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Urteil
Tenor
Die Klage
wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger
ist Inhaber einer am 11. Juli 2005 durch eine polnische Behörde erteilten
Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In dem zugehörigen Führerschein
ist als Wohnort T. eingetragen. Die deutsche Fahrerlaubnis wurde ihm wegen
vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr durch Strafbefehl des Amtsgerichts
C1. vom 7. September 2004 - 27 Cs 44 Js 1557/04 27 (529/04) -, rechtskräftig
seit dem 20. September 2004, mit einer Sperrfrist von fünf Monaten
entzogen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Kläger
in der Nacht des 8. Juli 2004 mit einem Pkw unter Alkoholeinfluss u.a.
den Ostring in C. . Eine ihm um 22.05 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine
Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille. Einen Antrag auf Wiedererteilung
der Fahrerlaubnis nahm der Kläger unter dem 16. März 2005 zurück.
Nachdem
der Beklagte durch das Kraftfahrt-Bundesamt von der polnischen Fahrerlaubnis
des Klägers erfahren hatte, ordnete er unter dem 28. Oktober 2005
unter Verweis auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV) die Beibringung eines medizinisch¬psychologischen Gutachtens
durch den Kläger bis zum 30. Januar 2006 an. Er begründete dies
mit der der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht
C. zugrundeliegenden Trunkenheitsfahrt.
Weil der
Kläger dieses Gutachten nicht vorlegte, entzog der Beklagte ihm mit
Ordnungsverfügung
vom 16. Februar 2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die polnische
Fahrerlaubnis.
Er wies dabei darauf hin, dass der Kläger damit ab sofort nicht mehr
berechtigt sei, in
Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen.
Hiergegen
legte der Kläger am 2. März 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung
verwies er darauf,
dass die Fahrerlaubnisentziehung europarechtswidrig sei. Die ausgesprochene
Sperrfrist sei im
Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis abgelaufen gewesen
und der Kläger habe in
Polen einen Wohnsitz gehabt.
Den Widerspruch
wies die Bezirksregierung Münster mit Bescheid vom 5. Dezember 2006,
zugestellt am 7. Dezember 2006, zurück.
Der Kläger
hat am 5. Januar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seine
Ansicht, dass
die Entziehung der Fahrerlaubnis europarechtswidrig sei.
Der Kläger
beantragt,die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Februar 2006
in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 5. Dezember
2006 aufzuheben.
Der Beklagte
beantragt, die Klage abzuweisen.
Er tritt
dem Klagebegehren entgegen. Zudem verweist er auf eine unter dem 23. Februar
2007
erfolgte Mitteilung der Stadtverwaltung T. an das Kraftfahrt- Bundesamt,
aus der sich ergibt, dass
der Kläger nur vorübergehend vom 15. April 2005 bis zum 13.
Juli 2005 in Polen gemeldet war.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die erhobene
Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.
Sie ist allerdings
zulässig, insbesondere nicht wegen des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig. Denn die auf § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz
(StVG) gestützte Entziehungsverfügung geht auch dann nicht ins
Leere, wenn schon kraft Gesetzes aufgrund der Regelung des § 28 Abs.
4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die polnische Fahrerlaubnis des Klägers
in Deutschland keine Rechtswirkungen entfaltet.
Anders BayVGH,
Beschluss vom 7. August 2008 -11 ZB 07.1259 -; VGH Mannheim, Beschluss
vom 17. Juli 2008 -10 S 1688/08 -
Insoweit
wird auf die nachstehenden Ausführungen verweisen. Abgesehen davon
würde
allein schon die Möglichkeit einer im gerichtlichen Verfahren erfolgenden
Umdeutung der
Entziehungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt,
vgl. dazu
VGH Mannheim, a.a.O.,
dazu führen,
dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfällt.
Die Klage
ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.
1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte
hat dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht gestützt auf §
3 Abs. 1 Satz 1 StVG mit
den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 StVG für den Fall
einer ausländischen Fahrerlaubnis
genannten Wirkungen entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen,
wenn sich der
Inhaber als nicht befähigt oder ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erweist. Ungeeignet
ist etwa derjenige, der nicht die notwendigen körperlichen und geistigen
Anforderungen erfüllt
(vgl. §2 Abs. 4 Satz 1 StVG).
Allerdings
ist vorliegend davon auszugehen, dass die von dem Kläger in Polen
erworbene
Fahrerlaubnis diesen in Deutschland nach § 2 Abs. 11 Satz 1 StVG
i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV
von Anfang an kraft Gesetzes nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen
berechtigt hat.
