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Urteil
Tenor
Die Klage
wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger
ist Inhaber einer am 21. März bzw. 24. Mai 2006 durch eine tschechische
Behörde erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In dem zugehörigen
Führerschein ist als Wohnort H. eingetragen. Die deutsche Fahrerlaubnis
wurde ihm wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr durch Strafbefehl
des Amtsgerichts H. vom 3. Juli 1995 -191 Ds 15 Js 51/95 19a (333/95)
-, rechtskräftig seit dem 5. August 1995, entzogen. Einen Antrag
auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hatte der Beklagte mit Bescheid
vom 6. Juli 2005 bestandskräftig abgelehnt.
Nachdem der Beklagte von der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers
erfahren hatte, ordnete er unter dem 9. Januar 2007 unter Verweis auf
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Kläger
bis zum 15. Februar 2007 an. Er begründete dies unter anderem mit
einer ihm bereits früher durch das Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten
Verurteilung des Klägers zu einer zur Bewährung ausgesetzten
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten durch das Amtsgericht H. (Urteil
vom 28. Januar 1998 - 19a Ds 33 Js 1078/97 -, rechtskräftig seit
dem 5. Februar 1998) u.a. wegen Trunkenheit im Verkehr und Fahren ohne
Fahrerlaubnis; die Fahrerlaubnisbehörde wurde angewiesen, dem Kläger
vor Ablauf von zwei Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den
Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Kläger in der Nacht vom
2. auf den 3. Oktober 1997 mit einem Pkw unter Alkoholeinfluss u.a. die
C.-Straße in H. . Eine ihm um 2.58 Uhr entnommene Blutprobe ergab
eine Blutalkoholkonzentration von 2,30 Promille.
Mit Schreiben
vom 11. Januar 2007 verweigerte der Kläger die Durchführung
der Untersuchung.
Die Anordnung einer Eignungsprüfung sei im Fall seiner tschechischen
Fahrerlaubnis
europarechtswidrig. Somit bestehe für ihn kein Anlass, etwas zu unternehmen.
Daraufhin
entzog der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 19.
Januar 2007 unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung die tschechische Fahrerlaubnis -
dem Tenor nach nur die
der Klasse B -. Zugleich forderte er ihn auf, den Führerschein zur
Eintragung der Entscheidung
vorzulegen. In der Begründung des Bescheides verwies er u.a. auch
darauf, dass der Kläger nach
§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht berechtigt, sei Kraftfahrzeuge im Inland
zu führen.
Hiergegen
legte der Kläger am 26. Januar 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung
verwies er
darauf, dass die Fahrerlaubnisentziehung europarechtswidrig sei.
Diesen wies
die Bezirksregierung N. mit Bescheid vom 23. Juli 2007, zugestellt am
26. Juli 2007,
zurück. In der zugehörigen Rechtsmittelbelehrung ist für
das Verwaltungsgericht jedoch eine
falsche Postleitzahl 0 angegeben.
Der Kläger
hat am 29. August 2007 Klage erhoben. Die Klageschrift ist allerdings
dem
Poststempel nach bereits am 24. August 2007 mit Einschreiben zur Post
gegeben worden. Zur
Begründung trägt der Kläger vor: Er habe die tschechische
Fahrerlaubnis nicht missbräuchlich
erworben. Außerdem sei ein früher von ihm vorgelegtes medizinisch-psychologisches
Gutachten
falsch bewertet worden. Er sei kein Alkoholiker.
Der Kläger
beantragt,die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Januar 2007
in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N1. vom 23. Juli 2007 aufzuheben.
Der Beklagte
beantragt,die Klage abzuweisen.
Er ist der
Ansicht, dass die Klage verfristet und damit unzulässig sei.
Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die erhobene
Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Allerdings ist nach erneuter Prüfung
der Sach-
und Rechtslage davon auszugehen, dass sie zulässig ist.
Zunächst
ist sie fristgerecht erhoben worden. Zwar hat der Kläger die einmonatige
Klagefrist
nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt. Der Widerspruchsbescheid
ist ihm ausweislich der
Postzustellungsurkunde am 26. Juli 2007 zugestellt worden. Die o.g. Klagefrist
lief damit am 27.
