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Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihm untersagt hat,
im Bundesgebiet mit seinem rumänischen Führerschein fahrerlaubnispflichtige
Fahrzeuge zu führen. Im Jahre 2006 heiratete der Kläger seine in Deutschland lebende Lebensgefährtin und ließ seinen Nachnamen G. in den jetzigen Namen - den Geburtsnamen seiner Ehefrau - ändern. Am
12. Juli 2007 nahm die Polizei den Kläger in Gewahrsam, weil er nach
dem vorliegenden polizeilichen Bericht nicht mehr in der Lage gewesen
ist, an einem Kiosk die konsumierten Getränke zu zahlen, und unter
Alkoholeinfluss Passanten "angepöbelt" hatte. Das AG W. verurteilte den Kläger im Oktober 2007 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, weil er in zwei Fällen trotz Entziehung der Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Im Januar 2008 beantragte der Kläger beim Landkreis W., ihm die Fahrerlaubnis der Klasse B für das Bundesgebiet neu zu erteilen. Er erklärte sich einverstanden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen zu der Frage, ob künftig mit einem Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss zu rechnen sei. Die Untersuchung ließ der Kläger bei der Akademie Sicherheit und Verkehr GmbH durchführen. Das Gutachten legte er im Verwaltungsverfahren jedoch nicht vor. Nach seinem Umzug von W. nach B. überreichte der Kläger der Beklagten im Juni 2008 einen am 23. Oktober 2007 ausgestellten rumänischen Führerschein über eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Wegen der weiteren Eintragungen in diesem Führerschein wird auf die vorliegende Kopie verwiesen (Bl. 3 der Gerichtsakte). Er verlangte von der Beklagten eine Bescheinigung darüber, dass er mit diesem Führerschein in der Bundesrepublik fahren dürfe, und lehnte es ab, die Neuerteilung des Rechts zu beantragen, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit Bescheid vom 2. Juni 2008 untersagte die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet mit seinem rumänischen Führerschein zu fahren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 28 Abs. 4) berechtige der vorgelegte Führerschein nicht dazu, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, weil dem Kläger im Jahre 2005 die Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet entzogen worden sei. Am 11. Juni 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Die von der Akademie Sicherheit und Verkehr im März 2008 durchgeführte medizinisch-psychologische Prüfung habe er nicht bestanden, weil er aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse die Fragestellungen zum größten Teil nicht oder nicht in der vorgegebenen Zeit habe erfassen können.
Eine vergleichbare Untersuchung habe er aber in Rumänien vornehmen
lassen. Dazu beruft er sich auf zwei seinen Angaben zufolge in Rumänien
ausgestellte Dokumente, nämlich eine "psychologische Bestätigung"
vom 18. September 2007 und eine "psychologische Benachrichtigung"
vom 7. August 2008. Die der letztgenannten Bescheinigung zugrunde liegende
Prüfung habe eine Psychologin durchgeführt, die über die
erforderliche verkehrsmedizinische Qualifikation verfüge; Gegenstand
der Untersuchung, die am 6. August 2008 stattgefunden habe, sei auch seine
"Alkoholproblematik" gewesen. Wegen des Inhalts der Bescheinigungen
wird auf die vorliegenden Übersetzungen Bezug genommen (Bl. 60 und
135 der Gerichtsakte). Ein Alkoholmissbrauch sei medizinisch ausgeschlossen,
weil seine Leberwerte unauffällig seien. Der Kläger bezieht
sich dazu auf ein Attest des Allgemeinmediziners H. aus W., vom 21. Oktober
2008, in dem es heißt, eine Alkoholproblematik habe er bei dem Patienten
nicht feststellen können, die Leberwerte seien unauffällig gewesen.
Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, bei der rechtlichen
Bewertung müsse berücksichtigt werden, dass er das medizinisch-psychologische
Gutachten der Akademie Sicherheit und Verkehr freiwillig und aus eigenem
Antrieb in Auftrag gegeben habe. Sie ist der Ansicht, bei der "Neuausstellung" des rumänischen Führerscheins im Oktober 2007 handele es sich offenbar um eine reine Umschreibung bzw. um die Ausstellung eines Ersatzdokuments, jedenfalls aber nicht um die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Dies ergebe sich schon daraus, dass in der Rubrik "erstmaliges Gültigkeitsdatum" weiterhin die Jahreszahl "1994" eingetragen sei und dass der Kläger den Führerschein auf seinen neuen Familiennamen habe ausstellen lassen. Im Übrigen sprächen alle Umstände dafür, dass der Kläger die inländischen Erfordernisse einer Fahrerlaubnis bewusst umgangen habe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er das für ihn ungünstige medizinisch-psychologische Gutachten nicht der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz in Rumänien gehabt habe.