Der Anwendung
dieser innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung
der Gültigkeit
einer sog. EU-Fahrerlaubnis steht in einer Fallgestaltung wie der hier
vorliegenden nicht
Gemeinschaftsrecht entgegen. Sie ist vereinbar mit den Bestimmungen der
Richtlinie 91/439/
EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (Abi.
EG Nr. L 237 S. 1), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni
2008 (Abi. EU Nr. L 168
S. 36), wie sie im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH,
Urteil
vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann/Funk),
auszulegen
ist, insbesondere mit Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG.
Der EuGH
hat zwar klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen
für eine
Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates
obliegt, in dem die Fahrerlaubnis
erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind
nicht befugt, die diesbezüglichen
Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O,
Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen
selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den
Inhaber einer von einem
anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden
nach dem
innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte
oder wenn sie Grund zu
der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich
nicht vorgelegen haben
(a.a.O., Rn. 54 f.). Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des EuGH
nach gilt dies auch
in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat
die Fahrerlaubnis bereits
früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war
(vgl. a.a.O, Rn 24 und 33
ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates
kommen danach nur in
Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener
Entziehung im
Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O.,
Rn. 65) oder wenn
ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis
eine solche
Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).
Darüber
hinaus hat der EuGH aber nunmehr entschieden, dass fahrerlaubnisrechtliche
Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates zur Bekämpfung des missbräuchlichen
sog.
„Führerschein-Tourismus" mit Blick auf die Gewährleistung
der Verkehrssicherheit dann zulässig
sind, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein
selbst oder von anderen
vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen
feststellen lässt, dass die in
Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen
im
Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O.,
Rn. 67 ff.).
Eine solche
Verletzung der Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie
91/439/
EWG steht vorliegend nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Mitteilung
der Stadt T. vom
23. Februar 2007 an das Kraftfahrt-Bundesamt fest. Daraus ergibt sich,
dass der Kläger im
Zeitpunk des Erwerbs der Fahrerlaubnis nur knapp drei Monate in Polen
gemeldet war. Damit
steht aufgrund einer Mitteilung durch polnische Behörden fest, dass
diese im Zeitpunkt der
Erteilung der Fahrerlaubnis nicht davon ausgegangen sind bzw. mangels
entsprechender Prüfung
nicht davon ausgehen konnten, dass der Kläger die nach Artikel 7
Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie
91/439/EWG erforderliche Mindestdauer von sechs Monaten für einen
ordentlichen Wohnsitz
erfüllt hatte.
Insoweit
lässt sich nicht einwenden, dass die genannte Mitteilung ihrem Inhalt
nach nicht
die Möglichkeit ausschließt, dass der Kläger gleichwohl
faktisch die erforderliche Zeit seinen
Wohnsitz in Polen gehabt hat, ohne dass dies den polnischen Behörden
bekannt war. Dies ergibt
sich daraus, dass auch der EuGH es ausdrücklich genügen lässt,
wenn sich die Nichterfüllung
der Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG
aus dem
Führerschein, d.h. aus der dort unter der Nummer 8 (vgl. Nr. 2 Buchstabe
d Anhang la Richtlinie
91/439/EWG) gemachten Eintragung eines Wohnorts außerhalb des Ausstellungsstaates
ergibt.
Auch in diesem Fall besteht aber die Möglichkeit, dass der Fahrerlaubnisinhaber
sich tatsächlich
lange genug in dem betreffenden Staat aufgehalten hat, ohne dass dies
der ausstellenden
Behörde zur Kenntnis gelangt ist oder für ihre Entscheidung
von Bedeutung war. Demnach
kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH ersichtlich nur darauf an, ob
der Ausstellungsstaat
die Wohnsitzvoraussetzungen bei der Erteilung der Fahrerlaubnis ungeprüft
gelassen bzw.
missachtet hat, nicht hingegen, ob sie unabhängig hiervon, insbesondere
ohne Kenntnis der Ausstellungsbehörde, faktisch gegeben waren. Es
genügt, wenn sich lediglich ersteres aus unbestreitbaren Informationen
des Ausstellungsstaates ergibt.
Abgesehen
davon vermag das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung
nicht
die inhaltliche Richtigkeit der Mitteilung der Stadt T. vom 23. Februar
2007, nach der er nicht
die erforderliche Zeit seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen hatte, in
Frage zu stellen. Was
ordentlicher Wohnsitz im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie
91/439/EWG ist,
ergibt sich aus der Legaldefinition des Artikels 9 Richtlinie 91/439/EWG.