August 2007 ab, da der Tag davor ein Sonntag war (§ 57 Abs. 2 VwGO
i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO).
Die Klage ist erst am 29. August 2007 bei Gericht eingegangen.
Die Frist
des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO musste vorliegend aber nicht eingehalten
werden, da
hier die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zur Anwendung kommt. Nach
§ 58 Abs. 1 VwGO
beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nur
zu laufen, wenn der Beteiligte
über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht,
bei denen der Rechtsbehelf
anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder
elektronisch belehrt worden
ist. Im vorliegenden Fall ist der Kläger aber nicht zutreffend im
Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO
über den Sitz des Verwaltungsgerichts H1. belehrt worden, weil in
der Rechtsmittelbelehrung des
Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 für dieses eine fehlerhafte
Postleitzahl angegeben
war.
Erforderlich
für die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung ist an sich nur die
Belehrung über den
Sitz des Gerichts im Sinne der §§ 2 und 3 VwGO. Hierfür
genügt die bloße Ortsangabe. Die
Angabe der genauen postalischen Anschrift ist dagegen nicht erforderlich.
§ 58
Abs. 1 VwGO schließt es aber nicht aus, in die Belehrung auch Hinweise
aufzunehmen, die
nicht zwingend erforderlich sind, um die gesetzlichen Rechtsbehelfs- oder
Rechtsmittelfristen in
Lauf zu setzen. Solche Zusätze entsprechen aber dann nicht mehr den
Anforderungen des § 58
Abs. 1 VwGO, wenn sie einen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt
haben, der sich generell
eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren.
In der Rechtsprechung
ist von daher geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur
dann
unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, wenn sie die
in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend
geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann,
wenn sie geeignet ist, bei dem
Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen
des in Betracht
kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den
Rechtsbehelf
überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Das
ist der Fall, wenn der Adressat
davon abgehalten werden kann, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig
oder formgerecht
einzulegen. Es kommt nicht darauf an, ob der zu beanstandende Zusatz der
Belehrung im
konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt
hat, dass das Rechtsmittel
nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Es genügt, dass
der irreführende Zusatz objektiv
geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren. Dies ist auch dann
der Fall, wenn eine
unzutreffende postalische Anschrift angegeben wird. Denn das kann dazu
führen, dass der
Adressat bei zulässiger Ausschöpfung der Rechtsbehelfsfrist
den Rechtsbehelf an die fehlerhafte
Adresse versendet und dadurch der Irrtum nicht mehr fristgerecht korrigiert
werden kann.
Hierzu insgesamt
OVG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2008 - 3 Bf 105/05 - m.w.N.
Vorliegend
war die Rechtsbehelfsbelehrung nach diesen Maßstäben objektiv
geeignet, den
Kläger an der Einhaltung der Klagefrist zu hindern. Aller Wahrscheinlichkeit
nach war die falsche
Postleitzahl sogar tatsächlich ursächlich für die Versäumung
der Frist, da sie dazu geführt hat,
dass der Brief des Klägers zunächst in eine falsches Postverteilzentrum
gelangt ist und dort
nachadressiert werden musste.
Die Klage
ist auch nicht wegen des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
So BayVGH,
Beschluss vom 7. August 2008 -11 ZB 07.1259 -.
Denn die
auf § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gestützte
Entziehungsverfügung geht
auch dann nicht ins Leere, wenn schon kraft Gesetzes aufgrund der Regelung
des § 28 Abs.4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die tschechische Fahrerlaubnis
des Klägers in Deutschland keine Rechtswirkungen entfaltet.
Anders BayVGH
a.a.O; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Juli 2008 -10 S 1688/08 -
Insoweit
wird auf die nachstehenden Ausführungen verweisen. Abgesehen davon
würde
allein schon die Möglichkeit einer im gerichtlichen Verfahren erfolgenden
Umdeutung der
Entziehungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt,
vgl. dazu
VGH Mannheim, a.a.O.,
dazu führen,
dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfällt.
