Gericht: 

VG Ansbach

Datum:

10.10.2008

Aktenzeichen:

AN 10 E 08.01536
Vorinstanz:


Beschluss


Tenor

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 27. August 2008 wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Feststellung, dass der Antragsteller vorläufig berechtigt sei, von seiner am
7. Dezember 2005 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen A
und B auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, wird
abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.
4. Die Kosten werden auf 5.000,00 Euro pro Verfahren festgesetzt.

Gründe

I.Dem am ... geborenen Antragsteller wurde bereits im Jahre 1973 mit strafgerichtlicher
Entscheidung die Fahrerlaubnis entzogen.

In der Folgezeit wurde er mehrmals, letztmals am 8. Mai 2001 unter anderem wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.

Am 15. Juli 2004 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer (deutschen) Fahrerlaubnis der Klasse
B. Dieser Antrag wurde letztlich mit bestandskräftigem Bescheid vom 31. März 2005 abgelehnt,
da der Antragsteller eine im Verfahren angeforderte psychologisch-medizinische Untersuchung
nicht absolvierte.

Am 7. Dezember 2005 erwarb der Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis der (dortigen)
Klassen B und A. Nachdem der Antragsteller seinen tschechischen Führerschein am ... 2006 im
Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in Deutschland vorlegte, forderte die Fahrerlaubnisbehörde
mit Bescheid vom 29. März 2006 den Antragsteller zur Vorlage eines MPU-Gutachtens auf,
mit welchem geklärt werden sollte, ob er auch in Zukunft erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Dieses Verwaltungsverfahren wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2006 eingestellt. Hierbei wurde mitgeteilt, dass auf Grund der Entscheidung des EuGH vom 6. April 2006 (Sache ...) trotz der erheblichen Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers an der Gutachtensaufforderung nicht mehr festgehalten werden könne.

Ein Umschreibungsantrag (gemäß §§ 29 bis 31 FeV) vom 28. Februar 2007 wurde mit formlosen
Schreiben vom 19. Juni 2007 dahingehend verbeschieden, dass es zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht möglich sei, dem Antrag stattzugeben, da eine aktualisierte Äquivalenzliste der
umzuschreibenden Fahrerlaubnisklassen derzeit nicht vorliege.

Mit Schreiben vom 13. August 2008 wurde der Antragsteller von der Behörde dahingehend
informiert, dass auf Grund der Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008 klargestellt worden
sei, dass die Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheinen ablehnen könne, wenn auf der Grundlage von Angaben
im Führerschein oder anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Diese Voraussetzungen lägen beim Antragsteller vor. Er sei deshalb gemäß § 28 Abs. 1 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt. Es werde daraufhingewiesen, dass beim Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen im Inland der Straftatbestand des § 21 StVG erfüllt sei. Ferner wurde der Antragsteller aufgefordert, den tschechischen Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung bei der Fahrerlaubnisbehörde spätestens binnen sieben Tagen nach Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Nach diesem Termin ergehe eine entsprechende Aufforderung mittels eines kostenpflichtigen Bescheides. Ferner erhielt dieses Schreiben den Hinweis, dass es (lediglich) zur Information diene und ein Rechtsbehelf hiergegen nicht möglich sei.

Unter dem 27. August 2008 (zugestellt am 29.8.2008) erging eine förmliche Anordnung zur
Vorlage des tschechischen Führerscheins, damit darin eingetragen werden könne, dass
der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland (damit) keine fahrerlaubnispflichtigen
Kraftfahrzeuge führen dürfe. Insoweit wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Gegen diesen
Bescheid bzw. gegen das Schreiben vom 13. August 2008 ließ der Antragsteller jeweils am 9.
September 2008 bzw. 29. August 2008 Widerspruch einlegen.

Mit Schriftsatz vom 28. August 2008 ließ der Antragsteller am 29. August 2008 beantragen:

„1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. August 2008
gegen das Schreiben des Landratsamtes ... vom 13. August 2008 wird wiederhergestellt.
2. ..."