Dass der Kläger in
diesem Sinne einen Wohnsitz in Polen hatte, lässt sich auch seinen
eigenen Angaben nicht
entnehmen. Erforderlich sind danach persönliche und berufliche Bindungen
an den betreffenden
Ort, zumindest aber persönliche Beziehungen, die enge Bindungen an
diesen Ort erkennen
lassen (Artikel 9 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG). Persönliche Bindungen
des Klägers in Polen
sind schlechthin nicht erkennbar, berufliche können im Ergebnis ebenfalls
verneint werden. Eine
Arbeit hatte der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen
Verhandlung in Polen nicht,
auch übte er dort kein Gewerbe aus. Sein Aufenthalt sollte allenfalls
dazu dienen, die Lage für
eine erst beabsichtigte - aber letztlich nicht erfolgte - Gründung
eines Autohandels in T1. zu
sondieren, an deren Ernsthaftigkeit angesichts der fehlenden polnischen
Sprachkenntnisse des
Klägers und des Umstands, dass er nur „ein wenig Eigenkapital"
zur Verfügung hatte, überdies
mit guten Gründen Zweifel erhoben werden können. Selbst wenn
man gleichwohl von beruflichen
Bindungen des Klägers in Polen ausgeht, wäre nach Artikel 9
Satz 2 Richtlinie 91/439/EWG C.
als sein ordentlicher Wohnsitz anzusehen. Denn der Klägers hatte
nach eigenen Angaben wegen
seiner weiterhin dort lebenden Ehefrau persönliche Bindungen dorthin
und ist auch regelmäßig in
die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt.
Es mag im
Übrigen zwar sein, dass der Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis durch
den Kläger
gemessen an dem in Polen damals geltenden Recht möglicherweise legal
war, weil das
Wohnsitzerfordernis erst seit dem 21. Oktober 2005 in polnisches Recht
umgesetzt ist. Das
ändert aber nichts daran, dass objektiv ein Verstoß gegen Artikel
7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie
91/439/EWG vorliegt. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob dieser Verstoß
seine Ursache in
einer fehlerhaften Anwendung des Rechts des Ausstellungsstaates oder in
einer unzulänglichen
Umsetzung des Gemeinschaftsrechtsrechts dort hat. Da dem Kläger durch
den Strafbefehl des
Amtsgerichts C. vom 7. September 2004 die Fahrerlaubnis entzogen worden
war, liegt auch
die weitere Voraussetzung des Artikels 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG
vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat gegen den Inhaber einer ausländischen
EU-Fahrerlaubnis vor deren Erteilung eine Maßnahme im Sinne des
dortigen Absatzes 2 ergriffen haben muss.
Jedenfalls
die Tatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV liegt vor.
Dem Kläger
war die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig entzogen worden. Diese
Entscheidung ist im
Verkehrszentralregister noch nicht getilgt und damit verwertbar.
Der Umstand,
dass damit der Kläger kraft Gesetzes nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen
in
Deutschland berechtigt war und ist, steht dem Erlass einer Verfügung
nach § 3 Abs. 1 Satz 1
StVG nicht entgegen. Eine solche geht nicht ins Leere, weshalb es auch
keiner Umdeutung in
einen auf § 28 Abs. 4 FeV gestützten feststellenden Verwaltungsakt
bedarf.
So aber VGH
Mannheim, a.a.O.
Zwar ist
zuzugeben, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Wortlaut nach das Vorhandensein
eines
Rechts voraussetzt, das entzogen werden soll. Dies ergibt sich zwar nicht
notwendigerweise aus
dem Begriff „Entziehung", da eine ausländische Fahrerlaubnis
aus völkerrechtlichen Gründen
nicht entzogen werden kann und daher auch der Gesetzgeber nur von einer
grundsätzlichen
Geltungserstreckung der Entziehungsregelungen auf ausländische Fahrerlaubnisse
spricht (vgl.
BT-Drs. 13/6914, S. 68); das Gesetz verwendet den Entziehungsbegriff im
Fall der ausländischen
Fahrerlaubnisse also nicht unbedingt in einem engen, technischen Sinne.
Es folgt aber jedenfalls
aus den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtsfolgen
der Entziehung
einer ausländischen Fahrerlaubnis. Denn die Aberkennung bzw. das
Erlöschen eines Rechts
setzen dessen Bestehen voraus.
Gleichwohl
lässt sich § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG im Wege der Auslegung auch
die Befugnis der
Behörde entnehmen, festzustellen, dass eine ausländische Fahrerlaubnis
kraft Gesetzes wegen
Eignungsmängeln im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen
berechtigt hat und nicht berechtigt, d.h. in diesem Sinne entzogen ist.
In diesem
Sinne etwa auch VG Neustadt, Beschluss vom 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW
-; VG
Sigmaringen, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 2 K 1276/05 -
Zwar wird
in der Rechtsprechung die Ermächtigung für eine deklaratorische
Feststellung des
gesetzlichen Erlöschens eines Verwaltungsakts im Zweifel aus den
Vorschriften über dessen
Erlass entnommen.
So für
das Ausländerrecht VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 1990
-1 S 3361/89 -.
Dies spricht
dafür, die Rechtsgrundlage einer solchen Feststellung im Fall des
Nichtbestehens
einer Berechtigung kraft Gesetzes in den betreffenden Rechtsvorschriften
zu suchen, also hier § 2
Abs. 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV.
Andererseits
stellt sich auch die Nichtanerkennung der Gültigkeit einer EU- Fahrerlaubnis
unmittelbar durch eine Rechtsvorschrift, die ebenso wie die Vorschriften
über die konstitutive
Entziehung durch Verwaltungsakt ihre Rechtfertigung in der Regelungsermächtigung
des
Artikels 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG hat, bei einer weiten Betrachtung
durchaus als
Aberkennung einer gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtsstellung
dar. Dies lässt es im Blick
auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 StVG, der ja im Hinblick auf den
Begriff der „Entziehung" ohnehin
nicht in einem engen, technischen Sinne verstanden werden muss, vertretbar
erscheinen, die
Ermächtigungsgrundlage für entsprechende deklaratorische Feststellungsakte
im Sinne einer
spezielleren Regelung unmittelbar dieser Vorschrift zu entnehmen. Ihr
Tatbestand im Übrigen
steht dem nicht entgegen. Da § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nach der Rechtsprechung
des EuGH so
auszulegen ist, dass er nur im Fall eines offenkundigen Verstoßes
gegen das Wohnsitzerfordernis
zur Anwendung kommt, ist immer von der Ungeeignetheit des Betreffenden
auszugehen. Denn
das Wohnsitzerfordernis ist unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung
der Fahreignung
zu überprüfen.
EuGH, a.a.O.
Rn. 69
Abgesehen
davon ist aus der Perspektive des Fahrerlaubnisinhabers sowohl im Fall
der
konstitutiv-gestaltenden Fahrerlaubnisentziehung als auch der deklaratorischen
der jeweilige
wesentliche materielle Regelungsgehalt derselbe, nämlich der, dass
der Inhaber nicht berechtigt
ist, im Inland von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Für dieses
Ergebnis sprechen
schließlich auch systematische Gründe. Denn nur dann, wenn
es sich bei der Feststellung der
Rechtsfolgen des § 28 Abs. 4 FeV um einen auf § 3 Abs. 1 StVG
gestützten Verwaltungsakt
handelt, kann diese in den Führerschein eingetragen werden (vgl.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 47
FeV).
A.A. wohl
VGH Mannheim, Urteil vom 9. September 2008 -10 S 994/07 -,
allerdings
ohne Angabe einer konkreten Ermächtigungsgrundlage hierfür.
Die angefochtene
Verfügung kann vom objektiven Empfängerhorizont dahingehend
ausgelegt
werden, dass nicht eine konstitutive, sondern eine deklaratorische Fahrerlaubnisentziehung
ausgesprochen ist. Zwar hat der Beklagte einen gestaltenden und nicht
einen feststellenden
Tenor gewählt. Dies ist aber mit Blick auf den dort enthaltenen -
entscheidenden - Verweis auf
die Rechtsfolge, dass nämlich der Kläger (jedenfalls) ab der
Zustellung des Bescheides nicht
berechtigt ist, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, unschädlich.
Im Übrigen
lagen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG im maßgeblichen
Zeitpunkt
der letzten Behördenentscheidung vor, so dass sich die Fahrerlaubnisentziehung
als rechtmäßig
erweist.
Die in dieser
Vorschrift vorausgesetzte mangelnde Eignung des Klägers ergibt sich
jedenfalls
daraus, dass die diese gesetzliche Wertung enthaltende Vorschrift des
§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV
erfüllt ist; insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen
werden. Einen Anspruch
des Klägers auf eine Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs.
5 FeV, die im Übrigen
noch gar nicht beantragt worden ist, besteht nicht, da diese vorliegend
gemäß § 28 Abs. 1
Satz 3, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV
nur nach Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte ergehen können,
weil der Kläger ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration
von 1,6 Promille oder mehr geführt hat.
Da der Kläger
im Übrigen der Auffassung war und ist, dass er zum Führen von
Kraftfahrzeugen
im Inland berechtigt ist, lag ein regelungsbedürftiger Sachverhalt
vor, der dem Beklagten
Veranlassung zum Erlass der angefochtenen Verfügung gab.
Die Gebührenentscheidung
begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
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