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Beschluss
In der Verwaltungsrechtsstreitsache
wegen
Entzug der Fahrerlaubnis;
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts am 5. Februar
2008 beschlossen:
- Die Beschwerde
des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden
vom 21. März 2006 - 14 K 449/06 -wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.2.2006 gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 3.2.2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, womit
dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht aberkannt
wurde, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B in Deutschland
Gebrauch zu machen, er zur Vorlage seines Führerscheins zwecks Eintragung
dieser Entscheidung binnen 5 Arbeitstagen aufgefordert und ihm bei Nichteinhaltung
dieser Vorlagefrist ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht
wurde. Die dagegen vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten
Gründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt
ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in
Frage zu stellen. Denn daraus ergibt sich bei der im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht, dass
der Bescheid vom 3.2.2006 rechtswidrig ist und unter Berücksichtigung
dessen im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das private Interesse
des Antragstellers, den Vollzug dieses Bescheides auszusetzen, das öffentliche
Interesse der Antragsgegnerin überwiegt, diesen Bescheid sofort zu
vollziehen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung
der inzwischen erhobenen Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.3.2006.
Zwar hat das Verwaltungsgericht gestützt auf die damals bereits ergangene
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur gegenseitigen Anerkennung
von EU-Führerscheinen (EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - Kapper -, DAR 2004,
333 ff.) zu Unrecht angenommen, dass die deutschen
Vorschriften über Entzug, Aufhebung und Aussetzung der Fahrerlaubnis
gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG (Führerscheinrichtlinie)
auch dann auf in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
erteilte Fahrerlaubnisse anwendbar sind, wenn diese Fahrerlaubnisse -
wie hier - nach Ablauf einer deutschen Sperrfrist erteilt wurden, aber
bei der Anwendung der deutschen Vorschriften über Entzug, Aufhebung
und Aussetzung der Fahrerlaubnis auf Umstände vor Erteilung dieser
EU-Fahrerlaubnisse abgestellt werden soll. Dies ist angesichts der inzwischen
ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt.
v. 6.4.2006 - Halbritter -, DAR 2006, 375 ff.; EuGH, Urt. v. 28.9.2006
- Kremer -, DAR 2007, 77 ff.) nicht mehr haltbar.
Ungeachtet
dessen erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen
Gründen als zutreffend, so dass der Antragsteller mit seinem auf
diese Rechtsprechung gestützten Einwand gegen die Aberkennung des
Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch
zu machen, nicht durchdringen kann. In dem den Beteiligten bekannten Beschluss
vom 13.2.2007 (3 BS 86/06) hat der Senat dazu Folgendes ausgeführt:
„Rechtsmaßstab für die Gemeinschaftskonformität der Fahrerlaubnisentziehung
ist der in Art. 1 Abs. 2 verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
der EU-Fahrerlaubnisse i. V. m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie
in der Auslegung, die diese Vorschriften durch die Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 (Fall Kapper, DAR 2004, 333)
und vom 6.4.2006 (Fall Halbritter, DAR 2006, 375) erhalten haben. Obgleich
der Ausgangsrechtsstreit in beiden Fällen kein verwaltungsrechtliches
Entziehungsverfahren betraf, behandelt der Gerichtshof die in Art. 8 der
Führerscheinrichtlinie dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes
eingeräumte Befugnis, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über
Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung anzuwenden (Abs.
2), ebenso wie die Befugnis, es abzulehnen, die Gültigkeit eines
.Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat
einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der
in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde (Abs. 4), als eng
auszulegende Ausnahme von dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2
(vgl. EuGH, Urt. v. 6.4.2006 - Halbritter - RdNr. 35). Unter RdNrn. 28
und 37 f. derselben Entscheidung heißt es:
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der
den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems
darstellt, würde geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat
für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften
unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper Randnr. 77)
Beantragt somit der Inhaber eines gültigen Führerscheins, der
nach Ablauf der Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis
in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei dem Mitgliedstaat,
in dem er seinen Wohnsitz hat, die Umschreibung seines Führerscheins
in einen nationalen Führerschein, nachdem die befristete Verbotsmaßnahme
nicht mehr wirksam ist, so kann dieser Mitgliedstaat auch dann keine erneute
Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers verlangen, wenn
die nationalen Rechtsvorschriften aufgrund von Umständen, die zum
Entzug einer zuvor erworbenen Fahrerlaubnis geführt hatten, eine
solche Prüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung
des neuen Führerscheins bestanden.