Der Kläger hat das Gutachten der Akademie Sicherheit und Verkehr
vom 12. März 2008 (Datum der Fertigstellung) im Laufe des gerichtlichen
Verfahrens vorgelegt. Darin kommen die Gutachter auf der Grundlage einer
am 6. März 2008 durchgeführten Untersuchung und Befragung des
Klägers zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass er auch zukünftig
ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Wegen der im
Einzelnen getroffenen Feststellungen wird auf das Gutachten verwiesen
Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 (6 B 129/08) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid
der Beklagten ist nach Umdeutung der Untersagungsverfügung rechtmäßig
und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten. I. Die Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 28 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) von vornherein nicht berechtigt war, mit seinem rumänischen Führerschein Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Es war kein besonderer Antrag des Klägers nach § 28 Abs. 5 FeV erforderlich, um die Fahrberechtigung für die Bundesrepublik zu erreichen. Die entgegenstehende Rechtsauffassung der Beklagten ist nicht mit europäischem Recht vereinbar. Die Regelungen der FeV sind für die Entscheidung des Gerichts über die vorliegende Anfechtungsklage in der Fassung zugrunde zu legen, die bei Erlass der angegriffenen Verfügung galt (FeV v. 18.08.1998 - BGBI. I S. 2214 -, zuletzt geänd. durch Gesetz v. 08.04.2008 - BGBI. I S. 706 -). Dies gilt auch für die übrigen in diesem Zusammenhang anzuwendenden Rechtsvorschriften. Die Mitgliedstaaten der EU sind nach der Führerschein-Richtlinie grundsätzlich dazu verpflichtet, die von ihnen ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen
Die Regelungen sehen nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Es verstößt daher gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verpflichten, die Anerkennung dieses Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen
Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt hat
Die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins darf nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass dem Inhaber des Führerscheins vor der Ausstellung im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes die Fahrerlaubnis entzogen wurde
Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass der Kläger über eine rumänische Fahrerlaubnis verfügte, die von der Beklagten grundsätzlich anzuerkennen war. Die rumänischen Behörden haben dem Kläger am 23. Oktober 2007 einen neuen Führerschein ausgestellt, in dem nunmehr- im Vergleich zu dem im Februar 2003 erteilten Führerschein - unter anderem der neue, nach der Heirat einer deutschen Staatsangehörigen angenommene Familienname des Klägers und eine neue Gültigkeitsdauer (bis zum 23. Oktober 2017) angegeben sind. Die Berechtigung des Klägers, aufgrund dieses Papiers Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet führen zu dürfen, kann die Beklagte daher nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis beseitigen. Die Beklagte kann demgegenüber nicht erfolgreich einwenden, mit der Ausstellung des Führerscheins durch die rumänischen Behörden am 23. Oktober 2007 sei dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht neu erteilt worden; es handele sich vielmehr um eine "reine Umschreibung" bzw. um die Ausstellung eines "Ersatzdokuments". Nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt den EU-Führerscheinen eine Nachweisfunktion zu. Grundsätzlich haben die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Dokumente davon auszugehen, dass die Ausstellungsvoraussetzungen erfüllt waren. Die anderen Mitgliedstaaten sind nicht befugt nachzuprüfen, ob der Ausstellerstaat die Voraussetzungen beachtet hat
Daraus folgt aber auch, dass mit dem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Fahrerlaubnis grundsätzlich in vollem Umfang nachgewiesen ist, es sei denn, aus dem Dokument selbst ergeben sich vom Ausstellerstaat verfügte Beschränkungen. Die Unterscheidung von Fahrerlaubnis (als rechtliche Gestattung) und Führerschein (als bloßes Legitimationspapier zum Nachweis der Fahrerlaubnis) ist eine Besonderheit des deutschen Fahrerlaubnisrechts (vgl. § 2 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 2 Satz 1 FeV). Die Führerschein-Richtlinien und der Europäische Gerichtshof dagegen differenzieren nicht zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis, sondern verwenden die Begriffe als Synonyme
