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Beschluss
Tenor
1. Der Antrag
wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am ...
geborene Antragsteller, deutscher Staatsangehöriger, wurde mit seit
dem 25. März
1998 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 27. Februar
1998 wegen fahrlässiger
Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernen vom
Unfallort in Tateinheit mit
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration von
2,65 Promille - Datum der Tat:
6.12.1997, §315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3, §142 Abs. 1 Nr. 1,
§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe
verurteilt und ihm wurde seine Fahrerlaubnis der (alten) Klassen 1 und
3 entzogen und die
Sperrfrist zur Wiedererteilung bis 26. Dezember 1998 festgesetzt.
Erstmals
im September 1998, erneut im August 1999, im August 2000 und zuletzt im
April
2002 hat der Antragsteller zunächst die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis
beantragt. Im
Zuge dieser Wiedererteilungsverfahren hat die Fahrerlaubnisbehörde
den Antragsteller stets
daraufhingewiesen, dass er ein positives medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten
beizubringen habe. Nachfolgend hat sich der Antragsteller mehrfach der
Begutachtung gestellt,
allerdings das geforderte Fahreignungsgutachten der Fahrerlaubnisbehörde
nicht vorgelegt. Eine
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfolgte nicht.
Am 3. April
2006 wurde der Fahrerlaubnisbehörde durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion
...
bekannt, dass der Antragsteller am 15. Oktober 2004 eine tschechische
Fahrerlaubnis der Klassen A und B erhalten hat. Aus der Ablichtung des
tschechischen Führerscheins geht hervor, dass auf der Vorderseite
dieses Dokuments im Feld 8 (Wohnort oder Wohnsitz des Inhabers) eingetragen
wurde: „... Republika ...".
Dieser Vorgang
wurde mit Verweis auf den EuGH-Beschluss vom 6. April 2006 am 28. März
2007
ohne Einleitung von Maßnahmen abgeschlossen.
Mit Schreiben
vom 12. August 2008, laut Postzustellungsurkunde dem Antragsteller zugestellt
am 14. August 2008, wies der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (Az.: C-329/06 und
C-343/06 sowie C-
334/06 und C 336/06) darauf hin, dass der Antragsteller gemäß
§ 28 Abs. 1 FeV nicht zum
Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt sei, denn aus dem
ausgestellten Führerschein
selbst ergebe sich, dass dieser zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen
Wohnsitz
im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG im Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik
Deutschland gehabt habe. Desgleichen wurde der Antragsteller darauf hingewiesen,
dass er
beim Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen im Inland den
Straftatbestand des § 21
StVG erfülle und dies als Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Anzeige gebracht
werde. Gleichzeitig
wurde dieser aufgefordert, den tschechischen Führerschein zur Eintragung
der fehlenden
Fahrberechtigung bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners
bis spätestens sieben Tage
nach Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser
Frist wurde der Erlass
eines kostenpflichtigen Bescheids angekündigt.
Am 14. August
2008 brachte die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners auf dem
tschechischen Führerschein des Antragstellers folgenden Vermerk an:
„Herr... ist nicht berechtigt,
fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland zu
führen."
Mit Schriftsatz
seiner Bevollmächtigten vom 29. August 2008 ließ der Antragsteller
Widerspruch
gegen den Versagungsvermerk und die „Information vom 12. August 2008"
einlegen, da es sich
bei der Bekanntgabe dieser Rechtsmeinung in Wahrheit um einen Verwaltungsakt
handle.
Mit am 5.
September 2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 4.
September 2008 ließ der Antragsteller beantragen,die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. August 2008 gegen
die „Entscheidung des Antragsgegners vom 12. August 2008" wiederherzustellen.
Zur Begründung
wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Antragsteller am 15.