Da die beim Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis ausgesprochene Sperrfrist
für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in Deutschland abgelaufen
war, [...] kann die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis nach Artikel
8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439, ihre innerstaatlichen Vorschriften über
Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis
auf den Inhaber einer in Österreich ausgestellten Fahrerlaubnis,
der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, anzuwenden,
nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der
österreichischen Fahrerlaubnis ausüben.
Diese Entscheidungsgründe deutet der Senat dahin, dass der Gerichtshof
den Ablauf einer Wiedererteilungssperrre als Grenze versteht, ab welcher
die in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie normierten
Ausnahmen von Art. 1 Abs. 2 es dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes
nicht mehr erlauben, seine nationalen Eignungsüberprüfungs-
und Entzugsvorschriften anzuwenden, wenn die Fahreignungszweifel ausschließlich
auf vor der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis aufgetretenen
Umständen beruhen.
Ob das aber uneingeschränkt und selbst bei objektiven Anhaltspunkten
für missbräuchliches und sicherheitsgefährdendes Verhalten
im Sinne des sog. „Führerscheintourismus" gilt, lässt sich
den Entscheidungen des Gerichtshofs nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen.
Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass die Betroffenen die
Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit entweder ohne oder nur deshalb
mit Wohnsitznahme in einem anderen Mitgliedstaat erwerben, weil sie die
in Deutschland nach früherem, meistens sogar mehrfachem Entzug geforderte
medizinisch-psychologische Untersuchung entweder nicht bestanden haben
oder diese von vorneherein in Ausnutzung des Umstandes umgehen wollen,
dass ihre in Deutschland aufgefallenen alkohol- oder drogenbedingten Mängel
im EU-Ausland nicht bekannt sind, so dass den darauf beruhenden Zweifeln
an der Fahreignung dort nicht nachgegangen und durch die Neuerteilung
der Fahrerlaubnis die Verkehrs-Sicherheit gefährdet wird. Der mitgeteilte
Sachverhalt im Fall Kapper bietet dafür nicht genügende Anhaltspunkte.
Der Entscheidung Halbritter lag ein Fall zugrunde, in dem der Kläger
nach dem Ablauf der Sperrfrist seinen Wohnsitz aus beruflichen Gründen
nach Österreich verlegt und dort viereinhalb Jahre später, nachdem
er sich einer medizinischen und einer psychologischen Begutachtung zum
Nachweis der Fahreignung unterzogen hatte, einen österreichischen
Führerschein erworben hatte. Es liegt auf der Hand, dass auch dieser
Fall dem Gerichtshof keinen Anlass gab, zur Missbrauchsproblematik Stellung
zu nehmen. Ob Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie
uneingeschränkte Geltung beanspruchen oder dahin ausgelegt werden
können, dass eine Berufung auf sie wegen RechtsmissbräuchJichkeit
und Vorrangs der als Erwägungsgrund zu Art. 8 ausdrücklich hervorgehobenen
Belange der Verkehrssicherheit ausscheidet, ist in der obergerichtlichen
Rechtsprechung auch nach der Entscheidung Halbritter nach wie vor umstritten
(vgl.
für eingeschränkte Geltung: OVG NW, Beschl. v. 13.9.2006,
Blutalkohol 43, 507; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.9.2006 - 1
S 122.05 - zitiert nach JURIS; OVG MV, Beschl. v. 29.8.2006, Blutalkohol
43, 501; NdsOVG, Beschl. v. 15.8.2006 - 12 ME 123/06 - zitiert nach
JURIS; HessVGH, Beschl. v. 3.8.2006, NJW 2007, 102; VGH Bad.-Württ,
Beschl. v. 21.7.2006, ZfSch 2006, 482; ThürOVG, Beschl. v. 29.6.2006,
ThürVBl. 2006, 244; a. A.: OVG Hamburg, Besch. v. 22.11.2006 -
3 Bs 257/06 - zitiert nach JURIS; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 13.7.2006
- 1 M 73/06 - zitiert nach JURIS; OVG Schl.-H., Beschl. v. 20.6.2006
- 4 MB 44/06; offen: OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2006 - 1 B 310/06
- zitiert nach JURIS; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 11.9.2006, ZfSch 2006,
713: offen lassend, ob an der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung
des OVG Rh.-Pf. v. 15.8.2005, DAR 2005, 3228 festgehalten wird).
Eine abschließende
Klärung ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,
in dem der Senat zur Vorlage nach Art. 234 EG nicht verpflichtet ist,
nicht möglich. Die Auslegungsfrage ist inzwischen Gegenstand eines
Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Chemnitz (Beschl.
v. 17.7.2006, DAR 2006, 637) und muss bis zu einer Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs als offen angesehen werden.
