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Gründe Der Antragsteller begehrt vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 12.02.2010, mit dem der Antragsgegner festgestellt hat, dass die dem Antragsteller erteilte polnische Fahrerlaubnis vom 21.08.2009 nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt (Nr. 1), und den Antragsteller zur Vorlage des polnischen Führerscheins zwecks Eintragung eines Sperrvermerks aufgefordert (Nr. 2) sowie für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 Euro angedroht hat (Nr. 3). Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides angeordnet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies gilt nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch für feststellende Verwaltungsakte. Die aufschiebende Wirkung entfällt hier jedoch, weil der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Nr. 1 und der Nr. 2 des Bescheides angeordnet hat. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung vom 12.02.2010 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat ausgeführt, dass es im besonderen öffentlichen Interesse erforderlich sei, dass die Polizei bei Verkehrskontrollen über die Gültigkeit eines Führerscheins nicht getäuscht werden dürfe. Zur Minimierung möglicher Sicherheitsrisiken für andere Verkehrsteilnehmer sei eine gültige Fahrerlaubnis notwendig. Der Antragsteller habe bisher nicht durch ein unabhängiges Gutachten die Wiederherstellung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einer früheren negativen Prognose nachgewiesen. Eine mögliche Teilnahme am Straßenverkehr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens sei mit nicht hinnehmbaren Risiken für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Diese Formulierung geht über formelhafte Wendungen hinaus und lässt in hinreichender Weise erkennen, warum der Antragsgegner dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers eingeräumt hat, seinen polnischen Führerschein weiter zu nutzen. Die in materiell-rechtlicher
Hinsicht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende
Interessenabwägung zwischen dem öffentliche Interesse an der
Gewährleistung der Verkehrssicherheit und dem privaten Interesse
des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der angeordneten Feststellung
verschont zu bleiben, geht zu Lasten des Antragstellers aus. Ein Antrag
nach Im vorliegenden Fall erweist sich die angegriffene Verfügung weder als offenkundig rechtmäßig noch als offenkundig rechtswidrig. Vielmehr wirft der Rechtsfall gemeinschaftsrechtliche Fragen auf, die bislang gerichtlich noch nicht abschließend geklärt sind. Die vor diesem Hintergrund - von der Erfolgsprognose unabhängig - durchzuführende Interessenabwägung führt dazu, dass dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers einzuräumen ist. Die Feststellung
der Berechtigung des Antragstellers, von seiner am 21.08.2009 ausgestellten
polnischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Gebrauch zu machen, richtet sich nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Sätze
2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der seit dem 19.01.2009
gültigen Fassung (Änderung durch die Dritte Verordnung zur Änderung
der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 07.01.2009, BGBl. I S. 27). Nach §
28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1, Kraftfahrzeuge
im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis,
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig
von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von
einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis
bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur
deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis
verzichtet haben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die
Behörde nach Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind zwar erfüllt, denn den Antrag des Antragstellers vom 17.01.2008 auf Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis lehnte der Antragsgegner infolge eines negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens mit Bescheid vom 17.09.2008 ab. Die bestandskräftige Versagung ist ausweislich eines Verkehrszentralregisterauszugs vom 03.03.2010 auch im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt. Bei summarischer
Prüfung kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob gemeinschaftsrechtliche
Regelungen der Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV entgegenstehen.
Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie
2006/126/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006
über den Führerschein (ABI L 403 S. 18), der sog. Auch wenn Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie als Maßnahmen ausdrücklich nur die Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung der Fahrerlaubnis nennt, steht die Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, nach dem die Berechtigung zum Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuges auch nach bestandskräftiger Versagung der Fahrerlaubnis nicht gilt, inhaltlich mit den Vorgaben des Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie in Einklang. Denn die bestandskräftige Versagung ist den ausdrücklich genannten Maßnahmen gleichzustellen. Es macht keinen Unterschied, ob die Nichtanerkennung auf der eignungsmängelbedingten Entziehung als solcher oder auf der Versagung der Neuerteilung wegen fortbestehender oder neuer Eignungsmängel beruht. Denn beiden Fällen ist gemeinsam, dass die Bedenken gegen die Fahreignung des Betroffenen nicht nach dem nach inländischem Recht geltenden Maßstab in dem hierfür erforderlichen Verfahren ausgeräumt worden sind. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass der Betroffene im Fall der bestandskräftigen Versagung einen missglückten Versuch zur (Wieder-) Erlangung der Fahrerlaubnis unternommen hat. Dieser Umstand kann ihn aber nicht privilegieren. Vielmehr zeigt er, dass Eignungsbedenken weiterhin bestehen
Unter Geltung der Vorgängerrichtlinie 91/439/EWG (sog. 2. Führerscheinrichtlinie) war anerkannt, dass § 28 Abs. 4 FeV aus europarechtlichen Gründen nur eingeschränkt angewendet werden kann. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie, wonach ein Mitgliedstaat es ablehnen kann, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, in ständiger Rechtsprechung als eng auszulegenden Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (Art. 1 Abs. 2 der 2. Führerscheinrichtlinie) verstanden
In der Rechtssache "Kapper" hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie berufen kann, um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis zu versagen. Wurde auf eine Person in einem Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis zusammen mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angewendet, so erlaube es Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie diesem Mitgliedstaat nicht, nach Ablauf der Sperrfrist die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins, der dieser Person nach Ablauf dieser Frist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, abzulehnen. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine würde geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern
In der Rechtssache "Kremer" hat der Europäische Gerichtshof diese Rechtsprechung weiterentwickelt und entschieden, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erst Recht gelte, wenn die Maßnahme des Entzugs der ursprünglichen Fahrerlaubnis nicht mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verbunden war (EuGH, NJW 2007, 1863 Rn. 34). Danach sind die deutschen Behörden verpflichtet, die Gültigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis ohne vorherige Prüfung anzuerkennen, wenn keine Fahrerlaubnissperre bestand, insbesondere darf die Anerkennung der Fahrerlaubnis nicht von der Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens abhängig gemacht werden (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.09.2006 - C-340/05 -, "Kremer"; a.a.O. Rn. 37). In Anwendung dieser Rechtsprechung stünde dem Antragsteller die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland zu. Denn nach dieser Rechtsprechung durften die deutschen Behörden die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins nur dann verweigern, wenn dieser nach Entzug der Fahrerlaubnis und innerhalb einer angeordneten Sperrfrist erworben wurde. Hier verzichtete der Antragsteller am 29.05.2001 während eines verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens infolge eines negativen medizinisch - psychologischen Gutachtens freiwillig auf seine Fahrerlaubnis. Das AG Einbeck verhängte durch Strafbefehl vom 08.10.2002 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine isolierte Fahrerlaubnissperre für 12 Monate, die am 28.10.2003 ablief. Im Jahre 2004 und 2005 wurde der Antragsteller erneut u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt, jedoch ohne Anordnung einer Fahrerlaubnissperre. Seinen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vom 17.01.2008 lehnte der Antragsgegner infolge eines negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 21.04.2008 am 17.09.2008 ab. Am 21.08.2009 erwarb der Antragsteller die polnische Fahrerlaubnis. Zu diesem Zeitpunkt bestand in Deutschland keine Fahrerlaubnissperre. Somit hätte der Antragsgegner unter Geltung der Rechtsprechung zur 2. Führerscheinrichtlinie wegen der Unvereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV mit dem Anerkennungsgrundsatz aus Art. 1 Abs. 2 der 2. Führerscheinrichtlinie die Feststellung der Nichtberechtigung nicht treffen dürfen. Zweifel bestehen, ob die unter der Geltung des Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten einengenden Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in der Bundesrepublik Deutschland in Fällen vormaliger Entziehung einer Fahrerlaubnis und des Fortbestehens der seinerzeit zutage getretenen Eignungsbedenken auch nach Inkrafttreten von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie fortgelten. Diese Frage wird in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Der VGH Baden-Württemberg hat angeführt, dass der restriktiven Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Boden entzogen sei, da Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie anders als Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie eine zwingende Verpflichtung der Mitgliedstaaten und nicht mehr eine in deren Ermessen stehende Ermächtigung zur Nichtanerkennung enthalte. Aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der 3. Führerscheinrichtlinie ergebe sich, dass der Anerkennungsgrundsatz dort seine Grenzen finden solle, wo er zur Umgehung strengerer inländischer Eignungsvorschriften führe
