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In der Verwaltungsrechtssache
Gründe: I. Der am 28.11.1972 geborene Antragsteller besitzt die slowakische Staatsangehörigkeit. Seit 1984 lebt er in Deutschland Seit dem 24.10.1991 besaß er einen Führerschein der ehemaligen Tschechoslowakei der Klasse B. Am 26.04.1994 wurde ihm vom Landkreis Soltau-Fallingbostel eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist der Antragsteller in der Vergangenheit wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Ein aufgrund der letzten Straftat sowie weiterer Ordnungswidrigkeiten durch die Antragsgegnerin angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Nord vom 06.11.1998 kam zu dem Ergebnis, dass es trotz einiger Bedenken noch vertretbar sei, dem Antragsteller eine Bewährungschance einzuräumen und die Fahrerlaubnis zunächst zu belassen.
Mit Bescheid vom 15.03.2000 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt Einträge im Verkehrszentralregister mit einer Gesamtbewertung von insgesamt 47 Punkten hatte, die Fahrerlaubnis, weil er ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beurteilung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht vorgelegt hatte. In der Folge trat der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr weiterhin wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16.11.2004 (in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.03.2006) wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (Datum der letzten Tat: 22.12.2003) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung bis zum 13.03.2009 zur Bewährung ausgesetzt wurde, nebst Fahrerlaubniserteilungssperre bis zum 13.11.2006 verurteilt. Vier Anträge des Antragstellers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurden durch Bescheide vom 30.10.2000, 16,07.2001, 15.01.2003 und 13.12.2004 wegen fehlenden Nachweises der Eignung abgelehnt. Das zuletzt beigebrachte medizinischpsychologische Gutachten des TÜV Nord vom 26.09.2000 schloss mit der Prognose, dass der Antragsteller auch in Zukunft erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Am 04.06.2007 wurde dem Antragsteller in der Slowakischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B nebst der nationalen Klassen B1 und AM erteilt. Nach Erteilung der slowakischen Fahrerlaubnis beging der Antragsteller folgende Verkehrsverstöße: Am 11.11.2007 überschritt er in Hamburg die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 79 km/h. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin gegen ihn am 30.01.2008 einen seit dem 19.02.2008 rechtskräftigen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße in Höhe von 425,- € und einem Fahrverbot von drei Monaten, das bis zum 27.10.2008 vollstreckt wurde. Am 20.05.2008 missachtete er das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage in Hamburg, woraufhin die Antragsgegnerin gegen ihn am 02.07.2008 einen seit dem 19.07.2008 rechtskräftigen Bußgeldbescheid in Höhe von 75,- € erließ. Am 07.07 2008 überschritt er in Hamburg die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h. Die Antragsgegnerin erließ daraufhin gegen ihn am 28.08.2008 einen seit dem 17.09.2008 rechtskräftigen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße in Höhe von 100,- €. Mit Anordnung vom 13.11.2008, die sie durch einen erneuten Bescheid vom 25.11.2008 korrigierte und mit einem Begleitschreiben vom selben Tag weiter begründete, forderte
die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 19.12.2008 auf. Sie stützte diese Anordnung auf § 46 i. V. m. §§ 29a, 11 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung. Es sei zu klären, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch in Zukunft erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Die drei letzten Verkehrsverstöße deuteten darauf hin, dass er auch nach Erteilung der slowakischen EU-Fahrerlaubnis nicht bereit sei, sich an verkehrsrechtliche Bestimmungen zu halten. Dies habe er auch in der Vergangenheit bewiesen, In dem Begleitschreiben vom 25.11.2008 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass ihr aufgrund der erneuten Verstöße des Antragstellers eine Gesamtbetrachtung seines bisherigen Verkehrsverhaltens nicht mehr verwehrt sei. Zur weiteren Begründung verwies die Antragsgegnerin im Bescheid auf die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 15.03.2000, der u. a, vier Verkehrsstraftaten vorausgegangen seien, sowie