Oktober
2004 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, im Nachbarland Tschechien
eine neue
Fahrerlaubnis zu erwerben, weil es dort bis zum 30. Juni 2006 ein Wohnsitzerfordernis
noch
nicht gegeben habe. Dieses sei vielmehr erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006
in das Nationale
Straßenverkehrsgesetz umgesetzt und also implantiert worden mit
der Folge, dass auf seinem
tschechischen Führerschein ein fortbestehender deutscher Wohnsitz
eingetragen worden sei. In
den Kalenderjahren 2005 bis 2008 sei der Antragsteller insgesamt dreimal
in eine Polizeikontrolle
geraten. Nachdem aus diesem Umstand in der Vergangenheit keinerlei Konsequenzen
gezogen
worden seien, könne man wohl mit Fug und Recht davon ausgehen, dass
die tschechische
Fahrerlaubnis - ausdrücklich oder mindestens konkludent - anerkannt
worden sei. Erst knapp
drei Jahre nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis habe der Antragsgegner
wohl in Ausführung
eines Runderlasses des Innenministeriums in Anschluss an die beiden Urteile
des Europäischen
Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 eine „Entscheidung" erlassen und
diese mit der Anordnung des
Sofortvollzuges versehen, wonach festgestellt werden solle, dass die ausländische
Fahrerlaubnis
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit (mehr)
haben solle. Diese
hier in Rede stehende Anordnung des Sofortvollzuges und im Übrigen
auch die „Entscheidung selbst" stellten mindestens einen glatten
Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip dar,
weil angesichts eines Zeitraumes von knapp drei vollen Kalenderjahren
wohl kaum noch davon ausgegangen werden könne, dass das öffentliche
Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber der
privaten Notwendigkeit der Beibehaltung der Mobilität des Antragstellers
nicht überwiegen könne. Im Übrigen dürfte die Rechtslage
entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde insbesondere nach den
beiden Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008
keineswegs eindeutig sein, denn die Fahrerlaubnisbehörde habe ausdrücklich
oder konkludent die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers anerkannt
mit der Folge, dass dieser rund drei Jahre mit Billigung der Fahrerlaubnisbehörde
wohl rechtmäßigerweise am öffentlichen Straßenverkehr
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen haben dürfte.
Ob und wie es im Nachhinein möglich sein solle, dieser Erlaubnis
die Anerkennung wieder zu entziehen, sei völlig offen. Unabhängig
davon fehle es zudem an der für die Nichtanerkennung logischerweise
notwendigen Verletzung des Wohnsitzprinzips, da der Antragsteller nicht
gegen ein Erfordernis verstoßen könne, welches im nationalen
tschechischen Recht gar nicht bestand. Zudem sei die Vorschrift des §
28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht mit der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG
eingeräumten „Ermessensausübungskompetenz" vereinbar und
damit gemeinschaftswidrig. Darüber hinaus wäre diese Vorschrift
aber auch verfassungswidrig, weil diese sich mit dem Bestimmtheitsgebot
der Art. 80 ff. GG und zudem noch mit dem rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot
des Art. 103 Abs. 2 GG nicht in Einklang bringen lasse, da die Nichtanerkennung
ja zwangsläufig auf den Zeitpunkt der Ausstellung zurückwirke.
Der Antragsgegner
hat beantragt,den Antrag abzulehnen.
Der Antrag
sei bereits unzulässig, da es sich bei dem angefochtenen Schreiben
nicht um einen
Verwaltungsakt, sondern um ein informatorisches Schreiben handle, gegen
das kein Rechtsbehelf
eingelegt werden könne und mit dem auch nicht eine sofortige Vollziehung
angeordnet worden
sei. Ferner sei das informatorische Schreiben dem Antragsteller zu Recht
zugestellt worden
und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Bundesrepublik
Deutschland habe als Aufnahmemitgliedsstaat von der Ermächtigung
des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Bestimmungen des
§ 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht. Die nach § 28
Abs. 1 FeV bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
im Bundesgebiet sei durch § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV europarechtskonform
ausgeschlossen, wenn der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis
zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland gehabt habe und die Fahrerlaubnis rechtskräftig durch
ein Gericht entzogen worden sei. Unter Berücksichtigung der neueren
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seien beim Antragsteller
die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt. Dem Antragsteller sei
zuletzt mit Entscheidung des Amtsgerichts ... vom 27. Februar 1998 die
Fahrerlaubnis entzogen worden und der Antragsteller habe zum Zeitpunkt
der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis am 15. Oktober 2004
- wie sich direkt aus den Angaben des tschechischen Führerscheins
im Feld 8 ergebe - zu diesem Zeitpunkt keinen ordentlichen Wohnsitz im
Sinne von Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG in Tschechien begründet.