An diesen Ausführungen zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
der EU-Führerscheinrichtlinie ist auch vor dem Hintergrund der Entscheidung
im Fall Kremer (EuGH, Urt. v. 28.9.2006, DAR 2007, 77 ff.) festzuhalten,
welche die Entscheidung im Fall Halbritter (EuGH, Urt. v. 6.4.2006, DAR
2006, 375 ff.) lediglich für die Konstellation bestätigt hat,
dass die Fahrerlaubnis von der deutschen Verwaltungsbehörde ohne
Feststellung einer Sperrfrist entzogen und danach in einem anderen Mitgliedsstaat
wieder erteilt wird. Auch das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass
zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar unterscheidet sich der vorliegende
Sachverhalt von der zitierten Entscheidung des Senats dadurch, dass dem
Antragsteller keine Alkohol- oder Drogenverstöße zur Last fallen.
Jedoch hat der Antragsteller vorliegend wiederholte und überwiegend
auch strafrechtlich geahndete Verstöße gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs.
3 Satz 1 Nr. 4 FeV begangen, die seine Fahreignung ebenso in Frage stellen,
wie etwa Alkoholmissbrauch im Sinne von § 13 Nr. 2 FeV. Bei der Prüfung
der Erfolgsaussichten kommt es deshalb auch hier auf die Auslegung der
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im dargelegten Sinne an, so dass
sich der Bescheid vom 3.2.2006 weder als offensichtlich rechtmäßig
noch als offensichtlich rechtswidrig darstellt, sondern ein Erfolg des
Antragstellers in der Hauptsache als offen anzusehen ist.
Zunächst folgen aus dem Vortrag des Antragstellers keine Bedenken
gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin
zumindest nach den deutschen Vorschriften berechtigt war, das Recht des
Antragstellers abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in
Deutschland Gebrauch zu machen. Der Antragsteller hat nach den unangegriffenen
Feststellungen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts zwischen
1996 und 2003 zumindest fünf noch verwertbare, rechtskräftig
festgestellte Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
(jeweils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, teilweise zusammen mit weiteren
Delikten) sowie zwei mit Bußgeldbescheiden geahndete Ordnungswidrigkeiten
im ruhenden Verkehr (verkehrswidriges Abstellen von Fahrzeugen im öffentlichen
Verkehrsraum) begangen. Dies berechtigte die Antragsgegnerin gemäß
§ 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV nach pflichtgemäßem
Ermessen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
anzuordnen, was sie nach den - ebenfalls unangegriffenen - Feststellungen
des Verwaltungsgerichts ordnungemäß getan hat, so dass sie
gemäß § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1
FeV aus der Weigerung des Antragstellers, das Gutachten beizubringen,
auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen
konnte, mit der Folge, dass gemäß § 3 Abs. 1 StVG i. V.
m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, d.h. bei
der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers das Recht abzuerkennen
war, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Dagegen bringt der Antragsteller mit seiner Beschwerde lediglich vor,
dass aus den jeweils im Zusammenhang mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis
begangenen Straftaten inzwischen kein
Eignungsmangel mehr folge, weil er jetzt eine Fahrerlaubnis besitze. Auch
die Verstöße im ruhenden Verkehr seien kein Indiz für
eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies ist jedoch
unzutreffend. Abgesehen davon, dass sich die abgeurteilten Straftaten
nicht auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis beschränkten, sondern in
einem Fall beispielsweise mit Kennzeichenmissbrauch, Missbrauch von Ausweispapieren
und falscher Verdächtigung sowie in einem anderen Fall mit einem
Vergehen nach dem Pflichtversicherungsgesetz einhergingen, d.h. mit Delikten,
die auch von Fahrerlaubnisinhabem begangen werden können, folgt aus
dem Besitz der tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B nicht,
dass sich die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht wiederholen
könnte. Denn dies schließt es nicht aus, dass der Antragsteller
in Zukunft Kraftfahrzeuge führt, welche von den Klassen A und B nicht
erfasst werden, wie die am 4.9.2007 polizeilich festgestellte Fahrt des
Antragstellers mit einem Fahrzeug zeigt, das er trotz seiner tschechischen
Fahrerlaubnis wegen dessen Gesamtmasse, die höher war als dies die
Klasse B zulässt, nicht führen durfte.