Die Klage
ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig
und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte
hat dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht gestützt auf §
3 Abs. 1 Satz 1 StVG mit
den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 StVG für den Fall
einer ausländischen Fahrerlaubnis
genannten Wirkungen entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen,
wenn sich der Inhaber als nicht befähigt oder ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist etwa derjenige, der nicht
die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt
(vgl. §2 Abs. 4 Satz 1 StVG).
Allerdings
ist vorliegend davon auszugehen, dass die von dem Kläger in der Tschechischen
Republik erworbene Fahrerlaubnis diesen in Deutschland nach § 2 Abs.
11 Satz 1 StVG i.V.m. §
28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV von Anfang an kraft Gesetzes nicht zum Führen
von Kraftfahrzeugen
berechtigt hat.
Der Anwendung
dieser innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung
der Gültigkeit einer
Fahrerlaubnis steht in einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden
nicht Gemeinschaftsrecht
entgegen. Sie ist vereinbar mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG
des Rates vom 29.
Juli 1991 über den Führerschein (Abi. EG Nr. L 237 S. 1), zuletzt
geändert durch die Richtlinie
2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 (Abi. EU Nr. L 363 S. 344),
wie sie im Lichte der
jüngsten Rechtsprechung des EuGH,
Urteil vom
26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann/Funk),
auszulegen
ist, insbesondere mit Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG.
Der EuGH
hat zwar klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen
für eine
Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates
obliegt, in dem die Fahrerlaubnis
erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind
nicht befugt, die diesbezüglichen
Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O,
Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen
selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den
Inhaber einer von einem
anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden
nach dem
innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte
oder wenn sie Grund zu
der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich
nicht vorgelegen haben
(a.a.O., Rn. 54 f.). Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des EuGH
nach gilt dies auch
in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat
die Fahrerlaubnis bereits
früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war
(vgl. a.a.O, Rn 24 und 33
ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates
kommen danach nur in
Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener
Entziehung im
Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O.,
Rn. 65) oder wenn
ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis
eine solche
Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).
Darüber
hinaus hat der EuGH aber nunmehr entschieden, dass fahrerlaubnisrechtliche
Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates zur Bekämpfung des missbräuchlichen
sog.
„Führerschein-Tourismus" mit Blick auf die Gewährleistung
der Verkehrssicherheit dann zulässig
sind, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein
selbst oder von anderen
vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen
feststellen lässt, dass die in
Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen
im
Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O.,
Rn. 67 ff.).
Eine solche
Verletzung der Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie
91/439/EWG steht vorliegend aufgrund der Eintragung des Wohnorts des Klägers
(H2.)
unter der Nummer 8 im tschechischen Führerschein (vgl. Nr. 2 Buchstabe
d Anhang la der
Richtlinie 91/439/EWG) fest. Daraus ergibt sich, dass der Kläger
im Zeitpunk des Erwerbs der
Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien besaß.
Der Kammer ist zwar aus
anderen gleichgelagerten Verfahren bekannt, dass die Ausstellung tschechischer
Führerscheine
mit der Angabe eines deutschen Wohnsitzes daher herrühren soll, dass
das Wohnsitzerfordernis
erst seit dem 1. Juli 2006 in tschechisches Recht umgesetzt ist. Von daher
war der Erwerb
der tschechischen Fahrerlaubnis durch den Kläger gemessen an dem
in Tschechien damals geltenden Recht möglicherweise legal. Das ändert
aber nichts daran, dass objektiv ein Verstoß gegen Artikel 7 Abs.
1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG vorliegt. Es macht insoweit keinen
Unterschied, ob dieser Verstoß seine Ursache in einer fehlerhaften
Anwendung des Rechts des Ausstellungsstaates oder in einer unzulänglichen
Umsetzung des Gemeinschaftsrechtsrechts dort hat. Da dem Kläger durch
den Strafbefehl des Amtsgerichts H2. vom 3. Juli 1995 die Fahrerlaubnis
entzogen worden war, liegt auch die weitere Voraussetzung des Artikels
8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat
gegen den Inhaber einer ausländischen EU- Fahrerlaubnis vorderen
Erteilung eine Maßnahme im Sinne des dortigen Absatzes 2 ergriffen
haben muss.
