Gericht: 

VG Gelsenkirchen

Datum:

27.08.2008

Aktenzeichen:

9 K 2495/07
Vorinstanz:


Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber einer am 21. März bzw. 24. Mai 2006 durch eine tschechische Behörde erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In dem zugehörigen Führerschein ist als Wohnort H. eingetragen. Die deutsche Fahrerlaubnis wurde ihm wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 3. Juli 1995 -191 Ds 15 Js 51/95 19a (333/95) -, rechtskräftig seit dem 5. August 1995, entzogen. Einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hatte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2005 bestandskräftig abgelehnt.

Nachdem der Beklagte von der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers erfahren hatte, ordnete er unter dem 9. Januar 2007 unter Verweis auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Kläger bis zum 15. Februar 2007 an. Er begründete dies unter anderem mit einer ihm bereits früher durch das Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten Verurteilung des Klägers zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten durch das Amtsgericht H. (Urteil vom 28. Januar 1998 - 19a Ds 33 Js 1078/97 -, rechtskräftig seit dem 5. Februar 1998) u.a. wegen Trunkenheit im Verkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis; die Fahrerlaubnisbehörde wurde angewiesen, dem Kläger vor Ablauf von zwei Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Kläger in der Nacht vom 2. auf den 3. Oktober 1997 mit einem Pkw unter Alkoholeinfluss u.a. die C.-Straße in H. . Eine ihm um 2.58 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,30 Promille.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 verweigerte der Kläger die Durchführung der Untersuchung.
Die Anordnung einer Eignungsprüfung sei im Fall seiner tschechischen Fahrerlaubnis
europarechtswidrig. Somit bestehe für ihn kein Anlass, etwas zu unternehmen.

Daraufhin entzog der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 19. Januar 2007 unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung die tschechische Fahrerlaubnis - dem Tenor nach nur die
der Klasse B -. Zugleich forderte er ihn auf, den Führerschein zur Eintragung der Entscheidung
vorzulegen. In der Begründung des Bescheides verwies er u.a. auch darauf, dass der Kläger nach
§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht berechtigt, sei Kraftfahrzeuge im Inland zu führen.

Hiergegen legte der Kläger am 26. Januar 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er
darauf, dass die Fahrerlaubnisentziehung europarechtswidrig sei.

Diesen wies die Bezirksregierung N. mit Bescheid vom 23. Juli 2007, zugestellt am 26. Juli 2007,
zurück. In der zugehörigen Rechtsmittelbelehrung ist für das Verwaltungsgericht jedoch eine
falsche Postleitzahl 0 angegeben.

Der Kläger hat am 29. August 2007 Klage erhoben. Die Klageschrift ist allerdings dem
Poststempel nach bereits am 24. August 2007 mit Einschreiben zur Post gegeben worden. Zur
Begründung trägt der Kläger vor: Er habe die tschechische Fahrerlaubnis nicht missbräuchlich
erworben. Außerdem sei ein früher von ihm vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten
falsch bewertet worden. Er sei kein Alkoholiker.

Der Kläger beantragt,die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Januar 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N1. vom 23. Juli 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Klage verfristet und damit unzulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die erhobene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Allerdings ist nach erneuter Prüfung der Sach-
und Rechtslage davon auszugehen, dass sie zulässig ist.

Zunächst ist sie fristgerecht erhoben worden. Zwar hat der Kläger die einmonatige Klagefrist
nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt. Der Widerspruchsbescheid ist ihm ausweislich der
Postzustellungsurkunde am 26. Juli 2007 zugestellt worden. Die o.g. Klagefrist lief damit am 27.
August 2007 ab, da der Tag davor ein Sonntag war (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO).
Die Klage ist erst am 29. August 2007 bei Gericht eingegangen.

Die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO musste vorliegend aber nicht eingehalten werden, da
hier die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zur Anwendung kommt. Nach § 58 Abs. 1 VwGO
beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte
über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf
anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden
ist. Im vorliegenden Fall ist der Kläger aber nicht zutreffend im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO
über den Sitz des Verwaltungsgerichts H1. belehrt worden, weil in der Rechtsmittelbelehrung des
Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 für dieses eine fehlerhafte Postleitzahl angegeben
war.

Erforderlich für die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung ist an sich nur die Belehrung über den
Sitz des Gerichts im Sinne der §§ 2 und 3 VwGO. Hierfür genügt die bloße Ortsangabe. Die
Angabe der genauen postalischen Anschrift ist dagegen nicht erforderlich.

