Gericht: 

VG Augsburg

Datum:

29.07.2009

Aktenzeichen:

Au 7 S 09.289
Vorinstanz:


Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der 1980 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Aberkennung des Rechts von seiner am 12. Januar 2005 in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Dem Antragsteller wurde durch Bescheid des Landratsamtes xx vom 8. Mai 2002 (bestandskräftig seit 12. Juni 2002) die deutsche Fahrerlaubnis entzogen, da er ein gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung nicht beigebracht hatte.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts yy vom 3. Juli 2002 wurde der Antragsteller wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die gemäß §§ 69, 69 a StGB verhängte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis betrug 12 Monate.

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 15. Januar 2008 legte der Antragsteller einen tschechischen Führerschein (Nr. ...) vor, der am 12. Januar 2005 von .../Tschechische Republik ausgestellt worden war. In diesem Führerschein ist unter der Rubrik Nr. 8 als Wohnsitz "..., Spolkova Republika Nemecko" eingetragen.

Mit Schreiben vom 5. März 2009 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass der am 12. Januar 2005 erworbene tschechische Führerschein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige und forderte den Antragsteller auf, seinen tschechischen Führerschein bis spätestens 23. März 2009 zur Anbringung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.

Die Polizeiinspektion zz teilte der Führerscheinstelle des Antragsgegners mit Schreiben vom 10. April 2009 mit, dass der Antragsteller dort am selben Tag eine notariell beglaubigte Kopie seines im Jahr 2005 in Tschechien ausgestellten Führerscheins vorgelegt habe. In diesem Führerschein sei der Wohnort... eingetragen. Der Antragsteller habe mitgeteilt, dass er ab dem 1. April 2009 einen Wohnsitz in Tschechien begründet habe. Diesem Schreiben waren die Kopie des am 12. Januar 2005 ausgestellten tschechischen Führerscheins des Antragstellers sowie ein Anmeldeformular und eine Ausweiskopie in tschechischer Sprache hinsichtlich der Begründung eines Wohnsitzes in Tschechien beigelegt.
Der Antragsgegner teilte dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 13. Mai 2009 mit, dass der Antragsteller nochmals aufgefordert werde, seinen tschechischen Führerschein umgehend vorzulegen. Andernfalls müsse der Antragsteller mit dem Erlass eines kostenpflichtigen Bescheids und mit der Erhebung von Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR rechnen. Der Antragsteller erhalte Gelegenheit, sich bis spätestens 2. Juni 2009 zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern bzw. bis zu diesem Zeitpunkt seinen Führerschein vorzulegen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 15. Mai 2009 mit, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs seinen Wohnsitz in derTschechei gehabt habe, was mittlerweile auch so in seinem Führerschein zu finden sei. Hierzu übermittelte er in Kopie ein tschechisches Anmeldeformular und einen tschechischen Ausweis.

Mit Bescheid vom 8. )uni 2009 stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, von der am 12. Januar 2005 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziffer 1.). Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein Nr...., ausgestellt am 12. Januar 2005 von ... oder seinen eventuell umgetauschten tschechischen Führerschein mit tschechischem Wohnort bis zum 25. Juni 2009 beim Antragsgegner vorzulegen, damit im Führerschein ein entsprechender Sperrvermerk eingetragen werden könne (Ziffer 2.). Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Verpflichtung in Ziffer. 2. wurde angeordnet (Ziffer 4.). für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR angedroht (Ziffer 3.).

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 9. Juni 2009 zugestellt.

Am 15. Juni 2009 ging beim Antragsgegner der am 12. Januar 2005 ausgestellte tschechische Führerschein des Antragstellers (Nr....) ein, der in Nr. 8. den deutschen Wohnsitz ... ausweist.

Mit dem am 24. Juni 2009 eingegangenen Schreiben vom 23. Juni 2009 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2009 aufzuheben. Die Klage, über die noch nicht entschieden ist, wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 09.828 geführt.

