Gericht: 

VG Ansbach

Datum:

10.10.2008

Aktenzeichen:

AN 10 S 08.01570
Vorinstanz:


Beschluss

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der am ... geborene Antragsteller, deutscher Staatsangehöriger, wurde mit seit dem 25. März
1998 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 27. Februar 1998 wegen fahrlässiger
Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration von 2,65 Promille - Datum der Tat:
6.12.1997, §315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3, §142 Abs. 1 Nr. 1, § 316 StGB) zu einer Geldstrafe
verurteilt und ihm wurde seine Fahrerlaubnis der (alten) Klassen 1 und 3 entzogen und die
Sperrfrist zur Wiedererteilung bis 26. Dezember 1998 festgesetzt.

Erstmals im September 1998, erneut im August 1999, im August 2000 und zuletzt im April
2002 hat der Antragsteller zunächst die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis beantragt. Im
Zuge dieser Wiedererteilungsverfahren hat die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller stets
daraufhingewiesen, dass er ein positives medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten
beizubringen habe. Nachfolgend hat sich der Antragsteller mehrfach der Begutachtung gestellt,
allerdings das geforderte Fahreignungsgutachten der Fahrerlaubnisbehörde nicht vorgelegt. Eine
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfolgte nicht.

Am 3. April 2006 wurde der Fahrerlaubnisbehörde durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion ...
bekannt, dass der Antragsteller am 15. Oktober 2004 eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen A und B erhalten hat. Aus der Ablichtung des tschechischen Führerscheins geht hervor, dass auf der Vorderseite dieses Dokuments im Feld 8 (Wohnort oder Wohnsitz des Inhabers) eingetragen wurde: „... Republika ...".

Dieser Vorgang wurde mit Verweis auf den EuGH-Beschluss vom 6. April 2006 am 28. März 2007
ohne Einleitung von Maßnahmen abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 12. August 2008, laut Postzustellungsurkunde dem Antragsteller zugestellt
am 14. August 2008, wies der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (Az.: C-329/06 und C-343/06 sowie C-
334/06 und C 336/06) darauf hin, dass der Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 FeV nicht zum
Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt sei, denn aus dem ausgestellten Führerschein
selbst ergebe sich, dass dieser zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz
im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland gehabt habe. Desgleichen wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er
beim Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen im Inland den Straftatbestand des § 21
StVG erfülle und dies als Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Anzeige gebracht werde. Gleichzeitig
wurde dieser aufgefordert, den tschechischen Führerschein zur Eintragung der fehlenden
Fahrberechtigung bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners bis spätestens sieben Tage
nach Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wurde der Erlass
eines kostenpflichtigen Bescheids angekündigt.

Am 14. August 2008 brachte die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners auf dem
tschechischen Führerschein des Antragstellers folgenden Vermerk an: „Herr... ist nicht berechtigt,
fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu
führen."

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. August 2008 ließ der Antragsteller Widerspruch
gegen den Versagungsvermerk und die „Information vom 12. August 2008" einlegen, da es sich
bei der Bekanntgabe dieser Rechtsmeinung in Wahrheit um einen Verwaltungsakt handle.