Dass daneben
einem Kraftfahrzeugführer auch das ordnungsgemäße Abstellen
von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum obliegt, versteht
sich von selbst, so dass ein Verstoß gegen die entsprechenden verkehrsrechtlichen
Vorschriften, insbesondere im Wiederholungsfalle zusammen mit weiteren
Delikten wie hier, Grundlage für Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers
sein kann. Wegen der Häufigkeit und des Gewichts der begangenen Verstöße
bestanden schließlich auch in Anbetracht dessen, dass der Antragsteller
bis zu diesem Zeitpunkt noch niemals im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen
war, berechtigte Bedenken gegen seine charakterliche Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen, da er durch die jeweils vorangegangenen, gleichartigen
Verstöße hinreichend hätte vorgewarnt sein müssen
und deshalb zu befürchten war, dass er sich auch als Inhaber einer
Fahrerlaubnis nicht an die verkehrsrechtlichen Vorschriften halten wird.
Wäre
jedoch vorliegend die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie
anwendbar, wäre die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen, wegen
der zugrunde gelegten Verstöße die Beibringung eines Gutachtens
zur Fahreignung zu verlangen und aus der Weigerung des Antragstellers,
das Gutachten beizubringen, auf dessen Nichteignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen zu schließen. Denn die letzte verhängte Sperrfrist
für die (Erst-)Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland endete
bereits am 28.8.1999, während der Antragsteller seine tschechische
Fahrerlaubnis erst am 28.2.2005 (Klasse B) bzw. 26.4.2005 (Klasse A) erhielt.
Allerdings deutet vorliegend nach summarischer Prüfung vieles darauf
hin, dass der Antragsteller die Merkmale eines missbräuchlichen Verhaltens
erfüllt, so dass offen ist, ob die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs hier uneingeschränkt angewandt werden kann. Dabei ist
zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller wegen der von ihm
begangenen Straftaten um die Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen
Untersuchung vor Erlangung einer Fahrerlaubnis in Deutschland wusste.
Denn er hatte bereits am 6.9.1999 bei der Antragsgegnerin mit einem gefälschten
französischen Führerschein vorgesprochen und versucht, diesen
in Deutschland registrieren zu lassen. Dabei war er darauf hingewiesen
worden, dass er wegen der Vielzahl der begangenen Verstöße,
die Zweifel an seiner Fahreignung begründen, dies nicht ohne medizinisch-psychologisches
Gutachten erreichen könne. Dass der Antragsteller die tschechischen
Behörden vor Erteilung der Fahrerlaubnis von seinen vielen Verkehrsverstößen
und Straftaten in Deutschland in Kenntnis gesetzt hat. ist hingegen trotz
der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom
2,4.2007 nicht glaubhaft, weil nach der von der Antragsgegnerin in Übersetzung
vorgelegten Mitteilung der tschechischen Behörden vom 26.4.2006 in
einem Formular vor Erteilung der Fahrerlaubnis lediglich danach gefragt
wurde, ob aktuell noch eine Sperrfrist in Deutschland läuft, was
der Antragsteller zutreffend verneinen konnte. Soweit er in diesem Zusammenhang
auch auf eine medizinische Untersuchung vor Erteilung der tschechischen
Fahrerlaubnis verweist, ist dies ohne Belang, da es hier nicht um die
geistige und körperliche, sondern die - vor allem durch eine psychologische
Beurteilung im Hinblick auf seine wiederholten Verkehrsverstoße
- zu klärende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
geht.
Soweit der Antragsteller daneben vorträgt, er habe den tschechischen
Führerschein nur wegen der geringeren Kosten abgelegt und weil er
seit etwa zehn Jahren in der Tschechischen Republik ein Tätowiergeschäft
betreibe (ausgehend von dieser im September 2006 getätigten Angabe
mithin seit 1996), wozu er dort seit etwa vier Jahren einen Nebenwohnsitz
habe (mithin seit 2002), ist auch dies unglaubhaft, Nachdem er auf den
entsprechenden Vorhalt der Antragsgegnerin es zuerst abgelehnt hatte,
diesen Vortrag überhaupt glaubhaft zu machen, hat er zwar am 9.7.2007
eine entsprechende eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Diese versichert
jedoch nur, dass er in der Tschechischen Republik einen Zweitwohnsitz
habe und ein Tätowiergeschäft betreibe, aber nicht, seit wann
dies der Fall ist, so dass damit allenfalls glaubhaft gemacht werden könnte,
dass aktuell ein solcher Zweitwohnsitz besteht und ein solches Tätowiergeschäft
betrieben wird. Demgegenüber lässt sich einem im Verwaltungsvorgang
befindlichen Strafurteil des Landgerichts Dresden vom 28.10.2002 (9 Ns
703 Js 66253/99) entnehmen, dass er erst seit 1998 sein Tätowierstudio
betreibt (das sich im Übrigen in Dresden befindet) und er damals
nur die Absicht hatte, weitere Studios in anderen Städten zu eröffnen.