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Maßnahme der Straßenverkehrsbehörde einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte, insbesondere was die vorzunehmende Interessenabwägung anbelange. Der Antragsteller habe sich mehr als zwei Jahre „bewährt", da er so lange wieder beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen habe. Auch habe der Beklagte diese tschechische Fahrerlaubnis in den letzten drei Jahren wissentlich geduldet und damit - ausdrücklich oder mindestens konkludent - anerkannt. Da ferner die Maßnahme auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG beruhe, diese jedoch eine Kann-Bestimmung darstelle, sei eine Ermessensentscheidung notwendig. Es sei nicht ersichtlich, wer für diese Entscheidung zuständig sei und ab welchem Zeitpunkt die Entscheidung gelten solle.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 FeV treffe diese Entscheidung wohl nicht, diese sei schon in der Kapper-Entscheidung vom 29. April 2004 des EuGH als gemeinschaftswidrig eingestuft worden, so dass man sich mit einer höchst zweifelhaften „teleologischen Reduktion" behelfen müsste. Auch liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz der Art. 80 ff. GG vor, da sich aus dem Wortlaut keineswegs erkennen lasse, dass von der Nichtanerkennung nur diejenigen Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse betroffen sein sollten, bei denen (unter anderem) auf dem Scheckkartenführerschein ein deutscher Wohnsitz aufgedruckt sei. Auch müsse man sich bei der in der Praxis selteneren „zweiten Alternative" (gemeint wohl: unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates) zusätzlich mit dem rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG auseinandersetzen, weil ein Bürger ja schon rechtzeitig wissen sollte, ob sein beabsichtigtes Tun von strafrechtlicher Relevanz sei oder nicht.

Es läge deshalb wesentlich näher, dass die „Ermessensausübungskompetenz" bei der Exekutive
und dort bei den Straßenverkehrsbehörden anzusiedeln sei. Eine derartige - ermessensfehlerfreie
- Entscheidung liege aber noch nicht vor und sei auch dem Schreiben vom „19. August
2008" (gemeint wohl: 13.8.2008) nicht zu entnehmen, bei dem der Verfasser ausdrücklich davon ausgehe, sich im Rahmen der gebundenen Verwaltung zu bewegen und nicht etwa das Opportunitätsprinzip berücksichtigen zu müssen.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2008 wurde unter anderem gebeten, „unseren Antrag als
Begehren im Sinne des § 123 VwGO zu behandeln", sofern das Gericht wider Erwarten
der Meinung sein solle, dass zumindest das Schreiben vom 13. August 2008 noch keine
Verwaltungsaktqualität besitze.

Im Übrigen wurde in diesem Schriftsatz auf das Vorliegen eines Bescheides vom 27. August 2008
hingewiesen.

Auf ein Aufklärungsschreiben des Gerichts vom 12. September 2008 hin ließ der Antragsteller
beantragen:
„1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des
Landratsamtes ... vom 27. August 2008 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig berechtigt ist, von seiner am 7.
Dezember 2005 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen A und B auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits."

Mit Schriftsatz vom 15. September 2008 beantragte der AntragsgegnerAntragsablehnungund führte unter Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen aus, dass das Schreiben vom 13. August 2008 keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG darstelle, gegen den ein Rechtsbehelf eingelegt werden könnte. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei deshalb unzulässig.

Hierauf ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. September 2008 unter anderem entgegnen, dass im Gegensatz zur Ansicht des Antragsgegners ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis bestehe, denn dem Antragsteller müsse schließlich die Möglichkeit bleiben, die Vorgehensweise der Verwaltungsbehörde und insbesondere deren Rechtsauffassung gerichtlich überprüfen zu lassen. Eine Anerkennungsversagung wie sie der EuGH - völlig neu - in den Urteilen vom 26. Juni 2008 formuliert habe, scheide jedenfalls dann aus, wenn die ausländische Fahrerlaubnis in der Vergangenheit bereits ausdrücklich anerkannt worden sei. Dies sei hier so, denn unter dem 29. Juni 2006 habe die Behörde ihre ursprünglichen Eignungszweifel aufgegeben und damit hinsichtlich der Gültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis ein Anerkenntnis abgegeben.