Nachdem eine Anerkennung nach § 28 Abs. 5 FeV durch den Antragsgegner
nicht erfolgt sei, berechtige somit die durch den Antragsteller in Tschechien
erworbene Fahrerlaubnis kraft Gesetzes nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen
Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Aus diesem Grund sei
der Antragsteller über diese Rechtslage mit Schreiben vom 12. August
2008 vom Antragsgegner informiert worden; ein Verwaltungsakt im Sinne
des Art. 35 BayVwVfG liege hier nicht vor, gegen den ein Rechtsbehelf
eingelegt werden könne.
Hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte
und der
Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Antrag
nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei sachgerechter Auslegung in einen solchen
nach § 123
VwGO umzudeuten.
Zwar dürfte
es sich bei dem Versagungsvermerk auf dem tschechischen Führerschein
des
Antragstellers um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne von Art.
35 Satz 1 BayVwVfG
handeln, dessen Aufhebung der Antragsteller mit seinem Widerspruch vom
29. August 2008
begehrt. Mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung entfaltet dieser
Widerspruch gemäß §
80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO grundsätzlich auch aufschiebende Wirkung.
Allerdings enthält die
Feststellung, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, fahrerlaubnispflichtige
Kraftfahrzeuge
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, trotz der
aufschiebenden Wirkung
noch dahingehend eine für ihn nachteilige, verwaltungsrechtsfremde
Rechtswirkung, als der
Antragsteller nun von der Fahrerlaubnisbehörde auf die aus ihrer
Sicht nicht vorliegende
Berechtigung ausdrücklich hingewiesen worden ist und somit in Zukunft
beim anhaltenden
Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland die ernsthafte Gefahr besteht,
dass der Antragsteller
strafrechtlich nicht nur den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
(§ 21 StVG),
sondern nunmehr auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Der vorliegend
nicht statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher analog §
88 VwGO dahingehend umzudeuten, dass der Antragsteller die (vorläufige)
Feststellung begehrt, dass dieser bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
einstweilen berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auch
im Inland Gebrauch zu machen.
Der so verstandene
Antrag mag zwar in Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zulässig sein,
ist aber
jedenfalls unbegründet.
Nach §
123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine
einstweilige Anordnung unter anderem dann erlassen, wenn in Bezug auf
ein streitiges
Rechtsverhältnis die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustandes
die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden
könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
Regelung, um wesentliche
Nachteile abzuwenden, nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Der streitige Anspruch
(Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (Anordnungsgrund)
müssen glaubhaft
gemacht sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Anordnungsanspruch
im Sinne von § 123 VwGO ist grundsätzlich immer dann anzunehmen,
wenn überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Ist
die in der Hauptsache
erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so
ist der Erlass einer einstweiligen
Anordnung in der Regel abzulehnen. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes
ist
grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung
der privaten und
öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung
abzuwarten (vgl. Kopp/
Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Aufl., § 123 Rn. 25f.).
Vorliegend
wurde ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da die im Verfahren
nach
§ 123 VwGO gebotene aber auch ausreichende summarische Überprüfung
ergibt, dass der
Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis
im Inland Gebrauch
zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 FeV), weil der Antragsteller
zum Zeitpunkt der Ausstellung
seiner tschechischen Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt
hat und sich diese
Tatsache unmittelbar aus diesem ausländischen Dokument selbst ergibt
(vgl. zu allem: BayVGH,
Beschluss vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; BayVGH, Beschluss vom 11.8.2008
-11 CS 08.832).