§ 58 Abs. 1 VwGO schließt es aber nicht aus, in die Belehrung auch Hinweise aufzunehmen, die
nicht zwingend erforderlich sind, um die gesetzlichen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen in
Lauf zu setzen. Solche Zusätze entsprechen aber dann nicht mehr den Anforderungen des § 58
Abs. 1 VwGO, wenn sie einen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt haben, der sich generell
eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren.

In der Rechtsprechung ist von daher geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann
unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend
geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem
Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht
kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf
überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Das ist der Fall, wenn der Adressat
davon abgehalten werden kann, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder formgerecht
einzulegen. Es kommt nicht darauf an, ob der zu beanstandende Zusatz der Belehrung im
konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel
nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Es genügt, dass der irreführende Zusatz objektiv
geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine
unzutreffende postalische Anschrift angegeben wird. Denn das kann dazu führen, dass der
Adressat bei zulässiger Ausschöpfung der Rechtsbehelfsfrist den Rechtsbehelf an die fehlerhafte
Adresse versendet und dadurch der Irrtum nicht mehr fristgerecht korrigiert werden kann.

Hierzu insgesamt OVG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2008 - 3 Bf 105/05 - m.w.N.

Vorliegend war die Rechtsbehelfsbelehrung nach diesen Maßstäben objektiv geeignet, den
Kläger an der Einhaltung der Klagefrist zu hindern. Aller Wahrscheinlichkeit nach war die falsche
Postleitzahl sogar tatsächlich ursächlich für die Versäumung der Frist, da sie dazu geführt hat,
dass der Brief des Klägers zunächst in eine falsches Postverteilzentrum gelangt ist und dort
nachadressiert werden musste.

Die Klage ist auch nicht wegen des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

So BayVGH, Beschluss vom 7. August 2008 -11 ZB 07.1259 -.

Denn die auf § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gestützte Entziehungsverfügung geht
auch dann nicht ins Leere, wenn schon kraft Gesetzes aufgrund der Regelung des § 28 Abs.4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers in Deutschland keine Rechtswirkungen entfaltet.

Anders BayVGH a.a.O; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Juli 2008 -10 S 1688/08 -

Insoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen verweisen. Abgesehen davon würde
allein schon die Möglichkeit einer im gerichtlichen Verfahren erfolgenden Umdeutung der
Entziehungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt,

vgl. dazu VGH Mannheim, a.a.O.,

dazu führen, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfällt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht gestützt auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG mit
den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 StVG für den Fall einer ausländischen Fahrerlaubnis
genannten Wirkungen entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als nicht befähigt oder ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist etwa derjenige, der nicht die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt (vgl. §2 Abs. 4 Satz 1 StVG).

Allerdings ist vorliegend davon auszugehen, dass die von dem Kläger in der Tschechischen
Republik erworbene Fahrerlaubnis diesen in Deutschland nach § 2 Abs. 11 Satz 1 StVG i.V.m. §
28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV von Anfang an kraft Gesetzes nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen
berechtigt hat.

Der Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung der Gültigkeit einer
Fahrerlaubnis steht in einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden nicht Gemeinschaftsrecht
entgegen. Sie ist vereinbar mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.
Juli 1991 über den Führerschein (Abi. EG Nr. L 237 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 (Abi. EU Nr. L 363 S. 344), wie sie im Lichte der
jüngsten Rechtsprechung des EuGH,

Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann/Funk),

auszulegen ist, insbesondere mit Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG.

Der EuGH hat zwar klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine
Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis
erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen
Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O, Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen
selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem
anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem
innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu
der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben
(a.a.O., Rn. 54 f.). Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des EuGH nach gilt dies auch
in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits
früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (vgl. a.a.O, Rn 24 und 33
ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in
Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im
Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn
ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche
Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).

Darüber hinaus hat der EuGH aber nunmehr entschieden, dass fahrerlaubnisrechtliche
Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates zur Bekämpfung des missbräuchlichen sog.
„Führerschein-Tourismus" mit Blick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit dann zulässig
sind, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen
vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in
Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im
Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.).

