortrags am Ziel des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens den Umstand zu verschleiern, dass er seinen tschechischen Führerschein tatsächlich unter Umgehung des deutschen Fahrerlaubnisrechts ohne hinreichenden Bezug zur Tschechischen Republik erworben hat. Dies wird zwar -vorbehaltlich der bisher ungeklärten europarechtlichen Rechtslage - im Hauptsacheverfahren näher aufzuklären sein. Hier im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aufgrund dessen jedoch sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht als offen anzusehen.
Bedarfes danach unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, einer Abwägung aller sonstigen Interessen, die für und gegen den sofortigen Vollzug dieser Regelung sprechen, hat vorliegend das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter das Interesse der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit zurückzutreten, diese Regelung noch vor einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu vollziehen. Denn auch nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hat der Antragsteller gezeigt, dass er nicht gewillt oder fähig ist, sich an die verkehrsrechtlichen Vorschriften zu halten. So hat er nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 28.2.2005 (Klasse B) bzw. 26.4.2005 (Klasse A) schon am 11.5.2005 wiederum ein Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt, was mit einem Bußgeldbescheid geahndet worden ist, und - wie bereits erwähnt - am 4.9.2007 ein von dieser Fahrerlaubnis
nicht erfasstes Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt.

Bedenklich erscheint zudem, dass von März 2005 bis Januar 2007 inzwischen insgesamt 17 Zwangsstilllegungen von Kraftfahrzeugen aktenkundig sind, weil der Antragsteller als Halter entweder den erforderlichen Versicherungsschutz oder die Kfz-Steuerzahlung nicht nachweisen konnte. Anlässlich einer neuerlichen Zwangsstillegung am 27.6.2007 kam es schließlich nach einem vorgelegten Bericht des Gemeindlichen Vollzugsdienstes über verbale Beleidigungen hinaus auch zu einem tätlichen Angriff des Antragstellers auf einen Vollzugsbeamten, der danach eine Rötung am Hals davontrug. Insgesamt erscheint es daher bei Abwägung der widerstreitenden Interessen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren infolge verkehrswidrigen und auch aggressiven Verhaltens des Antragstellers im Straßenverkehr geboten, den Sofortvollzug des Bescheides vom 3.2.2006 aufrecht zu erhalten. Insoweit bedarf es auch keines gesonderten Eingehens auf die ebenfalls sofort vollziehbaren weiteren Regelungen im Bescheid vom 3.2.2006 zur Führerscheinvorlage zwecks Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung und zur Zwangsgeldandrohung, da der Antragsteller dazu mit seiner Beschwerde nichts Eigenständiges vorgetragen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs, 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).