Es sind auch keine Umstände denkbar oder vorgetragen, die vorliegend
ausnahmsweise eine
andere Entscheidung rechtfertigten. Vordem Hintergrund der offensichtlichen
Erfolglosigkeit der
Hauptsache ist es für den Antragsteller nicht unzumutbar, die Entscheidung
in der Hauptsache
abzuwarten.
Nach den
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (Az.:
C-329/06
und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) kann es ein Mitgliedstaat der
Europäischen Union
(der so genannte „Aufnahmemitgliedstaat") ablehnen, die Fahrberechtigung
anzuerkennen, die
sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen
den Betroffenen
im Aufnahmemitgliedsstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis
grundsätzlich
ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst
oder anderen vom
Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen
feststellen lässt, dass die
in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein
vom 29. Juli
1991 (ABI L 237 vom 24.8.1991, Seite 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung
zum Zeitpunkt
der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und
der Aufnahmemitgliedstaat in seinem
Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme
des Entzugs einer früheren
Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis
erteilt wurde (vgl. EuGH
vom 26.6.2008, Az.: C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06
RdNr. 69).
So ist es
hier.
Aus der in
der Gerichtsakte befindlichen Ablichtung des dem Antragsteller am 15.
Oktober
2004 ausgestellten tschechischen Führerscheins geht hervor, dass
auf der Vorderseite
dieses Dokuments im Feld 8 eingetragen wurde: „...". Da das Feld
8 dazu dient, fakultativ den
Wohnort oder Wohnsitz des Inhabers einzutragen (vgl. Nr. 2 d des Anhangs
I a zur Richtlinie
91/439/EWG), ergibt sich - wie das in den vorgenannten Entscheidungen
des Europäischen
Gerichtshofes vorausgesetzt wird - unmittelbar aus diesem ausländischen
Dokument, dass der
Antragsteller seitens der tschechischen Behörden damals als eine
in ... ansässige Person geführt wurde.
Damit steht
auf Grund der Eintragungen tschechischer Behörden in dem vom Antragsteller
ausgestellten Führerschein fest, dass die Tschechische Republik in
seinem Fall gegen das sich
aus Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Erfordernis verstoßen
hat, wonach
sich der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers um eine EU-Fahrerlaubnis im
Hoheitsgebiet des
ausstellenden Mitgliedstaates befinden muss. Da das Amtsgericht... dem
Antragsteller durch
rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 27. Februar 1998 seine deutsche
Fahrerlaubnis
entzogen hat, liegt auch die weitere Voraussetzung vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat
gegen
den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis vor deren Erteilung
eine Maßnahme im Sinne
von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen haben muss.
Die Bundesrepublik
Deutschland hat in § 28 Abs. 4 FeV eine normative Regelung getroffen,
der zur Folge die grundsätzliche Befugnis, von einer ausländischen
EU-Fahrerlaubnis im Inland
Gebrauch zu machen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV) in bestimmten Fällen
nicht besteht. Aus
den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (a.a.O.)
ergibt sich, dass die
Nrn. 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV jedenfalls in Bezug auf Teile ihrer
Anwendungsbereiche -
nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken,
die in den RdNr. 72 bzw.
69 der genannten Entscheidungen erörtert wurde - gemeinschaftsrechtskonform
sind. Hat aber die Bundesrepublik Deutschland von der gemeinschaftsrechtlich
eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis
dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen
Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates
ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche
Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, bereits in abstrakt-genereller
Weise Gebrauch gemacht, dann entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis
schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber
verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen
EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv
den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. BayVGH, Beschluss
vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832 - RdNr. 21).
