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In der Verwaltungsstreitsache
Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen. Der am 8.9.1963
geborene Kläger war seit 1982 Inhaber einer DDR-Fahrerlaubnis. Mit
rechtskräftigem Strafbefehl vom 23.5.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht
Marienberg wegen fahrlässigen .Vollrausches zu einer Geldstrafe,
weil er am 23.3.2002 mit einer Blutalkoholkonzentratiön von 3,45
Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und Sachschaden
verursacht hatte. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein
Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen,
ihm vor Ablauf von 20 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Diese
Frist endete am 22.1.2004. Da eine
Reaktion des Klägers ausblieb, aberkannte der damalige Landkreis
Mittlerer Erzgebirgskreis mit Bescheid vom 9.8.2005 dem Kläger unter
Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 2) das Recht, von seiner ausländischen
Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziffer
1.). Der Bescheid war auf die mangelnde Fahreignung des Klägers gestützt.
Zwangsmittelbewehrte Anordnungen zur Vorlage des Führerscheins enthält
der Bescheid nicht. Der Bescheid wurde am 11.8.2005 zugestellt. Am 21.10.2005 hat der Kläger Klage erhoben (Az.: 2 K 1380/05) und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 2 K 1377/05), die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Chemnitz vom 7.6.2006 abgelehnt wurde. In dem Klageverfahren hat die Kammer mit Beschluss vom 17.7.2006 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung der Artikel 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt und zu diesem Zweck das Verfahren ausgesetzt. Nachdem der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am 26.6.2008 entschieden
hatte (Az.: C-335/06), wurde das inzwischen gerichtsintern erfasste Verfahren
fortgesetzt (Az.: 2 K 763/08). Der Kläger
beantragt, den Bescheid des Landkreises Mittlerer Erzgebirgskreis vom
9.8.2005 in Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zuletzt unter Berufung auf das Wohnsitzerfordernis vor, dass die Aberkennungsentscheidung zu Recht erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten 2 K 1377/05 und 2 K 1380/05 sowie die Sitzungsniederschrift vom 27.8.2008 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die sich - mangels anderweitiger Regelungsgegenstände - allein gegen die Aberkennungsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides vom 9.8.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.9.2005 richtende Klage ist unzulässig und bleibt daher ohne Erfolg. Dem Kläger fehlt für diese Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt einem Antrag auf gerichtlichen
Rechtsschutz das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger
seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht
verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für
ihn nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 - 4 N 3.86
-, BVerwGE 78, S. 85; BVerwG, Beschl. v. 22.09.1995- 4 NB 18.95 -, DVB1.
1996, 107). So verhält es sich im Die begehrte Aufhebung der Aberkennungsentscheidung würde folglich am Verlust der Fahrerlaubnis nichts ändern, so dass dem Kläger selbst eine Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides vom 9.8.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.9.2005 nichts bringen würde (so auch BayVGH, Beschlüsse vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259 - und 11.8.2008 - 11 CS 08.832 -, noch nicht veröffentlicht; VG Neustadt, Beschluss vom 4.3.2005 - 3 L 253/05 -, VerkehrsR aktuell 2005, S. 87; VG München, Beschluss vom 13.1.2005 - M 6b S' 04.5543 -, NJW 2005, S. 1818; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004-10 S 1346/04-, VRS 108, S. 141). Der Kläger hat trotz Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis und Ausstellung des entsprechenden Führerscheins am 31.1.2005 keine Berechtigung erworben, ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland führen zu dürfen. Dies ergibt sich aus § 28 Abs.l Satz 1 FeV i.V.m. der richtlinienkonform auszulegenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV: Nach §
28 Abs. 1 Satz 1 FeV, der die zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins
am 31.1.2005 in Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über
den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABI. L 237, S. 1), zuletzt geändert
durch die Verordnung Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und
des_ Rates vom 29. September 2003 (ABI. L 284, S. 1) normierte Pflicht
der Mitgliedstaaten, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine
anzuerkennen, in innerstaatliches Recht umsetzt, darf ein Inhaber einer
gültigen EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich im Umfang seiner Berechtigung
Kraftfahrzeuge im Inland führen. Mit der Aushändigung des Führerscheins
durch einen anderen Mitgliedstaat erwirbt der Fahrerlaubnisinhaber also
grundsätzlich per Gesetz auch die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland führen zu dürfen. Damit
wird der in Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG normierten Anerkennungspflicht
hinreichend Rechnung getragen. Diese durch das innerstaatliche Recht vorgegebene Rechtslage widerspricht in den Fällen, in denen - wie hier - auf dem EU-Führerschein ein deutscher Wohnort des Führerscheininhabers eingetragen ist, auch nicht den zu beachtenden europarechtlichen Vorgaben der hier noch maßgeblichen Richtlinie 91/439/EWG, die insoweit auch durch die jedenfalls teilweise bereits in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABI. L 403, S. 18) keine für den Kläger günstigeren Regelungen erfahren hat. Zwar hatte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 29.4.2004 (Kapper, C-476/01, NJW 2004, S. 1725) entschieden, dass aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines Führerscheines, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, nicht mit der Begründung verweigern dürfe, dass der Inhaber des Führerscheins nach den Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte: Die Richtlinie 91/439/EWG verleihe insoweit ausschließlich dem Ausstellermitgliedstaat die Zuständigkeit, sich zu vergewissern, dass der Führerschein unter Beachtung der in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b und Artikel 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt werde. Jedoch hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 26.6.2008 (Zerche, Seuke und Schubert, C-334/06 bis C-336/06, zitiert nach juris) unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung seiner früheren Auslegung des Gemeinschaftsrechts insoweit eine Ausnahme formuliert, als Artikel 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Anerkennung einer Fahrberechtigung abzulehnen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fülirerschein ergibt, „wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte". Durch diese Auslegung der Regelungen der Richtlinie 91/439/EWG hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften den zur Umsetzung verpflichteten innerstaatlichen Gesetzgebern die Möglichkeit eröffnet, im innerstaatlichen Recht eine Regelung vorzusehen, die die Anerkennung der Fahrberechtigung verweigert, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung derselben seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte, soweit sich dies aus dem Führerschein selbst oder aus anderweitigen . unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaats ergibt. Der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber war daher aus europarechtlicher Sicht berechtigt, eine entsprechende Regelung im innerstaatlichen Recht vorzusehen. Die insoweit vorhandene Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV wird unter einer richtlinienkonformen Auslegung den europarechtlichen Vorgaben gerecht. Zwar sieht § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV eine generelle Verweigerung der Anerkennung vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte, ohne insoweit die durch Auslegung ermittelte Einschränkung der Richtlinie 91/439/EWG, dass sich dies aus dem Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaates ergeben muss, vorzusehen. Insoweit
kann und muss das innerstaatliche Recht, also § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV,
aber einschränkend richtlinienkonform ausgelegt werden. Anhaltspunkte
dafür, dass der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber diese Norm
in seiner einschränkenden Auslegung nicht hätte festlegen wollen,
sind nicht im Ansatz erkennbar. Der deutsche Gesetzgeber wollte mit der
Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ersichtlich dem sog. Führerscheintourismus
entgegenwirken; dieses Ziel lässt sich - wenn auch durch die richtlinienkonforme
Auslegung nur auf bestimmte Fallkonstellationen begrenzt - auch noch unter
dem entsprechenden Verständnis des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV verwirklichen. Nach alledem bleibt die Klage erfolglos. Als Unterlegener
hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs.
1 VwGO. |
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