Eine solche Verletzung der Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie
91/439/EWG steht vorliegend aufgrund der Eintragung des Wohnorts des Klägers (H2.)
unter der Nummer 8 im tschechischen Führerschein (vgl. Nr. 2 Buchstabe d Anhang la der
Richtlinie 91/439/EWG) fest. Daraus ergibt sich, dass der Kläger im Zeitpunk des Erwerbs der
Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien besaß. Der Kammer ist zwar aus
anderen gleichgelagerten Verfahren bekannt, dass die Ausstellung tschechischer Führerscheine
mit der Angabe eines deutschen Wohnsitzes daher herrühren soll, dass das Wohnsitzerfordernis
erst seit dem 1. Juli 2006 in tschechisches Recht umgesetzt ist. Von daher war der Erwerb
der tschechischen Fahrerlaubnis durch den Kläger gemessen an dem in Tschechien damals geltenden Recht möglicherweise legal. Das ändert aber nichts daran, dass objektiv ein Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG vorliegt. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob dieser Verstoß seine Ursache in einer fehlerhaften Anwendung des Rechts des Ausstellungsstaates oder in einer unzulänglichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechtsrechts dort hat. Da dem Kläger durch den Strafbefehl des Amtsgerichts H2. vom 3. Juli 1995 die Fahrerlaubnis entzogen worden war, liegt auch die weitere Voraussetzung des Artikels 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat gegen den Inhaber einer ausländischen EU- Fahrerlaubnis vorderen Erteilung eine Maßnahme im Sinne des dortigen Absatzes 2 ergriffen haben muss.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV liegen vor. Der Kläger hatte
im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz
im Inland (Nr. 2) und ihm war die Fahrerlaubnis im Inland sowohl rechtskräftig entzogen als auch bestandskräftig versagt worden (Nr. 3). Jedenfalls die letztgenannte Entscheidung ist im Verkehrszentralregister noch nicht getilgt und damit verwertbar.

Der Umstand, dass damit der Kläger kraft Gesetzes nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in
Deutschland berechtigt war und ist, steht dem Erlass einer Verfügung nach § 3 Abs. 1 Satz 1
StVG nicht entgegen. Eine solche geht nicht ins Leere, weshalb es auch keiner Umdeutung in
einen auf § 28 Abs. 4 FeV gestützten feststellenden Verwaltungsakt bedarf.

So aber VGH Mannheim, a.a.O.

Zwar ist zuzugeben, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Wortlaut nach das Vorhandensein eines
Rechts voraussetzt, das entzogen werden soll. Dies ergibt sich zwar nicht notwendigerweise aus
dem Begriff „Entziehung", da eine ausländische Fahrerlaubnis aus völkerrechtlichen Gründen
nicht entzogen werden kann und daher auch der Gesetzgeber nur von einer grundsätzlichen
Geltungserstreckung der Entziehungsregelungen auf ausländische Fahrerlaubnisse spricht (vgl.
BT-Drs. 13/6914, S. 68); das Gesetz verwendet den Entziehungsbegriff im Fall der ausländischen
Fahrerlaubnisse also nicht unbedingt in einem engen, technischen Sinne. Es folgt aber jedenfalls
aus den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtsfolgen der Entziehung
einer ausländischen Fahrerlaubnis. Denn die Aberkennung bzw. das Erlöschen eines Rechts
setzen dessen Bestehen voraus.

Gleichwohl lässt sich § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG im Wege der Auslegung auch die Befugnis der
Behörde entnehmen, festzustellen, dass eine ausländische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes wegen
Eignungsmängeln im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt hat und nicht
berechtigt, d.h. in diesem Sinne entzogen ist.

In diesem Sinne etwa auch VG Neustadt, Beschluss vom 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW-; VG
Sigmaringen, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 2 K 1276/05 -

Zwar wird in der Rechtsprechung die Ermächtigung für eine deklaratorische Feststellung des
gesetzlichen Erlöschens eines Verwaltungsakts im Zweifel aus den Vorschriften über dessen
Erlass entnommen.

So für das Ausländerrecht VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 1990 -1 S 3361/89 -.

Dies spricht dafür, die Rechtsgrundlage einer solchen Feststellung im Fall des Nichtbestehens
einer Berechtigung kraft Gesetzes in den betreffenden Rechtsvorschriften zu suchen, also hier § 2
Abs. 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV.

