|
Beschluss
Tenor
1. Der Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 27. August
2008 wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Feststellung, dass der Antragsteller vorläufig
berechtigt sei, von seiner am
7. Dezember 2005 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis
der Klassen A
und B auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen
zu dürfen, wird
abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.
4. Die Kosten werden auf 5.000,00 Euro pro Verfahren festgesetzt.
Gründe
I.Dem
am ... geborenen Antragsteller wurde bereits im Jahre 1973 mit strafgerichtlicher
Entscheidung die Fahrerlaubnis entzogen.
In der Folgezeit
wurde er mehrmals, letztmals am 8. Mai 2001 unter anderem wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.
Am 15. Juli
2004 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer (deutschen) Fahrerlaubnis
der Klasse
B. Dieser Antrag wurde letztlich mit bestandskräftigem Bescheid vom
31. März 2005 abgelehnt,
da der Antragsteller eine im Verfahren angeforderte psychologisch-medizinische
Untersuchung
nicht absolvierte.
Am 7. Dezember
2005 erwarb der Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis der (dortigen)
Klassen B und A. Nachdem der Antragsteller seinen tschechischen Führerschein
am ... 2006 im
Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in Deutschland vorlegte, forderte
die Fahrerlaubnisbehörde
mit Bescheid vom 29. März 2006 den Antragsteller zur Vorlage eines
MPU-Gutachtens auf,
mit welchem geklärt werden sollte, ob er auch in Zukunft erheblich
oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen
werde. Dieses Verwaltungsverfahren wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2006
eingestellt. Hierbei wurde mitgeteilt, dass auf Grund der Entscheidung
des EuGH vom 6. April 2006 (Sache ...) trotz der erheblichen Zweifel an
der Fahreignung des Antragstellers an der Gutachtensaufforderung nicht
mehr festgehalten werden könne.
Ein Umschreibungsantrag
(gemäß §§ 29 bis 31 FeV) vom 28. Februar 2007 wurde
mit formlosen
Schreiben vom 19. Juni 2007 dahingehend verbeschieden, dass es zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht möglich sei, dem Antrag stattzugeben, da eine aktualisierte
Äquivalenzliste der
umzuschreibenden Fahrerlaubnisklassen derzeit nicht vorliege.
Mit Schreiben
vom 13. August 2008 wurde der Antragsteller von der Behörde dahingehend
informiert, dass auf Grund der Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008
klargestellt worden
sei, dass die Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung von in anderen
Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheinen ablehnen könne, wenn auf der Grundlage
von Angaben
im Führerschein oder anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden
unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung
des Führerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne
von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland gehabt habe. Diese Voraussetzungen lägen beim Antragsteller
vor. Er sei deshalb gemäß § 28 Abs. 1 FeV nicht zum Führen
von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt. Es werde daraufhingewiesen,
dass beim Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen im Inland
der Straftatbestand des § 21 StVG erfüllt sei. Ferner wurde
der Antragsteller aufgefordert, den tschechischen Führerschein zur
Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung bei der Fahrerlaubnisbehörde
spätestens binnen sieben Tagen nach Zustellung dieses Schreibens
vorzulegen. Nach diesem Termin ergehe eine entsprechende Aufforderung
mittels eines kostenpflichtigen Bescheides. Ferner erhielt dieses Schreiben
den Hinweis, dass es (lediglich) zur Information diene und ein Rechtsbehelf
hiergegen nicht möglich sei.
Unter dem
27. August 2008 (zugestellt am 29.8.2008) erging eine förmliche Anordnung
zur
Vorlage des tschechischen Führerscheins, damit darin eingetragen
werden könne, dass
der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland (damit) keine fahrerlaubnispflichtigen
Kraftfahrzeuge führen dürfe. Insoweit wurde die sofortige Vollziehung
angeordnet. Gegen diesen
Bescheid bzw. gegen das Schreiben vom 13. August 2008 ließ der Antragsteller
jeweils am 9.