Das
EU-Recht geht davon aus, dass die Führerscheine klar die den Inhabern
übertragenen Rechte wiedergeben und daher alle im Führerschein
vermerkten Rechte gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
anzuerkennen sind (so ausdrücklich die Mitteilungen der Kommission
zu Auslegungsfragen über den Führerschein in der EG, a.a.O.,
unter B 1.1). Danach gibt es hier keine Anhaltspunkte für eine von
den rumänischen Behörden verfügte Beschränkung der
Fahrerlaubnis. (vgl. die Mitteilungen der Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein in der EG, a.a.O., z. B. S. 18 f.). Für eine neue Entscheidung über das Recht des Klägers, Kraftfahrzeuge zu führen, spricht auch, dass der neue Führerschein wieder volle 10 Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig ist und die Behörde die Berechtigung damit insoweit im Vergleich zum vorangegangenen Schein erweitert hat. Darüber hinaus deutet die vorgelegte "psychologische Bestätigung" vom 18. September 2007 darauf hin, dass der Aushändigung des neuen Dokuments eine sachliche Überprüfung vorausgegangen ist. Aus der Eintragung unter Ziffer 10 des Führerscheins vom 23. Oktober 2007 lassen sich keine zwingenden Anhaltspunkte für oder gegen die Anwendung des Anerkennungsgrundsatzes herleiten. Nach Anhang 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist unter dieser Ziffer das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung einzutragen; weiter heißt es dort, das Datum sei bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut im Führerschein zu vermerken (ABI. L 403 S. 30). Schon nach dem Wortlaut der Bestimmungen ist nicht ersichtlich, dass das Datum tatsächlich ausschließlich im Falle eines Führerschein-Umtauschs oder bei Ausstellung eines Ersatzdokuments einzutragen ist. Jedenfalls wird in diesen Vorschriften nicht die Reichweite des Anerkennungsgrundsatzes geregelt. Der Anwendung des Anerkennungsgrundsatzes steht auch nicht entgegen, dass er nur für die von den Mitgliedstaaten der EU "ausgestellten" Führerscheine gilt. Wann von der „Ausstellung" eines Führerscheins im Sinne dieser Regelung auszugehen ist, wird in der Richtlinie zwar nicht definiert. Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht jedoch dafür, dass nicht jede Maßnahme, die von einem anderen Mitgliedstaat in Bezug auf einen Führerschein getroffen wird, die Behörden der Bundesrepublik zur grundsätzlichen Anerkennung verpflichtet. So wird man von der "Ausstellung" eines Führerscheins nicht sprechen können bei Realakten, die das Dokument unverändert lassen und ohne sachliche Überprüfung vorgenommen werden. Daher ist z. B. die bloße Aushändigung des in Deutschland nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis eingezogenen Führerscheindokuments durch die Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht als eine dem Anerkennungsgrundsatz unterfallende Führerschein-Ausstellung anzusehen
Auf eine solche Maßnahme haben sich die rumänischen Behörden hier jedoch nicht beschränkt. Sie haben jedenfalls ein neues Dokument erstellt, das neben dem veränderten Nachnamen des Klägers auch eine zu seinen Gunsten veränderte Gültigkeitsdauer angibt (23.10.2007 bis 23.10.2017 statt 27.02.2003 bis 27.02.2013 in dem alten Dokument). Die Beklagte durfte die Anerkennung der rumänischen Fahrerlaubnis auch nicht mit der Begründung verweigern, es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz in Rumänien gehabt habe. Ob das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat erfüllt ist (Art. 7 Abs. 1 Buchst, b und Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG), ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich nur von den Behörden des ausstellenden Staates zu prüfen
Eine Ausnahme hat der Gerichtshof anerkannt, wenn sich aus den Angaben im Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Führerschein-Ausstellung nicht erfüllt war
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Es hat auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass den rumänischen Behörden Informationen zur Verfügung standen, die auf einen fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Klägers in Rumänien hindeuteten
Die Kammer kann offenlassen, ob die deutschen Behörden die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis auch dann ablehnen dürfen, wenn der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund von Verlautbarungen oder Verhaltensweisen des Betroffenen offenkundig ist. Zwar ist zweifelhaft, ob eine dahin gehende Ausnahme mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar ist
