Gericht: 

VG Dresden

Datum:

05.11.2008

Aktenzeichen:

6 K 170/06
Vorinstanz:


Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B.
Der am 27.12.1971 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Ihm wurde erstmals am 10.12.1991 die deutsche Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 erteilt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 13.04.1995 wurde sie ihm wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung entzogen und eine Sperrfrist von fünf Monaten angeordnet.

Der Kläger hatte am 10.03.1995 mit 0,74 Promille ein Fahrzeug geführt und einen Unfall verursacht.

Nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 14.09.1995 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis erneut mit Strafbefehl vom 27.10.2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen und eine Sperrfrist von sechs Monaten angeordnet. Der Kläger hatte am 09.08.2003 gegen 16.15 Uhr ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,67 Promille geführt.

Des Weiteren wurde der Kläger mit Strafbefehl vom 14.07.2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Er hatte am 05.05.2003 gegen 23.45 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,86 Promille mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen.

Am 18.01.2005 erwarb der Kläger die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B und legte diese bei einer Verkehrskontrolle am 28.05.2005 vor. Aus dem tschechischen Führerschein ergibt sich als Wohnsitz des Klägers lediglich sein deutscher Wohnort Dresden.

Mit Schreiben vom 09.06.2005, zugestellt am 11.06.2005, forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 14.08.2005 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Aufgrund des wiederholten Führens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinwirkung im öffentlichen Straßenverkehr bestünden erhebliche Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ferner wurde daraufhingewiesen, dass auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne, wenn das Gutachten nicht oder nicht fristgerecht eingereicht werde.

Mit Schreiben vom gleichen Tag an das Kraftfahrt-Bundesamtes regte die Beklagte eine Überprüfung durch die tschechische Fahrerlaubnisbehörde an, ob bei der Erteilung der Fahrerlaubnis an den Kläger das Wohnsitzprinzip verletzt worden sei. Der Kläger sei seit dem 25.06.1976 ununterbrochen mit erstem Wohnsitz in Dresden gemeldet.

Mit Bescheid vom 23.08.2005, zugestellt am 27.08.2005, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlösche das Recht, von dieser im Inland Gebrauch zu machen (Ziff. 1). Sie forderte den Kläger auf, die ausländische Fahrerlaubnis innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde abzugeben. Nach Eingang erfolge eine Rücksendung an die ausstellende Behörde (Ziff. 2). Des Weiteren ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an (Ziff. 3) und drohte für den Fall der Nichterfüllung von Ziffer 2 ein Zwangsgeld an (Ziff. 4). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziff. 5) und es wurde für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 100,-€ und ein Auslagenbeitrag in Höhe von 4,41 € erhoben (Ziff. 6). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen sei, da er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Angesichts seiner Straftaten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, auch unter erheblicher Wirkung von Alkohol, sei ein medizinischpsychologisches Gutachten erforderlich gewesen, um die Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen auszuräumen (§ 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2 Buchst, b und c FeV). Da ein Gutachten nicht eingegangen sei, würden unter Berücksichtigung der Aktenlage und Würdigung seiner Persönlichkeit die Zweifel als erwiesen angesehen und auf seine Nichteignung geschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13.06.2005 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 19.12.2005 zurückgewiesen wurde und mit dem die Beklagte unter Abänderung des Ausgangsbescheides verpflichtet wurde, den Führerschein dem Kläger nach Eintragung eines Vermerks über das fehlende Recht zum Gebrauch im Inland wieder auszuhändigen.

Mit seiner am 20.01.2006 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Beklagte habe bereits zu Unrecht ein medizinisch-psychologisches Gutachten von ihm gefordert. Seine Verkehrsstraftaten seien der Beklagten bereits seit 1995 bzw. 2003 bekannt. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass ihr nunmehr Tatsachen bekannt geworden seien, die Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten. Ihr sei lediglich bekanntgeworden, dass er jetzt Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis sei. Allein aus dieser Tatsache ließen sich jedoch keine Eignungsmängel ableiten. Die Anordnung eines Gutachtens müsse jedoch streng anlassbezogen erfolgen. Mithin sei keine Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der Beklagte nach § 46 Abs. 3 FeV gegeben.