September 2008 bzw. 29. August 2008 Widerspruch einlegen.
Mit Schriftsatz
vom 28. August 2008 ließ der Antragsteller am 29. August 2008 beantragen:
„1. Die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. August
2008
gegen das Schreiben des Landratsamtes ... vom 13. August 2008 wird wiederhergestellt.
2. ..."
Zur Begründung
wurde unter anderem ausgeführt, dass die Maßnahme der Straßenverkehrsbehörde
einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte, insbesondere
was die vorzunehmende Interessenabwägung anbelange. Der Antragsteller
habe sich mehr als zwei Jahre „bewährt", da er so lange wieder
beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen habe. Auch habe
der Beklagte diese tschechische Fahrerlaubnis in den letzten drei Jahren
wissentlich geduldet und damit - ausdrücklich oder mindestens konkludent
- anerkannt. Da ferner die Maßnahme auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie
91/439/EWG beruhe, diese jedoch eine Kann-Bestimmung darstelle, sei eine
Ermessensentscheidung notwendig. Es sei nicht ersichtlich, wer für
diese Entscheidung zuständig sei und ab welchem Zeitpunkt die Entscheidung
gelten solle.
Die Voraussetzungen
des § 28 Abs. 4 FeV treffe diese Entscheidung wohl nicht, diese sei
schon in der Kapper-Entscheidung vom 29. April 2004 des EuGH als gemeinschaftswidrig
eingestuft worden, so dass man sich mit einer höchst zweifelhaften
„teleologischen Reduktion" behelfen müsste. Auch liege ein Verstoß
gegen den Bestimmtheitsgrundsatz der Art. 80 ff. GG vor, da sich aus dem
Wortlaut keineswegs erkennen lasse, dass von der Nichtanerkennung nur
diejenigen Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse betroffen sein sollten,
bei denen (unter anderem) auf dem Scheckkartenführerschein ein deutscher
Wohnsitz aufgedruckt sei. Auch müsse man sich bei der in der Praxis
selteneren „zweiten Alternative" (gemeint wohl: unbestreitbare Informationen
des Ausstellermitgliedstaates) zusätzlich mit dem rechtsstaatlichen
Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG auseinandersetzen, weil
ein Bürger ja schon rechtzeitig wissen sollte, ob sein beabsichtigtes
Tun von strafrechtlicher Relevanz sei oder nicht.
Es läge
deshalb wesentlich näher, dass die „Ermessensausübungskompetenz"
bei der Exekutive
und dort bei den Straßenverkehrsbehörden anzusiedeln sei. Eine
derartige - ermessensfehlerfreie
- Entscheidung liege aber noch nicht vor und sei auch dem Schreiben vom
„19. August
2008" (gemeint wohl: 13.8.2008) nicht zu entnehmen, bei dem der Verfasser
ausdrücklich davon ausgehe, sich im Rahmen der gebundenen Verwaltung
zu bewegen und nicht etwa das Opportunitätsprinzip berücksichtigen
zu müssen.
Mit Schriftsatz
vom 9. September 2008 wurde unter anderem gebeten, „unseren Antrag als
Begehren im Sinne des § 123 VwGO zu behandeln", sofern das Gericht
wider Erwarten
der Meinung sein solle, dass zumindest das Schreiben vom 13. August 2008
noch keine
Verwaltungsaktqualität besitze.
Im Übrigen
wurde in diesem Schriftsatz auf das Vorliegen eines Bescheides vom 27.
August 2008
hingewiesen.
Auf ein Aufklärungsschreiben
des Gerichts vom 12. September 2008 hin ließ der Antragsteller
beantragen:
„1.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den
Bescheid des
Landratsamtes ... vom 27. August 2008 wird wiederhergestellt.
Im
Übrigen wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig
berechtigt ist, von seiner am 7.
Dezember 2005 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der
Klassen A und B auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch
zu machen.