Andererseits stellt sich auch die Nichtanerkennung der Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis
unmittelbar durch eine Rechtsvorschrift, die ebenso wie die Vorschriften über die konstitutive
Entziehung durch Verwaltungsakt ihre Rechtfertigung in der Regelungsermächtigung des
Artikels 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG hat, bei einer weiten Betrachtung durchaus als
Aberkennung einer gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtsstellung dar. Dies lässt es im Blick
auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 StVG, der ja im Hinblick auf den Begriff der „Entziehung" ohnehin
nicht in einem engen, technischen Sinne verstanden werden muss, vertretbar erscheinen,
die Ermächtigungsgrundlage für entsprechende deklaratorische Feststellungsakte im Sinne einer spezielleren Regelung unmittelbar dieser Vorschrift zu entnehmen. Ihr Tatbestand im Übrigen steht dem nicht entgegen. Da § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV nach der Rechtsprechung des EuGH so auszulegen ist, dass er nur im Fall eines offenkundigen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis zur Anwendung kommt, ist immer von der Ungeeignetheit des Betreffenden auszugehen. Denn das Wohnsitzerfordernis ist unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen.

EuGH, a.a.O. Rn. 69

Abgesehen davon ist aus der Perspektive des Fahrerlaubnisinhabers sowohl im Fall der
konstitutiv-gestaltenden Fahrerlaubnisentziehung als auch der deklaratorischen der jeweilige
wesentliche Regelungsgehalt derselbe, nämlich der, dass der Inhaber nicht berechtigt ist, im
Inland von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Für dieses Ergebnis sprechen schließlich
auch systematische Gründe. Denn nur dann, wenn es sich bei der Feststellung der Rechtsfolgen
des § 28 Abs. 4 FeV um einen auf § 3 Abs. 1 StVG gestützten Verwaltungsakt handelt, kann
diese in den Führerschein eingetragen werden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 47 FeV).

Die angefochtene Verfügung kann vom objektiven Empfängerhorizont dahingehend ausgelegt
werden, dass nicht eine konstitutive, sondern eine deklaratorische Fahrerlaubnisentziehung
ausgesprochen ist. Zwar hat der Beklagte einen gestaltenden und nicht einen feststellenden Tenor gewählt. Dies ist aber mit Blick auf den dort enthaltenen - entscheidenden - Verweis auf die Rechtsfolge, dass nämlich der Kläger (jedenfalls) ab der Zustellung des Bescheides nicht berechtigt ist, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, unschädlich. Zudem hat der Beklagte in der Begründung des Bescheides sogar ausdrücklich § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV in Bezug genommen.

Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob sich bei objektiver Betrachtung die
Wirkungen der ausgesprochenen Feststellung auf die Fahrerlaubnis der Klasse B beschränken.
Hierfür spricht, dass der Tenor der Verfügung sich ausdrücklich nur auf die Klasse B bezieht.
Nach deren Begründung und der des Widerspruchsbescheides haben zudem offensichtlich
sowohl der Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde fälschlicherweise angenommen, dass
dem Kläger nur eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt war. Zwar ist davon auszugehen, dass §
28 Abs. 4 Nr. 3 FeV das Recht mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug
zu führen, für alle Fahrerlaubnisklassen ausschließt.

BVerwG, Urteil vom 17. November 2005 - 3 C 54/04 -

Eine die Fahrerlaubnis der Klasse A ausnehmende Feststellung der Entziehung würde den Kläger
aber nicht in seinen Rechten verletzen, zumal diese ohnehin nur deklaratorisch ist. Im Übrigen
lagen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung vor, so dass sich die Fahrerlaubnisentziehung - auch eine der Klasse A,
sofern diese ebenfalls ausgesprochen worden sein sollte - als rechtmäßig erweist.

Die in dieser Vorschrift vorausgesetzte mangelnde Eignung des Klägers ergibt sich jedenfalls
daraus, dass die diese gesetzliche Wertung enthaltende Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV
erfüllt ist; insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Einen Anspruch
des Klägers auf eine Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV, die im Übrigen
noch gar nicht beantragt worden ist, besteht nicht, da diese vorliegend gemäß § 28 Abs. 1
Satz 3, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV nur nach Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte ergehen können, weil der Kläger ein Fahrzeug im
Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Das
hat der Kläger aber eindeutig endgültig verweigert.

Da der Kläger im Übrigen der Auffassung war und ist, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen
im Inland berechtigt ist, lag ein regelungsbedürftiger Sachverhalt vor, der dem Beklagten
Veranlassung zum Erlass der angefochtenen Verfügung gab.

Die Rechtmäßigkeit der (ebenfalls deklaratorischen) Anordnung der Vorlage des Führerscheins
(Nr. 3 der angefochtenen Verfügung) folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 und 2 Satz 2
FeV.

Die Gebührenentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.