Mit am 5. September 2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 4.
September 2008 ließ der Antragsteller beantragen,die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. August 2008 gegen die „Entscheidung des Antragsgegners vom 12. August 2008" wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Antragsteller am 15. Oktober
2004 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, im Nachbarland Tschechien eine neue
Fahrerlaubnis zu erwerben, weil es dort bis zum 30. Juni 2006 ein Wohnsitzerfordernis noch
nicht gegeben habe. Dieses sei vielmehr erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006 in das Nationale
Straßenverkehrsgesetz umgesetzt und also implantiert worden mit der Folge, dass auf seinem
tschechischen Führerschein ein fortbestehender deutscher Wohnsitz eingetragen worden sei. In
den Kalenderjahren 2005 bis 2008 sei der Antragsteller insgesamt dreimal in eine Polizeikontrolle
geraten. Nachdem aus diesem Umstand in der Vergangenheit keinerlei Konsequenzen gezogen
worden seien, könne man wohl mit Fug und Recht davon ausgehen, dass die tschechische
Fahrerlaubnis - ausdrücklich oder mindestens konkludent - anerkannt worden sei. Erst knapp
drei Jahre nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis habe der Antragsgegner wohl in Ausführung
eines Runderlasses des Innenministeriums in Anschluss an die beiden Urteile des Europäischen
Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 eine „Entscheidung" erlassen und diese mit der Anordnung des
Sofortvollzuges versehen, wonach festgestellt werden solle, dass die ausländische Fahrerlaubnis
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit (mehr) haben solle. Diese
hier in Rede stehende Anordnung des Sofortvollzuges und im Übrigen auch die „Entscheidung selbst" stellten mindestens einen glatten Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip dar, weil angesichts eines Zeitraumes von knapp drei vollen Kalenderjahren wohl kaum noch davon ausgegangen werden könne, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber der privaten Notwendigkeit der Beibehaltung der Mobilität des Antragstellers nicht überwiegen könne. Im Übrigen dürfte die Rechtslage entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde insbesondere nach den beiden Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 keineswegs eindeutig sein, denn die Fahrerlaubnisbehörde habe ausdrücklich oder konkludent die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers anerkannt mit der Folge, dass dieser rund drei Jahre mit Billigung der Fahrerlaubnisbehörde wohl rechtmäßigerweise am öffentlichen Straßenverkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen haben dürfte. Ob und wie es im Nachhinein möglich sein solle, dieser Erlaubnis die Anerkennung wieder zu entziehen, sei völlig offen. Unabhängig davon fehle es zudem an der für die Nichtanerkennung logischerweise notwendigen Verletzung des Wohnsitzprinzips, da der Antragsteller nicht gegen ein Erfordernis verstoßen könne, welches im nationalen tschechischen Recht gar nicht bestand. Zudem sei die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht mit der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten „Ermessensausübungskompetenz" vereinbar und damit gemeinschaftswidrig. Darüber hinaus wäre diese Vorschrift aber auch verfassungswidrig, weil diese sich mit dem Bestimmtheitsgebot der Art. 80 ff. GG und zudem noch mit dem rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht in Einklang bringen lasse, da die Nichtanerkennung ja zwangsläufig auf den Zeitpunkt der Ausstellung zurückwirke.

Der Antragsgegner hat beantragt,den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da es sich bei dem angefochtenen Schreiben nicht um einen
Verwaltungsakt, sondern um ein informatorisches Schreiben handle, gegen das kein Rechtsbehelf
eingelegt werden könne und mit dem auch nicht eine sofortige Vollziehung angeordnet worden
sei. Ferner sei das informatorische Schreiben dem Antragsteller zu Recht zugestellt worden
und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Bundesrepublik Deutschland habe als Aufnahmemitgliedsstaat von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Bestimmungen des § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht. Die nach § 28 Abs. 1 FeV bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet sei durch § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV europarechtskonform ausgeschlossen, wenn der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe und die Fahrerlaubnis rechtskräftig durch ein Gericht entzogen worden sei. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seien beim Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt. Dem Antragsteller sei zuletzt mit Entscheidung des Amtsgerichts ... vom 27. Februar 1998 die Fahrerlaubnis entzogen worden und der Antragsteller habe zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis am 15. Oktober 2004 - wie sich direkt aus den Angaben des tschechischen Führerscheins im Feld 8 ergebe - zu diesem Zeitpunkt keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG in Tschechien begründet. Nachdem eine Anerkennung nach § 28 Abs. 5 FeV durch den Antragsgegner nicht erfolgt sei, berechtige somit die durch den Antragsteller in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis kraft Gesetzes nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Aus diesem Grund sei der Antragsteller über diese Rechtslage mit Schreiben vom 12. August 2008 vom Antragsgegner informiert worden; ein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG liege hier nicht vor, gegen den ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der
Gerichtsakte Bezug genommen.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei sachgerechter Auslegung in einen solchen nach § 123
VwGO umzudeuten.

