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In dem Verwaltungsstreitverfahren hat das Verwaltungsgericht Kassel ohne mündliche Verhandlung am 03.11.2008 für Recht erkannt:
Tatbestand: Der Kläger
erwarb in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B und wendet sich gegen
eine Verfügung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, die dem Kläger
das Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland
untersagt. Nachdem im Juli 2004 bei der Fahrerlaubnisbehörde Bedenken an der Fahreignung des Klägers entstanden, brachte dieser ein medizinisch-psychologisches Gutachten bei. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger angesichts einer Erkrankung, die nach Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV die Fahreignung in Frage stelle, ein Kraftfahrzeug nicht sicher führen könne; es lägen Hinweise auf fortbestehenden Alkoholmissbrauch vor, so dass zu erwarten sei, dass der Kläger mit erhöhter Wahrscheinlichkeit ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der Kläger verzichtete daraufhin mit schriftlicher Erklärung vom 06.12.2004 auf die ihm am 28.03.2001 erteilte Fahrerlaubnis. Auf ein Ersuchen des Klägers teilte der Landrat des Landkreises Fulda ihm unter dem 28.07.2005 mit, dass die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von dem Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht werde. Die Neuerteilung könne sofort beantragt werden, eine Sperrfrist für die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis bestehe nicht. Durch Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 13.10.2005 erhielt der Landrat des Landkreises Fulda davon Kenntnis, dass der Kläger einen am 18.08.2005 in Polen ausgestellten Führerschein der Klasse B erlangt hatte. Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis lautet auf den 17.08.2005. Als Wohnsitz des Klägers ist in dem Führerschein "70-822 Szczecin Dziennikarska 4 m.2" eingetragen. Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte ferner mit, die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Szczecin habe um Auskunft zu der Person des Klägers wegen dessen.Fahreriaubnisantrags ersucht gehabt und sei in der Antwort unter anderem auf den möglichen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip hingewiesen worden. Der Landrat des Landkreises Fulda ordnete daraufhin mit Schreiben vom 20.10.2005 unter Verweis auf die Vorgeschichte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Kraftfahreignung des Klägers bis spätestens 30.12.2005 an. Am 04.11.2005 zeigten die Bevollmächtigten des Klägers dessen Vertretung an. Unter dem 21.11.2005 bat die Fahrerlaubnisbehörde darum, die für die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderliche Auftragsbestätigung bis zum 30.11.2005 vorzulegen. Da dies nicht geschah, wurde mit Schreiben vom 15.12.2005 an die Klägerbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, dem Kläger zu untersagen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Zugleich wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu bis zum 06.01.2006 zu äußern. Mit Bescheid des Landrats des Landkreises Fulda vom 24.01.2006 wurde dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Recht aberkannt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland Gebrauch zu machen. Am 06.02.2006
legten die Klägerbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid
ein. Einen Eilantrag
des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht
Kassel mit Beschluss vom 17.02.2006 - 2 G 191/06 - ab. Die dagegen eingelegte
Beschwerde wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
15.05.2006 - 2 TG 614/06 - zurückgewiesen. Mit am 12.04.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung wird vorgetragen, die Bundesrepublik Deutschland als "Aufnahmestaat" sei nicht berechtigt, einen begünstigenden Verwaltungsakt, den ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassen habe, im nach hinein für das eigene Staatsgebiet außer Kraft zu setzen. Die ausschließliche Zuständigkeit für jedwede Maßnahmen liege nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vielmehr beim "Ausstellungsmitgliedstaat". Mit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 seien die bisher bereits gefestigte Rechtsprechung im Wesentlichen fortgeschrieben und lediglich hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses marginale Neuerungen verkündet worden, die vorliegend aber nicht einschlägig seien. Der polnische Führerschein des Klägers weise auf dessen Wohnsitz im Ausland hin und irgendwelche vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen gebe es ohnehin nicht. Die deutschen Behörden dürften deshalb selbst dann nicht tätig werden, sondern müssten von ihrem Informationsrecht Gebrauch machen, wenn ihnen sichere Informationen darüber vorlägen, dass ein Wohnsitz im Ausland nicht begründet worden sei. Abgesehen davon fehle es auch an einer Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde, die nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie erst dann in eine derartige Prüfung eintreten dürfe, wenn überhaupt die Verwerfungskompetenz gegeben sei. Im Übrigen sei noch völlig ungeklärt, an wen sich eigentlich die Anerkennungsversagungsbefugnis richte, welche Voraussetzungen gegeben sein müssten und ob sie Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins zeitige oder erst für die Zukunft Gültigkeit besitzen solle. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landrats des Landkreises Fulda vom 24.01.2006 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 15.03.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner polnischen Fahrer¬laubnis seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe und eine Wohnsitzverlegung nicht erfolgt sei. Dies werde
durch die Meldedaten des Einwohnermeldeamtes der Stadt Fulda bestätigt. Mit Beschluss der Kammer vom 29.10.2008 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
Entscheidungsgründe: Die zulässige
Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs.