die seitdem begangenen Verkehrsstraftaten des Antragstellers. Auch die mehrfachen Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, entzog ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.01.2009 gestützt auf § 3 des Straßenverkehrsgesetzes i. V. m. §§ 46 Abs. 3 und 4, 11 Abs, 4 und 8 der Fahrerlaubnisverordnung, die Fahrerlaubnis und erkannte ihm das Recht ab, zukünftig von seiner slowakischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen zu dürfen. Aufgrund der drei Eintragungen im Verkehrszentralregister nach Erteilung der slowakischen Fahrerlaubnis sei ihr eine Rückschau auf das bisherige Verkehrsverhalten des Antragstellers nicht mehr verwehrt gewesen, und sie habe die Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen dürfen. Gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung könne sie auf die Nichteignung eines Betroffenen schließen, wenn er sich weigere, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlege. Die Antragsgegnerin ordnete ferner die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Der Schutz von Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verlange, dass Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet seien, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Strassenverkehr ausgeschlossen würden, da von ihnen eine erhöhte, den anderen Verkehrsteilnehmern unzumutbare Gefahr ausgehe. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 02.02.2009 Widerspruch ein. Am selben Tag hat er den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt er an, dass die nationalen Straßenverkehrsbehörden auf den Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis zwar ihre nationalen Eignungs-, Überprüfungs- und Entzugsvorschriften anwenden dürften, wenn dieser nach Erteilung der Fahrerlaubnis im Inland erneut auffällig werde. Die erneute Auffälligkeit müsse jedoch von einigem Gewicht sein, woran es im vorliegenden Fall fehle. Die Aufforderung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei deshalb rechtswidrig gewesen. Zwar sei der Vorfall vom 11.11.2007 als erheblich zu bewerten. Dieser allein sei jedoch nicht geeignet gewesen, Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen. Diese Bewertung habe auch die Antragsgegnerin durch ihr zunächst abwartendes Verhalten zu erkennen gegeben. Bei dem Vorfall vom 20.05.2008 habe es sich lediglich um einen einfachen Rotlichtverstoß gehandelt, der als alltäglich zu bezeichnen sei. Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 07.07.2008 handele es sich ebenfalls um ein Bagatelldelikt. Die drei genannten Vorfälle seien deshalb nicht geeignet, Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu begründen. Gleiches gelte für die früheren Delikte des Antragstellers. Hierbei habe es sich stets um Fahren ohne Fahrerlaubnis gehandelt, von dem keine Gefährdung für Dritte ausgegangen sei. Zudem sei die letzte Verurteilung vor Erteilung der slowakischen Fahrerlaubnis im Jahre 2004 erfolgt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 2701.2009 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass sie bei der Frage, ob sie aufgrund von Eignungszweifeln gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens anordne, auch bei einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis nicht auf Tatsachen beschränkt sei, die zeitlich nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis eingetreten seien. Die drei jüngsten Verkehrszuwiderhandlungen vom 11.11.2007, 20.05.2008 und 07.07.2008 hätten Anlass zu der Befürchtung gegeben, dass der Antragsteller die ihm mit dem Gutachten vom 26.09.2000 abgesprochene Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht wiedererlangt habe und weiterhin durch erhebliche Verkehrszuwiderhandlungen in Erscheinung treten werde. Die Antragsgegnerin habe im Übrigen erst am 28.07.2008 von dem Verstoß am 11.11.2007 und erst am 17.10.2008 von den Verkehrszuwiderhandlungen vom 20.05.2008 und 07.07.2008 Kenntnis erlangt. II. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Insbesondere war angesichts der Tatsache, dass durch einen ungeeigneten Kraftfahrer hochrangige Schutzgüter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet werden, ein stärkeres Eingehen auf konkrete Umstände des Einzelfalles nicht geboten. Hier ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers, vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse, die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr sofort zu unterbinden, dass dem öffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird der Widerspruch des Antragstellers keinen Erfolg haben, weil der Bescheid vom 27.01.2009 voraussichtlich rechtmäßig ist. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die hier ausnahmsweise trotzdem ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers begründen könnten. Rechtsgrundlage für die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eig- nung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, ist gemäß § 46 Abs. 3 FeV die Vorschrift des § 11 FeV entsprechend anzuwenden. Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung eines Betroffenen zum Führen von Fahrzeugen schließen, wenn dieser ein zur Klärung von Eignungszweifeln gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hat und zuvor gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV in der Gutachtenanordnung auf die Folgen dieses Verhaltens ausdrücklich hingewiesen worden ist. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der medizinischpsychologischen Untersuchung rechtmäßig ist. Im vorliegenden Fall hat Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13.11./25.11.2008 von dem Antragsteller zurecht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt (unten a). Sie durfte deshalb auf seine Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen und ihm das Recht zum Gebrauch seiner slowakischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet aberkennen, weil er das Gutachten nicht beibrachte (unten b). a) Die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.11/25.11.2008 erfolgte Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war rechtmäßig, Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 FeV. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, eine medizinisch-psychologische Begutachtung anordnen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor (unten aa) und die Antragsgegnerin hat auch das ihr im Rahmen von § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 FeV zukommende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (unten bb), aa) Der Antragsteller hat nicht nur am 11.11 2007, 20.05.2008 und 07.07.2008 gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen, sondern vor Erteilung seiner slowakischen Fahrerlaubnis auch wiederholt Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begangen. Das Verkehrszentralregister weist neun zwischen 1993 und 2003 begangene und gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr 2 a, Nr. 3, Abs. 6 StVG noch nicht getilgte Verurteilungen des Antragstellers wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aus. Der Berücksichtigung dieser vor Erteilung der slowakischen EU-Fahrerlaubnis begangenen Straftaten steht auch nicht europäisches Gemeinschaftsrecht entgegen. Zwar bestimmt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (ABI. L 237 vom 24.08.1991, S. 1), dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sieht jedoch vor, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen kann. Dadurch werden die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ermächtigt, ihre nationalen Entziehungsvorschriften auf Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland auffällig werden oder sonst Bedenken gegen ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen
Um gegen den Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis nach inländischem Recht vorzugehen, muss allerdings ein erneuter Vorfall von einigem, selbständigen Gewicht vorliegen. Ist dies der Fall, so ist es der Fahrerlaubnisbehörde nicht verwehrt, auch die vor Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis liegenden Vorfälle bei der Bestimmung der Eignungszweifel zu berücksichtigen. Die erneute Auffälligkeit kann im Zusammenhang mit früheren Vorfällen, soweit diese noch verwertbar sind, Anlass zu einer Begutachtung oder sogar Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung geben. Denn mit der Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis sind frühere Verstöße im Straßenverkehr nicht abgegolten
Im vorliegenden Fall waren die nach Erteilung der slowakischen EU-Fahrerlaubnis begangenen Zuwiderhandlungen vom 11.11.2007 (Geschwindigkeitsüberschreitung um 79 km/h, vier Punkte gemäß § 4 StVG), 20.05.2008 (Rotlichtverstoß, drei Punkte) und 07.07.2008 (Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h, ein Punkt) entgegen der Ansicht des Antragstellers von erheblichem selbständigem Gewicht. Dieses ergibt sich sowohl aus der Schwere der Verstöße selbst
als auch aus der Häufung dreier solcher Verstöße in dem vergleichsweise kurzen Zeitraum von acht Monaten. Die neuen Vorfälle ermöglichten damit zunächst auf der Tatbestandsebene des § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV die Berücksichtigung der vor Erteilung der slowakischen EU-Fahrerlaubnis liegenden Straftaten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (zur Berücksichtigung bei der Ermessensausübung sogleich unter bb). bb) Die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens war auch ermessensfehlerfrei im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat weder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht noch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten. Bei der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Fahrerlaubnisbehörde insbesondere darzulegen, warum sie aufgrund der berücksichtigungsfähigen Zuwiderhandlungen Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat
Ausgangspunkt der Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin waren die seit Erteilung der slowakischen EU-Fahrerlaubnis begangenen drei Verstöße des Antragstellers gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen. Die Antragsgegnerin hat zutreffend festgestellt, dass sie wegen dieser neuen Zuwiderhandlungen auch die noch verwertbaren früheren Verkehrsstraftaten des Antragstellers in die Gesamtbetrachtung einbeziehen darf Ausgehend davon hat sie in nicht zu beanstandender Weise ihre Eignungszweifel damit begründet, dass die neuen Verstöße zeigen würden, dass sich der Antragsteller trotz mehrfacher Fahrerlaubnissperren und Freiheitsstrafen wegen der früheren Zuwiderhandlungen nicht habe bewegen lassen, sich auch nach Erteilung der slowakischen Fahrerlaubnis an verkehrsrechtliche Bestimmungen zu halten. Die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist vor diesem Hintergrund auch verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Klärung der berechtigten Eignungszweifel nicht ersichtlich und die Gutachtensanforderung auch angemessen sei. Insoweit kann in der Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Antragstellers offen bleiben, ob allein die drei letzten Verstöße mit einer Gesamtsumme von 8 Punkten, für die nach dem Punktsystem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zunächst nur eine Verwarnung vorgesehen ist, die Anordnung rechtfertigen würden. Denn das Verkehrszentralregister weist wie dargelegt seit 1993 bis zur Erteilung der slowakischen EU-Fahrerlaubnis neun noch nicht getilgte Verurteilungen des Antragstellers wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aus, die bei der Frage, ob die Anordnung einer Begutachtung verhältnismäßig ist, ebenfalls zu berücksichtigen sind. Bereits nach der vierten Verurteilung am 10.02.2000 hatte die Antragsgegnerin dem Antragstelleram 15.03.2000 die Fahrerlaubnis entzogen. Diese Straftaten sowie die darauf folgenden fünf Verurteilungen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis dokumentieren deutlich die Bereitschaft des Antragstellers, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr die Rechtsordnung aus Eigeninteresse zu missachten. Zwar liegt zwischen der Begehung der letzten Tat (am 22.12.2003) vor und der ersten Tat (am 11.11.2007) nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis ein Zeitraum von ca. 3 Jahren und 11 Monaten. Trotzdem ist die Befürchtung, dass sich die bis zur Tat am 22.12.2003 dokumentierte Tendenz des Antragstellers zu Verkehrsverstößen nach Erwerb der slowakischen EU-Fahrerlaubnis am 04.06.2007 fortsetzen wird, gerechtfertigt. Denn bereits fünf Monate nach dem Erwerb der neuen Fahrerlaubnis beging der Antragsteller erneut einen massiven Verkehrsverstoß (Geschwindigkeitsüberschreitung um 79 km/h am 11.11.2007), dem etwa sechs Monate später wieder eine schwere Zuwiderhandlung (Rotlichtverstoß am 20.05.2008) und nach weiteren eineinhalb Monaten der nächste Verkehrsverstoß (Geschwindigkeitsüberschreitung am 07.07.2008) folgte. Diese schon bald nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis in der Slowakei begonnene Reihe erneuter Verstöße legt in Zusammenschau mit den wiederholten früheren Verkehrsstraftaten einen fortbestehenden Hang des Antragstellers zur Missachtung von Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit im Straßenverkehr nahe. Die dadurch begründeten grundsätzlichen Eignungszweifel rechtfertigen es deshalb auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs eine sofortige Klärung durch ein medizinischpsychologisches Gutachten herbeizuführen, anstatt zunächst gestuft mit den Maßnahmen des § 4 Abs. 3 StVG vorzugehen. b) Da der Antragsteller das zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat, war die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt, auf die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Der Antragsteller war, wie von § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV vorausgesetzt, in der Anordnung des Gutachtens vom 13./25.11.2008 auf die Folgen dieses Verhaltens ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist angesichts der wie dargelegt berechtigten Eignungszweifel auch nicht ersichtlich, dass der Schluss der Antragsgegnerin auf die Nichteignung des Antragstellers ermessensfehlerhaft war. Sie hatte ihm sonach wegen der fehlenden Eignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr insoweit noch Ermessen eingeräumt war. |
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