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Tenor
Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner ungarischen Fahrerlaubnis mit der Wirkung, dass er im Inland keine Kraftfahrzeuge mehr führen darf. Dem im Jahr 1945 geborenen Kläger wurde im Jahr 1987 nach einer Trunkenheitsfahrt mit 2,69 Promille die Fahrerlaubnis entzogen. Nach mehreren negativ verlaufenen medizinischpsychologischen Untersuchungen lehnte das Landratsamt seinen Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis im Jahr 1989 ab. In den Jahren 1990/91 wohnte der Kläger vorübergehend in England. Dort erwarb er am 23.8.1990 eine Fahrerlaubnis. Ab 1993 lebte er wieder in der Bundesrepublik Deutschland. Zum 15.11.1995 meldete er sich nach Spanien ab. Dort erwarb er am 24.4.1996 eine spanische Fahrerlaubnis. Seit dem 04.05.1998 ist er mit alleinigem Wohnsitz in der BRD gemeldet. Nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen viermaligen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beantragte der Kläger die Umschreibung seiner spanischen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte hierfür zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Auf Nachfrage des Klägers teilte sie ihm mit, dass er die begehrte Entscheidung Ende des Jahres 1999 auch ohne medizinisch-psychologisches Gutachten erhalten könne. Am 23.12.1999 wurde dem Kläger eine Bescheinigung ausgehändigt, wonach er das Recht besitze, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Am 22.4.2002 wurde der spanische Führerschein gegen einen deutschen Führerschein umgetauscht. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts vom 31.7.2006 wurde dem Kläger nach einer Alkoholfahrt am 13.7.2006 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 11 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt. Die Frist lief am 30.6.2007 ab. Am 24.4.2007 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse B beim Landratsamt.... Unter dem 4.5.2007 forderte das Landratsamt ihn unter Hinweis auf die Trunkenheitsfahrt am 13.7.2006 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Mit Einverständnis des Klägers wurden die Akten an einen Gutachter versandt. Am 14.6.2007 sandte der Gutachter die Akten kommentarlos zurück. Mit Schreiben vom 12.7.2007 bat der Kläger das Landratsamt um Zustimmung zur Begutachtung durch einen Obergutachter. Darauf erwiderte das Landratsamt, ein Obergutachten komme nur dann in Betracht, wenn ein vorliegendes Gutachten die Fragestellung nicht oder nicht ausreichend beantworte. Es werde daher um Übersendung des bereits erstellten Gutachtens gebeten. Das Gutachten übersandte der Kläger jedoch nicht. Stattdessen teilte ein Verkehrspsychologe unter dem 16.08.2007 für den Kläger mit, dass dieser sich noch regelmäßigen therapeutischen Maßnahmen unterziehe und das Verfahren daher ruhen solle. Der Kläger werde sich einer Fahreignungsbegutachtung unterziehen. Bei einer Verkehrskontrolle am 21.12.2007 legte der Kläger der Polizei einen ungarischen Führerschein der Klassen B, Cl, Dl, BE, C1E, DIE, T, M vor, ausgestellt am 10.10.1007. Im Aktenvermerk des kontrollierenden Polizisten heißt es, der Kläger habe im Gespräch angegeben, er habe in Ungarn seinen englischen Führerschein umschreiben lassen. Am 3.1.2008 bat das Landratsamt das Kraftfahrtbundesamt, die ungarische Ausstellungsbehörde um Rücknahme der Fahrerlaubnis zu ersuchen, weil diese unter Verletzung des Wohnortsprinzips ausgestellt worden sei. Ebenfalls am 3.1.2008 forderte das Landratsamt den Kläger auf, eine eventuell in Ungarn durchgeführte Fahreignungsuntersuchung nachzuweisen. Darauf berief sich der Kläger auf die europarechtliche Anerkennungspflicht für seinen ungarischen Führerschein. Am 06.02.2008 ordnete das Landratsamt an, dass der Kläger gem. § 46 Abs. 3, 13 Nr. 2c FeVein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen habe. In Anbetracht seines Wohnsitzes in der BRD seit 1998, eines offensichtlichen negativen Gutachtens von Mitte 2007 und der Tatsache, dass er sich im August letzten Jahres noch in therapeutischer Behandlung befunden habe, müsse davon ausgegangen werden, dass erden ungarischen Führerschein erworben habe, um den Nachweis der Fahreignung im Inland zu vermeiden. Am 07.03.2008 erhielt das Kraftfahrtbundesamt folgende Auskunft aus Ungarn: Staatsbürger der EU könnten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über einen üblichen Aufenthaltsort verfügen. Der Kläger habe nach den Daten des Einwohnermelderegisters zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner ungarischen Fahrerlaubnis bzw. bereits davor über den auch noch heute gültigen ungarischen Wohnsitz verfügt. Den im Einwohnermelderegister erfassten Bürgern könne in Ungarn eine nationale Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Kläger habe seinem Antrag auf Ausstellung der ungarischen Fahrerlaubnis eine ausländische Fahrerlaubnis und ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Tauglichkeit beigefügt. Die ungarischen Verkehrsbehörden prüften in jedem Fall, ob die Fahrzeugführer, die die Ausstellung einer Fahrerlaubnis beantragten, den in den Rechtsvorschriften enthaltenen Bedingungen in gesundheitlicher Hinsicht, bezüglich der Fahreignung, der Ausbildung und der Prüfung entsprächen. Nach Anhörung des Klägers entzog ihm das Landratsamt mit Verfügung vom 06.05.2008 die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen mit der Wirkung, dass er im Inland keine Kraftfahrzeuge mehr führen dürfe, gab ihm auf, seinen ungarischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern, damit ein Vermerk über die Ungültigkeit für das Inland angebracht werden könne, und drohte dem Kläger die Wegnahme des Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwangs an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit im europäischen Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen zwar ohne Umschreibung im Inland gefahren werden dürfe, jedoch nur, wenn der Inhaber geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Eine Fahreignungsüberprüfung sei zumindest dann möglich, wenn eine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Staats rechtsmissbräuchlich erworben worden sei. So liege der Fall hier. Der Kläger habe weder eine Fahreignungsuntersuchung in Ungarn nachgewiesen noch das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beigebracht. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung resultiere aus dem Schutz von Gesundheit und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Dagegen legte der Kläger am 19.05.2008 Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Er berief sich auf den Anerkennungsgrundsatz der 2. Führerscheinrichtlinie und die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere dessen Entscheidungen vom 26.6.2008 (C-334/06 u.a.). Mit Beschluss vom 30.7.2008 -1 K 1041/08 - lehnte die Kammer den Eilantrag des Klägers ab; die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 09.09.2008 -10 S 2292/08 - zurück. Am 12.08.2008 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Verfügung des Landratsamts europarechtswidrig sei. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Landratsamts vom 06.05.2008 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Erteilung der ungarischen Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung eines britischen Führerscheins sei mit Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG nicht vereinbar. Die ungarischen Behörden hätten den ordentlichen Wohnsitz des Klägers nicht geprüft; dieser habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des ungarischen Führerscheins eindeutig in Deutschland gelegen. Die Kammer hat eine weitere Auskunft der ungarischen Straßenverkehrsbehörden eingeholt. Auf die Auskunft vom 27.1.2009 nebst Übersetzung in die deutsche Sprache wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorliegenden Akten des Landratsamts und die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. II. a) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ist auch die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis wie hier der ungarischen des Klägers möglich; die Entziehung hat dann die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Dementsprechend hat das Landratsamt in Ziffer 1 seiner Verfügung vom 06.05.2008 tenoriert, dem Kläger werde die Fahrerlaubnis mit der Wirkung entzogen, dass er im Inland keine Kraftfahrzeuge mehr führen dürfe. Die zunächst vor der Entziehung bestehende Berechtigung des Klägers, mit seiner ungarischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, hat das Landratsamt nicht in Frage gestellt; von einem Fall des § 28 Abs. 4 FeV, in dem nur ein feststellender Verwaltungsakt, aber keine Entziehungsverfügung ergehen kann
ist hier daher nicht auszugehen. Die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich daraus, dass er das vom Landratsamt geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Dieses Gutachten hat das Landratsamt entsprechend den Vorgaben von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 6 und § 13 Nr. 2c FeV angefordert, weil der Kläger im Juli 2006 im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille geführt hatte. b) Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins zur Eintragung des Vermerks über die Ungültigkeit im Inland ist § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV, für die Androhung der Wegnahme sind es §§ 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 LVwVG. 2. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht europarechtswidrig. a) Der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von den Mitgliedstaaten ausgestellter Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der zweiten Führerscheinrichtlinie 91/439/ EWG steht der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht entgegen, wenn sie aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des Führerscheins erfolgt
So liegt der Fall hier. Der ungarische Führerschein ist dem Kläger zwar am 10.10.2007, also nach der Trunkenheitsfahrt im Juli 2006, ausgestellt worden. Diese Ausstellung ist nach der eingeholten Auskunft der ungarischen Straßenverkehrsbehörden vom 27.01.2009 jedoch nur aufgrund des Umtauschs der britischen Fahrerlaubnis des Klägers aus dem Jahr 1990 erfolgt. Der Erwerb der Fahrerlaubnis fand also bereits im Jahr 1990 statt; laut Auskunft hat der Kläger in diesem Jahr die Fahrprüfungen für alle erteilten Fahrerlaubniskategorien abgelegt. Der Umtausch eines Führerscheins ist seinem Erwerb im Sinne der angeführten Rechtsprechung des EuGH nicht gleichzusetzen. Den Umtausch kann nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/ EWG jeder Führerscheinsinhaber mit einem ordentlichen Wohnsitz in dem entsprechenden Mitgliedstaat ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen beantragen; der umtauschende Mitgliedstaat prüft allenfalls die Gültigkeit des umzutauschenden Führerscheins
Demgegenüber verlangt der Führerscheinerwerb, an den der EuGH in seiner Rechtsprechung anknüpft
eine materielle Prüfung der im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen gerade auch hinsichtlich der Fahreignung. Dass allein
der Umtausch eines Führerscheins keinen Akt darstellt, bei dem die
Mitgliedstaaten durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/ EWG gebunden wären, zeigt auch
Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie. Danach braucht ein Mitgliedstaat
den in einem anderen Mitgliedstaat umgetauschten, ursprünglich in
einem Drittstaat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen. Der
Umtausch als solcher löst also keine Anerkennungspflicht aus. Dementsprechend
ist auch ein umgetauschter Führerschein, der in einem EU-Mitgliedstaat
ausgestellt worden ist, nur in dem Umfang anzuerkennen, in dem der ursprünglich
ausgestellte Führerschein anzuerkennen wäre. Dem steht nicht
entgegen, dass Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG nur den
Fall des Umtauschs eines in einem Drittstaat ausgestellten Führerscheins
regelt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass beim Umtausch eines
EU-Führerscheins das Gegenteil der Regelung für Drittstaatsführerscheine
gelten würde und Inhaber von EU-Führerscheinen sich schon allein
wegen des Umtauschs III. Beschluss Der Streitwert
für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.2008
-10 S 2292/08 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes). |
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