An diesem
Ergebnis ändert auch nichts die Tatsache, dass der Antragsteller
zum Zeitpunkt der
Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis am 15. Oktober 2004 gegen
ein Wohnsitzerfordernis
mangels einer entsprechenden nationalen Regelung in Tschechien gar nicht
habe verstoßen
können, denn die Tschechische Republik hat es nach ihrem am 1. Mai
2004 erfolgten Beitritt zur
Europäischen Union versäumt, die Wohnsitzregelung des Art. 9
der Richtlinie 91/439/EWG in ihr
nationales Recht umzusetzen und hat dies erst am 1. Juli 2006 nachgeholt.
Dies ist aber nicht
entscheidungserheblich, denn ein rechtlicher „Verstoß" des
Führerscheinsinhabers gegen das
Wohnsitzerfordernis wird gerade nicht gefordert, sondern nach der Rechtsprechung
des EuGH
wird umgekehrt die grundsätzliche Anerkennenspflicht eines Führerscheins
eines Mitgliedstaates
dann nicht ausgelöst, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem
Führerschein oder
anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren
Informationen feststeht,
dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats
hatte. Folglich hat der Antragsteller zwar von der fehlenden richtlinienkonformen
Umsetzung des Wohnsitzerfordernisses in nationales Recht dahingehend profitiert,
dass er nach (damaligem) tschechischen Recht wirksam eine Fahrerlaubnis
erworben hat und von dieser auch in Tschechien Gebrauch machen kann, diese
aber jedenfalls in anderen Mitgliedstaaten nicht anzuerkennen ist. Im
Übrigen hat auch den erwähnten Verfahren vordem EuGH, in denen
vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen, die tschechische Regierung
mitgeteilt, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes, wie sie
in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehen ist, in die tschechische Rechtsordnung
erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eingefügt worden sei, ohne dass
dies Einfluss auf die Entscheidung des EuGH genommen hat.
Dieser nunmehrigen
Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers
steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller von dieser in einem
Zeitraum von fast
drei Jahren unbehelligt im Inland Gebrauch gemacht hat. Darin ist entgegen
der Ansicht
des Antragstellers keine „faktische Anerkennung" der tschechischen
Fahrerlaubnis zu
sehen, vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde die Einleitung entsprechender
Maßnahmen in
Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu EU-Fahrerlaubnissen
für erfolglos
gehalten und damit unterlassen. Eine - ausdrückliche oder konkludente
- Vertrauensschutz
auslösende Feststellung oder gar Entscheidung im Sinne von §
28 Abs. 5 FeV durch die
Fahrerlaubnisbehörde war damit nicht verbunden. Erst mit den Entscheidungen
des Europäischen
Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 wurde das Wohnsitzerfordernis aus Art.
7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG in teilweiser Abkehr von der bisherigen
Rechtsprechung des EuGH dahingehend konkretisiert, dass eine Nichtanerkennung
durch den Aufnahmemitgliedstaat dann möglich ist, wenn sich die Nichteinhaltung
des Wohnsitzerfordernisses aus Angaben im Führerschein des Ausstellermitgliedstaates
selbst ergibt. Von dieser Möglichkeit machen nun die Fahrerlaubnisbehörden
des Aufnahmemitgliedstaates in rechtlich nicht zu beanstandender Weise
Gebrauch.
Auch sieht
das Gericht keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder
das
Rückwirkungsverbot bei der Anwendung von § 28 FeV bei der hier
vorliegenden Konstellation,
denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Rechtsvorschrift
ihren
genauen, möglicherweise auch erweiterten Anwendungsbereich erst durch
Auslegung bzw.
Rechtsprechung findet.
Der Antrag
war nach alledem abzulehnen.
Die Kostenentscheidung
ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung
des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG
i.V.m. Ziffer 1.5,
46.1 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
Fassung 7/2004 in
NVwZ 2004, 1327. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass tschechische
Fahrerlaubnisse der
Klassen A bzw. B. im Wesentlichen die gleiche Fahrberechtigung vermitteln,
da die jeweiligen
nationalen Regelungen jeweils in Vollzug von Art. 3 der Richtlinie 91/439/EWG
ergingen.
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