Zur Begründung der Klage wurde u.a. vorgetragen, es treffe zu, dass der Antragsteller im Jahr 2005 über keinen Wohnsitz in Tschechien verfügt habe. Ob dies zum heutigen Zeitpunkt der Fall sei, ohne zwischen Erst- und Zweitwohnsitz zu differenzieren, wie dies der Antragsgegner im Bescheid vom 8. Juni 2009 darlege, könne im Hinblick auf die tschechische Fahrerlaubnis, welche der Kläger im Jahr 2005 erworben habe, zunächst dahinstehen. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter dem 26. Juni 2008 vermöge nur zu fußen, wenn und soweit eine Fahrerlaubnis nach dieser Urteilsverkündung vom 26. Juni 2008 erworben worden sei. Dies sei hier nicht der Fall, da der Antragsteller seine tschechische Fahrerlaubnis im Jahr 2005 erworben habe. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Jahren 2004, 2005 und 2006 habe nicht vermuten lassen, dass ein Erwerb der Fahrerlaubnis unter Beibehaltung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht den Anforderungen genüge, die der Europäische Gerichtshof dann, und zwar erst im Jahr 2008, aufgestellt habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die Eintragung des Sperrvermerks nicht richtlinienkonform. Der Antragsgegner setze sich im Bescheid vom 8. Juni 2009 darüber hinweg, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insoweit eine Kehrtwende gemacht habe. Vom Antragsteller, der die tschechische Fahrerlaubnis über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in Gebrauch gehabt habe, gingen keinerlei Gefahren aus, die den Bescheid in der vorliegenden Form rechtfertigen würden. Der Antragsgegner gehe im Bescheid vom 8. Juni 2009 offenbar auch davon aus, der Antragsteller habe sich über das Wohnsitzprinzip hinweggesetzt und eine tschechische Fahrerlaubnis erworben, in der sein tschechischer Wohnsitz eingetragen sei. Davon ausgehend, dass dies der Fall sei, müsse man hinterfragen, ob der Kläger zwingend seinen Erstwohnsitz nach Tschechien verlegen müsse, um den (tschechischen) Wohnsitz in seiner tschechischen Fahrerlaubnis eintragen zu lassen.

Mit weiterem Schreiben vom 23. Juni 2009 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde auf die Klageschrift verwiesen. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides wurde u.a. geltend gemacht, dass diese nicht verhältnismäßig sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass vom Antragsteller eine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr ausgehe. Der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, dass zwischen dem Erwerb der Fahrerlaubnis im Jahr 2005 und der Anordnung der Eintragung eines Sperrvermerks mehr als vier Jahre verstrichen seien. Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung der Jahre 2004 bis 2006 konkretisiert, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt erscheine, wenn nach deren Erwerb Verkehrsverstöße festgestellt worden seien. Eine solche Konstellation bilde hier aber nicht Grundlage des Bescheides des Antragsgegners. Die Annahme des Antragsgegners, dass entsprechende Gefahren vom Antragsteller ausgingen, bleibe rein hypothetisch. Auch sei nicht ersichtlich, über welche Gültigkeit eines Führerscheins die Polizei im vorliegenden Fall getäuscht werden solle. Selbst wenn der Antragsteller mittlerweile eine gültige Fahrerlaubnis mit Eintragung des Wohnsitzes Tschechien erworben habe, schließe das nicht aus, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in ... behalten habe. Eine Differenzierung zwischen Erst- und Zweitwohnsitz werde selbst vom Europäischen Gerichtshof nicht propagiert. In der Bundesrepublik Deutschland sei es ohne Weiteres möglich, über einen Erst- und Zweitwohnsitz zu verfügen. Ob dies beim Antragsteller der Fall sei und gewesen sei, sei vom Antragsgegner nicht geprüft worden. Es sei nicht Aufgabe des Antragstellers, in einem Klageverfahren entsprechende Zweifel auszuräumen. Vielmehr müsse es Gegenstand des Amtsermittlungsgrundsatzes bilden, solche Zweifel auszuräumen, bevor in einem entsprechenden Bescheid auf Gesichtspunkte abgestellt werde, die erweislich nicht den Tatsachen entsprechen.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 beantragte der Antragsgegner, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Juni 2009 abzulehnen.