Die Voraussetzungen dafür sind hier jedoch jedenfalls nicht erfüllt. Aussagen des Klägers, aus denen sich eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses offenkundig ergab, standen der Beklagten nach den vorliegenden Unterlagen bei Eriass des angegriffenen Bescheides nicht zur Verfügung. In der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr bestätigt, dass er in Rumänien eine Wohnung gemietet hatte, diese auch nutzte und sich auch aufgrund fortbestehender familiärer Kontakte immer wieder in Rumänien aufhielt. Dass der Kläger bei den deutschen Meldebehörden mit alleiniger Wohnung in der Bundesrepublik gemeldet war, genügte nicht, um seiner rumänischen Fahrerlaubnis die grundsätzliche Anerkennung zu verweigern
Die Beklagte durfte dem Kläger die Berechtigung, von seinem Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, auch nicht mit der Begründung absprechen, er habe sich rechtsmissbräuchlich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung berufen. Nach der dargestellten aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist fraglich, ob die deutschen Behörden überhaupt noch mit dieser Begründung die Anerkennung von Führerscheinen ablehnen dürfen, die andere Mitgliedstaaten der EU ausgestellt haben
Die Kammer kann diese Frage jedoch offenlassen, weil es für eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der inländischen Vorschriften zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hier keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben hat
Insbesondere hatte der Kläger als rumänischer Staatsangehöriger noch Beziehungen zum ausstellenden Staat. Darüber hinaus hat er erklärt, er habe gegenüber den rumänischen Behörden Angaben zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis in Deutschland gemacht. Dass er den rumänischen Behörden insoweit die für eine Entscheidung nach rumänischem Recht erforderlichen Informationen nicht erteilt hat, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte kann sich insoweit nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Kläger das medizinisch-psychologische Gutachten nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt hatte. Die rumänischen Behörden hatten dem Kläger den Führerschein nach den Eintragungen in diesem Dokument bereits im Oktober 2007 und damit vor der medizinischpsychologischen Begutachtung ausgestellt. Nach allem war die Beklagte gehalten, die rumänische Fahrerlaubnis des Klägers grundsätzlich anzuerkennen. Für den nach § 28 Abs. 4 FeV grundsätzlich möglichen feststellenden Verwaltungsakt mit dem Inhalt, dass die Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, bestand daher keine Grundlage. Ob die Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des § 28 Abs. 4 FeV anstelle eines feststellenden Verwaltungsakts auch eine Untersagung aussprechen darf- wie die Beklagte dies getan hat -, ist fraglich, kann für die Entscheidung im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben
II. Die mit Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2008 ausgesprochene Untersagungsverfügung ist jedoch in eine Fahrerlaubnisentziehung umzudeuten. Die Entziehung bewirkt, dass der Kläger das Recht verliert, von seiner rumänischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu machen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV). Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für diesen Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung ist ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt, in den die fehlerhafte Maßnahme umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Die Zielsetzung des umzudeutenden Verwaltungsaktes ist dabei aufgrund einer objektiven Betrachtung unter Berücksichtigung der getroffenen Regelung, ihrer Begründung und den Umständen des Erlasses zu ermitteln
Die Umdeutung kann auch vom Verwaltungsgericht vorgenommen werden
Die dargelegten Voraussetzungen sind erfüllt.
1. Die Beklagte war berechtigt und verpflichtet, dem Kläger die Fahrerlaubnis
zu entziehen.
Denn die Umdeutung führt dazu, dass die zunächst begründete Rechtsfolge durch eine andere Rechtsfolge ersetzt wird und damit als von Beginn an - d. h. ab Bekanntgabe der Verfügung - maßgeblich gilt
Danach
waren die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis hier
jedenfalls erfüllt.
Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich daher vor allem aus der Regelung in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG (s. Art 18 dieser Richtlinie). Die Regelung ermächtigt die Mitgliedstaaten dazu, ihre nationalen Eignungsprüfungs- und Entziehungsvorschriften jedenfalls auf diejenigen Personen anzuwenden, gegen deren Fahreignung Bedenken aufgrund von Umständen entstehen, die nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind
Die Berücksichtigungsfähigkeit solcher nach Erwerb der EU-Fahrerlaubnis eingetretenen Umstände bei der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat auch der Europäische Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen bestätigt
Um eine nachträglich eingetretene Tatsache in diesem Sinne handelt es sich auch bei der negativen Eignungsprognose, zu der das am 12. März 2008 und damit nach Ausstellung des rumänischen Führerscheins fertiggestellte medizinisch-psychologische Gutachten der Akademie Sicherheit und Verkehr GmbH für den Kläger auf der Grundlage seiner ebenfalls nach der Führerscheinausstellung abgegebenen Erklärungen im Rahmen des Begutachtungsgesprächs gekommen ist
Ob die Entziehung der Fahrerlaubnis außerdem mit der Erwägung gerechtfertigt werden könnte, dass es sich bei der Alkoholproblematik nicht um einen vor der Ausstellung des EU-Führerscheins abgeschlossenen, sondern um einen fortwirkenden Mangel handelt, kann die Kammer daher offenlassen
Die sich aus dem deutschen Recht ergebenden Anforderungen für die
Entziehung der Fahrerlaubnis sind erfüllt. Nach § 3 Abs. 1 Satz
1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Straßenverkehrsbehörde
die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis
als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat. Im Falle
eines Alkoholmissbrauchs kann regelmäßig erst dann wieder von
der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden, wenn
die missbräuchlichen Trinkgewohnheiten beendet sind und die Änderung
des Trinkverhaltens gefestigt ist Beim Kläger hat jedenfalls in der Vergangenheit ein missbräuchliches Alkoholtrinkverhalten vorgelegen. Von einem Alkoholmissbrauch im Sinne des Fahrerlaubnisrechts ist auszugehen, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht sicher getrennt werden können (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Das ist nach gesicherten verkehrswissenschaftlichen Erkenntnissen schon dann der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einmalig unter dem Einfluss erheblicher Mengen Alkohol - jedenfalls bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 g %o - ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Wer bei derart hohem Blutalkoholgehalt noch in der Lage ist, sein Fahrzeug zu bedienen, weist eine hohe Giftfestigkeit auf, die auf ein länger andauerndes missbräuchliches Alkoholtrinkverhalten zurückgehen muss. Alkohol und sein erstes Abbauprodukt (Acetaldehyd) sind stark wirksame Zellgifte, an die der Organismus nur schrittweise durch erheblichen Konsum gewöhnt werden kann. Je höher die Blutalkoholkonzentration ist, umso näher liegt die Annahme, dass bei dem Betroffenen nicht nur ein starkes Berauschungsmotiv gegeben war, sondern dass er diesem Motiv schon vor dem konkreten Vorfall häufig nachgegeben hat
Nach diesen Grundsätzen ist hier von einem Alkoholmissbrauch des Klägers auszugehen, weil er im August 2005 ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,74 g %o im Straßenverkehr geführt hat. Es gibt gegenwärtig jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von einer gefestigten Änderung des Alkoholtrinkverhaltens ausgegangen werden muss. Bei festgestelltem Alkoholmissbrauch ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen, bevor die Prognose gestellt werden kann, künftig sei nicht mehr damit zu rechnen, dass der Betroffene ein Kraftfahrzeug unter verkehrsgefährdendem Alkoholeinfluss im Straßenverkehr führen wird. Dies beruht auf der Tatsache der allgemeinen Verfügbarkeit von Alkohol, der Erkenntnis, dass bereits bei einer Blutalkoholkonzentration mit Werten ab 0,3 g %o wegen herabgesetzter Reaktions- und Kritikfähigkeit ein erhöhtes Verkehrsrisiko besteht und den verkehrswissenschaftlichen Erkenntnissen zur Rückfallwahrscheinlichkeit bei Alkoholmissbrauch. Personen, die einmal infolge missbräuchlichen Trinkverhaltens eine erhöhte Giftfestigkeit erreicht haben, können nicht mehr auf die natürlichen Alarmreaktionen des Organismus beim Konsum größerer Alkoholmengen bauen und unterliegen daher regelmäßig der Gefahr, ihre Fahrtüchtigkeit falsch einzuschätzen. Untersuchungen zur Rückfallwahrscheinlichkeit haben für Kraftfahrer, die mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 g %o auffällig geworden sind, eine erhöhte Rückfallquote ergeben
