Gericht: 

VG Hannover

Datum:

04.02.2009

Aktenzeichen:

5 B 5526/08
Vorinstanz:


Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO -

hat das Verwaltungsgericht Hannover - 5. Kammer - am 4. Februar 2009 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EURO festgesetzt.

Gründe:

I.
Der 1956 geborene Antragsteller begehrt vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Verfügung, mit der der Antragsgegner festgestellt hat, dass die dem Antragsteller erteilte polnische Fahrerlaubnis der Klassen A und B vom 12.07.2006 nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage des polnischen Führerscheins zwecks Eintragung der Nichtberechtigung aufgefordert hat und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet hat.
Dem Antragsteller wurde am 25.04.1977 die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erteilt. Nachdem er den Führerschein als verloren/gestohlen gemeldet hatte, wurde ihm am 26.02.1987 ein Ersatzführerschein ausgestellt. Am 01.12.1995 wurde ihm erneut ein Ersatzführerschein ausgestellt, nachdem erden im Jahr 1987 ausgestellten Führerschein als verloren/gestohlen gemeldet hatte.

Durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 14.05.2002 - Az.: 3 Cs 31 Js 2083/02 - wurde dem Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 9 Monaten verhängt. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis lehnte der Arntragsgegner mit bestandskräftiger Verfügung vom 11.04.2003 ab, nachdem eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu dem Ergebnis gekommen war, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.
In der Folgezeit wurde der Antragsteller zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt (Strafbefehl des AG A. vom 15.08.2003 und Urteil des AG E. vom 02.02.2006).
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 08.02.2007 legte der Antragsteller einen am 12.07.2006 ausgestellten polnischen Führerschein vor. Eine Kopie des Führerscheins für die Fahrerlaubnis Klasse A und B befindet sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und weist als Erteilungsdatum den 26.02.1987 aus.

Unter dem 12.03.2007 äußerte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller den Verdacht, dass dieser den als verloren/gestohlen gemeldeten Führerschein vom 26.02.1987 den polnischen Behörden zur Umschreibung vorgelegt habe. Der Antragsteller ließ sich dahingehend ein, dass er den polnischen Führerschein neu erworben habe. Es sei ein Sehtest durchgeführt und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen worden und der polnischen Behörde mitgeteilt worden, dass der deutsche Führerschein eingezogen worden sei.

Am 29.04.2008 erhielt das Kraftfahrtbundesamt von der Fahrerlaubnisbehörde Police in Polen u.a. den am 26.02.1987 ausgestellten deutschen Führerschein des Antragstellers übersandt. In dem Anschreiben vom 18.04. (kwietnia = April) 2008 heißt es, dass Führerscheine von den deutschen Staatsbürgern übersandt würden, die ihre deutschen Führerscheine zu polnischen umgeschrieben (umgetauscht) hätten. Auf Nachfrage bestätigte die Fahrerlaubnisbehörde in Police unter dem 28.07. (lipca = Juli) 2008, dass es sich um den Umtausch eines deutschen in einen polnischen Führerschein gehandelt habe.
Unter dem 28.07.2008 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zunächst zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf, hob diese Anordnung jedoch nach Eingang des Schreibens der polnischen Fahrerlaubnisbehörde vom 28.07.2008 wieder auf und stellte mit Verfügung vom 21.10.2008 fest, dass die polnische Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige, forderte den Antragsteller zur Vorlage der Fahrerlaubnis zwecks Eintragung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller in Polen keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden sei, sondern lediglich der Umtausch eines deutschen in einen polnischen Führerschein erfolgt sei. Die Fahrerlaubnis sei jedoch durch die Entziehung durch das Amtsgericht Elze vom 14.05.2002 bereits erloschen gewesen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung liege im öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Es müsse gewährleistet sein, dass nicht durch Vorlage des Führerscheins der Eindruck erweckt werde, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Nichtberechtigung auf einer festgestellten Ungeeignetheit beruhe.

Am 03.11.2008 hat der Antragsteller Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Er hält die Verfügung für rechtswidrig. Ein "Umtausch" von Führerscheinen sei weder nach nationalem Recht, noch nach EU-Recht und polnischem Recht vorgesehen. Darauf komme es aber auch nicht an. Entscheidend sei, dass ihm in Polen ein Führerschein zugeteilt worden sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis, und zwar im Sinne des Dokumentes (des Führerscheines) hierüber, anzuerkennen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Zuteilung des Führerscheins überprüft werden könne. Dies dürfe nur unterbleiben, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen festgestellt werden könne, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten sei. Das sei hier nicht der Fall. Der Besitz des polnischen Führerscheins sei mithin als Nachweis dafür anzusehen, dass er am Tag der Erteilung des Führerscheins die Ausstellungsvoraussetzungen erfüllt habe. Der Antragsteller hat auch darauf hingewiesen, beruflich dringend darauf angewiesen zu sein, am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.

Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 21.10.2008 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er verteidigt seinen angefochtenen Bescheid. Europarechtliche Vorgaben stünden nicht entgegen. Dem Antragsteller sei in Polen keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden, sondern es habe sich um einen Umtausch gehandelt. Dabei sei eine Prüfung durch die polnische Behörde, ob der vorgelegte Führerschein gültig sei, offensichtlich unterblieben. Der 1987 ausgestellte Ersatzführerschein sei zum einen durch die Ausstellung eines weiteren Ersatzführerscheins im Jahr 1995 ungültig geworden, zum anderen sei dem Antragsteller die Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts Elze vom 14.05.2002 entzogen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Soweit er dabei unter anderem darauf abgestellt hat, dass das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins nicht erfüllt gewesen sei, ist diese Passage offensichtlich irrtümlich in die Begründung hineingeraten. Denn weder handelt es sich um einen tschechischen Führerschein, noch hat der Antragsgegner in der Begründung der Verfügung das Wohnsitzerfordernis in den Blick genommen.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung überwiegt nach Auffassung des Gerichts auch das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben.

Der Antragsgegner hat einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen, mit welchem klargestellt wird, dass die am 12.07.2006 im Wege des Umtauschs ausgestellte polnische Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die deutsche Fahrerlaubnis des Antragstellers durch Entziehung durch das Amtsgericht Elze vom 14.05.2002 erloschen war. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland u.a. nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Diese Rechtsfolge bedarf zwar keiner feststellenden Entscheidung. Allerdings besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Demgemäß ist durch die 3. VO zur Änderung der FeV vom 07.01.2009 (BGBI. I 2009, 29) der § 28 Abs. 4 FeV wie folgt ergänzt worden: "In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind." Auch wenn es vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 11.11.2008 noch an einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Feststellung gefehlt hat, konnte diese dem Normzweck entnommen werden

(vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 09.09.2008 - 10 S 994/07 - <juris>).

Europarechtliche Regelungen stehen der Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vorliegend nicht entgegen. Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 /EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein - 2. EG-Führerscheinrichtlinie - (ABI. L 237,1), welche auf den Fall noch Anwendung findet, werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine von den übrigen Mitgliedstaaten zwar ohne jede Formalität gegenseitig anerkannt. Der Besitz eines EU-Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat. Der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht sind enge Grenzen gesetzt. Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie ist als Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine restriktiv auszulegen

(vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Rs. 476/01 - "Kapper" NJW 2004, 1725 ff. = NZV 2994, 372 ff.).

Andere Mitgliedstaaten sind wegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen

(vgl. EuGH, Beschl. v. 06.04.2006 - Rs. C-227/05 -"Halbritter", NJW 2006, 2173).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH gelten Einschränkungen für die gegenseitige Anerkennung von Fahrerlaubnissen in folgenden Konstellationen:

1) Nach Erteilung der Fahrerlaubnis ergeben sich Umstände, die nunmehr zur Fahrungeeignetheit oder zu Fahreignungszweifeln führen. Hier darf der Aufenthaltsstaat entsprechende Maßnahmen nach seinem nationalen Recht ergreifen

(Beschl. v. 06.04.2006 - Rs. C-227/05 - "Halbritter", a.a.O.).

2) Aus dem Führerschein wird deutlich, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn in dem ausländischen Führerschein eine deutsche Wohnadresse eingetragen ist. Dem steht gleich, dass entsprechende Verstöße aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates hervorgehen

(Urteil v. 26.06.2008 -C-329/06 und C 343/06 Rs "Wiedemann" und "Funk" <juris>).

3) Wird während des Laufs einer Sperrfrist eine Fahrerlaubnis erteilt, erstarkt diese auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht in eine rechtmäßige Fahrerlaubnis

(E. v. 03.07.2008 - C 225/07 - Rs. "Möginger" <juris>).

Diese Einschränkungen sind vorliegend nicht einschlägig. Allerdings sind die Sachverhalte, die den Entscheidungen des EuGH zugrunde lagen, sämtlichst mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Denn der EuGH hatte stets über Fälle zu befinden, in denen davon ausgegangen worden ist, dass derjenige EU-Staat, der die streitige Fahrerlaubnis erteilt hat, zuvor eine Prüfung der Fahrberechtigung vorgenommen hat. Dies entspricht der Regelung in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/439/EWG, derzufolge die Ausstellung eines Führerscheins u.a. vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnis und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie abhängt. Im Falle des Antragstellers ist es jedoch so, dass die polnische Fahrerlaubnis durch bloße Umschreibung (Umtausch) des vom Antragsteller vorgelegten deutschen Führerscheins (Ersatzführerschein vom 26.02.1987) erteilt worden ist. Mit Schreiben vom 18.04.2008 und vom 28.07.2008 hat die polnische Behörde den Umtausch bestätigt. Demgemäß weist der am 12.07.2006 ausgestellte polnische Führerschein als Erteilungsdatum den 26.02.1987 aus. Im Fall des Umtausches ist gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG die Überprüfung auf die Gültigkeit des Führerscheins beschränkt. Eine Eignungsüberprüfung findet nicht statt. Mithin belegt die Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis im Jahre 2006 durch bloße Umschreibung der - in Wahrheit nicht mehr existenten, weil durch Urteil des Amtsgerichts Elze vom 14.05.2002 entzogenen - deutschen Fahrerlaubnis nicht die Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers und steht daher der Anwendung innerstaatlichen Rechts nicht entgegen