Der Antrag sei unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis hierfür entfallen sei. Der Antragsteller habe durch die Vorlage seines Führerscheins vom 12. Januar 2005 und die Eintragung des Sperrvermerks der maßgeblichen Anordnung in Ziffer 2. im Ausgangsbescheid des Landratsamtes entsprochen. Im Übrigen würde die Klage des Antragstellers auch ohne Erfolg bleiben. Der Antragsteller habe nach vorangegangenem Entzug die tschechische Fahrerlaubnis mit eingetragenem deutschen Wohnsitz erworben. Die Zweifel an der Fahreignung seien vom Antragsteller nicht ausgeräumt worden. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Jahre 2004 bis 2006 sei durch die neuen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 überholt worden. Insbesondere beziehe sich die Rechtswirkung der Ungültigkeit der unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ausgestellten Fahrerlaubnisse auch auf solche, die vor der zitierten Rechtsprechung des EuGH ausgestellt worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides wiederhergestellt und hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffer 4. des Bescheides (Zwangsgeldandrohung: Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/VwZVG) angeordnet werden soll.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg; soweit er zulässig ist, ist er in der Sache unbegründet.

1. Zulässigkeit

a) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides wiederherzustellen, ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag
ist - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht dadurch entfallen, dass der Antragsteller sein am 12. Januar 2005 ausgestelltes tschechisches Führerscheindokument (Nr. EA 409118) dem Antragsgegner am 15. Juni 2009 zur Eintragung des Sperrvermerks vorgelegt hat. Wäre sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. seine Klage erfolgreich, könnte der Antragsteller vom Antragsgegner verlangen, dass der Sperrvermerk aus seinem tschechischen Führerschein entfernt wird bzw. - wenn eine solche Entfernung ohne Zerstörung des Dokuments nicht möglich wäre - dass ein Ersatzdokument ausgestellt wird, das ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.
Zulässig ist der Antrag im Hinblick auf die Ziffer 2. auch insoweit, als der Antragsteller verpflichtet wird, einen eventuell umgetauschten tschechischen Führerschein mit tschechischem Wohnort beim Landratsamt zum Zweck der Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen. Aus der Begründung des Bescheides - sowohl der am 12. Januar 2005 ausgestellte tschechische Führerschein mit der Eintragung des deutschen Wohnsitzes als auch ein umgetauschter tschechischer Führerschein mit dem Eintrag eines tschechischen Wohnsitzes berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland - ist ersichtlich, dass der Antragsteller, sollte er ein solches tschechisches Führerscheindokument bereits im Besitz haben oder künftig erhalten, dieses ebenfalls beim Landratsamt zum Zweck der Eintragung eines Sperrvermerks vorlegen muss.

b) Unzulässig ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3. des Bescheides) anzuordnen, soweit der Antragsteller sein am 12. Januar 2005 ausgestelltes tschechisches Führerscheindokument (Nr. EA 409118) beim Landratsamt zur Eintragung des Sperrvermerks bereits vorgelegt hat. Diesbezüglich ist Erledigung eingetreten. Damit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für dieses Begehren des vorläufigen Rechtsschutzes.

2. Begründetheit

Soweit der Antrag zulässig ist, erweist er sich als unbegründet.

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2. des Bescheides vom 8. Juni 2009 wurde den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet. Die Behörde ist in der Begründung der Vollziehungsanordnung ersichtlich auf den konkreten Fall eingegangen. Sie hat Bezug genommen auf die Notwendigkeit, dass mögliche Täuschungen über die Gültigkeit eines Führerscheins auf Grund der damit verbundenen Gefährdung für den Straßenverkehr verhindert werden müssen. Im Interesse der Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit kann es nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden, dass der Antragsteller mit einem Führerschein ohne Sperrvermerk den Anschein einer Fahrberechtigung in Deutschland erweckt, obwohl diese nicht besteht. Da der Antragsteller zur Zeit der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Januar 2005 seinen Wohnort in Deutschland hatte und nicht der tschechischen Hoheitsgewalt unterlag, ist davon auszugehen, dass bei der Erteilung der Fahrerlaubnis seine Fahreignung nicht geprüft wurde. Angesichts der Alkohol- und Drogenprobleme des Antragstellers in der Vergangenheit bestehen berechtigte Zweifel an seiner Fahreignung.

b) Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist (Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides), die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen; in dem Fall, in dem die Anordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (Ziffer 3. des Bescheides), kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet werden.