Zwar dürfte es sich bei dem Versagungsvermerk auf dem tschechischen Führerschein des
Antragstellers um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG
handeln, dessen Aufhebung der Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 29. August 2008
begehrt. Mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung entfaltet dieser Widerspruch gemäß §
80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO grundsätzlich auch aufschiebende Wirkung. Allerdings enthält die
Feststellung, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, trotz der aufschiebenden Wirkung
noch dahingehend eine für ihn nachteilige, verwaltungsrechtsfremde Rechtswirkung, als der
Antragsteller nun von der Fahrerlaubnisbehörde auf die aus ihrer Sicht nicht vorliegende
Berechtigung ausdrücklich hingewiesen worden ist und somit in Zukunft beim anhaltenden
Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland die ernsthafte Gefahr besteht, dass der Antragsteller
strafrechtlich nicht nur den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG),
sondern nunmehr auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Der vorliegend nicht statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher analog § 88 VwGO dahingehend umzudeuten, dass der Antragsteller die (vorläufige) Feststellung begehrt, dass dieser bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einstweilen berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auch im Inland Gebrauch zu machen.

Der so verstandene Antrag mag zwar in Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zulässig sein, ist aber
jedenfalls unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine
einstweilige Anordnung unter anderem dann erlassen, wenn in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes
die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden
könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche
Nachteile abzuwenden, nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der streitige Anspruch
(Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft
gemacht sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Ein Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 VwGO ist grundsätzlich immer dann anzunehmen,
wenn überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Ist die in der Hauptsache
erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Erlass einer einstweiligen
Anordnung in der Regel abzulehnen. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist
grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung der privaten und
öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Kopp/
Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Aufl., § 123 Rn. 25f.).

Vorliegend wurde ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da die im Verfahren nach
§ 123 VwGO gebotene aber auch ausreichende summarische Überprüfung ergibt, dass der
Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 FeV), weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung
seiner tschechischen Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt hat und sich diese
Tatsache unmittelbar aus diesem ausländischen Dokument selbst ergibt (vgl. zu allem: BayVGH,
Beschluss vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; BayVGH, Beschluss vom 11.8.2008 -11 CS 08.832).
Es sind auch keine Umstände denkbar oder vorgetragen, die vorliegend ausnahmsweise eine
andere Entscheidung rechtfertigten. Vordem Hintergrund der offensichtlichen Erfolglosigkeit der
Hauptsache ist es für den Antragsteller nicht unzumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache
abzuwarten.

Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (Az.: C-329/06
und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union
(der so genannte „Aufnahmemitgliedstaat") ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die
sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen
im Aufnahmemitgliedsstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich
ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom
Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die
in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli
1991 (ABI L 237 vom 24.8.1991, Seite 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt
der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem
Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren
Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH
vom 26.6.2008, Az.: C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69).

So ist es hier.

Aus der in der Gerichtsakte befindlichen Ablichtung des dem Antragsteller am 15. Oktober
2004 ausgestellten tschechischen Führerscheins geht hervor, dass auf der Vorderseite
dieses Dokuments im Feld 8 eingetragen wurde: „...". Da das Feld 8 dazu dient, fakultativ den
Wohnort oder Wohnsitz des Inhabers einzutragen (vgl. Nr. 2 d des Anhangs I a zur Richtlinie
91/439/EWG), ergibt sich - wie das in den vorgenannten Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofes vorausgesetzt wird - unmittelbar aus diesem ausländischen Dokument, dass der
Antragsteller seitens der tschechischen Behörden damals als eine in ... ansässige Person geführt wurde.

Damit steht auf Grund der Eintragungen tschechischer Behörden in dem vom Antragsteller ausgestellten Führerschein fest, dass die Tschechische Republik in seinem Fall gegen das sich
aus Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Erfordernis verstoßen hat, wonach
sich der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers um eine EU-Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des
ausstellenden Mitgliedstaates befinden muss. Da das Amtsgericht... dem Antragsteller durch
rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 27. Februar 1998 seine deutsche Fahrerlaubnis
entzogen hat, liegt auch die weitere Voraussetzung vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat gegen
den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis vor deren Erteilung eine Maßnahme im Sinne
von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen haben muss.