Die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV liegen vor. Der Kläger hatte
im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen
Wohnsitz
im Inland (Nr. 2) und ihm war die Fahrerlaubnis im Inland sowohl rechtskräftig
entzogen als auch bestandskräftig versagt worden (Nr. 3). Jedenfalls
die letztgenannte Entscheidung ist im Verkehrszentralregister noch nicht
getilgt und damit verwertbar.
Der Umstand,
dass damit der Kläger kraft Gesetzes nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen
in
Deutschland berechtigt war und ist, steht dem Erlass einer Verfügung
nach § 3 Abs. 1 Satz 1
StVG nicht entgegen. Eine solche geht nicht ins Leere, weshalb es auch
keiner Umdeutung in
einen auf § 28 Abs. 4 FeV gestützten feststellenden Verwaltungsakt
bedarf.
So aber VGH
Mannheim, a.a.O.
Zwar ist
zuzugeben, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Wortlaut nach das Vorhandensein
eines
Rechts voraussetzt, das entzogen werden soll. Dies ergibt sich zwar nicht
notwendigerweise aus
dem Begriff „Entziehung", da eine ausländische Fahrerlaubnis
aus völkerrechtlichen Gründen
nicht entzogen werden kann und daher auch der Gesetzgeber nur von einer
grundsätzlichen
Geltungserstreckung der Entziehungsregelungen auf ausländische Fahrerlaubnisse
spricht (vgl.
BT-Drs. 13/6914, S. 68); das Gesetz verwendet den Entziehungsbegriff im
Fall der ausländischen
Fahrerlaubnisse also nicht unbedingt in einem engen, technischen Sinne.
Es folgt aber jedenfalls
aus den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtsfolgen
der Entziehung
einer ausländischen Fahrerlaubnis. Denn die Aberkennung bzw. das
Erlöschen eines Rechts
setzen dessen Bestehen voraus.
Gleichwohl
lässt sich § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG im Wege der Auslegung auch
die Befugnis der
Behörde entnehmen, festzustellen, dass eine ausländische Fahrerlaubnis
kraft Gesetzes wegen
Eignungsmängeln im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen
berechtigt hat und nicht
berechtigt, d.h. in diesem Sinne entzogen ist.
In diesem
Sinne etwa auch VG Neustadt, Beschluss vom 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW-;
VG
Sigmaringen, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 2 K 1276/05 -
Zwar wird
in der Rechtsprechung die Ermächtigung für eine deklaratorische
Feststellung des
gesetzlichen Erlöschens eines Verwaltungsakts im Zweifel aus den
Vorschriften über dessen
Erlass entnommen.
So für
das Ausländerrecht VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 1990
-1 S 3361/89 -.
Dies spricht
dafür, die Rechtsgrundlage einer solchen Feststellung im Fall des
Nichtbestehens
einer Berechtigung kraft Gesetzes in den betreffenden Rechtsvorschriften
zu suchen, also hier § 2
Abs. 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV.
Andererseits
stellt sich auch die Nichtanerkennung der Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis
unmittelbar durch eine Rechtsvorschrift, die ebenso wie die Vorschriften
über die konstitutive
Entziehung durch Verwaltungsakt ihre Rechtfertigung in der Regelungsermächtigung
des
Artikels 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG hat, bei einer weiten Betrachtung
durchaus als
Aberkennung einer gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtsstellung
dar. Dies lässt es im Blick
auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 StVG, der ja im Hinblick auf den
Begriff der „Entziehung" ohnehin
nicht in einem engen, technischen Sinne verstanden werden muss, vertretbar
erscheinen,
die Ermächtigungsgrundlage für entsprechende deklaratorische
Feststellungsakte im Sinne einer spezielleren Regelung unmittelbar dieser
Vorschrift zu entnehmen. Ihr Tatbestand im Übrigen steht dem nicht
entgegen. Da § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV nach der Rechtsprechung
des EuGH so auszulegen ist, dass er nur im Fall eines offenkundigen Verstoßes
gegen das Wohnsitzerfordernis zur Anwendung kommt, ist immer von der Ungeeignetheit
des Betreffenden auszugehen. Denn das Wohnsitzerfordernis ist unerlässlich,
um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen.
EuGH, a.a.O.