Diese statistisch ermittelte Rückfallwahrscheinlichkeit gilt im Einzelfall nur dann nicht, wenn das Persönlichkeitsbild des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers Merkmale aufweist, die es rechtfertigen, im konkreten Fall eine andere Prognose zu erstellen. Hierzu bedarf es einer überzeugenden Darlegung des Fahrerlaubnisinhabers, dass ertragfähige Strategien für die Kontrolle über den Alkoholkonsum oder für einen Alkoholverzicht als Voraussetzung dafür entwickelt hat, dass es zu einer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol nicht mehr kommen wird. Dafür ist regelmäßig erforderlich, dass er sich sorgfältig mit den Ursachen und der Entwicklung des früheren Alkoholmissbrauchs auseinandersetzt. Nach diesen Grundsätzen kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann angenommen werden, wenn sich bei dem Fahrerlaubnisinhaber ein grundlegender Wandel in der Einstellung zum Alkohol überhaupt und nicht nur zum Komplex Alkohol und Straßenverkehr vollzieht. Ein Kraftfahrer, der in der Vergangenheit unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen hat, muss deshalb auf der Grundlage eines realistischen Problembewusstseins hinsichtlich seines früheren Alkoholmissbrauchs zu einer selbstkritischen Analyse und glaubhaft zu dem Entschluss gekommen sein, sein Trinkverhalten zu ändern und diese Entscheidung auch dauerhaft zu realisieren
Nach diesen Maßstäben kann für den Kläger gegenwärtig keine günstige Prognose gestellt werden. Grundlage dafür ist das überzeugende Gutachten der Akademie für Sicherheit und Verkehr vom 12. März 2008 (Datum der Fertigstellung). Darin kommen die Sachverständigen aufgrund einer hinreichend sorgfältigen, umfassenden und nachvollziehbaren Untersuchung des Klägers ohne erkennbare Mängel zu dem widerspruchsfrei dargelegten Ergebnis, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Dazu haben die Gutachter insbesondere hervorgehoben, dass der Kläger den Alkoholkonsum in der Vergangenheit vor allem in Konflikt- und Problemsituationen als "Mittel der Erleichterung" benutzt habe; alternative Strategien zur Problemlösung habe er nicht entwickelt, weder habe sich das soziale Umfeld geändert, noch seien die zugrunde liegenden Probleme gelöst (S. 13 f. des Gutachtens). Die Ausführungen sind anhand der wiedergegebenen Äußerungen des Klägers nachvollziehbar und entsprechen den verkehrswissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Einwände des Klägers rechtfertigen keine andere Beurteilung. Nach den vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass Sprachprobleme des Klägers zu Missverständnissen bei den Sachverständigen geführt haben, die für die Begutachtung wesentlich waren. Dass es zu erheblichen Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, haben die Sachverständigen im Gutachten nicht vermerkt; dementsprechend haben sie auch darauf verzichtet, einen Dolmetscher hinzuzuziehen (vgl. Ziff. 3 der Anlage 15 zur FeV). Aus dem Gutachten ergibt sich auch nicht, dass der Kläger während der Begutachtung auf Verständnisschwierigkeiten hingewiesen hat. Das Gutachten enthält darüber hinaus eine Vielzahl wörtlicher Zitate, die der Kläger nicht substanziiert bestritten hat. Auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte, nach den Angaben des Klägers in Rumänien erstellte psychologische Bestätigung" vom 18. September 2007 steht dem Eignungsgutachten der Akademie Sicherheit und Verkehr nicht entgegen. Die Bescheinigung enthält keine Begründung. Daher ist noch nicht einmal ersichtlich, inwieweit die Alkoholproblematik des Klägers Gegenstand der Überprüfung gewesen ist und ob die für die Eignungsbeurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte - insbesondere die Trunkenheitsfahrt und das Trinkverhalten des Klägers - berücksichtigt worden sind. Auch die vor der Verhandlung vom Kläger in Übersetzung vorgelegte "psychologische Benachrichtigung" vom 7. August 2008, die ebenfalls in Rumänien ausgestellt worden sein soll, enthält keine näheren Angaben zum Inhalt der bescheinigten psychologischen Untersuchung. Unabhängig davon kann diese Bescheinigung hier auch nicht berücksichtigt werden, weil es für die Beurteilung der