Die Bundesrepublik Deutschland hat in § 28 Abs. 4 FeV eine normative Regelung getroffen,
der zur Folge die grundsätzliche Befugnis, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
Gebrauch zu machen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV) in bestimmten Fällen nicht besteht. Aus
den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt sich, dass die
Nrn. 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV jedenfalls in Bezug auf Teile ihrer Anwendungsbereiche -
nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken, die in den RdNr. 72 bzw.
69 der genannten Entscheidungen erörtert wurde - gemeinschaftsrechtskonform sind. Hat aber die Bundesrepublik Deutschland von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, bereits in abstrakt-genereller Weise Gebrauch gemacht, dann entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832 - RdNr. 21).

An diesem Ergebnis ändert auch nichts die Tatsache, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der
Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis am 15. Oktober 2004 gegen ein Wohnsitzerfordernis
mangels einer entsprechenden nationalen Regelung in Tschechien gar nicht habe verstoßen
können, denn die Tschechische Republik hat es nach ihrem am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritt zur
Europäischen Union versäumt, die Wohnsitzregelung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in ihr
nationales Recht umzusetzen und hat dies erst am 1. Juli 2006 nachgeholt. Dies ist aber nicht
entscheidungserheblich, denn ein rechtlicher „Verstoß" des Führerscheinsinhabers gegen das
Wohnsitzerfordernis wird gerade nicht gefordert, sondern nach der Rechtsprechung des EuGH
wird umgekehrt die grundsätzliche Anerkennenspflicht eines Führerscheins eines Mitgliedstaates
dann nicht ausgelöst, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder
anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht,
dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Folglich hat der Antragsteller zwar von der fehlenden richtlinienkonformen Umsetzung des Wohnsitzerfordernisses in nationales Recht dahingehend profitiert, dass er nach (damaligem) tschechischen Recht wirksam eine Fahrerlaubnis erworben hat und von dieser auch in Tschechien Gebrauch machen kann, diese aber jedenfalls in anderen Mitgliedstaaten nicht anzuerkennen ist. Im Übrigen hat auch den erwähnten Verfahren vordem EuGH, in denen vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen, die tschechische Regierung mitgeteilt, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes, wie sie in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehen ist, in die tschechische Rechtsordnung erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eingefügt worden sei, ohne dass dies Einfluss auf die Entscheidung des EuGH genommen hat.

Dieser nunmehrigen Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers
steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller von dieser in einem Zeitraum von fast
drei Jahren unbehelligt im Inland Gebrauch gemacht hat. Darin ist entgegen der Ansicht
des Antragstellers keine „faktische Anerkennung" der tschechischen Fahrerlaubnis zu
sehen, vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde die Einleitung entsprechender Maßnahmen in
Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu EU-Fahrerlaubnissen für erfolglos
gehalten und damit unterlassen. Eine - ausdrückliche oder konkludente - Vertrauensschutz
auslösende Feststellung oder gar Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 FeV durch die
Fahrerlaubnisbehörde war damit nicht verbunden. Erst mit den Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 wurde das Wohnsitzerfordernis aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG in teilweiser Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH dahingehend konkretisiert, dass eine Nichtanerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat dann möglich ist, wenn sich die Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses aus Angaben im Führerschein des Ausstellermitgliedstaates selbst ergibt. Von dieser Möglichkeit machen nun die Fahrerlaubnisbehörden des Aufnahmemitgliedstaates in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch.

Auch sieht das Gericht keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder das
Rückwirkungsverbot bei der Anwendung von § 28 FeV bei der hier vorliegenden Konstellation,
denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Rechtsvorschrift ihren
genauen, möglicherweise auch erweiterten Anwendungsbereich erst durch Auslegung bzw.
Rechtsprechung findet.

Der Antrag war nach alledem abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5,
46.1 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004 in
NVwZ 2004, 1327. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass tschechische Fahrerlaubnisse der
Klassen A bzw. B. im Wesentlichen die gleiche Fahrberechtigung vermitteln, da die jeweiligen
nationalen Regelungen jeweils in Vollzug von Art. 3 der Richtlinie 91/439/EWG ergingen.