2 VwGO), ist unbegründet. Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen vorbehaltlich der Einschränkungen des § 28 Abs. 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV gilt gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV liegen hier vor, denn der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, nämlich in Fulda. § 28
Abs. 4 Nr. 2 FeV ist im Hinblick auf die Anerkennung von Führerscheinen,
die in anderen EU-Mitgliedstaaten erteilt wurden, dahingehend gemeinschaftsrechtskonform
auszulegen, dass eine Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Union dann nicht in Betracht kommt, wenn der Inhaber
der EU-Fahrerlaubnis gemäß Art. 7 Abs. 1 b der Führerscheinrichtlinie
91/439/EWG (ABI. L 237 vom 24.08.1991, S. 1) seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt
der Erteilung des Führerscheins nicht in dem EU-Mitgliedstaat hatte,
der diesen Führerschein ausgestellt hat, sondern im Sinne des §
7 Abs. 1 FeV seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Angesichts
des Grundsatzes des Art. 7 Abs. 5 dieser Richtlinie, nach dem jede Person
"nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins sein" kann, kann es im gleichen Zeitpunkt auch
nur einen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie maßgeblichen
"ordentlichen Wohnsitz" eines Führerscheinbewerbers geben.
Ein Einwohner der Europäischen Union kann zum gleichen Zeitpunkt
nicht mehrere ordentliche Wohnsitze im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie
91/439/EWG mit der Folge haben, dass er in mehreren Mitgliedstaaten ordnungsgemäß
Führerscheine ausgestellt bekommen könnte. Insofern gilt der
Grundsatz "ein Führerschein pro Person". Dieser
Grundsatz der EU-Kommission wird uneingeschränkt vom Parlament und
Rat der Europäischen Union unterstützt. Dies wird in dem "Gemeinsamen
Standpunkt des Rates", festgelegt am 18.09.2006 (Gemeinsamer Standpunkt
(EG) Nr. 23/2006, ABI. C 295 E/01), ausdrücklich festgestellt. Der
Gemeinsame Standpunkt bestätigt den Grundsatz, "wonach eine
Person nur einen Führerschein besitzen darf". Diese "Einmaligkeit
der Fahrerlaubnis" wird nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs
vom 26.06.2008 (C-334/06 u.a., DAR 2008, 459, 462, Rdnr. 67) gerade durch
das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes in dem EU-Mitgliedstaat,
der einen Führerschein ausstellt, gesichert. Ist unter den in dem
Urteil benannten Voraussetzungen festzustellen, dass ein ordentlicher
Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat nicht bestand, kann der Aufnahmemitgliedstaat
bzw. der Mitgliedstaat, in dem der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen
Wohnsitz hat, es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung
anzuerkennen. Vorliegend hatte der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis -ungeachtet der Eintragung einer polnischen Anschrift in dem Führerschein - seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Als ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie 91/439/EWG gilt nach dessen Art. 9 Satz 1 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lasseh, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Dies war bei dem Kläger in Fulda der Fall. Dementsprechend war der Kläger dort vom 01.11.2004 bis zum 01.01.2006 mit Hauptwohnung gemeldet; zuvor wohnte er in Petersberg und zum 01.01.2006 nahm er seine Hauptwohnung in Detmold. Der Kläger war mithin während dieses Zeitraums ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Er behauptet auch selbst nicht, sich für den zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen erforderlichen Mindestzeitraum von 185 Tagen im Kalenderjahr dort aufgehalten zu haben oder bei Begründung eines Aufenthalts in Polen auch nur die Absicht gehabt zu haben, sich dort mindestens 185 Tage aufzuhalten. Hatte der Kläger deshalb zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in Polen, sondern hatte er seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV für ihn folglich nicht. Der Anwendung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. In seinen Entscheidungen vom 26.06.2008 lässt der EuGH angesichts der von ihm betonten