Darüber hinaus habe die Beklagte rechtsfehlerhaft in ihre Entscheidung die gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 StVG bereits zu tilgende Verurteilung durch Strafbefehl vom 13.04.1995 einbezogen. Im Übrigen habe die Beklagte das Gutachten nicht ohne Kenntnis der zu den Delikten angelegten Strafakten anfordern dürfen. Da mithin ein Gutachten zu Unrecht verlangt worden sei, könnten aus der nicht erfolgten Vorlage keine negativen Schlussfolgerungen gezogen werden. Im Übrigen sei die Nichtvorlage nur ein Umstand, der bei der Ermessensentscheidung, ob ein Entzug der Fahrerlaubnis erfolge, zu berücksichtigen sei. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Einsichtnahme in die Strafakten eine andere Beurteilung der Eignung des Klägers erfolgt wäre. Mithin sei die Entziehung ohne Kenntnis dieser Akten ermessensfehlerhaft.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis stehe auch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach eine Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Führerscheinrichtlinie grundsätzlich nur in engen Grenzen möglich sei, insbesondere könne die Anerkennung wegen einer zuvor erfolgten Entziehung nach Ablauf der Sperrfrist nicht versagt werden. Unbenommen bleibe es dem Anerkennungsstaat zwar, § 46 FeV nach der Erteilung des ausländischen Führerscheins auf im Inland aufgetretene Sachverhalte anzuwenden. Im vorliegenden Fall sei jedoch nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis kein Sachverhalt aufgetreten, der zu Maßnahmen nach § 46 FeV berechtige. Die Berücksichtigung von Sachverhalten, die vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis eingetreten seien, widerspreche der Führerscheinrichtlinie. Vielmehr werde dem Anerkennungsstaat zugemutet, das Ergebnis der Eignungsprüfung beim Verfahren der Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausstellungsstaat hinzunehmen. Lediglich eine erneute Auffälligkeit könne zum Anlass genommen werden, entsprechende Maßnahmen nach § 46 FeV zu ergreifen. Durch ihre nunmehr durchgeführte Überprüfung greife die Beklagte als Behörde des Anerkennungsstaates unberechtigt in das Verwaltungsverfahren des Ausstellungsstaates ein.

Demgegenüber hat die Beklagte ausgeführt, dass nach Kenntnis von der dem Kläger erteilten tschechischen Fahrerlaubnis die Trunkenheitsfahrt vom 05.05.2003 und die alkoholbedingte Fahrerlaubnisentziehung aus dem Jahre 2003 durchaus hinreichenden Anlass geboten hätten, die Fahreignung des Klägers zu überprüfen. Nach den der Beklagten im Juni 2005 bekannten Informationen habe beim Kläger ein erhebliches Alkoholproblem bestanden, welches dieser trotz zweimaliger Fahrerlaubnisentziehung nicht habe überwinden können. Aufgrund seines „Ausweichens" auf einen tschechischen Führerschein habe vielmehr die Annahme nahegelegen, dass der Kläger nicht bereit oder nicht in der Lage sei, dieses Problem zu überwinden. Die Beklagte habe daher die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen dürfen.

In der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2008 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 23.08.2005 in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Kläger nicht berechtigt
ist, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Des Weiteren hat sie die Kostenentscheidung und die Gebührenentscheidung im Bescheid vom 23.08.2005 aufgehoben. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, es ergebe sich bereits aus dem tschechischen Führerschein des Klägers, dass der Kläger beim Erwerb keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe und daher gemäß § 28 Abs. 4 Ziffer 3 FeV ihm unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung durch den tschechischen Führerschein nicht die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland vermittelt werde.

Der Kläger macht geltend, auch unter Berücksichtigung der neueren EuGH -Rechtsprechung sei er weiterhin berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auch in Deutschland Gebrauch zu machen

Er beantragt nunmehr,den Bescheid der Beklagten vom 23.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom 19.12.2005 in Gestalt der Abänderung durch Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2008 aufzuheben.

Die Beklagte hat der Klageänderung zugestimmt und beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Insbesondere ist die aufgrund der Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 23.08.2005 durch Einbeziehung in den Klageabweisungsantrag konkludent erklärte Klageänderung des Klägers zulässig, da die Beklagte ausdrücklich eingewilligt hat. Der Prozesserklärung des Klägers liegt auch ein geänderter Klagegrund zugrunde. Die Abänderung des Bescheides stellt insbesondere keine den Klagegegenstand nicht berührende Umdeutung des Bescheides vom 23.08.2005 dar. Eine Umdeutung eines Verwaltungsaktes nach § 47 VwVfG kommt nur bei einer Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses in Betracht, die allerdings nur angenommen werden kann, wenn der geregelte Lebenssachverhalt identisch ist (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. § 47 Rdnr. 35). Hiervon kann nach Auffassung der Kammer nicht ausgegangen werden

(a.A. VGH Bad.Württ., Urteil vom 09.09.2008 - 10 S 994/07 - zit. nach Juris ).