Am 29. September 2008 ließ der Antragsteller auch Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom
27. August 2008 erheben.

Auf den Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten führte der Antragsgegner abschließend aus,
die Bundesrepublik Deutschland habe von der Befugnis, die Anerkennung von Führerscheinen zu
verweigern, bereits in abstrakt genereller Weise durch § 28 Abs. 4 FeV Gebrauch gemacht. Auch enthalte das Schreiben der Behörde vom 29. Juni 2008 keine Anerkennung im Sinne von § 28 Abs. 5 FeV.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Aktenheftung des Antragsgegners und die Gerichtsakten Bezug genommen.

1. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. August 2008 begehrt, ist dieser Antrag jedenfalls
zulässig, da der - allein zulässige - Rechtsbehelf der Klage (rechtzeitig) noch eingelegt wurde.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung
eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs
dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden
Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher
Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen
ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am
Sofortvollzug regelmäßig überwiegt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, da der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht aufgefordert
hat, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung der fehlenden Berechtigung, in
Deutschland ein Kraftfahrzeug hiermit zu führen, vorzulegen.

1.1 Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV
in entsprechender Anwendung.

Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht im Sinne
des § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis ist deshalb zulässig und geboten, da
der Regelungszweck dieser Vorschriften - Vermeidung eines falschen Anscheins der
Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland - nicht nur nach einer Entziehung
bzw. Aberkennung des Rechts von einer ausländischer Fahrerlaubnis in Deutschland
Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen
mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht
das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Insbesondere gilt dies dann, wenn sich der Inhaber einer derartigen ausländischen Fahrerlaubnis „berühmt", von dieser Fahrerlaubnis auch in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen. Es ist auch kein schützenswertes Interesse des Antragstellers oder ein sonstiger Grund ersichtlich dafür, zwischen den administrativen Folgen einer schon von Gesetzes wegen bestehenden Nichtanerkennungsfähigkeit und den Folgen einer durch Einzelakt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG erfolgten Aberkennung einen Unterschied zu machen. In beiden Fällen ist ein entsprechender Vermerk unerlässlich für den effektiven Vollzug des Fahrerlaubnisrechts.

1.2 Es liegen aber auch zur Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen für die fehlende
Anerkennungsfähigkeit gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV vor.

Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (Az.:
C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) kann es ein Mitgliedstaat
der Europäischen Union (der so genannte „Aufnahmemitgliedstaat") ablehnen, die
Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach
dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedsstaat verhängten Sperrfrist
erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im
Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren
Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG
des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABI L 237 vom 24.8.1991, Seite 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH vom 26.6.2008, Az.: C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69).

So liegt es hier.

Aus der in der Gerichtsakte befindlichen Ablichtung des dem Antragsteller am 7. Dezember
2005 ausgestellten tschechischen Führerscheins geht hervor, dass auf der Vorderseite
dieses Dokuments im Feld 8 eingetragen wurde: „...". Da das Feld 8 dazu dient, fakultativ den
Wohnort oder Wohnsitz des Inhabers einzutragen (vgl. Nr. 2 d des Anhangs I a zur Richtlinie
91/439/EWG), ergibt sich - wie das in den vorgenannten Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofes vorausgesetzt wird - unmittelbar aus diesem ausländischen Dokument, dass
der Antragsteller seitens der tschechischen Behörden damals als eine in ... ansässige Person
geführt wurde.

Damit steht auf Grund der Eintragungen tschechischer Behörden in dem vom Antragsteller
ausgestellten Führerschein fest, dass die Tschechische Republik in seinem Fall gegen
das sich aus Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Erfordernis verstoßen
hat, wonach sich der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers um eine EU-Fahrerlaubnis im
Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates befinden muss. Da das Amtsgericht... dem
Antragsteller- bereits im Jahre 1973 - seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen hat, liegt auch
die weitere Voraussetzung vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat gegen den Inhaber einer
ausländischen EU-Fahrerlaubnis vorderen Erteilung eine Maßnahme im Sinne von Art. 8
Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen haben muss.

Die Bundesrepublik Deutschland hat in § 28 Abs. 4 FeV eine normative Regelung getroffen,
der zur Folge die grundsätzliche Befugnis, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis
im Inland Gebrauch zu machen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV) in bestimmten Fällen nicht besteht. Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt sich, dass die Nrn. 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV jedenfalls in Bezug auf Teile ihrer Anwendungsbereiche - nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken, die in den RdNr. 72 bzw. 69 der genannten Entscheidungen erörtert wurde -gemeinschaftsrechtskonform sind. Hat aber die Bundesrepublik Deutschland von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, bereits in abstrakt-genereller Weise Gebrauch gemacht, dann entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.8.2008 -11 CS 08.832 - RdNr. 21).

An diesem Ergebnis ändert auch nichts die Tatsache, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt
der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis am 7. Dezember 2005 gegen ein
Wohnsitzerfordernis mangels einer entsprechenden nationalen Regelung in Tschechien gar
nicht habe verstoßen können, denn die Tschechische Republik hat es nach ihrem am 1. Mai
2004 erfolgten Beitritt zur Europäischen Union versäumt, die Wohnsitzregelung des Art. 9 der
Richtlinie 91/439/EWG in ihr nationales Recht umzusetzen und hat dies erst am 1. Juli 2006
nachgeholt. Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, denn ein rechtlicher „Verstoß" des
Führerscheinsinhabers gegen das Wohnsitzerfordernis wird gerade nicht gefordert, sondern
nach der Rechtsprechung des EuGH wird umgekehrt die grundsätzliche Anerkennenspflicht
eines Führerscheins eines Mitgliedstaates dann nicht ausgelöst, wenn auf der Grundlage von
Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden
unbestreitbaren Informationen feststeht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im
Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Folglich hat der Antragsteller zwar von
der fehlenden richtlinienkonformen Umsetzung des Wohnsitzerfordernisses in nationales Recht dahingehend profitiert, dass er nach (damaligem) tschechischen Recht wirksam eine Fahrerlaubnis erworben hat und von dieser auch in Tschechien Gebrauch machen kann, diese aber jedenfalls in anderen Mitgliedstaaten nicht anzuerkennen ist. Im Übrigen hat auch den erwähnten Verfahren vor dem EuGH, in denen vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen, die tschechische Regierung mitgeteilt, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes, wie sie in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehen ist, in die tschechische Rechtsordnung erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eingefügt worden sei, ohne dass dies Einfluss auf die Entscheidung des EuGH genommen hat.

Dieser nunmehrigen Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers
steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller von dieser in einem Zeitraum von mehr
als zwei Jahren unbehelligt im Inland Gebrauch gemacht haben will. Darin ist entgegen der
Ansicht des Antragstellers keine „faktische Anerkennung" der tschechischen Fahrerlaubnis zu
sehen, vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde die Einleitung entsprechender Maßnahmen in
Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu EU-Fahrerlaubnissen für erfolglos
gehalten und deshalb unterlassen. Eine - ausdrückliche oder konkludente - Vertrauensschutz
auslösende Feststellung oder gar Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 FeV durch die
Fahrerlaubnisbehörde war damit nicht verbunden. Auch das vom Antragsteller in Bezug
genommene Schreiben der Behörde vom 29. Juni 2006 weist lediglich - aber gerade unter
Bezugnahme auf den damaligen Stand der Rechtsprechung des EuGH (Halbritter) - darauf
hin, dass eine damals ergangene Gutachtensaufforderung nicht weiterverfolgt werde. Gerade
diese rechtliche Voraussetzung hat sich durch die Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni
2008 geändert, so dass die Behörden in Ausübung ihrer sicherheitsrechtlichen Befugnisse
berechtigt und auch verpflichtet waren, diese neue Rechtslage umzusetzen.

Selbst wenn man im Verhalten der Behörde eine wie auch immer geartete Feststellungsentscheidung sehen könnte, könnte der Antragsteller hieraus aber nichts für sich herleiten, da diese Entscheidung aus der hierfür maßgeblichen Sicht der derzeitigen Rechtsprechung sich als rechtswidrig erwiese und ermessensfehlerfrei, jedenfalls für die Zukunft, rechtmäßig nach den Grundsätzen des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG (konkludent) zurückgenommen werden könnte bzw. konnte.

Erst mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 wurde das Wohnsitzerfordernis aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG in teilweiser Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH dahingehend konkretisiert, dass eine Nichtanerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat dann möglich ist, wenn sich die Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses aus Angaben im Führerschein des Ausstellermitgliedstaates selbst ergibt. Von dieser Möglichkeit machen nun die Fahrerlaubnisbehörden des Aufnahmemitgliedstaates in rechtlich nicht zu beanstandender
Weise Gebrauch.

Auch sieht das Gericht keinen „Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz der Art. 80 ff. GG" bei der Anwendung von § 28 FeV bei der hier vorliegenden Konstellation, denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Rechtsvorschrift ihren genauen Anwendungsbereich erst durch Auslegung bzw. Rechtsprechung findet. Dies ändert nichts an der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheit (vgl. BVerfG vom 7.7.1971 -1 BvR 775/66 <juris> insbesondere RdNr. 31).

Auch die Frage des Rückwirkungsverbots im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG stellt sich zum einen nicht im verwaltungsrechtlichen Verfahren, sondern nur in einem Strafverfahren. Selbst dort ist der Antragsteller jedoch dadurch ausreichend geschützt, dass ihm angesichts der tatsächlich unübersichtlichen (insbesondere europarechtlichen) Rechtslage zumindestens die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 21 StVG für die Vergangenheit aus Sicht des Gerichts nicht vorwerfbar sein wird. Welche Bedeutung etwa für die Frage des strafrechtlichen Vorsatzes ein Hinweisschreiben wie das vom 13. August 2008 haben kann, ist jedoch lediglich im strafrechtlichen Verfahren zu prüfen.

1.3 Auch hat die Behörde in Ziffer II.5. und 6. im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend
begründet.

2. Soweit der Antragsteller darüber hinaus bei Gesamtbewertung (§§ 86 Abs. 1, 88 VwGO)
seines Gesamtvorbringens in den Verfahren die „vorläufige Feststellung" begehrt, dass er bis
zu einer Entscheidung in der Hauptsache einstweilen berechtigt sei, von seiner tschechischen
Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, ist dies
als Antrag nach § 123 VwGO anzusehen, begründet mit einem Anspruch auf Feststellung (als
Anordnungsanspruch), dass keine Anerkennungsausschlussvoraussetzungen des § 28 Abs. 4
FeV vorliegen.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine
einstweilige Anordnung unter anderem dann erlassen, wenn in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Vorliegend kommt es dem Antragsteller ersichtlich darauf an, bis zur Rechtskraft einer
(feststellenden) Hauptsacheentscheidung eine vorläufige Berechtigung zum Führen von
Kraftfahrzeugen zu erreichen, dies vor allem im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes
des § 21 StVG.

Es kann dahinstehen, ob das so zu verstehende Begehren zulässig verfolgt wird und ob ein
Anordnungsgrund vorliegt.

Jedenfalls ist kein Anordnungsanspruch ersichtlich, denn nach den obigen Ausführungen
liegen die Voraussetzungen für die Anerkennungsfähigkeit gemäß § 28 FeV der tschechischen
Fahrerlaubnis des Antragstellers gerade nicht vor.

Auch dieser Antrag ist deshalb abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5,
46.1 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004 in
NVwZ 2004, 1327. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass tschechische Fahrerlaubnisse der
Klassen A bzw. B im Wesentlichen die gleiche Fahrberechtigung vermitteln, da die jeweiligen
nationalen Regelungen jeweils in Vollzug von Art. 3 der Richtlinie 91/439/EWG ergingen.

Der Antragsteller hat mit seinem Vortrag eindeutig zwei verschiedene Eilbegehren verfolgt, so
dass für jedes dieser Begehren ein eigener Streitwert angefallen ist.