Das Gericht hat dabei eine eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen und dabei das Interesse der Allgemeinheit daran, dass der Antragsteller unverzüglich an der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gehindert wird, abzuwägen gegen das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können. Abzustellen ist hierbei vor allem auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, da am sofortigen Vollzug eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsaktes ebenso wenig ein berechtigtes Interesse bestehen kann, wie an der aufschiebenden Wirkung eines offensichtlich unbegründeten Rechtsmittels. Die Abwägung fällt vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers aus, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und der erhobene Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Die in Ziffer 2. angeordnete Vorlage des tschechischen Führerscheindokuments des Antragstellers zur Eintragung eines Sperrvermerks ist zu Recht verfügt worden, und zwar sowohl hinsichtlich der Vorlagepflicht für das am 12. Januar 2005 ausgestellte tschechische Führerscheindokument mit der Nummer... (nachfolgend: aa)) als auch für ein "neues" tschechisches Führerscheindokument, welches den am 1. April 2009 begründeten tschechischen Wohnsitz des Antragstellers ausweist (nachfolgend: bb)).

aa) Der Antragsgegner hat in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV den Antragsteller zu Recht aufgefordert, seinen am 12. Januar 2005 ausgestellten tschechischen Führerschein mit der Nr. EA 409118 zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, da er nicht berechtigt ist, von seiner am 12. Januar 2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung/FeV hat die in der Tschechischen Republik am 12. Januar 2005 erteilte Fahrerlaubnis den Antragsteller nie dazu berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von Anfang an ungültig gewesen.
Im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, nämlich am 12. Januar 2005, hatte der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV).

In dem am 12. Januar 2005 ausgestellten tschechischen Führerscheindokument ist in Feld 8 als Wohnort"..., Spolkova Republika Nemetzko" eingetragen, was auch seinem tatsächlichen Wohnsitz in Deutschland entsprach. Insoweit wird auch in der Klageschrift vom 23. Juni 2009 (Ziffer 8.) ausgeführt, dass der Antragsteller im Jahr 2005 über keinen Wohnsitz in Tschechien verfügt habe und dies entspricht auch einer aktuellen Auskunft aus dem Melderegister (s. Bl. 243 der Behördenakte).
Der Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Nach den Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. "Aufnahmemitgliedstaat") ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (AbIL 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde.

Damit steht fest, dass die Tschechische Republik im Fall des Klägers gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Erfordernis verstoßen hat, wonach sich der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers um eine EU-Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates befinden muss.

An diesem Ergebnis ändert auch der klägerische Einwand nichts, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 nur auf solche Fahrerlaubnisse Anwendung finden könne, die nach diesen Entscheidungen erworben worden seien. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof erläutert und verdeutlicht wird, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Hieraus folgt, dass in dieser Weise ausgelegte Vorschriften auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen hin ergangenen Urteils entstanden sind, angewendet werden können und müssen

(vgl. VGH BW vom 9.9.2008, Az. 10 5 994/05).

Auch ein Gericht entscheidet über die Anwendung der entsprechenden Vorschrift in diesem Sinne, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung der Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird

(vgl. EuGH vom 15.12.1995, Az. C-415/93).

Aus der fortgeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 ergibt sich somit, dass der für den Antragsteller am 12. Januar 2005 ausgestellte tschechische Führerschein seit seiner Ausstellung keine Fahrberechtigung in Deutschland bewirkt hat. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller nach der Erteilung dieser tschechischen Fahrerlaubnis über einen längeren Zeitraum unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Zudem sind im Falle des Antragstellers auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV erfüllt, da ihm vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 12. Januar 2005 mit bestandskräftigem Bescheid des Antragsgegners vom 8. Mai 2002 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde. Damit ist auch die weitere Voraussetzung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt, nämlich dass der Aufnahmemitgliedstaat gegen den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis vor deren Erteilung eine Maßnahme u.a. des Entzugs der Fahrerlaubnis ergriffen haben muss.

Wegen der sich unmittelbar aus § 28 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolge, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik am 12. Januar 2005 erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedurfte es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes und schon deshalb auch keiner Ermessensentscheidung des Antragsgegners

(vgl. BayVGH vom 7.8.2008, Az. 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008, Az. 11 CS 08.832; vom 15.1.2009, Az. 11 CE 08.322; vom 29.3.2009, Az. 11 CE 08.3100; vom 22.6.2009, Az. 11 CE 09.965).

Dem Kläger fehlt daher die Berechtigung, von seiner in der Tschechischen Republik am 12. Januar 2005 erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Der Entscheidungssatz in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides entspricht dieser Rechtslage. Ziffer 2. verfügt dementsprechend gemäß § 47 FeV die Vorlage des am 12. Januar 2005 ausgestellten tschechischen Führerscheins, um darauf den Sperrvermerk anzubringen.

bb) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch unbegründet, soweit mit ihm die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die weitere Anordnung in Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides beantragt wird, auch einen umgetauschten tschechischen Führerschein des Antragstellers mit eingetragenem tschechischen Wohnort dem Landratsamt zur Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen.

Diese Anordnung war erforderlich. Das Vorbringen des Antragstellers im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren lässt nur den Schluss zu, dass der Antragsteller entweder bereits im Besitz eines tschechischen Führerscheins mit eingetragenem tschechischen Wohnort
ist oder einen solchen bereits beantragt hat bzw. in Kürze erhalten wird. Im Schreiben seines Bevollmächtigten an den Antragsgegner vom 15. Mai 2009 wird unmissverständlich mitgeteilt, dass der Antragsteller "zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs seinen Wohnsitz in derTschechei hatte, was mittlerweile auch so in seinem Führerschein zu finden ist". Auch der Vortrag der Antragstellerseite im gerichtlichen Verfahren über die Möglichkeiten, einen Erst- und Zweitwohnsitz inne zu haben bzw. dass der Antragsteller in Tschechien eine gültige Fahrerlaubnis mit Eintragung des Wohnsitzes in Tschechien auch dann erworben habe, wenn er seinen Wohnsitz in ... behalten habe, machen nur dann Sinn, wenn der Antragsteller über einen solchen tschechischen Führerschein bereits verfügt oder in Kürze verfügen wird.

Der Antragsgegner hat in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 3 StVG und
§ 47 Abs. 2 FeV den Antragsteller zu Recht aufgefordert, auch seinen (umgetauschten) tschechischen Führerschein mit tschechischem Wohnsitz zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, da er nicht berechtigt ist, von einem solchen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Nach Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG, der gemäß Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie ab dem 19. Januar 2009 gilt, kann ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit
eines Führerscheins ablehnen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

Diese Voraussetzung liegt im Falle des Antragstellers vor, da ihm der Antragsgegner mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Mai 2002 seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen hat. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der durch Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG eingeräumten Möglichkeit, ausländische EU-Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, wenn zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder versagt oder auf sie verzichtet worden ist, durch § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV (hier i.d.F. vom 7.1.2009) Gebrauch gemacht. Diese Regelung ist gemeinschaftsrechtskonform. Deshalb entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtswirkungen. Daher bedurfte es auch keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes und schon deshalb keiner Ermessensentscheidung des Antragsgegners

(vgl. BayVGH vom 22.6.2009, Az. 11 CE 09.965 m.w.N.).

Dem Kläger fehlt daher die Berechtigung, von einem (umgetauschten) tschechischen Führerschein, der den ab 1. April 2009 in der Republik Tschechien begründeten Wohnsitz enthält, in Deutschland Gebrauch zu machen. Der Entscheidungssatz in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides entspricht dieser Rechtslage. Ziffer 2. verfügt dementsprechend gemäß § 47 FeV die Vorlage auch eines tschechischen Führerscheins mit eingetragenem tschechischen Wohnort des Antragstellers, um darauf den Sperrvermerk anzubringen.

3. Auch gegen die Androhung des Zwangsgeldes ist rechtlich nichts einzuwenden (Art. 29, 30, 31 und 36VwZVG).

Nachdem sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweist und die gegen ihn gerichtete Klage im Hauptsacheverfahren keine Erfolgsaussichten erwarten lässt, war der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 46.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.).