Die ursprüngliche Entziehungsverfügung der Beklagten war auf die Nichteignung des Klägers gestützt. Weil der Kläger bei der Aufklärung von Eignungsbedenken nicht mitgewirkt hatte, hatte die Beklagte gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV nach entsprechendem vorherigen Hinweis auf die Nichteignung geschlossen. Demgegenüber fehlt der nunmehr erlassenen feststellenden Verfügung der Beklagten jede Aussage zur Eignung des Klägers. Sie beruht ausschließlich auf der Berechtigung der Beklagten, dem Klägers infolge des offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip die Anerkennung des tschechischen Führerscheins verweigern zu dürfen. Der Lebenssachverhalt, der Grundlage des nunmehr angefochtenen Bescheides ist, weicht mithin deutlich von dem ursprünglich geregelten Sachverhalt ab, wenn auch das durch beide Bescheide letztlich erreichte Ziel, nämlich dass dem Kläger das Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland verwehrt ist, übereinstimmt.

Die geänderte Klage ist jedoch nicht begründet.

Der feststellende Verwaltungsakt, wonach der Kläger nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ist rechtmäßig. Er hat seine Grundlage in § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV.

Zu dem Erlass eines diese Rechtssituation feststellenden Verwaltungsaktes ist Beklagte aus Gründen der Rechtssicherheit befugt, ohne dass dies ausdrücklich in den genannten Normen geregelt wäre. Sowohl im Verhältnis zur Öffentlichkeit als auch für den Kläger besteht eine Notwendigkeit der ausdrücklichen Feststellung der bestehenden oder mangelnden Berechtigung des Klägers. Bei einer unberechtigten Teilnahme am Straßenverkehr innerhalb Deutschlands verwirklicht der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des Straftatbestandes „Fahren ohne Fahrerlaubnis" (§ 21 StVG). Es ist dem Kläger zum einen nicht zumutbar, das Risiko einer Strafbarkeit eines von ihm als zulässig angesehenen Tuns auf sich zu nehmen, zum anderen hat auch die Öffentlichkeit ein schützenswertes Interesse daran, dass eine eventuelle Strafverfolgung des Klägers nicht an subjektiven Umständen scheitert. Das somit anzunehmende Bedürfnis für eine die Rechtslage feststellende Verfügung ist umso mehr anzunehmen, als die Rechtslage trotz ihrer Verdeutlichung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008, C-329/06 und C-343/06 weiterhin unterschiedlich behandelt wird.

Nach § 28 Abs.1 Satz 1 FeV, der die zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins am 18.01.2005 in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (Abi. L 237, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnungen Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. September 2008 (Abi. L 284, S. 1) normierte Pflicht der Mitgliedsstaaten, die in anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen, in innerstaatliches Recht umsetzt, darf ein Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich im Umfang seiner Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, ohne dass es dazu eines besonderen Anerkennungsaktes bedürfte. Insbesondere darf ein Mitgliedsstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedsstaates ausgestellten Führerschein nicht von irgendeiner Formalität abhängig machen. Es verstößt gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, den Inhaber eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins zu verpflichten, die Anerkennung dieses Führerscheins in einem anderen Mitgliedsstaat zu beantragen (so zuletzt noch einmal EuGH, Urt. vom 26.06.2008, C-329/06 und C-343/06, RdNr. 51). Diese sich aus dem Gesetz ergebende Berechtigung gilt allerdings nur vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne von § 7 Abs. 2 FeV Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte und die weitere Ausnahme für ihn nicht einschlägig ist, berechtigt ihn der tschechische Führerschein gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht dazu, von seinem tschechischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen. Diese Auslegung des innerstaatlichen Rechtes verstößt nicht gegen den in § 10 Art 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 EWG verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheine. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eine Überprüfung der Wohnsitzkriterien durch deutsche Behörden unzulässig, so dass deutsche Behörden grundsätzlich von der Geltung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auszugehen haben (vgl. Urteil des EuGH vom 29.04.2004, NJW2004, 1775, und zuletzt Urteil des EuGH vom 26.06.2008, a.a.O). In der zuletzt genannten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof die Anerkennungspflicht der anderen Mitgliedsstaaten hinsichtlich einer durch einen weiteren Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnis dahingehend eingeschränkt, dass die Artikel 1 Abs. 2, 7 Abs.1 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Mitgliedsstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn sich auf der Grundlage von Angaben in dem Führerschein oder anderen, vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen sicher ergibt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheines sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedsstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte (Urteil vom 26.06.2008, a.a.O., RdNr. 73). Da die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug zu führen, von einer Anerkennungsentscheidung nicht abhängig gemacht werden darf, muss auch die normative Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV unter den vom Europäischen Gerichtshof dargelegten engen Ausnahmen dahingehend verstanden werden, dass für diese Fälle bereits von Gesetzes wegen her die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug im Inland zu führen, nicht besteht. Dieser objektiv bestehenden Rechtslage entspricht die Feststellung der Beklagten: Aus dem tschechischen Führerschein des Klägers ergibt sich, dass der Kläger bei Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis nicht über einen tschechischen Wohnsitz verfügt hatte. Denn als Wohnsitz des Klägers ist Dresden angegeben.

Nach alledem hat die geänderte Klage keinen Erfolg.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen.