Gericht: 

VG Kassel

Datum:

03.11.2008

Aktenzeichen:

2 K 991/08.KS
Vorinstanz:



URTEIL

In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Rechts der Fahrerlaubnisse

hat das Verwaltungsgericht Kassel ohne mündliche Verhandlung am 03.11.2008 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger erwarb in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B und wendet sich gegen eine Verfügung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, die dem Kläger das Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland untersagt.
Nach vorangegangenen Entziehungen wurde dem Kläger am 28.03.2001 die Fahrerlaubnis der Klasse B neu erteilt.

Nachdem im Juli 2004 bei der Fahrerlaubnisbehörde Bedenken an der Fahreignung des Klägers entstanden, brachte dieser ein medizinisch-psychologisches Gutachten bei. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger angesichts einer Erkrankung, die nach Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV die Fahreignung in Frage stelle, ein Kraftfahrzeug nicht sicher führen könne; es lägen Hinweise auf fortbestehenden Alkoholmissbrauch vor, so dass zu erwarten sei, dass der Kläger mit erhöhter Wahrscheinlichkeit ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Der Kläger verzichtete daraufhin mit schriftlicher Erklärung vom 06.12.2004 auf die ihm am 28.03.2001 erteilte Fahrerlaubnis.

Auf ein Ersuchen des Klägers teilte der Landrat des Landkreises Fulda ihm unter dem 28.07.2005 mit, dass die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von dem Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht werde. Die Neuerteilung könne sofort beantragt werden, eine Sperrfrist für die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis bestehe nicht.

Durch Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 13.10.2005 erhielt der Landrat des Landkreises Fulda davon Kenntnis, dass der Kläger einen am 18.08.2005 in Polen ausgestellten Führerschein der Klasse B erlangt hatte. Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis lautet auf den 17.08.2005. Als Wohnsitz des Klägers ist in dem Führerschein "70-822 Szczecin Dziennikarska 4 m.2" eingetragen. Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte ferner mit, die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Szczecin habe um Auskunft zu der Person des Klägers wegen dessen.Fahreriaubnisantrags ersucht gehabt und sei in der Antwort unter anderem auf den möglichen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip hingewiesen worden.

Der Landrat des Landkreises Fulda ordnete daraufhin mit Schreiben vom 20.10.2005 unter Verweis auf die Vorgeschichte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Kraftfahreignung des Klägers bis spätestens 30.12.2005 an. Am 04.11.2005 zeigten die Bevollmächtigten des Klägers dessen Vertretung an. Unter dem 21.11.2005 bat die Fahrerlaubnisbehörde darum, die für die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderliche Auftragsbestätigung bis zum 30.11.2005 vorzulegen. Da dies nicht geschah, wurde mit Schreiben vom 15.12.2005 an die Klägerbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, dem Kläger zu untersagen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Zugleich wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu bis zum 06.01.2006 zu äußern.

Mit Bescheid des Landrats des Landkreises Fulda vom 24.01.2006 wurde dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Recht aberkannt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland Gebrauch zu machen.

Am 06.02.2006 legten die Klägerbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid ein.

Mit Schriftsatz vom 09.02.2006 teilten die Klägerbevollmächtigten mit, der Kläger sei von Fulda, Ahornweg 21, nach Detmold, Exterstraße 11, umgezogen.

Einen Eilantrag des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 17.02.2006 - 2 G 191/06 - ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.05.2006 - 2 TG 614/06 - zurückgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid des Landrats des Landkreises Fulda vom 15.03.2006 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Mit am 12.04.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung wird vorgetragen, die Bundesrepublik Deutschland als "Aufnahmestaat" sei nicht berechtigt, einen begünstigenden Verwaltungsakt, den ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassen habe, im nach hinein für das eigene Staatsgebiet außer Kraft zu setzen. Die ausschließliche Zuständigkeit für jedwede Maßnahmen liege nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vielmehr beim "Ausstellungsmitgliedstaat".

Mit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 seien die bisher bereits gefestigte Rechtsprechung im Wesentlichen fortgeschrieben und lediglich hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses marginale Neuerungen verkündet worden, die vorliegend aber nicht einschlägig seien. Der polnische Führerschein des Klägers weise auf dessen Wohnsitz im Ausland hin und irgendwelche vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen gebe es ohnehin nicht. Die deutschen Behörden dürften deshalb selbst dann nicht tätig werden, sondern müssten von ihrem Informationsrecht Gebrauch machen, wenn ihnen sichere Informationen darüber vorlägen, dass ein Wohnsitz im Ausland nicht begründet worden sei. Abgesehen davon fehle es auch an einer Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde, die nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie erst dann in eine derartige Prüfung eintreten dürfe, wenn überhaupt die Verwerfungskompetenz gegeben sei. Im Übrigen sei noch völlig ungeklärt, an wen sich eigentlich die Anerkennungsversagungsbefugnis richte, welche Voraussetzungen gegeben sein müssten und ob sie Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins zeitige oder erst für die Zukunft Gültigkeit besitzen solle.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landrats des Landkreises Fulda vom 24.01.2006 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 15.03.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verweist darauf, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner polnischen Fahrer¬laubnis seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe und eine Wohnsitzverlegung nicht erfolgt sei.

Dies werde durch die Meldedaten des Einwohnermeldeamtes der Stadt Fulda bestätigt.
Der Kläger und der Beklagte haben sich mit Schriftsätzen vom 19.04.2006 bzw. 02.05.2006 mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Mit Beschluss vom 13.12.2007 - 2 E 608/06 - hat das Verwaltungsgericht Kassel das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH über die Vorlagebeschlüsse des VG Chemnitz vom 17.07.2006 und des VG Sigmaringen vom 27.06.2006 ausgesetzt. Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit am 09.07.2008 eingegangenem Schriftsatz die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

Mit Beschluss der Kammer vom 29.10.2008 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
2 K 991/08.KS, 2 E 608/06 und 2 G 191/06 verwiesen, die ebenso wie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefter, Bl. 1 bis 239 und Bl. 240 bis 316; 1 Heftstreifen, Bl. 317 bis 340) Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
Die Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Bescheid des Landrats des Landkreises Fulda vom 24.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2006 rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§113 Abs. 1 Satz i VwGO).

Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen vorbehaltlich der Einschränkungen des § 28 Abs. 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV gilt gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV liegen hier vor, denn der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, nämlich in Fulda.

§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist im Hinblick auf die Anerkennung von Führerscheinen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten erteilt wurden, dahingehend gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, dass eine Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union dann nicht in Betracht kommt, wenn der Inhaber der EU-Fahrerlaubnis gemäß Art. 7 Abs. 1 b der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG (ABI. L 237 vom 24.08.1991, S. 1) seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins nicht in dem EU-Mitgliedstaat hatte, der diesen Führerschein ausgestellt hat, sondern im Sinne des § 7 Abs. 1 FeV seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Angesichts des Grundsatzes des Art. 7 Abs. 5 dieser Richtlinie, nach dem jede Person "nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein" kann, kann es im gleichen Zeitpunkt auch nur einen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie maßgeblichen "ordentlichen Wohnsitz" eines Führerscheinbewerbers geben. Ein Einwohner der Europäischen Union kann zum gleichen Zeitpunkt nicht mehrere ordentliche Wohnsitze im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG mit der Folge haben, dass er in mehreren Mitgliedstaaten ordnungsgemäß Führerscheine ausgestellt bekommen könnte. Insofern gilt der Grundsatz "ein Führerschein pro Person". Dieser Grundsatz der EU-Kommission wird uneingeschränkt vom Parlament und Rat der Europäischen Union unterstützt. Dies wird in dem "Gemeinsamen Standpunkt des Rates", festgelegt am 18.09.2006 (Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 23/2006, ABI. C 295 E/01), ausdrücklich festgestellt. Der Gemeinsame Standpunkt bestätigt den Grundsatz, "wonach eine Person nur einen Führerschein besitzen darf". Diese "Einmaligkeit der Fahrerlaubnis" wird nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 (C-334/06 u.a., DAR 2008, 459, 462, Rdnr. 67) gerade durch das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes in dem EU-Mitgliedstaat, der einen Führerschein ausstellt, gesichert. Ist unter den in dem Urteil benannten Voraussetzungen festzustellen, dass ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat nicht bestand, kann der Aufnahmemitgliedstaat bzw. der Mitgliedstaat, in dem der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz hat, es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen.

Auf dieser Grundlage gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, wenn sie zur Zeit der Erteilung des Führerscheins in einem EU-Mitgliedstaat ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 FeV i.V.m. Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Dies bedeutet zugleich, dass der Führerscheinbewerber keinen ordentlichen Wohnsitz in dem EU-Mitgliedstaat hatte, der den Führerschein ausgestellt hat. Soweit feststeht, dass der (neue) Führerschein in einem EU-Mitgliedstaat unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist, ist es dem Aufnahme- bzw. Wohnsitzmitgliedstaat des Führerscheinbewerbers nicht verwehrt, die Fahrberechtigung in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (EuGH, a.a.O., Rdnr. 64, 70). Diese Wohnsitzvoraussetzung ist geradezu die "Vorbedingung" für alle anderen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen für die Erteilung eines Führerscheins und hat im Verhältnis zu diesen "eine besondere Bedeutung" (EuGH, a.a.O., Rdnr. 67). Das Wohnsitzerfordernis ist deshalb die entscheidende Voraussetzung für die Erteilung des Führerscheins im Hinblick auf die "Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr", die andernfalls gefährdet werden könnte (EuGH, a.a.O., Rdnr. 65, 68). Es dient zudem der Bekämpfung des sog. "Führerschein-Tourismus" und ist "unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen" (EuGH, a.a.O., Rdnr. 66; vgl. zu allem: Hess. VGH, Beschluss vom 19.08.2008 - 2 B 980/08-).

Vorliegend hatte der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis -ungeachtet der Eintragung einer polnischen Anschrift in dem Führerschein - seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Als ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie 91/439/EWG gilt nach dessen Art. 9 Satz 1 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lasseh, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Dies war bei dem Kläger in Fulda der Fall. Dementsprechend war der Kläger dort vom 01.11.2004 bis zum 01.01.2006 mit Hauptwohnung gemeldet; zuvor wohnte er in Petersberg und zum 01.01.2006 nahm er seine Hauptwohnung in Detmold. Der Kläger war mithin während dieses Zeitraums ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Er behauptet auch selbst nicht, sich für den zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen erforderlichen Mindestzeitraum von 185 Tagen im Kalenderjahr dort aufgehalten zu haben oder bei Begründung eines Aufenthalts in Polen auch nur die Absicht gehabt zu haben, sich dort mindestens 185 Tage aufzuhalten.

Hatte der Kläger deshalb zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in Polen, sondern hatte er seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV für ihn folglich nicht.

Der Anwendung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. In seinen Entscheidungen vom 26.06.2008 lässt der EuGH angesichts der von ihm betonten besonderen Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs die Prüfung, ob im Einzelfall das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist, konsequenterweise grundsätzlich zu. Obschon der EuGH in den ihm vorgelegten Verfahren eine sachliche Beschränkung der Prüfung auf die Angaben im Führerschein selbst oder auf vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vornimmt, kommt der Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs bei der vorliegenden Konstellation keine geringere Bedeutung zu. Wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis selbst nicht einmal behauptet, in dem Ausstellermitgliedstaat einen ordentlichen Wohnsitz begründet gehabt zu haben, und dem Ausstellermitgliedstaat zudem bekannt war, dass der Fahrerlaubnisbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist eine Einschränkung der Erkenntnisquellen nach der neueren Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf Sinn und Zweck des Wohnsitzerfordernisses weder gerechtfertigt noch geboten (vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2008 -10 S 2925/06 -).

Da die polnische Fahrerlaubnisbehörde ein Auskunftsersuchen an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtet hatte und durch das Kraftfahrt-Bundesamt auf den möglichen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip hingewiesen worden war, kann davon ausgegangen werden, dass dem Ausstellermitgliedstaat Polen bekannt war, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Da auch der Kläger selbst nichts anderes behauptet, vielmehr die Verlegung seiner Hauptwohnung von Fulda nach Detmold angezeigt hat, ist kein Grund dafür ersichtlich, diese Umstände im Rahmen der Prüfung der Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis unberücksichtigt zu lassen.

Der Beklagte konnte es vor diesem Hintergrund ablehnen, die polnische Fahrberechtigung des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen.

Raum für Ermessenserwägungen war hierbei entgegen der in der Klagebegründung vertretenen Ansicht nicht gegeben. Durch Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG wird den innerstaatlichen Behörden kein Ermessen bei der Anwendung der nationalen Vorschriften eingeräumt. Ein anderes Verständnis widerspräche schon dem Charakter einer Richtlinie. Die Richtlinie ist ein Akt der Union, der sich an die Mitgliedstaaten richtet, für diese verbindlich ist und sie verpflichtet, die Richtlinie auszuführen, indem sie einen richtlinienkonformen Rechtszustand im nationalen Recht herstellen oder beibehalten; eine unmittelbare Verpflichtung nationaler Organe und Glieder in den nationalen Ordnungen erfolgt grundsätzlich nicht. Dies gilt auch für Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG. Die Vorschrift richtet sich - wie bereits die Formulierung zeigt - unmittelbar an die Mitgliedstaaten und gibt diesen unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis zur Anwendung nationaler Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung einer Fahrerlaubnis bzw. die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2008 -16 A 1200/07 - m.w.N.). Von dieser Befugnis hat die Bundesrepublik Deutschland unter anderem durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV Gebrauch gemacht, deren Beachtung und Anwendung nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, sowie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Daraus folgt, dass das erkennende Gericht die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils des EuGH entstanden sind, anwenden kann und muss

(vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2008 -10 S 2925/06 - m.w.N.).

Da hier die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV vorliegen, ist der Kläger nicht berechtigt, aufgrund des ihm in Polen erteilten Führerscheins Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Die Verfügung des Landrats des Landkreises Fulda, mit der dem Kläger ebendies untersagt wird, ist daher nach allem rechtmäßig.

Da die angefochtene Verfügung auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist und der Kläger somit unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.