Rn. 69
Abgesehen
davon ist aus der Perspektive des Fahrerlaubnisinhabers sowohl im Fall
der
konstitutiv-gestaltenden Fahrerlaubnisentziehung als auch der deklaratorischen
der jeweilige
wesentliche Regelungsgehalt derselbe, nämlich der, dass der Inhaber
nicht berechtigt ist, im
Inland von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Für dieses Ergebnis
sprechen schließlich
auch systematische Gründe. Denn nur dann, wenn es sich bei der Feststellung
der Rechtsfolgen
des § 28 Abs. 4 FeV um einen auf § 3 Abs. 1 StVG gestützten
Verwaltungsakt handelt, kann
diese in den Führerschein eingetragen werden (vgl. § 3 Abs.
2 Satz 2 StVG, § 47 FeV).
Die angefochtene
Verfügung kann vom objektiven Empfängerhorizont dahingehend
ausgelegt
werden, dass nicht eine konstitutive, sondern eine deklaratorische Fahrerlaubnisentziehung
ausgesprochen ist. Zwar hat der Beklagte einen gestaltenden und nicht
einen feststellenden Tenor gewählt. Dies ist aber mit Blick auf den
dort enthaltenen - entscheidenden - Verweis auf die Rechtsfolge, dass
nämlich der Kläger (jedenfalls) ab der Zustellung des Bescheides
nicht berechtigt ist, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen,
unschädlich. Zudem hat der Beklagte in der Begründung des Bescheides
sogar ausdrücklich § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV in Bezug genommen.
Es kann in
diesem Zusammenhang offen bleiben, ob sich bei objektiver Betrachtung
die
Wirkungen der ausgesprochenen Feststellung auf die Fahrerlaubnis der Klasse
B beschränken.
Hierfür spricht, dass der Tenor der Verfügung sich ausdrücklich
nur auf die Klasse B bezieht.
Nach deren Begründung und der des Widerspruchsbescheides haben zudem
offensichtlich
sowohl der Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde fälschlicherweise
angenommen, dass
dem Kläger nur eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt war. Zwar
ist davon auszugehen, dass §
28 Abs. 4 Nr. 3 FeV das Recht mit einer ausländischen Fahrerlaubnis
im Inland ein Kraftfahrzeug
zu führen, für alle Fahrerlaubnisklassen ausschließt.
BVerwG, Urteil
vom 17. November 2005 - 3 C 54/04 -
Eine die
Fahrerlaubnis der Klasse A ausnehmende Feststellung der Entziehung würde
den Kläger
aber nicht in seinen Rechten verletzen, zumal diese ohnehin nur deklaratorisch
ist. Im Übrigen
lagen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG im maßgeblichen
Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung vor, so dass sich die Fahrerlaubnisentziehung
- auch eine der Klasse A,
sofern diese ebenfalls ausgesprochen worden sein sollte - als rechtmäßig
erweist.
Die in dieser
Vorschrift vorausgesetzte mangelnde Eignung des Klägers ergibt sich
jedenfalls
daraus, dass die diese gesetzliche Wertung enthaltende Vorschrift des
§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV
erfüllt ist; insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen
werden. Einen Anspruch
des Klägers auf eine Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs.
5 FeV, die im Übrigen
noch gar nicht beantragt worden ist, besteht nicht, da diese vorliegend
gemäß § 28 Abs. 1
Satz 3, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV
nur nach Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte ergehen können,
weil der Kläger ein Fahrzeug im
Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille
oder mehr geführt hat. Das
hat der Kläger aber eindeutig endgültig verweigert.
Da der Kläger
im Übrigen der Auffassung war und ist, dass er zum Führen von
Kraftfahrzeugen
im Inland berechtigt ist, lag ein regelungsbedürftiger Sachverhalt
vor, der dem Beklagten
Veranlassung zum Erlass der angefochtenen Verfügung gab.
Die Rechtmäßigkeit
der (ebenfalls deklaratorischen) Anordnung der Vorlage des Führerscheins
(Nr. 3 der angefochtenen Verfügung) folgt aus § 3 Abs. 2 Satz
3 StVG, § 47 Abs. 1 und 2 Satz 2
FeV.
Die Gebührenentscheidung
begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO. |