Mit denselben Gründen hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Übertragung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur 2. Führerscheinrichtlinie auf die 3. Führerscheinrichtlinie abgelehnt
Auch nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen kommt eine Übertragung der vom Europäischen Gerichtshof zur 2. Führerscheinrichtlinie entwickelten Rechtsprechung auf die 3. Führerscheinrichtlinie nicht in Betracht. In seinem Beschluss geht das Gericht auf die Richtlinienhistorie sowie das Normsetzungsverfahren ein und beruft sich auf das durch die europäischen Gremien fortwährend geäußerte Anliegen, den Führerscheintourismus wirkungsvoll einzudämmen, welches nunmehr in der zwingenden Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie seinen Niederschlag gefunden habe. Bedeutsam sei insbesondere der Umstand, dass die beteiligten Gremien - anders als der Europäische Gerichtshof - den wesentlichen Ansatzpunkt für die Unterbindung des Führerscheintourismus nicht in der strikten Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses gesehen hätten. Dem entspreche, dass eine im Entwurf an den Wohnsitzverstoß anknüpfende Bestimmung nicht Eingang in die am 18.12.2006 verabschiedete Schlussfassung der 3. Führerscheinrichtlinie gefunden habe. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie nicht, dass nur zeitlich beschränkte Maßnahmen im Hinblick auf eine Fahrerlaubnis (Entziehung mit anschließender Sperrfrist für die Wiedererteilung) zum (zeitweiligen) Verbot einer Neuerteilung im Ausland oder zur Pflicht zur Nichtanerkennung einer nach dem Fristende im Ausland neu erteilten Fahrerlaubnis führten
Demgegenüber hat das OVG Rheinland-Pfalz angeführt, dass sich die mangelnde Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der 2. Führerscheinrichtlinie auf Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie nicht mit dem auf Rechtsfolgenseite vollzogenen Übergang von der Befugnis zur Nichtanerkennung zur Verpflichtung hierzu begründen lasse. Die vom Europäischen Gerichtshof vorgegebene enge Auslegung des Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der 2. Führerscheinrichtlinie und die durch diese enge Auslegung entwickelte Rechtsprechung beruhe auf dem Regel-Ausnahme-Verhältnis dieser Vorschrift zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (Art. 1 Abs. 2 der 2. Führerscheinrichtlinie) und betreffe allein die tatbestandlichen Voraussetzungen für die eingeräumte Befugnis zur Nichtanerkennung. Sie mache diese Befugnis von der Erfüllung eines weiteren Tatbestandsmerkmals, nämlich der Führerscheinerteilung während des Laufs einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates, abhängig. Der Tatbestand der 3. Führerscheinrichtlinie sei aber unverändert. Auch der Umstand, dass die 3. Führerscheinrichtlinie die Unterbindung des Führerscheintourismus bezweckt hätte, führe nicht dazu, dass die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedeutungslos würde. Denn eine Verschärfung liege auch schon bereits im Übergang von der Befugnis zur Nichtanerkennung unter den vom Europäischen Gerichtshof genannten Einschränkungen zur Verpflichtung hierzu. Hinzu komme die weitere Verschärfung, dass Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der 3. Führerscheinrichtlinie es den Mitgliedstaaten erstmals untersage, einem Bewerber, dem der Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen
Ebenfalls unter Berufung darauf, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieselben geblieben seien, gelangt der Hessische VGH zu der Überzeugung, dass die alte zu Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der 2. Führerscheinrichtlinie entwickelte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach wie vor von Bedeutung und auf die 3. Führerscheinrichtlinie zu übertragen sei
Die Frage,
ob die zu Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der 2. Führerscheinrichtlinie entwickelte
Rechtsprechung auch auf Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der 3. Führerscheinrichtlinie
zu übertragen ist, ist vom Europäischen Gerichtshof noch nicht
entschieden worden. Die Klärung dieser europarechtlichen Fragestellung
muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, so dass die Erfolgsaussichten
der Klage derzeit offen sind. Dies führt zu einer vom Ausgang des
Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung, die zu
Lasten des Antragstellers ausgeht. Würde die aufschiebende Wirkung
der Klage gegen die angegriffene Verfügung Die weitere
Anordnung, den polnischen Führerschein zur Anbringung eines Sperrvermerks
vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 StVG i. V.
m. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525). Danach ist für den Entzug der Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde zu legen, der im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens halbiert wird. II. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, weil die Rechtsverfolgung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). |
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