2.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits."
Mit Schriftsatz
vom 15. September 2008 beantragte der AntragsgegnerAntragsablehnungund
führte unter Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen aus, dass das
Schreiben vom 13. August 2008 keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art.
35 BayVwVfG darstelle, gegen den ein Rechtsbehelf eingelegt werden könnte.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei deshalb unzulässig.
Hierauf ließ
der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23.
September 2008 unter anderem entgegnen, dass im Gegensatz zur Ansicht
des Antragsgegners ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis bestehe,
denn dem Antragsteller müsse schließlich die Möglichkeit
bleiben, die Vorgehensweise der Verwaltungsbehörde und insbesondere
deren Rechtsauffassung gerichtlich überprüfen zu lassen. Eine
Anerkennungsversagung wie sie der EuGH - völlig neu - in den Urteilen
vom 26. Juni 2008 formuliert habe, scheide jedenfalls dann aus, wenn die
ausländische Fahrerlaubnis in der Vergangenheit bereits ausdrücklich
anerkannt worden sei. Dies sei hier so, denn unter dem 29. Juni 2006 habe
die Behörde ihre ursprünglichen Eignungszweifel aufgegeben und
damit hinsichtlich der Gültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis
ein Anerkenntnis abgegeben.
Am 29. September
2008 ließ der Antragsteller auch Anfechtungsklage gegen den Bescheid
vom
27. August 2008 erheben.
Auf den Vortrag
des Antragstellerbevollmächtigten führte der Antragsgegner abschließend
aus,
die Bundesrepublik Deutschland habe von der Befugnis, die Anerkennung
von Führerscheinen zu
verweigern, bereits in abstrakt genereller Weise durch § 28 Abs.
4 FeV Gebrauch gemacht. Auch enthalte das Schreiben der Behörde vom
29. Juni 2008 keine Anerkennung im Sinne von § 28 Abs. 5 FeV.
Für
die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Aktenheftung
des Antragsgegners und die Gerichtsakten Bezug genommen.
1. Soweit
der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. August 2008 begehrt, ist dieser
Antrag jedenfalls
zulässig, da der - allein zulässige - Rechtsbehelf der Klage
(rechtzeitig) noch eingelegt wurde.
Nach §
80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige
Vollziehung
eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung
eines Rechtsbehelfs
dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind
die widerstreitenden
Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung
können auch die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt
dieser mit hoher
Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum
Nachteil des Betroffenen
ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere
öffentliche Interesse am
Sofortvollzug regelmäßig überwiegt.
Der Antrag
ist jedoch unbegründet, da der Antragsgegner den Antragsteller zu
Recht aufgefordert
hat, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung der fehlenden
Berechtigung, in
Deutschland ein Kraftfahrzeug hiermit zu führen, vorzulegen.
1.1 Rechtsgrundlage
für diese Anordnung ist § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. §
47 Abs. 2 FeV
in entsprechender Anwendung.
Eine entsprechende
Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht im Sinne
des § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis ist deshalb zulässig
und geboten, da
der Regelungszweck dieser Vorschriften - Vermeidung eines falschen Anscheins
der
Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland - nicht nur
nach einer Entziehung
bzw. Aberkennung des Rechts von einer ausländischer Fahrerlaubnis
in Deutschland
Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch
in den Fällen, in denen
mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis
von vorneherein nicht
das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen.
Insbesondere gilt dies dann, wenn sich der Inhaber einer derartigen ausländischen
Fahrerlaubnis „berühmt", von dieser Fahrerlaubnis auch in Deutschland
Gebrauch machen zu dürfen. Es ist auch kein schützenswertes
Interesse des Antragstellers oder ein sonstiger Grund ersichtlich dafür,
zwischen den administrativen Folgen einer schon von Gesetzes wegen bestehenden
Nichtanerkennungsfähigkeit und den Folgen einer durch Einzelakt gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG erfolgten Aberkennung einen Unterschied zu
machen. In beiden Fällen ist ein entsprechender Vermerk unerlässlich
für den effektiven Vollzug des Fahrerlaubnisrechts.
1.2 Es liegen
aber auch zur Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen für
die fehlende
Anerkennungsfähigkeit gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV
vor.
Nach den
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (Az.:
C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) kann es ein Mitgliedstaat
der Europäischen Union (der so genannte „Aufnahmemitgliedstaat")
ablehnen, die
Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat
nach
dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedsstaat verhängten
Sperrfrist
erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage
von Angaben im
Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden,
unbestreitbaren
Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der
Richtlinie 91/439/EWG
des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABI L 237
vom 24.8.1991, Seite 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt
der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und
der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses
Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren
Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis
erteilt wurde (vgl. EuGH vom 26.6.2008, Az.: C-329/06 und C-343/06 RdNr.
72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69).
So liegt
es hier.
Aus der in
der Gerichtsakte befindlichen Ablichtung des dem Antragsteller am 7. Dezember
2005 ausgestellten tschechischen Führerscheins geht hervor, dass
auf der Vorderseite
dieses Dokuments im Feld 8 eingetragen wurde: „...". Da das Feld
8 dazu dient, fakultativ den
Wohnort oder Wohnsitz des Inhabers einzutragen (vgl. Nr. 2 d des Anhangs
I a zur Richtlinie
91/439/EWG), ergibt sich - wie das in den vorgenannten Entscheidungen
des Europäischen
Gerichtshofes vorausgesetzt wird - unmittelbar aus diesem ausländischen
Dokument, dass
der Antragsteller seitens der tschechischen Behörden damals als eine
in ... ansässige Person
geführt wurde.
Damit steht
auf Grund der Eintragungen tschechischer Behörden in dem vom Antragsteller
ausgestellten Führerschein fest, dass die Tschechische Republik in
seinem Fall gegen
das sich aus Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Erfordernis
verstoßen
hat, wonach sich der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers um eine EU-Fahrerlaubnis
im
Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates befinden muss. Da das
Amtsgericht... dem
Antragsteller- bereits im Jahre 1973 - seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen
hat, liegt auch
die weitere Voraussetzung vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat gegen den
Inhaber einer
ausländischen EU-Fahrerlaubnis vorderen Erteilung eine Maßnahme
im Sinne von Art. 8
Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen haben muss.
Die Bundesrepublik
Deutschland hat in § 28 Abs. 4 FeV eine normative Regelung getroffen,
der zur Folge die grundsätzliche Befugnis, von einer ausländischen
EU-Fahrerlaubnis
im Inland Gebrauch zu machen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV) in bestimmten
Fällen nicht besteht. Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes
vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt sich, dass die Nrn. 2 und 3 des §
28 Abs. 4 FeV jedenfalls in Bezug auf Teile ihrer Anwendungsbereiche -
nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken,
die in den RdNr. 72 bzw. 69 der genannten Entscheidungen erörtert
wurde -gemeinschaftsrechtskonform sind. Hat aber die Bundesrepublik Deutschland
von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis, die Anerkennung
einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich die
Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses bereits
aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergibt und gegen den
Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahme
ergriffen wurde, bereits in abstrakt-genereller Weise Gebrauch gemacht,
dann entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer
Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht
von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis
in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand
des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.8.2008
-11 CS 08.832 - RdNr. 21).
An diesem
Ergebnis ändert auch nichts die Tatsache, dass der Antragsteller
zum Zeitpunkt
der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis am 7. Dezember 2005 gegen
ein
Wohnsitzerfordernis mangels einer entsprechenden nationalen Regelung in
Tschechien gar
nicht habe verstoßen können, denn die Tschechische Republik
hat es nach ihrem am 1. Mai
2004 erfolgten Beitritt zur Europäischen Union versäumt, die
Wohnsitzregelung des Art. 9 der
Richtlinie 91/439/EWG in ihr nationales Recht umzusetzen und hat dies
erst am 1. Juli 2006
nachgeholt. Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, denn ein rechtlicher
„Verstoß" des
Führerscheinsinhabers gegen das Wohnsitzerfordernis wird gerade nicht
gefordert, sondern
nach der Rechtsprechung des EuGH wird umgekehrt die grundsätzliche
Anerkennenspflicht
eines Führerscheins eines Mitgliedstaates dann nicht ausgelöst,
wenn auf der Grundlage von
Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat
herrührenden
unbestreitbaren Informationen feststeht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz
nicht im
Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Folglich hat der Antragsteller
zwar von
der fehlenden richtlinienkonformen Umsetzung des Wohnsitzerfordernisses
in nationales Recht dahingehend profitiert, dass er nach (damaligem) tschechischen
Recht wirksam eine Fahrerlaubnis erworben hat und von dieser auch in Tschechien
Gebrauch machen kann, diese aber jedenfalls in anderen Mitgliedstaaten
nicht anzuerkennen ist. Im Übrigen hat auch den erwähnten Verfahren
vor dem EuGH, in denen vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen, die
tschechische Regierung mitgeteilt, dass die Voraussetzung des ordentlichen
Wohnsitzes, wie sie in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehen ist, in die
tschechische Rechtsordnung erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eingefügt
worden sei, ohne dass dies Einfluss auf die Entscheidung des EuGH genommen
hat.
Dieser nunmehrigen
Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers
steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller von dieser in einem
Zeitraum von mehr
als zwei Jahren unbehelligt im Inland Gebrauch gemacht haben will. Darin
ist entgegen der
Ansicht des Antragstellers keine „faktische Anerkennung" der tschechischen
Fahrerlaubnis zu
sehen, vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde die Einleitung entsprechender
Maßnahmen in
Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu EU-Fahrerlaubnissen
für erfolglos
gehalten und deshalb unterlassen. Eine - ausdrückliche oder konkludente
- Vertrauensschutz
auslösende Feststellung oder gar Entscheidung im Sinne von §
28 Abs. 5 FeV durch die
Fahrerlaubnisbehörde war damit nicht verbunden. Auch das vom Antragsteller
in Bezug
genommene Schreiben der Behörde vom 29. Juni 2006 weist lediglich
- aber gerade unter
Bezugnahme auf den damaligen Stand der Rechtsprechung des EuGH (Halbritter)
- darauf
hin, dass eine damals ergangene Gutachtensaufforderung nicht weiterverfolgt
werde. Gerade
diese rechtliche Voraussetzung hat sich durch die Entscheidungen des EuGH
vom 26. Juni
2008 geändert, so dass die Behörden in Ausübung ihrer sicherheitsrechtlichen
Befugnisse
berechtigt und auch verpflichtet waren, diese neue Rechtslage umzusetzen.
Selbst wenn
man im Verhalten der Behörde eine wie auch immer geartete Feststellungsentscheidung
sehen könnte, könnte der Antragsteller hieraus aber nichts für
sich herleiten, da diese Entscheidung aus der hierfür maßgeblichen
Sicht der derzeitigen Rechtsprechung sich als rechtswidrig erwiese und
ermessensfehlerfrei, jedenfalls für die Zukunft, rechtmäßig
nach den Grundsätzen des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG (konkludent) zurückgenommen
werden könnte bzw. konnte.
Erst mit
den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008
wurde das Wohnsitzerfordernis aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG
in teilweiser Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH dahingehend
konkretisiert, dass eine Nichtanerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat
dann möglich ist, wenn sich die Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses
aus Angaben im Führerschein des Ausstellermitgliedstaates selbst
ergibt. Von dieser Möglichkeit machen nun die Fahrerlaubnisbehörden
des Aufnahmemitgliedstaates in rechtlich nicht zu beanstandender
Weise Gebrauch.
Auch sieht
das Gericht keinen „Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz der
Art. 80 ff. GG" bei der Anwendung von § 28 FeV bei der hier
vorliegenden Konstellation, denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass eine Rechtsvorschrift ihren genauen Anwendungsbereich
erst durch Auslegung bzw. Rechtsprechung findet. Dies ändert nichts
an der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheit (vgl. BVerfG vom 7.7.1971
-1 BvR 775/66 <juris> insbesondere RdNr. 31).
Auch die
Frage des Rückwirkungsverbots im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG stellt
sich zum einen nicht im verwaltungsrechtlichen Verfahren, sondern nur
in einem Strafverfahren. Selbst dort ist der Antragsteller jedoch dadurch
ausreichend geschützt, dass ihm angesichts der tatsächlich unübersichtlichen
(insbesondere europarechtlichen) Rechtslage zumindestens die Verwirklichung
der subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 21 StVG für die Vergangenheit
aus Sicht des Gerichts nicht vorwerfbar sein wird. Welche Bedeutung etwa
für die Frage des strafrechtlichen Vorsatzes ein Hinweisschreiben
wie das vom 13. August 2008 haben kann, ist jedoch lediglich im strafrechtlichen
Verfahren zu prüfen.
1.3 Auch
hat die Behörde in Ziffer II.5. und 6. im Sinne von § 80 Abs.
3 VwGO ausreichend
begründet.
2. Soweit
der Antragsteller darüber hinaus bei Gesamtbewertung (§§
86 Abs. 1, 88 VwGO)
seines Gesamtvorbringens in den Verfahren die „vorläufige Feststellung"
begehrt, dass er bis
zu einer Entscheidung in der Hauptsache einstweilen berechtigt sei, von
seiner tschechischen
Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu
dürfen, ist dies
als Antrag nach § 123 VwGO anzusehen, begründet mit einem Anspruch
auf Feststellung (als
Anordnungsanspruch), dass keine Anerkennungsausschlussvoraussetzungen
des § 28 Abs. 4
FeV vorliegen.
Nach §
123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine
einstweilige Anordnung unter anderem dann erlassen, wenn in Bezug auf
ein streitiges
Rechtsverhältnis die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen
sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um
wesentliche Nachteile abzuwenden, nötig erscheint (§ 123 Abs.
1 Satz 2 VwGO). Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund
für die Anordnung (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht
sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend
kommt es dem Antragsteller ersichtlich darauf an, bis zur Rechtskraft
einer
(feststellenden) Hauptsacheentscheidung eine vorläufige Berechtigung
zum Führen von
Kraftfahrzeugen zu erreichen, dies vor allem im Hinblick auf die Verwirklichung
des Tatbestandes
des § 21 StVG.
Es kann dahinstehen,
ob das so zu verstehende Begehren zulässig verfolgt wird und ob ein
Anordnungsgrund vorliegt.
Jedenfalls
ist kein Anordnungsanspruch ersichtlich, denn nach den obigen Ausführungen
liegen die Voraussetzungen für die Anerkennungsfähigkeit gemäß
§ 28 FeV der tschechischen
Fahrerlaubnis des Antragstellers gerade nicht vor.
Auch dieser
Antrag ist deshalb abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung
ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung
des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG
i.V.m. Ziffer 1.5,
46.1 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
Fassung 7/2004 in
NVwZ 2004, 1327. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass tschechische
Fahrerlaubnisse der
Klassen A bzw. B im Wesentlichen die gleiche Fahrberechtigung vermitteln,
da die jeweiligen
nationalen Regelungen jeweils in Vollzug von Art. 3 der Richtlinie 91/439/EWG
ergingen.
Der Antragsteller
hat mit seinem Vortrag eindeutig zwei verschiedene Eilbegehren verfolgt,
so
dass für jedes dieser Begehren ein eigener Streitwert angefallen
ist.
|