Dies schließt es zwar nicht aus, dass der Antragsteller daneben
schon seit 1996 Inhaber eines weiteren Tätowiergeschäfts in
der Tschechischen Republik ist und dort seit 2002 auch einen Zweitwohnsitz
hat. Jedoch erscheint dies nicht glaubhaft, weil nicht nachvollziehbar
ist, dass er das Tätowiergeschäft in der Tschechischen Republik
im strafrechtlichen Verfahren nicht angegeben hat, in dem es nach erfolgreicher
Revision zum Oberlandesgericht um die erneute Strafzumessung und damit
auch um eine günstige Sozialprognose ging, die sich nach den Urteilsgründen
offensichtlich auch auf den sehr erfolgreichen Betrieb des Tätowierstudios
(in Dresden) stützte. Da der Antragsteller seinen Vortrag außerdem
trotz des gegenteiligen Vorhalts der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht,
sondern lediglich eine eidesstattliche Versicherung ohne den erforderlichen
zeitlichen Bezug vorgelegt hat, obwohl bei einem seit zehn Jahren betriebenen
Tätowiergeschäft davon auszugehen ist, dass außer durch
eine eidesstattliche Versicherung dies auch durch entsprechende Unterlagen
glaubhaft gemacht werden kann, spricht vorliegend mehr dafür, dass
der Antragsteller versucht, unter Ausrichtung seines Vortrags am Ziel
des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens den Umstand zu verschleiern,
dass er seinen tschechischen Führerschein tatsächlich unter
Umgehung des deutschen Fahrerlaubnisrechts ohne hinreichenden Bezug zur
Tschechischen Republik erworben hat. Dies wird zwar -vorbehaltlich der
bisher ungeklärten europarechtlichen Rechtslage - im Hauptsacheverfahren
näher aufzuklären sein. Hier im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aufgrund dessen jedoch sowohl
in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht als offen anzusehen.
Bedarfes danach unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit
der Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland
Gebrauch zu machen, einer Abwägung aller sonstigen Interessen, die
für und gegen den sofortigen Vollzug dieser Regelung sprechen, hat
vorliegend das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter
das Interesse der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit zurückzutreten,
diese Regelung noch vor einer bestandskräftigen Entscheidung in der
Hauptsache zu vollziehen. Denn auch nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis
hat der Antragsteller gezeigt, dass er nicht gewillt oder fähig ist,
sich an die verkehrsrechtlichen Vorschriften zu halten. So hat er nach
Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 28.2.2005 (Klasse B) bzw.
26.4.2005 (Klasse A) schon am 11.5.2005 wiederum ein Fahrzeug verkehrswidrig
abgestellt, was mit einem Bußgeldbescheid geahndet worden ist, und
- wie bereits erwähnt - am 4.9.2007 ein von dieser Fahrerlaubnis
nicht erfasstes Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt.
Bedenklich
erscheint zudem, dass von März 2005 bis Januar 2007 inzwischen insgesamt
17 Zwangsstilllegungen von Kraftfahrzeugen aktenkundig sind, weil der
Antragsteller als Halter entweder den erforderlichen Versicherungsschutz
oder die Kfz-Steuerzahlung nicht nachweisen konnte. Anlässlich einer
neuerlichen Zwangsstillegung am 27.6.2007 kam es schließlich nach
einem vorgelegten Bericht des Gemeindlichen Vollzugsdienstes über
verbale Beleidigungen hinaus auch zu einem tätlichen Angriff des
Antragstellers auf einen Vollzugsbeamten, der danach eine Rötung
am Hals davontrug. Insgesamt erscheint es daher bei Abwägung der
widerstreitenden Interessen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer
vor Gefahren infolge verkehrswidrigen und auch aggressiven Verhaltens
des Antragstellers im Straßenverkehr geboten, den Sofortvollzug
des Bescheides vom 3.2.2006 aufrecht zu erhalten. Insoweit bedarf es auch
keines gesonderten Eingehens auf die ebenfalls sofort vollziehbaren weiteren
Regelungen im Bescheid vom 3.2.2006 zur Führerscheinvorlage zwecks
Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung und zur Zwangsgeldandrohung, da
der Antragsteller dazu mit seiner Beschwerde nichts Eigenständiges
vorgetragen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs, 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf
§ 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2
GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs.
1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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