(zu einer vergleichbaren Konstellation ebenso VG des Saarlandes, Beschluss vom 12.03.2008 -10 L 54/08 - <juris>).

Der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Dabei kann auch offen bleiben, ob bei einem Umtausch gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG die bisherige Fahrerlaubnis bestehen bleibt und der vom umtauschenden Mitgliedstaat ausgehändigte Führerschein lediglich die Bedeutung einer Beweisurkunde hat oder ob der umtauschende Mitgliedstaat mit der Aushändigung des nationalen Führerscheins zugleich eine neue Fahrerlaubnis erteilt

(ebenfalls offen gelassen vom Bayerischen VGH München, Beschluss v. 06.08.2007 -11 ZB 07.1200 - <juris>; zu der Problematik Säftel, Drei Jahre "Führerscheintourismus" und kein Ende, NZV 2007, 493 (495 f.)).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller vorgelegten Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 02.09.2008 - 7 K 1448/08 -, weil es in der dortigen Konstellation nicht um den Umtausch, sondern den Neuerwerb einer Fahrerlaubnis ging.

Da der Antragsteller die polnischen Behörden zur Umschreibung einer nicht mehr existenten Fahrerlaubnis durch Vorlage eines ungültigen deutschen Führerscheins veranlasst hat, ist seine Berufung auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz im Übrigen auch als rechtsmissbräuchlich zu werten. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof ist anerkannt, dass die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht gestattet ist und insoweit die Bindungswirkung entfallen kann

(EuGH, U. v. 27.09.1989 -Van de Bijl -, Rn. 25 ff; - <juris>; EuGH, U.v. 09.03.1999 - C-212/97 -Centros -, Rn. 24 m. w. N., NJW 1999, 2027).

Die in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung enthaltene Aufforderung an den Antragsgegner, den polnischen Führerschein zwecks Eintragung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der analogen Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 FeV. Die Fahrerlaubnis tritt durch ihren amtlichen Ausweis, den Führerschein, in Erscheinung. Fehlt es - wie hier - an der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, muss im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein, dass der Inhaber nicht durch Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein. Dadurch, dass auf dem Führerschein lediglich die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland vermerkt wird, ist der Antragsteller nicht gehindert, mit seinem polnischen Führerschein im Ausland weiterhin Kraftfahrzeuge zu führen.

Die Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung gemäß §§ 64, 65 und 70 Nds. SOG für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Führerscheins sind ebenfalls erfüllt.

Das besondere Vollziehungsinteresse folgt aus der Befürchtung, dass der Antragsteller während des Klageverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für die übrigen Straßenverkehrsteilnehmer bedeuten würde. Das private Interesse des Antragstellers, in der Bundesrepublik Deutschland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug zu führen, muss wegen des vorrangigen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Bestehen berechtigte Zweifel daran, dass diese Eignung nicht besteht, so dass die Teilnahme des Fahrzeugführers am Straßenverkehr eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sehr wahrscheinlich macht, verdient das öffentliche Interesse daran, dass der Fahrerlaubnisinhaber gehindert wird, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, den Vorrang. Dem Antragsteller ist in der Vergangenheit wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Ein wegen der Eignungsbedenken eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten führte zu einer negativen Eignungsprognose, weshalb die Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter dem 11.04.2003 bestandskräftig abgelehnt worden ist. In der Folgezeit ist der Antragsteller zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis straffällig geworden. Durch den Umtausch seines alten deutschen Führerscheins vom 26.02.1987 in einen polnischen Führerschein hat der Antragsteller die hier geltenden Bestimmungen zur Überprüfung der Fahreignung offensichtlich umgehen wollen. Er hat die polnische Behörde getäuscht, welche ihm ohne Eignungsüberprüfung im Wege des Umtausches einen polnischen Führerschein erteilt hat. Angesichts der festgestellten Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ist es nicht zu verantworten, ihn während der Dauer des Klageverfahrens am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen und ihm den polnischen Führerschein ohne Eintragung der Nichtberechtigung zu belassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. II. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327 ff.).