besonderen Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs die Prüfung, ob im Einzelfall das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist, konsequenterweise grundsätzlich zu. Obschon der EuGH in den ihm vorgelegten Verfahren eine sachliche Beschränkung der Prüfung auf die Angaben im Führerschein selbst oder auf vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vornimmt, kommt der Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs bei der vorliegenden Konstellation keine geringere Bedeutung zu. Wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis selbst nicht einmal behauptet, in dem Ausstellermitgliedstaat einen ordentlichen Wohnsitz begründet gehabt zu haben, und dem Ausstellermitgliedstaat zudem bekannt war, dass der Fahrerlaubnisbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist eine Einschränkung der Erkenntnisquellen nach der neueren Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf Sinn und Zweck des Wohnsitzerfordernisses weder gerechtfertigt noch geboten (vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2008 -10 S 2925/06 -). Da die polnische Fahrerlaubnisbehörde ein Auskunftsersuchen an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtet hatte und durch das Kraftfahrt-Bundesamt auf den möglichen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip hingewiesen worden war, kann davon ausgegangen werden, dass dem Ausstellermitgliedstaat Polen bekannt war, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Da auch der Kläger selbst nichts anderes behauptet, vielmehr die Verlegung seiner Hauptwohnung von Fulda nach Detmold angezeigt hat, ist kein Grund dafür ersichtlich, diese Umstände im Rahmen der Prüfung der Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis unberücksichtigt zu lassen. Der Beklagte konnte es vor diesem Hintergrund ablehnen, die polnische Fahrberechtigung des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen. Raum für Ermessenserwägungen war hierbei entgegen der in der Klagebegründung vertretenen Ansicht nicht gegeben. Durch Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG wird den innerstaatlichen Behörden kein Ermessen bei der Anwendung der nationalen Vorschriften eingeräumt. Ein anderes Verständnis widerspräche schon dem Charakter einer Richtlinie. Die Richtlinie ist ein Akt der Union, der sich an die Mitgliedstaaten richtet, für diese verbindlich ist und sie verpflichtet, die Richtlinie auszuführen, indem sie einen richtlinienkonformen Rechtszustand im nationalen Recht herstellen oder beibehalten; eine unmittelbare Verpflichtung nationaler Organe und Glieder in den nationalen Ordnungen erfolgt grundsätzlich nicht. Dies gilt auch für Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG. Die Vorschrift richtet sich - wie bereits die Formulierung zeigt - unmittelbar an die Mitgliedstaaten und gibt diesen unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis zur Anwendung nationaler Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung einer Fahrerlaubnis bzw. die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2008 -16 A 1200/07 - m.w.N.). Von dieser Befugnis hat die Bundesrepublik Deutschland unter anderem durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV Gebrauch gemacht, deren Beachtung und Anwendung nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, sowie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Daraus folgt, dass das erkennende Gericht die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils des EuGH entstanden sind, anwenden kann und muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2008 -10 S 2925/06 - m.w.N.). Da hier die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV vorliegen, ist der Kläger nicht berechtigt, aufgrund des ihm in Polen erteilten Führerscheins Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Die Verfügung des Landrats des Landkreises Fulda, mit der dem Kläger ebendies untersagt wird, ist daher nach allem rechtmäßig. Da die angefochtene Verfügung auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist und der Kläger somit unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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