Fahreignung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung ankommt (s. oben). Seinerzeit - im Juni 2008 - war die Bescheinigung aber noch nicht ausgestellt; auch die zugrunde liegende Untersuchung hatte nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den Ausführungen in der Bescheinigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Sofern der Kläger geltend macht, bei der Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass er das medizinisch-psychologische Gutachten freiwillig und "aus eigenem Antrieb" in Auftrag gegeben habe, kann dem nicht gefolgt werden. Ein Verbot, auf diese Weise bekannt gewordene Tatsachen zu verwerten, lässt sich weder aus dem Fahrerlaubnisrecht noch aus den sonstigen Rechtsvorschriften herleiten. Die fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen dienen der Gefahrenabwehr: Mit ihnen sollen die von nicht fahrgeeigneten Kraftfahrern ausgehenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer abgewendet werden. Die Fahrerlaubnisbehörden haben den aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ableitbaren Auftrag, Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer zu schützen, und sind daher verpflichtet, alle Anhaltspunkte für Eignungsmängel bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen. Die Verwertung des eingeholten Gutachtens und der dort festgestellten Tatsachen, und zwar unabhängig von den Einzelheiten des Gutachtenauftrags, liegt damit nicht zuletzt im Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, bei denen aufgrund festgestellter Tatsachen Eignungsdefizite vorliegen. Auf der Grundlage dieser Überlegungen wäre das Gutachten nach gefestigter Rechtsprechung selbst dann zu verwerten gewesen, wenn die Behörde die Begutachtung rechtsfehlerhaft angeordnet hätte
Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf das von ihm im gerichtlichen Verfahren vorgelegte ärztliche Attest vom 21. Oktober 2008 berufen, in dem es heißt, seine Leberwerte in den Jahren 2006 bis 2008 seien unauffällig gewesen, eine Alkoholproblematik habe nicht festgestellt werden können. Es ist wissenschaftlich anerkannt, dass normgerechte Leberwerte der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit oder eines massiven Alkoholmissbrauchs nicht zwingend entgegenstehen
So kann der sog. Gamma-GT-Wert bereits nach drei- bis sechswöchiger Alkoholabstinenz in den Bereich der Normwerte gesenkt werden
Aus derartigen Befunden lässt sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, dass ein Alkoholmissbrauch überwunden und die Fahreignung wiederhergestellt ist. Auch im Fall eines beendeten Alkoholmissbrauchs kann erst nach einer positiven Verkehrsverhaltensprognose wieder von der Fahreignung ausgegangen werden; eine solche Prognose ist für den Kläger nach den vorliegenden Unterlagen derzeit nicht möglich (s. oben). Darüber hinaus ist das Attest nicht tragfähig, weil nicht ersichtlich ist, dass der ausstellende Arzt die erforderliche verkehrsmedizinische Qualifikation besitzt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) und die übrigen rechtlichen Anforderungen an Eignungsgutachten - insbesondere die Auswertung der Fahrerlaubnisakten und die Notwendigkeit einer prognostischen Verhaltensbeurteilung - berücksichtigt wurden (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Ziff. 1 der Anlage 15 zur FeV). Unabhängig davon ist die Bescheinigung erst nach dem Erlass der angegriffenen Verfügung erstellt worden. 2. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Umdeutung der Untersagungsverfügung in eine Verfügung über die Entziehung der Fahrerlaubnis sind erfüllt. Die Beklagte hat die Untersagungsverfügung erlassen, um im Hinblick auf die gegenteilige Rechtsauffassung des Klägers verbindlich festzustellen, dass er nicht befugt ist, in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu führen. Mit der Untersagungsverfügung sollte daher - bei objektiver Betrachtung - verhindert werden, dass der Kläger von der rumänischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch macht. Dies wird mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (mit der gesetzlichen Beschränkung der Wirkungen auf das Bundesgebiet) im Ergebnis ebenso erreicht wie mit der Untersagungsverfügung, ohne dass der Kläger dadurch stärker belastet wird
Die Umdeutung hat zur Folge, dass die Verfügung über die Entziehung der Fahrerlaubnis als im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 2. Juni 2008 erlassen gilt
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